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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.05.2006, RV/0153-W/06

Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0155 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. (Aufhebung für den Zeitraum Mai 2001 bis Dezember 2002 und Abweisung für den Zeitraum 1/03 und 2/03 sowie 7/03 bis 6/05.) Fortgesetztes Verfahren nicht durch BE erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume Mai 2001 bis Februar 2003 sowie Juli 2003 bis Juni 2005, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht erhöhte Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KAB) für den Zeitraum Mai 2001 bis Februar 2003 sowie vom Juli 2003 bis Juni 2005 für ihre behinderte Tochter A bezogen hat.

Die Bw. hat zwei Töchter und einen Sohn, wobei die ältestete Tochter A behindert ist:


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Kinder:
Geburtsdatum
Soz.Vers. Nr.
A1, Tochter (A2)
11
111 (1111)
erhöhte FB
B, Tochter
22
222
FB
C, Sohn
33
333
FB

Nach Interaktionskrisen zu Hause kam A1 ins Krisenzentrum Nussdorf sowie zwei Mal zur Durchuntersuchung ins AKH.

Die Tochter A1 ist seit Bewohnerin eines vom Verein D betriebenen Wohnhauses für Personen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in 1009Wien und wird gem. § 24 des Behindertengesetzes betreut.

Aufgrund einer Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit Aggressionsausbrüchen bestand die Gefahr, dass A1 bei der Regelung finanzieller und behördlicher Angelegenheiten einen Schaden erleidet (Gefahr der Entwicklung einer sozialen Notlage).

Aufgrund einer Anregung durch die D ist das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet worden, wobei die Bestellung eines Familienangehörigen als Sachwalter wegen aufgetretener Probleme zwischen der D und den Eltern nicht angestrebt wurde. Vielmehr wäre in solch einem Fall die weitere Betreuung seitens der D abgelehnt worden.

Auch ärztliche Untersuchungen empfahlen aus den o.a. Gründen nach Erlangung der Volljährigkeit eine Sachwalterschaft von A1. Die derzeitige Behinderung kann sich im Rahmen der weiteren Reifung zwar bessern, jedoch nicht so weit, dass eine Sachwalterschaft unnötig würde (vgl. Schriftsatz vom ).

Lt. Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom wurde für A1 schließlich Herr E als Sachwalter bestellt, dessen Wirkungskreis insbesondere finanzielle Angelegenheiten umfasst, wie die Stellung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe. Die Bestellung gründete sich auf § 281 ABGB, da aufgrund der Probleme zwischen der D und der Familie von A1 eine neutrale, außenstehende Person zur Wahrung der Interessen von A1 besser geeignet erschien (vgl. Schriftsatz vom ).

Nach Ansicht des Sachwalters entspricht die Situation von Frau A1 jener einer Vollwaise, zumal sie seit April 2001 nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern lebe, sich nicht in einer aus öffentlichen Mitteln geförderten Heimerziehung befände und die Eltern auch nicht überwiegend zum Unterhalt von A1 beitrügen.

Aufgrund der gegebenen Erwerbsunfähigkeit besucht A1 seit im Rahmen der D wochentags eine Beschäftigungstherapie (gem. § 22 Wiener Behindertengesetz).

Frau A1 steht in keinem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis. Ihr wurden seitens der D für 2002 ein schwankendes Taschengeld i.H.v. 5 und 59 € pro Monat gewährt. Dieses Taschengeld ist eine Leistung der freien Wohlfahrtspflege gem. § 292 Abs. 4 ASVG und kein Einkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG (vgl. Schriftsatz vom ).

An laufenden Eigeneinkünften bezieht die Tochter A1 vom Magistrat der Stadt Wien seit Pflegegeld der Stufe 2 i.H.v. 208 €, wobei unter Anrechnung des halben Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ein Teilbetrag an Pflegegeld von monatlich 42,60 € abgezogen und an die MA 15, Referat Behindertenhilfe als Kostenträger für die Wohnhausunterbringung von A1 einbehalten wird.

