zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2020, RV/7103536/2019

Familienbeihilfe im Zusammenhang mit Schauspielausbildung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne Zankl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe für die Tochter, für den Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der Beschwerde wird für März 2018 stattgegeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Rückforderung beträgt daher € 2.225,70.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf) hat im Juli 2017 die Matura bestanden und mit Oktober 2017 das Bachelorstudium Theater-, Film- und Medienwissenschaften an der Universität Wien begonnen. Im Oktober 2018 erfolgte die Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe (FB). Dabei stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter das Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaften mit April 2018 wieder abgebrochen hatte. Im Studienjahr 2017/2018 wurde keine Prüfung abgelegt.

Vielmehr hat sich die Tochter der Bf seit November 2017 bei mehreren Schauspielschulen im In-und Ausland beworben und absolvierte entsprechende Aufnahmeprüfungen. Mit September 2018 wurde sie an der Schauspielschule X in Wien als ordentliche Schülerin für das Schuljahr 2018/2019 zugelassen und inskribiert (Überprüfungsschreiben vom ).

Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge forderte die Finanzbehörde die für den Zeitraum 10/2017 bis 08/2018 für die Tochter des Bf gewährte FB (inklusive Kinderabsetzbeträge, KAB) in Höhe von gesamt € 2.449,20 zurück (Rückforderungsbescheid vom ).

Am erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass die Tochter 7 Aufnahmeprüfungen im In- und Ausland absolvierte, von denen jede ein mehrwöchiges Lernen von Rollen und intensives Schauspieltraining voraussetzen würde. Die Anzahl der Bewerber pro Prüfung betrüge mehrere Hundert, wobei nur wenige auch tatsächlich in eine Schauspielschule aufgenommen werden würden. Neben diesen Aufnahmeprüfungen hätte die Tochter auch an Workshops und Infoabenden zum Beruf Schauspiel teilgenommen. Die Aufnahmeprüfungen wären durch einen ausgebildeten Regisseur und Schauspieler begleitet worden (Bestätigungsschreiben des Regisseurs vom ). Beigelegt wurden ferner die Bestätigungsschreiben der Schauspielschulen über die erfolgreiche Anmeldung der Tochter der Bf zu den jeweiligen Aufnahmeprüfungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Bf abgewiesen und dies damit begründet, dass auf Grund des Abbruches des Bachelorstudiums der Theater-, Film- und Medienwissenschaften an der Universität Wien nicht von einer Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ausgegangen werden könnte. Die der tatsächlichen Ausbildung zur Schauspielerin vorangehenden Schritte einer Bewerbung, Aufnahmeprüfungen einschließlich Tests würden keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) darstellen.

Am stellte die Bf fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Dazu erging am ein Ergänzungsersuchen an die Bf, unter anderem mit der Aufforderung, die Ablegung aller Aufnahmeprüfungen nachzuweisen und einen Tätigkeitsnachweis über den gesamten Zeitraum 10/2017 bis 08/2018 hinsichtlich der Vorbereitungsarbeiten (Zeit- und Stundenaufzeichnungen, Stundenpläne…) vorzulegen.

In Beantwortung des Vorhaltes legte die Bf die Bestätigungen zu den Aufnahmeprüfungen bei den sieben Schauspielschulen vor und wies darauf hin, dass die Chancen für eine Aufnahme in einer diesen Schulen sehr gering wären, da oft bis zu 600 Bewerber/innen bei der Aufnahmeprüfung antreten und zB nur 9 genommen werden würden. Es wäre daher üblich, sich an vielen Schulen zu bewerben.

Eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung wäre immer die Voraussetzung für eine Aufnahme in die betreffende Schauspielschule.

left582930

00

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Tochter der Bf hat im Juni 2017 die Matura bestanden und das Studium Theater-, Film- und Medienwissenschaften an der Universität Wien mit Oktober 2017 begonnen. Das Studium wurde ohne Ablegung einer Prüfung im April 2018 abgebrochen.

Im Zeitraum vom Oktober 2017 bis September 2018 nahm die Tochter an einem Schauspielworkshop bzw. an einem Infoabend sowie an sieben Aufnahmeprüfungen an diversen Schauspielschulen in Österreich und Deutschland teil:

1. 3.-5.11,2017
Schauspielworkshop der "Stageschool Hamburg", in Klagenfurt

2. 19.1.2018
Infoabend der "Schauspielschule Wien", Marchettigasse 14/1,1060 Wien

3. 26.1.2018
Aufnahmeprüfung der "Schauspielschule Wien", Rechte Wienzeile 85,1040 Wien

4. 9./
Aufnahmeprüfung an der "Akademie der Künste Ludwigsburg", im ADK Probezentrum, Kammererstraße 11, D-71636 Ludwigsburg

