Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 13.03.2009, RV/0163-G/08

Nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0163-G/08-RS1
Ein Fahrtenbuch, in dem Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt, sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt nicht angeführt sind, kann nicht als ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch anerkannt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vom gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2002 bis 2005 im Beisein der Schriftführerin NN nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer fest, dass für einen der Direktoren der Berufungswerberin der halbe PKW-Sachbezug abgerechnet wurde, obwohl kein Fahrtenbuch geführt wurde und auch aus anderen Aufzeichnungen nicht ersichtlich ist, dass die privaten Kilometer unter der Grenze von 500 Kilometer pro Monat betragen haben.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und setzte die sich daraus ergebenden Nachforderungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden fest.

In der dagegen erhobenen Berufung wird argumentiert, dass die Ausführungen des Prüfers unrichtig seien, da es Aufzeichnungen der privat gefahrenen Kilometer gebe, auch wenn die Formalerfordernisse nicht zur Gänze den Fahrtenbuchvorschriften entsprechen würden. Auf Grund der Lohnsteuerrichtlinien und dem VwGH-Erkenntnis 2001/15/0191 vom seien jedoch auch andere Nachweise zulässig (LStR, RZ 177). Dass die geführten Aufzeichnungen plausibel seien, könne anhand folgender zusätzlicher Nachweise bewiesen werden:

1. Der Wohnort des Arbeitnehmers entspreche dem Dienstort. Somit sei der private Anreiseweg zum Dienstort äußerst gering - 1,5 km. Im Jahr 2002 seien so in Summe 648 km, 2003 666 km, 2004 651 km und 2005 333 km privat zurückgelegt worden.

2. In den Jahren 2003 bis 2005 seien die gebuchten Urlaube mittels Flugreisen durchgeführt worden, wodurch auch hier nur Anreisen zum Flugplatz mit dem Firmenauto angefallen wären.

3. Neben dem Firmenauto sei im Haushalt des Direktors ein Zweitauto - angemeldet auf die Gattin - in Verwendung. Mit diesem seien in Summe ca. 20.000 km jährlich gefahren worden, womit der Großteil der Privatfahrten des Ehepaares B abgedeckt werden hätte können.

Abschließend werde auf § 166 BAO verwiesen, wonach als Beweismittel alles in Betracht komme, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet sei. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht ausreichend geschehen, wodurch der Prüfer zu dem fälschlichen Schluss gelangt sei, dass mehr als 6.000 km an Privatfahrten mit dem Firmenauto durchgeführt worden seien.

Als Beilagen wurden Aufzeichnungen über privat gefahrene Kilometer 2002-2005, der Ab/Anwesenheitskalender des Dienstnehmers 2002-2005, Reisebestätigungen über Flugurlaube 2003-2005 und der Nachweis über ein versichertes Zweitauto der Familie des Dienstnehmers vorgelegt.

Die daraufhin vom Finanzamt erlassene abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass Grundvoraussetzung für den Ansatz des halben Sachbezugswertes ein exakter Nachweis, aus dem Ziel und Zweck, die Fahrtstrecke jeder einzelnen Fahrt sowie die jeweiligen Anfangs- und Endkilometerstände ersichtlich sein müssten. Wenn nunmehr die RZ 177 der Lohnsteuerrichtlinien zitiert werde, aus der hervorgehe, dass es beispielsweise zulässig sei, die gesamte jährliche Kilometerleistung und jene für Dienstfahrten, die durch Reiseberichte oder Reiserechungen nachgewiesen werden würden, zu kürzen und so die Privatkilometer zu ermitteln muss dem entgegengehalten werden, dass auch ein solcher Nachweis nicht erbracht werden hätte können. Abschließend werde noch bemerkt, dass das Vorhandensein eines privaten PKW`s nichts über den Umfang der Privatnutzung des firmeneigenen PKW`s aussagen würde.

Von dem der Berufung beigetretenen betroffenen Dienstnehmer wurde im Vorlageantrag ergänzend vorgebracht, dass er im April 2004 ein 3. Fahrzeug für seine Töchter gekauft habe. Seit 1982 bis (Pensionierung) sei er Geschäftsleiter der RB gewesen, habe das Fahrtenbuch so geführt wie bisher und es habe keine Beanstandungen bei Prüfungen gegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe, maximal 510 € monatlich, anzusetzen, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag, maximal 255 € monatlich, anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dient als Nachweis zur Ermittlung der Anzahl der betrieblichen und privat gefahrenen Kilometer ein Fahrtenbuch (vgl. Zl. 2176/63 und vom , Zl. 373/70). Als formale Voraussetzung (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, § 16 Tz 220 und Zl. 373/70) muss ein Fahrtenbuch, um aus ihm die für die Ermittlung des Privatanteils erforderlichen Tatsachen einwandfrei feststellen zu können, fortlaufend und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, hängt bei unbestrittener privater Verwendung des Autos der verminderte Sachbezug nach § 4 Abs. 2 der Verordnung vom Nachweis ab, dass die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 der Verordnung im Jahr nicht mehr als 500 km beträgt. Da das Gesetz keine Einschränkung der Beweismittel kennt, kann die Nachweisführung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung nicht nur mit einem Fahrtenbuch erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass außer einem Fahrtenbuch, welches ohnedies nach allgemeinen Erfahrungen nicht immer die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht kommen (vgl. Zl. 2001/15/0191 und vom , Zl. 97/14/0175).