Für die Dauer der Auszahlung an den Kostenträger der Pflegeleistungen gebührt der behinderten Tochter der Bw. ein Taschengeld i.H.v. 40 % des Pflegegeldes der Stufe 3, das sind 165,40 €. Das Pflegegeld ruhte infolge des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus Rosenhügel vom bis .

Für die Ausgaben des täglichen Bedarfes, z.B. Kleidung, Ausflüge und Urlaubsaktionen, Hygieneartikel, Rezeptgebühren etc. besteht ein Sparbuch, das sich bei der Leitung des Wohnhauses der D befindet. Auf dieses Sparbuch wird vom Sachwalter aus dem Pflegegeld der A1 mittels Dauerauftrages monatlich der Betrag i.H.v. 70 € überwiesen. Der Rest des Pflegegeldes wird zur teilweisen Abdeckung der Unterbringungskosten im Wohnhaus verwendet.

Da nicht alle vom Verein D erbrachten Betreuungsleistungen durch den Magistrat der Stadt Wien als Kostenträger abgedeckt werden, wird der Frau A1 ab dem Unterbringungsdatum im Wohnhaus ein nicht von der öffentlichen Hand abgedeckter Wohnhausbeitrag für die Unterbringungskosten von monatlich 232 € (= 2.784 € jährlich) vorgeschrieben, der aus dem Pflegegeld nur zum Teil bezahlt werden kann.

In den Jahren 2003 und 2004 hat Frau A1 Teilzahlungen auf die Wohnhausbeiträge i.H.v. 1.345,80 € aus ihrem Eigeneinkommen geleistet.

Die Eltern von Frau A1 haben nach Angaben des Sachwalters zumindest seit dem Jahr 2002 keinerlei Beitragszahlungen zur Unterbringung ihrer behinderten Tochter A im Wohnhaus der D geleistet.

Über Ersuchen des Finanzamtes wurde seitens des Bundessozialamtes folgendes Aktengutachten erstellt:

Aktengutachten erstellt am

Anamnese:

Aktengutachten aufgrund des Befundes vom (AKH Wien), psychomotorische Retardierung seit Geburt.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine

Untersuchungsbefund: schlaffe Tetraparese, Apraxie

Status psychicus / Entwicklungsstand:

psychomotorisch unruhig, massive Verhaltensauffälligkeiten, hochgradige Retardierung

Relevante vorgelegte Befunde: 2001-06-20 AKH WIEN

hochgradige psychomotorische Retardierung

Diagnose(n):

Hochgradige psychomotorische Retardierung

Richtsatzposition: 580 Gdb: 100% ICD: F83.0

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2003-11-19 von Schneider Johannes, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

zugestimmt am 2003-11-19

Leitender Arzt: Tintera Gabriele

Abänderung des Gutachtens durch den leitenden Arzt

Diagnose(n):

Hochgradige psychomotorische Retardierung

Richtsatzposition: 580 Gdb: 100% ICD: F83.0

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

ab Geburt

erstellt am 2004-07-05 von Tintera Gabriele (leitender Arzt)

Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen

Aktengutachten erstellt am 2003-11-19

Anamnese:

Aktengutachten aufgrund des Befundes vom (AKH Wien), psychomotorische Retardierung seit Geburt.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine

Untersuchungsbefund: schlaffe Tetraparese, Apraxie

Status psychicus / Entwicklungsstand:

psychomotorisch unruhig, massive Verhaltensauffälligkeiten, hochgradige Retardierung

Relevante vorgelegte Befunde: 2001-06-20 AKH WIEN

hochgradige psychomotorische Retardierung

Diagnose(n):

Hochgradige psychomotorische Retardierung

Richtsatzposition: 580 Gdb: 100% ICD: F83.0

Rahmensatzbegründung:

Gesamtgrad der Behinderung: 100 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2004-07-05 von Schneider Johannes, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

nicht zugestimmt am 2004-07-05

Leitender Arzt: Tintera Gabriele

Da das Finanzamt aufgrund der geringen Aufenthalte in der elterlichen Wohnungsgemeinschaft nicht von einer Haushaltszugehörigkeit der Tochter A bei ihrer Mutter ausging und auch von der Bw. keine finanziellen Monatsbeiträge für die Unterbringung im Wohnhaus der D in Mindesthöhe der ausgezahlten Familienbeihilfe (Familienbeihilfe + Erhöhungsbetrag) geleistet hat, wurden die bereits ausbezahlten Beträge gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 an Familienbeihilfe (FB) sowie gem. § 33 Abs. 4 Z 3 lit.a bzw. lit. c EStG 1988 an Kinderabsetzbetrag (KAB) mit Bescheid vom von der Bw. zurückgefordert, da ein gesetzlicher Anspruch der Mutter für die Streitzeiträume nicht bestand:


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Zeitraum
FB
KAB
5-12/2001
30.800 S
5.600 S
1-12/2002
3.361,20 €
610,80 €
1-2/2003
589,40 €
101,80 €
7/2003 - 6/2005
7.596,00 €
1.221,60 €
Summe:
30.800 S
11.546,60 €
5.600 S
1.934,20 €

Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und brachte in einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzend vor:

  • Die Bw. beantrage die Aufhebung des o.a. Bescheides und die Auszahlung der Familienbeihilfe (FB) für Tochter A.

  • Das Finanzamt habe zu Unrecht die Auszahlung der FB seit 7/2005 eingestellt.

  • Die Bw. habe drei Kinder, wobei das älteste (A) behindert sei.16 Jahre habe A bei den Eltern gewohnt.Mit der Pubertät sei aber ein konfliktfreies Zusammenleben nicht mehr möglich gewesen, weshalb sich die Bw. entschlossen habe, ihre Tochter in die Betreuung der D in 10099Wien, zu geben.Zirka alle zwei Wochen komme Jasmin zu Besuch zu ihren Eltern (meist Freitag nachmittags bis Montag in der Früh).Auch Urlaube habe A mit ihren Eltern verbracht.

  • Die Bw. habe nicht nur für die Unterbringung bei der D aufkommen müssen, sondern auch für alle Kosten während ihres Aufenthaltes zu Hause.

  • Die Bw. brauche die FB, da nicht nur A, sondern alle Familienmitglieder davon leben müssten.

  • Trotz Ausbildung in R, könnten die Eltern seit vielen Jahren keinen entsprechenden Job finden, sodass sie mit der Arbeitslosenunterstützung und der Notstandshilfe auskommen müssten.

  • Die D habe die Aufenthaltszeit von A bei ihren Eltern zu kurz berechnet.

  • Der Sachwalter von A versuche nun die FB für A zu erlangen, da die D fälschlich davon ausgegangen sei, dass die Bw. ihre behinderte Tochter A "weggeben" wollte.Lt. Bw. liege aber der Grund darin, dass sie selbst nicht mehr in der Lage gewesen sei, 24 Stunden ihre Tochter zu betreuen; auch waren damals die Geschwister noch zu klein, um auf A aufzupassen, sodass immer die Gefahr bestanden hätte, dass A aufgrund ihrer geistigen Behinderung den kleineren Geschwistern etwas "antut".Die Bw. wollte nicht für immer ihre Tochter bei der D in Betreuung geben.

Mit Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde das Finanzamt ersucht, die monatlichen Kostenbeiträge (= Zahlungen der Bw. für die D sowie für deren Aufenthalt zu Hause, Urlaub etc.) der Bw. für die Tochter A zu erheben.

Das Finanzamt hat seinerseits die Bw. in einem Vorhalt gebeten, in einer monatlichen Tabelle alle Kostenbeiträge zu vermerken.

Da die Richtigkeit der eingetragenen Beträge vom Finanzamt nicht belegmäßig überprüft wurde, wurde die Bw. von der Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht, dies in einer persönlichen Vorsprache am nachzuholen.