5. 26./
Aufnahmeprüfung an der "Filmuniversität Babelsberg - Konrad Wolf", Marlene-Dietrich-Allee 11, D-14482 Potsdam

6. 20.4.2018
Aufnahmeprüfung an der "Musik- und Kunstuniversität Wien", Johannesgasse 4A, 1010 Wien

7. 15.-
Aufnahmeprüfung an der "Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main", Eschersheimer Landstraße 29, D-60322 Frankfurt am Main

8. 3./
Aufnahmeprüfung "Max Reinhardt Seminar", Penzinger Straße 9,1140 Wien

Mit September 2018 wurde die Tochter der Bf an der Schauspielschule X in Wien aufgenommen.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Finanzamtes bzw. der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

Rechtsausführungen

Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF, haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

lit a) für minderjährige Kinder,

lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. …

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. …

lit d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Gemäß § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat, wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gem. § 33 Abs 3 Einkommensteuergesetz 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Nach § 10 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird Familienbeihilfe von Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Erwägungen

Nach § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das FLAG nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des ).

Die Tochter der Bf hat das im Oktober 2017 aufgenommene Studium der Theater-, Film- und Medienwissenschaften an der Universität Wien mit April abgebrochen, ohne eine einzige Prüfung abgelegt zu haben. Damit hat die Tochter das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben. Eine Berufsausbildung liegt damit nicht vor.

Fast zeitgleich hat sich die Tochter im Zeitraum November 2017 bis September 2018 auch an diversen Schauspielschulen in Österreich und Deutschland beworben und sieben Aufnahmeprüfungen absolviert. Im September 2018 wurde sie an der Schauspielschule X in Wien aufgenommen.

Dem Argument der Bf, die im Zusammenhang mit den Bewerbungen an den Schauspielschulen geleisteten Arbeiten und Tätigkeiten der Tochter, würden die jene einer Absolvierung von Prüfungen in einem Studienjahr an einer Universität bei Weitem übertreffen und wären diese mit der Aufnahme in die Schauspielschule X auch erfolgreich abgeschlossen worden, ist folgendes zu entgegnen:
Fest steht, dass sich die Tochter keinen "schulischen oder kursmäßigen Ausbildungen unterzogen, sondern sich eigenständig im Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 auf die Prüfungen für die Aufnahme an einer Schauspielschule vorbereitet hat, was aber für sich betrachtet keineswegs dem Vorliegen einer Berufsausbildung hinderlich sein kann. Unbestritten ist nämlich, dass die positive Absolvierung des Aufnahmetests eine unverzichtbare Bedingung für die Ausbildung zur Schauspielerin darstellt. Somit ist kein Grund einzusehen, warum grundsätzlich nicht auch die Vorbereitungszeit auf die Erfüllung dieser Voraussetzung schon das Vorliegen einer Berufsausbildung impliziert, wobei das Ablegen derartiger Aufnahmeprüfungen in verschiedenen Studienrichtungen völlig üblich geworden ist.

So hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom , Zl 2007/13/0125, ausgesprochen, dass auch die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung (hier: physiotherapeutischer Dienst) dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist, wenn diese in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.

Zur Frage, ob Vorbereitungszeiten (zB Kursbesuche, Selbststudium) zur Ablegung von verpflichtenden Aufnahmeprüfungen bzw. Tests als Berufsausbildung iSd FLAG anzuerkennen sind, haben auch der Unabhängige Finanzsenat (UFS) und das Bundesfinanzgericht (BFG) mehrfach ausgesprochen, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zutrifft. So hat der UFS mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0688-W/12, festgestellt, dass die Vorbereitungszeit zur Ablegung einer Aufnahmeprüfung, welche Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung (eines Studiums) ist, auch selbst bereits als Berufsausbildung angesehen werden kann (siehe ; ; ; jeweils unter Hinweis auf das Erkenntnis des ).

Es war daher im Gegenstandsfall zu prüfen, ob die Tochter der Bf im Zeitraum Oktober 2017 bis August 2018 in einem solchen zeitlichen Ausmaß mit der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfungen zu den Schauspielschulen beschäftigt war, das nach der Rechtsprechung des VwGH und des UFS/BFG als ausreichend für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG angesehen wird.

Der notwendige zeitliche Umfang einer Ausbildung ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage.

Im Fall des Besuches einer Maturaschule führte der VwGH nur allgemein aus, das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar sei nicht (nur) der Prüfungserfolg ausschlaggebend, der Maturaschüler müsse aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen ().

Wenn das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura ist, so ist nach der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (siehe zB -F/07; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt.