Wird der Sachbezug nach § 4 Abs. 3 der Verordnung berechnet, so ist ausdrücklich in der Verordnung angeführt, dass für die Ansetzung des geringeren Sachbezugswertes sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufzuzeichnen sind. Zur Anforderung welche an die Führung von Fahrtenbüchern gestellt werden, hat der Bundesfinanzhof in den Erkenntnissen vom , VI R 64/04 und vom , VI R 27/05 Stellung genommen. Auszugsweise wird, da sich die Ausführungen in den BFH Erkenntnissen mit der österreichischen Rechtsansicht deckt, angeführt: Aus Wortlaut und Sinn und Zweck - da der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches gesetzlich nicht näher bestimmt ist - folgt, dass die dem Nachweis der Privatfahrten an der Gesamtleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

Im Verlauf des gegenständlichen Berufungsverfahrens wurde ein Fahrtenbuch vorgelegt, aus dem das Datum und die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer bei einem angegebenen Kilometerstand hervorgehen. Dienstliche Fahrten scheinen nicht auf. Damit entspricht es nicht den von der Judikatur geforderten genannten Erfordernissen, wonach Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar erkennbar sein müssen. In der mündlichen Berufungsverhandlung wurden dem dem Berufungsverfahren beigetretenen ehemaligen Direktor der Berufungswerberin Unregelmäßigkeiten in der Fahrtenbuchführung vorgehalten. So besteht zwischen dem und eine Differenz von 339 km, die nicht geklärt werden konnte. Ebenso konnte sich Dir. B die Differenz zwischen und in der Höhe von 9.210 km nicht erklären. Dass das Fahrtenbuch über seine Pensionierung mit hinaus weitergeführt wurde, erklärt Herr Dir. B damit, dass eine 12-monatige Kündigungsfrist vereinbart worden sei und weiters damit, dass er abschließende Kundenbesuche absolviert habe. Weiters gab Herr Dir. B in der mündlichen Berufungsverhandlung an, dass ihm das Firmenfahrzeug von der Berufungswerberin bis zur Verfügung gestellt worden sei. Danach habe er das Fahrzeug und alle Aufwendungen dafür übernommen.

Im Zusammenhang mit der vom VwGH vertretenen und in der Berufung geforderten Rechtsansicht, wonach auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht kommen, wurde vorgebracht, dass der Wohnort des Arbeitnehmers nur 1,5 km vom Dienstort entfernt und somit der private Anreiseweg zum Dienstort äußerst gering gewesen sei (im Jahr 2002 648 km, 2003 666 km, 2004 651 km und 2005 333 km), die gebuchten Urlaube mittels Flugreisen durchgeführt worden seien und neben dem Firmenauto ein Zweitauto, angemeldet auf die als Lehrerin berufstätige Ehegattin, ab April 2004 ein Drittauto für die Töchter, in Verwendung gewesen sei.

Hiezu ist auszuführen, dass auch daraus die genaue Anzahl der privat zurückgelegten Kilometer mit dem arbeitgebereigenen Kfz nicht nachvollzogen werden kann. Gemessen an dem vom VwGH vorgegebenen strengen Maßstab kann jedenfalls durch diese Angaben nicht einwandfrei ausgeschlossen werden, dass der ehemalige Direktor der Berufungswerberin nicht mehr als 6.000 Km im Jahr mit dem besagten Kfz zurückgelegt hat.

Zusammenfassend entsprechen die vorgelegten Unterlagen auf Grund der aufgezeigten Mängel bei weitem nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach die dem Nachweis der Privatfahrten an der Gesamtleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Auch aus den ergänzend vorgelegten Unterlagen (gebuchten Urlaube mittels Flugreisen, Nachweis der Anmeldung eines Fahrzeuges für die Ehegattin und die Kinder) sind die behaupteten geringen privaten Fahrten nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Bestimmtheit nachzuvollziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sachbezug
Fahrtenbuch
Privatanteil
Verweise



BFH , VI R 64/04
BFH , VI R 27/05
Doralt, Kommentar EStG, §16, Tz 220
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at