Aufhebung gemäß § 289 Abs.2 BAO, weil ein antragsgebundener Verwaltungsakt ohne Antrag ergangen ist.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Hajdu-AG, Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, 50933 Köln, Stollberger Straße 313, gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien, vom , Zl. 100000/00000/2007-59, betreffend Verlängerung der Antragsfrist gemäß Art.239 ZK entschieden:
Der bekämpften Bescheid wird gemäß 289 Abs. 2 und 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 85 c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) aufgehoben
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom wurde gegenüber dem Bf. die Zollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter Anstich Zollkodex (ZK), im Betrage von € 180.029,58 an Zoll, € 190.674,19 an Einfuhrumsatzsteuer und € 460.789,95 an Tabaksteuer festgesetzt. Gleichzeitig wurde eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG mit € 33.790,05 vorgeschrieben. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Geständnisse des L.M. und des J.K. feststehen würde, dass der Bf. im Zeitraum bis insgesamt 6.144.000 Stück Zigaretten der Marke "S,", welche von einer international operierenden Tätergruppe nach Österreich eingeschmuggelt und in einer Lagerhalle verwahrt worden waren, in dieser Lagerhalle umgepackt und auf einen LKW-Zug geladen hätte, obwohl er im Zeitpunkt der Beladung gewusst hätte oder billigerweise hätte wissen müssen, dass diese Waren davor vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren.
Dieser Bescheid wurde dem Bf, laut Mitteilung der ungarischen Zollverwaltung, im Wege der Amtshilfe gemäß der Verordnung Nr. 515/97 des Rates vom über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und Agrarregelung, am zugestellt.
Am langte beim Zollamt Wien nachstehendes, als Berufung bezeichnetes, Schreiben datiert mit ein:
Ich habe am einen Mahnbrief vom Zoll- und Finanzamt N. in Ungarn mit der Nummer xyz erhalten. Gegen diesen Mahnbescheid, in dem ich von dem Österreichischen Zollamt wegen Schmuggeln von Zigaretten in großer Menge aufgefordert wurde, 180.029,58 Euro als Zoll, 190.674,19 Euro als Einfuhr-Umsatzsteuer, 460.789,95 Euro als Tabak-Gefälle, 33.790,95 Euro als Beitragszuwachs, 82.310,07 Euro als Verzugszinsen zu bezahlen, erhebe ich
WIDERSPRUCH,
weil die Forderung meiner Meinung nach zu Unrecht besteht.
Ich als einfacher Bürger hatte weder die Möglichkeit, noch das Geld zum Schmuggeln. Ich habe mit der erwähnten Zigarettenmenge nichts zu tun, meines Wissens wurde gegen mich kein amtliches Verfahren eingeleitet, es gab keine amtliche Anhörung in diesem Thema und auch keine Erwischung von österreichischen Behörden. Ich habe in Bezug auf das Schmuggeln keinen amtlichen Brief und keine amtliche Mitteilung von dem österreichischen oder ungarischen Gericht erhalten.
Ich bitte Sie, mich von den oben aufgezählten Zahlungspflichten zu entbinden.
Dieses Schreiben wurde vom Zollamt Wien als Antrag gemäß Art. 239 ZK gewertet und mit Bescheid vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Zustellung des Abgabenbescheides mit Rückscheinbrief über die ungarische Zollverwaltung am erfolgt wäre und somit die Frist zur Einbringung eines Antrages gemäß Art. 239 ZK im Sinne des Art. 3 Fristenverordnung (FristVO), am geendet hätte. Der gegenständliche Antrag wäre der Post erst am übergeben worden. Ein begründeter Ausnahmefall für eine Fristerstreckung würde nicht vorliegen.
Dagegen brachte der Bf. durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht Berufung ein. Gleichzeitig mit dieser Berufung brachte er nachstehendes, als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO bezeichnetes Anbringen ein.