In der UFS-Entscheidung vom , RV/0133-S/09, wird der zeitliche Aufwand für ein Vollzeitstudium mit 20 bis 25 Wochenstunden zuzüglich Hausaufgaben beziffert.

Bei einer postgradualen Ausbildung zur klinischen Psychologin hat der UFS einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von "mehr als 30 Wochenstunden" als in zeitlicher Hinsicht genügend zielstrebig angesehen (vgl. ).

Demnach wird regelmäßig ein wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden erforderlich sein, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG sprechen zu können (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Rz 40 zu § 2 Rz; vgl. -I/12; ).

Aus Obigem kristallisiert sich jedenfalls als einhelliger Tenor heraus, dass für eine Anerkennung als Berufsausbildung ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden zu investieren sein wird.

Abzuklären ist daher im Beschwerdefall, ob die Tochter der Bf im Streitzeitraum in einem solchen zeitlichen Ausmaß mit der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfungen beschäftigt war, das nach der Rechtsprechung des VwGH und des UFS/BFG als ausreichend für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG angesehen wird. Ob die Berufsausbildung - auch in quantitativer Hinsicht - das von der Rechtsprechung aufgestellte Ausmaß erreicht, ist pro Monat zu überprüfen. Der gesetzliche Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist nämlich der Monat, weshalb das Bestehen eines Anspruches von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein kann ().

Unter Heranziehung der oben angeführten Kriterien ergibt sich für den Rückforderungszeitraum Oktober 2017 bis August 2018 Folgendes:

Laut den dem Gericht vorliegenden Teilnahmebestätigungen der diversen Schauspielschulen hat die Tochter der Bf im Oktober/November an einem 3-tätigen Schauspielworkshop in Klagenfurt (Vorbereitungszeit 28.10.- ) und im Jänner an einem Infoabend der Schauspielschule Wien teilgenommen sowie beginnend mit Jänner 2018 7 Aufnahmeprüfungen bei Schauspielschulen abgelegt. Aktenkundig ist eine Auflistung, wonach die Aufnahmeprüfungen im Durchschnitt einmal im Monat und zwar 4 x in Wien, 1x in Ludwigsburg, 1x in Frankfurt und 1x in Babelsberg erfolgten. Nur im März 2018 wurden 2 Aufnahmeprüfungen absolviert. Die dafür aufgebrachte Vorbereitungszeit erfolgte nach eigenen Angaben der Bf bzw. ihres Mannes ausschließlich zu Hause und mit Unterstützung und Begleitung eines ausgebildeten Regisseurs bzw. Schauspielers (Telefonat mit dem Gatten der Bf vom , der krankheitsbedingt die Bf vertrat).

Für die Monate Oktober bis Dezember 2017 sowie Jänner 2018 weist die von der Bf vorgelegte" Auflistung des Zeitaufwandes für die Vorbereitung" zu wenig Wochenstunden auf, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können.
Für die Folgemonate Februar und März 2018 wird seitens der Bf ein durchschnittlicher wöchentlicher Zeitaufwand für Unterricht und Vorbereitungszeit von rund 30 Stunden aufgelistet, wobei nach dieser Einschätzung auch die Wochenenden als "Arbeitstage" berücksichtigt wurden. Dass an 7 Tagen in der Woche in gleicher Intensität vorbereitet wird, ist wenig überzeugend. Der zusätzliche Lernaufwand an den Wochenenden im März ist für das BFG aber insofern nachvollziehbar, als im März 2 Aufnahmeprüfungen absolviert wurden (9./10.3. Ludwigsburg und 26./27.3. Babelsberg, Potsdam), sodass das Ausmaß an Vorbereitungszeit in diesem Monat für das Vorliegen einer Berufsausbildung ausreichend ist. Für März 2018 besteht für die Tochter daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Für die Monate April bis einschließlich August 2018 wird -mit bzw. ohne Berücksichtigung der jeweiligen Wochenenden - das erforderliche Zeitausmaß an aufgewendeter Vorbereitungszeit nicht erreicht, sodass keine Berufsausbildung iSd FLAG vorliegt.

Insgesamt wird der Beschwerde teilweise stattgegeben.

Zulässigkeit einer Revision

Auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH, des UFS und des BFG ist die Frage des frühestmöglichen Studienbeginnes nach Abschluss der Schulausbildung zu einem angestrebten Studium, sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Vorbereitung für eine verpflichtende Aufnahmeprüfung oder einen Eignungstest zu einer bestimmten Berufsausbildung bereits selbst als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 qualifiziert werden kann, ausreichend geklärt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab.

Diese Entscheidung ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der "grundsätzliche Bedeutung" zukommt, weshalb gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Zeitaufwand
Vorbereitungszeit
Rückforderung
Aufnahmeprüfung
Schauspielschule
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103536.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at