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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.01.2012, RV/0013-G/10

Erblasserin mit deutscher Staatsbürgerschaft und inländischem Wohnsitz - unbeschränkte Steuerpflicht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0013-G/10-RS1
Eine unbeschränkte Steuerpflicht ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gegeben, wenn entweder der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht ein Inländer (im Sinne des Abs. 2 der Gesetzesstelle) ist (vgl. Slg. 1114/F und 796/64).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des H.F., inB., Deutschland, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Verlassenschaftssache nach der am tt.mm.2007 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorbenen R.F. gab die Tochter Frau B.K. im eigenen Namen und als Bevollmächtigte, namens des Sohnes der Verstorbenen Herrn H.F, je zur Hälfte zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung ab. Lt. Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung vom war die Erblasserin deutsche Staatsbürgerin, hatte jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ihre Tochter ist in derselben Stadt im Inland wohnhaft. Der Sohn Herr H.F (in der Folge auch Berufungswerber genannt) ist auch deutscher Staatsbürger mit einem Wohnsitz in Deutschland. In der erstatteten Vermögenserklärung scheinen als Nachlassaktiva neben Bankguthaben, die der Befreiung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 unterliegen, ein Guthaben im Depot der X Bank in Höhe von 78.855,76 €, das nicht endbesteuert ist, auf. Die Nachlasspassiva belaufen sich auf insgesamt 14.744,79 €.

Im Bescheid vom schrieb das Finanzamt Herrn H.F für diesen Erwerb von Todes wegen die Erbschaftssteuer in Höhe von 860,19 € vor. Als Bemessungsgrundlage berechnete das Finanzamt aus der Summe des Depotgeldes, der Bankguthaben und des Depotguthabens abzüglich der Kosten der Bestattung, des Grabdenkmals, der Regelung des Nachlasses, sonstiger Kosten und Verbindlichkeiten, alle Beträge je zur Hälfte, sowie unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG 1955 und des Freibetrages gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 28.673,78 €.

Dagegen erhob der Berufungswerber die Berufung mit der Begründung, dass die Erblasserin deutsche Staatsbürgerin und nur rund fünf Monate in einem Altersheim in Y/Steiermark untergebracht gewesen sei. Der Berufungswerber sei auch deutscher Staatsbürger und das Erbe sei nicht in Österreich erworben worden und sei bei deutschen Banken angelegt gewesen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab.

Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass er deutscher Staatsbürger mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland sei und damit der deutschen Steuergesetzgebung unterliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) idF vor BGBl. I 2007/9 unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz

Im § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 ist geregelt, dass die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben ist, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955 gelten Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, als Inländer im Sinn dieses Bundesgesetzes.

Durch die Vorschriften des § 6 ErbStG 1955 wird der Umfang der Steuerpflicht, also das Ausmaß des von der Steuer umfassten Vermögensanfalles nach den persönlichen Kriterien des Erblassers und des Erwerbers, und damit auch die Anknüpfung des inländischen Besteuerungsrechtes bestimmt. Für die Frage, ob die Republik Österreich Verlassenschaftsabgaben von einem Nachlass einheben kann, sind ausschließlich die im § 6 ErbStG 1955 enthaltenen inländischen Vorschriften über die Steuerhoheit maßgebend ( Slg. 653/F).

Wenn die Voraussetzungen des § 6 ErbStG 1955 erfüllt sind, unterliegt auch ein Erwerb von Todes wegen nach ausländischem Recht der inländischen Erbschaftssteuer (vgl. BFH , II R 150/71, BStBl. II 425).

Eine unbeschränkte Steuerpflicht ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gegeben, wenn entweder der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht ein Inländer (im Sinne des Abs. 2 der Gesetzesstelle) ist (vgl. Slg. 1114/F und 796/64). Hingegen kommt es nach dem Gesetz nicht darauf an, wo ein Erwerb von Todes wegen stattfindet ( 796/64).

Die im Abs. 2 des § 6 ErbStG 1955 gebrauchten Begriffe Wohnsitz und Aufenthalt sind nach den Vorschriften der BAO zu beurteilen (vgl. ). Nach § 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter einer Wohnung sind eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber jederzeit ohne wesentliche Änderung zum Wohnen benützt werden können und je nach Größe und Ausstattung ein seinen Lebensverhältnissen entsprechendes Heim bieten ( und ).

In diesem Sinne kann der Aufenthalt in einem Altersheim über einen Zeitraum von rund fünf Monaten vor dem Todestag einen Wohnsitz nach § 26 Abs. 1 BAO darstellen. Da die Tochter der Erblasserin in derselben Stadt wohnhaft ist, kann vom Vorliegen von Umständen ausgegangen werden, aus denen auf die Beibehaltung des Wohnsitzes geschlossen werden kann. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. 17/1603/80 und ).

Da die Erbschaftssteuer als Erbanfallssteuer konstruiert ist, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Erbanfall. Insbesondere unterliegt auch der Anfall etwa von ausländischen Liegenschaften oder sonstigem im Ausland gelegenen Vermögen bei Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht der inländischen Besteuerung. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist (vgl. Slg. 653/F).

Zu dem im ggst. Fall gegebenen Stichtag bestand mit der Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (idF vor BGBl. III 2007/116), welches in Art. 5 regelte, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in einem der Vertragsstaaten seinen Wohnsitz hat, so wird das Nachlassvermögen, - soweit es nicht unter Art. 3 (unbewegliches Nachlassvermögen) oder Art. 4 (Nachlassvermögen, dass dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient) fällt -, nur in diesem Staate besteuert.

Im ggst. Fall wird die Erblasserin im Sinne der vorzitierten Gesetzesstellen als Inländerin angesehen, da sie als deutsche Staatsbürgerin ihren Wohnsitz im Inland hatte. Somit liegt das Besteuerungsrecht - auch nach dem DBA - in Österreich. Das Vorbringen in der Berufung, dass es sich einerseits um ausländisches Nachlassvermögen handle und andererseits der Berufungswerber deutscher Staatsbürger sei, ändert nichts an der bestehenden Rechtslage

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am

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