Am wurden schließlich von der Bw. zahlreiche Belege (Mondo Supermarkt, Apotheke, Jello-Schuhpark, Scheffel-Lederwaren, Schöps, Intersport, C&A, KIK, H&M, Mietzins, Fernwärme Wien, Wohnkredit etc.) über allgemeine "Familienkosten", die nach Aussage der Bw. auch anteilsmäßig die Tochter A betreffen, der Abgabenbehörde in Kopie vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

a) Gem. den o.a. Gutachten ist davon auszugehen, dass die Tochter A seit ihrer Kindheit an einer geistigen Minderbegabung und einer Anpassungsstörung leidet und voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

b) Die Tochter A wird seit vom Sachwalter E vertreten.

c) Der Tochter A wird seit März 2001 Pflegegeld der Stufe 2 gewährt. Unter Anrechnung des halben Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder wird davon ein Teilbetrag an Pflegegeld von monatlich 42,60 € abgezogen und an die MA 15, Referat Behindertenhilfe als Kostenträger für die Wohnhausunterbringung für A einbehalten.

d) Die Tochter A hatte zwecks Familienbesuch an folgenden Tagen Ausgang vom Wohnheim der D :


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Abwesenheitszeiten lt. Bestätigungen der D
Jahr:
Zeitraum:
Tage:
2001
-
10
-
2
-
2
-
4
2002
-
2
-
2
1
1
1
-
2
-
9
2003
1
1
1
1
1
1
1
-
2
-
2
-
2
-
2
-
2
-
2
-
5
-
5
2004
-
2
1
-
4
-
2
-
2
-
2
-
5
1
-
2
-
3
1
-
2
-
16
-
4
-
5
-
2
-
2
-
3
1
-
3
-
2
-
2
-
3
2005
-
4
-
2
-
2
-
2
-
2
-
3
-
2
-
3
-
4
-
2
-
2

e) Die Bw. hat für die Tochter A Taschengeld i.H.v. von 70 € (6/2002), 120 € (7+8/2002), 60 € (9/2002) und 70 € (10/2002) überwiesen. Der Sachwalter überweist monatlich einen Betrag i.H.v. 70 € auf ein bei der D befindliches Taschengeldsparbuch, wobei dieser Betrag von ihm aus dem Pflegegeld der Bw. bezahlt wird und für die Ausgaben des täglichen Bedarfes (Kleidung, Ausflüge, Hygieneartikel, Rezeptgebühren etc.) verwendet wird. Der Rest des Pflegegeldes wird zur teilweisen Abdeckung der Unterbringungskosten im Wohnhaus verwendet. Da nicht alle von der D erbrachten Betreuungsleistungen durch den Magistrat der Stadt Wien als Kostenträger abgedeckt werden, wird der Tochter A ab dem Unterbringungsdatum im Wohnhaus ein nicht von der öffentlichen Hand abgedeckter Wohnhausbeitrag für die Unterbringungskosten von monatlich 232 € vorgeschrieben, der aus dem Pflegegeld (= 208 € pro Monat) jedoch nur zum Teil bezahlt werden kann.

f) Die Tochter A steht in keinem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis. Sie erhält von der D ein schwankendes Taschengeld i.H.v. 5 bis 59 € pro Monat. Dieses Taschengeld ist eine Leistung der freien Wohlfahrtspflege gem. § 292 Abs. 4 ASVG und kein Einkommen im Sinne des § 292 Abs. 3 ASVG.

g) Die Bw. hat ausschließlich im Zeitraum Juni bis Dezember 2002 Beiträge an die D betreffend die Betreuung ihrer Tochter A geleistet, wobei der Betrag i.H.v. 1.822 € (einbezahlt Juni 2002) für einen Zeitraum von März 2001 bis Mai 2002 steht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus folgenden Schriftstücken der Bw. :

zu a) Dies ist den Gutachten vom und vom zu entnehmen.