Der Bescheid vom weist den seitens Herrn T. bei dem Zollamt Wien am eingebrachten Antrag auf Erlass der mit dem Bescheid des Zollamtes Wien vom (Zl. 123) in Höhe von 865.283,77 Euro vorgeschriebenen Abgabenschuld zuzüglich angefallener Säumniszinsen in Höhe von 83.310,07 Euro unter Hinweis auf die Verfristung des Antrages zurück.Die Zurückweisung des Antrages wird mit einer Versäumung der Frist gemäß Artikel 239 Abs. 2 Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZoIlR-DG) begründet. Diesbezüglich wird seitens des Zollamtes näher ausgeführt, dass die Mitteilung der Abgabenschuld durch Zustellung des oben näher bezeichneten Abgabenbescheids über die ungarische Zollverwaltung am erfolgt ist. Daraus wird seitens des Zollamtes gefolgert, dass gemäß § 3 Fristenverordnung die gemäß Artikel 239 Abs. 2 Zollkodex bestimmte Antragsfrist am endete und der seitens des Herrn T. am eingereichte Antrag somit verfristet gewesen ist.
Dabei wird seitens des Zollamtes jedoch übersehen, dass diese Frist nur bei einer ordnungsgemäß ergangenen Rechtsbehelfsbelehrung in Gang gesetzt wird.
Eine solche ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung setzt indes voraus, dass der zu Bescheidende von dem Inhalt des Bescheids und der diesbezüglichen Rechtsbehelfsbelehrung in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen kann. Dies war Herrn T. jedoch nicht ohne weiteres möglich.
Herr T. ist der deutschen Sprache nicht mächtig.
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Beweis: | Eidesstattliche Versicherung des Herrn T.(Anlage A2) |
Der Herrn T. am zugestellte Abgabenbescheid war jedoch ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Auch die mit diesem Abgabenbescheid ergangene Rechtsbehelfsbelehrung war ausschließlich in deutscher Sprache verfasst,
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Beweis: | Eidesstattliche Versicherung des Herrn T.(Anlage A2)Bescheid des Zollamtes Wien vom (Zl. 123 ) |
Aufgrund mangelnder sprachlicher Fertigkeiten konnte Herr T. somit von dem Inhalt des Abgabenbescheids und der dazugehörigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht ohne weiteres Kenntnis nehmen.
Bezüglich des Verschuldens ist in diesem Zusammenhang zu fragen, ob es Herrn T. zugemutet werden konnte, den ihm zugegangenen Bescheid auf seine Kosten übersetzen zu lassen.
Hierzu sah sich Herr T. allerdings mangels zu diesem Zeitpunkt für ihn ersichtlicher Anhaltspunkte für das Bestehen einer etwaigen Abgabenschuld nicht verpflichtet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Herr T. mit der gesamten Geschichte um den Zigarettenschmuggel nichts zu tun hatte und seine Beteiligung in der Angelegenheit lediglich aufgrund einer Aussage des Herrn L.M. angenommen worden ist. Diese ihn belastende Aussage wurde ihm jedoch vor der Zustellung des Bescheids am nicht zur Kenntnis gebracht. Herr T. hatte demnach keinen Grund um sich veranlasst zu sehen, auf seine Kosten ein Schreiben der Zollverwaltung Wien übersetzen zu lassen, da ihm zu diesem Zeitpunkt keine Tatsachen bekannt gewesen sind, die eine Abgabenschuld für seine Person begründen hätten begründen können.
Hierbei muss des Weiteren auch beachtet werden, dass die Bekanntgabe des Abgabenbescheids Herrn T. gegenüber erst im Dezember 2004 erfolgte und die zu der Annahme der etwaigen Abgabenschuld führenden Ereignisse sich bereits im Jahre 2001 zugetragen haben. Weder von offizieller Seite, noch von Seiten des L.M. wurde der Umstand, dass Herr T. mit der Abgabenschuld in Verbindung gebracht wird ihm gegenüber angezeigt. Mangels tatsächlicher Involviertheit in die Angelegenheit lagen Herrn T. demnach bis zum Erhalt der auf ungarischer Sprache verfassten Schreiben keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die ihm nahe gelegt hätten, das er sich gegen eine vermeintliche Abgabenschuld rechtlich zur Wehr setzen muss.