zu b) Dies ist dem Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom zu entnehmen. Herr E ist als Sachwalter insbesondere für die finanziellen Angelegenheiten der Tochter A verantwortlich.

zu c) Dies ist dem Schriftsatz des Sachwalters vom zu entnehmen.

zu d) Dies ist den von der Bw. vorgelegten jährlichen Bestätigungen der D zu entnehmen.

zu e) Dies ist den vorgelegten Zahlscheinen sowie den Schriftsätzen des Sachwalters vom und zu entnehmen.

zu f) Dies ist dem Schriftsatz der D vom zu entnehmen.

zu g) Dies ist dem Schriftsatz vom sowie vom der D zu entnehmen.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 normiert u.a.: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) ...

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

...

§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 normiert:

Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. ...

§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 normiert u.a.:

Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind.

Aus der o.a. Rechtslage ergibt sich, dass für die Tochter A grundsätzlich Familienbeihilfenanspruch lt. der vorliegenden ärztlichen Gutachten besteht.

Aufgrund des ständigen Aufenthaltes im Wohnheim der D ist die Tochter A nicht zum Haushalt der Bw. zugehörig. Daran ändern auch die o.a. gelegentlichen Besuche bei den Eltern nichts.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu prüfen, ob die gesetzliche Fiktion der Haushaltszugehörigkeit für die Bw. erfüllt ist, d.h. ob sie zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages beigetragen hat.

Die mit den der Bw. zur Kenntnis gebrachten gesetzlichen Mindestbeträgen nahezu identen Betragsangaben der Bw. erschienen der Abgabenbehörde zweiter Instanz als äußerst unglaubwürdig.

Gem. der Niederschrift vom ist es der Bw. jedoch nicht möglich, die erklärten Monatsbeträge konkret zu erläutern bzw. die o.a. Beträge ausschließlich der Tochter A zuzuordnen, da in den erklärten Beträgen auch die Kosten der Familie für Wohnungsmiete, Strom, Heizung, Verpflegung, Bekleidung, Abzahlung des Wohnkredites enthalten sind.

Die Vorlage von nicht konkret zuordnenbaren Einkaufsbelegen (Mondo, Jello-Schuhpark, Lederwaren, Schöps, Intersport etc.) ist jedenfalls nicht ausreichend und kein Beweis dafür, dass diese Einkäufe der Tochter A zuzurechnen sind.

Auch die vereinzelten "Taschengeldzahlungen" der Bw. für die Monate Juni bis Oktober 2002 liegen weit unter dem erforderlichen Mindestbetrag gem. § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967, weshalb sich daraus keine Anspruchsberechtigung ableiten lässt.

Eine Berücksichtigung der von der Bw. vorgelegten allgemeinen Haushaltskosten, wie Miete, Strom, Kreditrückzahlungen etc., kann nicht erfolgen, da diese Aufwendungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Tochter A stehen, da diese Aufwendungen auch in einem Haushalt ohne Kinder anfallen würden.

Da die Bw. im Streitzeitraum (ausgenommen die Monate März 2001 bis Mai 2002) nicht die von der D vorgeschriebenen Wohnhausbeiträge bezahlte und auch sonst nicht konkret nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte, dass sie gem. den o.a. gesetzlichen Bestimmungen überwiegend zum Unterhalt der Tochter A in Höhe der gesetzlichen Mindestbeiträge (§ 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967) beigetragen hat bzw. sonstige konkrete finanzielle Zuwendungen leistete (= bloße Behauptung der - in Anlehnung an die gesetzlich erforderlichen Beträge - erklärten, aber nicht nachgewiesenen, Zuwendungsleistungen), liegt eine Anspruchsberechtigung im Streitzeitraum für die Bw. nicht vor.

Auf Antrag des Sachwalters wird die Familienbeihilfe seit Juli 2005 der Tochter A direkt zugesprochen. Der Antrag des Sachwalters für den o.a. Streitzeitraum wurde vom Finanzamt noch nicht entschieden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rückforderung
erhöhte Familienbeihilfe

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-90384