Herr T. hätte demnach eigentlich bis zum gegen den ihm am zugestellten Abgabenbescheid Widerspruch erheben müssen. Wie soeben aufgezeigt, hat Herr T. jedoch mangels tatsächlicher Kenntnis von dem Lauf der besagten Frist den Antrag auf Erlass der Abgabenschuld erst am gestellt.Die späte Abgabe des Antrags erklärt sich daraus, dass Herr T. erst aufgrund des Mahnbescheids der ungarischen Zollverwaltung vom tatsächlich Kenntnis von dem angeblichen Bestehen einer Abgabenschuld erhielt. Erst diesem Mahnbescheid des Finanzamtes N. war eine Übersetzung auf ungarischer Sprache beigefügt. Die zuvor ergangenen Bescheide waren lediglich auf deutscher Sprache verfasst,
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Beweis: | Eidesstattliche Versicherung des Herrn T.(Anlage A2) |
Nachdem Herr T. durch den Mahnbescheid des Finanzamtes Nord-Pest vom Kenntnis von einer etwaigen gegen ihn bestehenden Abgabenschuld erhielt, legte er binnen weniger Tage mit Schreiben vom , bei dem Zollamt Wien eingegangen am , Widerspruch gegen die Abgabenschuld ein.
Hätte er zuvor Kenntnis von der seitens der Zollverwaltung geforderten Abgabenschuld gehabt, so hätte er sich auch bereits zuvor mit einem entsprechenden Rechtsbehelf gegen die Abgabenschuld gewandt.
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Beweis: | Eidesstattliche Versicherung des Herrn T.(Anlage A2) |
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
bezüglich der gemäß Artikel 239 Abs. 2 Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) am abgelaufenen Frist zur Einlegung eines Antrages auf Erlass der Abgabenschuld des dem Herrn T. am zugestellten Bescheid des Zollamtes Wien vom (Zl. 123 ).
Dieser Antrag wurde seitens des Zollamtes Wien als Antrag auf Verlängerung der Einbringungsfrist gemäß Art. 239 Abs. 2 erster Anstrich ZK aufgefasst und als unbegründet abgewiesen, mit der Begründung, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 BVG der Abgabenbescheid vom in deutscher Sprache habe ergehen müssen. Wer andere Länder bereisen würde, müsse für die damit im Zusammenhang stehenden sprachlichen Probleme selbst Vorsorge treffen. Es wäre daher einem Reisenden zumutbar, die aus einer Reisebewegung entstandenen behördlichen Erledigungen selbst zu übersetzen oder übersetzen zu lassen. Würde jemand die Übersetzung eines amtlichen Schriftstückes unterlassen, welches noch dazu mit Rückschein zugestellt wird und daher der allgemeinen Lebenserfahrung nach, von Bedeutung sein wird, so habe er auch die daraus erwachsenden Folgen zu tragen.
Dagegen erhob der Bf. Berufung, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Zustellung des Abgabenbescheides vom wäre - entgegen den Vorschriften des § 72 Abs. 2 lit .c der ungarischen Regierungsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 13 aus dem Jahre 1979 - ohne Beilegung einer ungarischen Übersetzung erfolgt. Es wäre daher die Mitteilung der Zollschuld an den Bf. rechtsunwirksam ergangen. Erst der Zustellung des Mahnschreibens vom wäre eine ungarische Übersetzung beigelegt worden; sodass der Bf. erst zu diesem Zeitpunkt von der ihm gegenüber festgesetzten Zollschuld sowie vom Inhalt der im Bescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung rechtswirksam Kenntnis erlangt hätte.
Aus der in der Berufungsvorentscheidung aufgestellten Behauptung einem Reisenden wäre zumutbar, die aus einer Reisebewegungen entstehenden behördlichen Erledigungen selbst zu übersetzen oder sich diese übersetzen zu lassen, könne ein Aufenthalt des Bf in Österreich nicht abgeleitet werden. Bislang wäre im Verfahren gegen die Zurückweisung des Antrages gemäß Art. 239 ZK, als verspätet eingebracht, lediglich von der Anwesenheit des Bf. in K. und C die Rede gewesen.
Es würde der Bestimmung des Art. 6 EMRK widersprechen, wenn dem Adressaten bei der Zustellung eines Bescheides nicht zumindest Rechtsmittelbelehrung in dessen Muttersprache zugestellt wird. da in einem solche Fall diese fehlende Information zu einem vollständigen Rechtsverlust führen würde.
Mit der im Spruch dieses Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Bei der Bestimmung des § 72 Abs. 2 lit. c der ungarischen Regierungsverordnung mit Gesetzeskraft Nr. 13 aus dem Jahre 1979 dürfte es sich um eine Bestimmung des internationalen Privatrechtes handeln, welche im Abgabenverfahren nicht ohne weiteres anwendbar wäre. Im vorliegenden Fall wäre der in Rede stehende Abgabenbescheid im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens mit Ungarn am zugestellt worden und die Ordnungsmäßigkeit dieser Zustellung von der ungarischen Zollbehörde bestätigt worden.
Nach den Aufzeichnungen der ungarischen Zollbehörde, wäre der ungarischen PKW, ungarisches Kennzeichen: yyy, in welchem sich der Bf. befunden hätte, beim Grenzübertritt nach Österreich am automatisch erfasst worden. Die Reisebetätigung des Bf. wäre daher als erwiesen anzusehen. Dieser PKW wäre in der Folge von österreichischen Zollorganen bei der Einfahrt in ein österreichisches Schmuggelwarenlager beobachtet worden, in welchem die gleiche Tarnladung wie in Frankreich vorgefunden worden wäre. Ein Zusammenhang mit einem Schmuggelaufgriff in Frankreich würde somit bestehen.
Abgabenangelegenheiten über welche kein Gericht absprechen muss, würden nicht unter den Begriff "civil rights", wie sie im Art. 6 Abs. 1 EMRK genannt sind, fallen. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 EMRK wurde nur für dessen Anwendung im Strafrecht hindeuten.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS), im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Im Sinne der §§ 8, 145d des ungarischen Verwaltungsverfahrensgesetzes müsse in Ungarn ein Bescheid in ungarischer Sprache zugestellt werden. Wenn auch Art. 6 EMRK lediglich auf zivil- und strafrechtliche Verfahren Bezug nimmt, so würde der EuGH in seiner Bezug habenden Rechtssprechung ein zivilrechtliches Verfahren als gegeben erachten, sobald- so wie im vorliegenden Fall- das Eigentum des Adressaten betroffen wäre. Gegenstand des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides wäre eine Geldforderung, welche an einem zivilrechtlichen Tatbestand, nämlich der Wareneinfuhr- anknüpfen würde. Die Begleichung der im Abgabenbescheid enthaltenen finanziellen Forderung würde den Bf, als selbstständigen Taxifahrer, unverzüglich in die Insolvenz führen; es wäre damit dessen gesamtes Eigentum und Vermögen gefährdet. Hinter der extensiven Auslegung des EuGH würde der Schutzgedanke des Art. 6 EMRK stehen, wonach- so wie im vorliegendem Fall- ein Mensch nicht durch unbillige Verfahrensregelungen in seiner Würde oder in seinem Eigentum beeinträchtigt werden dürfe.
Die in der Berufungsvorentscheidung aufgestellte Behauptung, dass ein in der Republik Ungarn wohnhafter ungarischer Staatsbürger, jederzeit mit einem Bescheid von existenzbedrohlichem Inhalt aus Österreich zu rechnen habe, und er dann einen solchen Bescheid auf eigene Kosten übersetzen lassen müsse, würde den Geist der von der Republik Österreich mit unterzeichneten Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen, und schon deshalb die begehrte Fristverlängerung rechtfertigen.
Darüber hinaus, wäre lediglich der PKW des Bf. und nicht dieser selbst in Österreich aufgegriffen worden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 298 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, außer in den Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung, ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Im Verfahren betreffend Bescheide, die Berufungsentscheidungen (Abs. 2) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Behörden an die für die Berufungsentscheidung, maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden (Abs. 3 leg.cit.).
Nach § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung der Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen (Abs. 3 leg.cit).
Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig (§ 309 BAO).
Gemäß § 309a Abs. 1 BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses
c) Angaben die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind
Hinsichtlich der Zitierung des Art. 239 ZK darf, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die in der Begründung der Berufungsentscheidung des UFS zu GZ: RV/0002-Z1W/09 hingewiesen werden.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder das zu erschließende Ziel des Parteischrittes(z.B. VwGH, , 2004/16/0101). Maßgebend ist somit das Erklärte und nicht das gewollte.
Die Berufungsbehörde hat im Sinne des 3 289 Abs. 2 BAO einen Bescheid aufzuheben, wenn ein antraggebundener Verwaltungsakt ohne Antrag erging (vgl. , Ritz, BAO, Kommentar, 3. überarbeitete Auflage § 289, Tz 34).
Der UFS hat in seiner Berufungsentscheidung vom , GZ: ZRV/0002-Z1W/09 das Anbringen des Bf. vom , auf Grund dessen Inhaltes, als Berufung gegen den Abgabenbescheid vom , Zl: 123 und nicht als Antrag auf Erstattung/Erlass der Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 239 ZK bewertet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der genannten Berufungsentscheidung wird ausdrücklich verwiesen.
Der als Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO bezeichnete Antrag, wurde vom Bf. eindeutig zur Wahrung seiner Rechtsverteidigungsmöglichkeit im Zusammenhang mit einem inhaltlich als Berufung gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes Wien vom , Zl:123, zu wertenden Anbringen gestellt. Der diesem Verfahren zu Grunde liegende Antrag wurde somit inhaltlich gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass dieser Antrag als Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Standbezüglich "der gemäß Artikel 239 Abs. 2 Zollkodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) am abgelaufenen Frist zur Einlegung eines Antrages auf Erlass der Abgabenschuld des dem Herrn T. am zugestellten Bescheid des Zollamtes Wien vom (Zl. 123 )" bezeichnet wurde, und dass der Bf. die Wertung des Antrags vom als Antrag gemäß Art. 239 ZK durch die Abgabenbehörde erster Instanz hingenommen hat.
Würde Unklarheit vorliegen, um welche Fristversäumnis es in diesem Antrag tatsächlich geht, so wäre mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen, da im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Recht stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 3; überarbeitete Auflage, § 85 Tz 1).
Dieser Antrag beinhaltet sowohl das, nach Ansicht des Bf., für die Fristversäumnis kausale, unvorhergesehene Ereignis (Zustellung eines Abgabenbescheides in deutscher Sprache an den dieser Sprache nicht kundigen Bf.), den nach Ansicht des Bf. bestehenden Grund für den Ausschluss seines groben Verschuldens an der Fristversäumnis,(keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber den Bf. durch die österreichische Zollbehörde zu rechnen war), als auch Angaben darüber ,wann das Hindernis im Sinne des § 308 Abs. 3 BAO aufgehört hat.(Zustellung des Mahnschreibens am in deutscher Sprache an den Bf, wodurch dieser erstmals von der Existenz des Abgabenbescheides erfahren hatte)
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen hat daher das Zollamt Wien hat über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO im Zusammenhalt mit der etwaig verspätet eingebrachten Berufung gegen den Abgabenbescheid vom abzusprechen, und zwar sowohl im Falle, dass eine Fristversäumnis festgestellt wird, als auch dann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Zustellung dieses Abgabenbescheides festgestellt wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung des GZ: ZRV/0002-Z1W/09 wird ausdrücklich verwiesen (vgl. auch Ritz, BAO Kommentar, 3; überarbeitete Auflage § 273 Tz 19, 20, § 308 Tz 4).
Da im vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren mit Berufungsvorentscheidung die Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Antrages gemäß Art. 239 ZK bestätigt wurde, ohne dass ein Antrag gemäß Art. 239 zu Grunde lag, war mit Aufhebung dieses Bescheides vorzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 309 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 309a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aufhebung Erstattung Erlass Anbringen Berufung Wiedereinsetzungsantrag |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at