Lebensversicherung auf Überbringer: Liegt eine Schenkung oder ein Erwerb von Todes wegen vor bzw. wann ist die Steuerschuld entstanden, wenn die Übergabe der Polizze zu Lebzeiten samt Unwiderruflichkeitserklärung bloß behauptet wird?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erbschaftssteuer wird gemäß § 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, mit 18 v. H. von € 22.362,99, sohin im Betrag von € 4.025,34, festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Laut Mitteilung der X-Versicherung vom war an Frau M (= Berufungswerberin, Bw) "als Lebensgefährtin und Polizzeninhaberin" aufgrund des Ablebens des Versicherungsnehmers H, verst. am , die Versicherungssumme von netto € 45.472,99 ausbezahlt worden.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von der bezogenen Versicherung abzüglich des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 45.362, gemäß § 8 Abs. 1 (Stkl. V) ErbStG die 22%ige Erbschaftssteuer im Betrag von € 9.979,64 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, die Lebensversicherungspolizze habe auf Überbringer gelautet und sei der Bw von H schon ca. 15 Jahre vor dessen Ableben übertragen worden, wobei dieser gleichzeitig die Unwiderruflichkeit erklärt habe. Diesfalls sei die Polizze nicht nachlasszugehörig. Die Übernehmerin habe nach dem Ableben einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Versicherung. Die Vorschreibung der Erbschaftssteuer sei deshalb unzulässig und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin begründet, dass auch der Erwerb von Vermögensvorteilen aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrages der Erbschaftssteuer unterliege. Mit dem Todestag trete die Bereicherung, dh. der unmittelbare Anspruch auf Ausfolgung der Versicherungssumme, ein und entstehe damit die Steuerschuld.
Im Vorlageantrag wurde ergänzt, die auf Überbringer lautende Polizze sei zu Lebzeiten und unwiderruflich übergeben worden, weshalb als Übergabszeitpunkt der Tag der Überlassung vor ca. 15 Jahren und nicht der Todestag des Versicherungsnehmers anzusehen sei. Der gegebene Sachverhalt könne daher keinesfalls Erbschaftssteuer auslösen; allfällig entstandene Ansprüche aus dem Titel der Schenkungssteuer seien bereits verjährt.
Auf diesbezügliche Anfrage des UFS wurde seitens der Versicherungsanstalt im Schreiben vom 4. Feber 2009 mitgeteilt: "Das Bezugsrecht im Ablebensfall lautete auf den Überbringer der Polizze. Die Lebensgefährtin Frau M ... hat uns am die Polizze überbracht und um Auszahlung des Versicherungserlöses ersucht. Am erfolgte die Überweisung. Eine Übertragung samt Unwiderruflichkeitserklärung liegt uns nicht vor."
Mit Vorhalt des UFS vom 10. Feber 2009 wurde vorgenanntes Schreiben der Bw zur Kenntnis gebracht. Nach Darlegung der Bestimmung nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG samt bezughabender höchstgerichtlicher Judikatur betr. Ablebensversicherungen wurde zwecks Verifizierung der im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptungen - dies insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die in der Berufung beantragte Parteienvernehmung - um Stellungnahme und Erbringung entweder eines Nachweises oder einer detaillierten Darstellung darüber gebeten, seit wann die Lebensgemeinschaft bestanden habe, wann der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, wann genau und unter welchen Umständen die Übertragung erfolgte etc. Im Antwortschreiben vom wird ausgeführt:
"In obiger Rechtssache darf ich die gewünschte detaillierte Darstellung wie folgt erstatten:Ca. 15 Jahre vor dem Ableben des Versicherungsnehmers wurde die gegenständliche Polizze meiner Mandantin ausgefolgt. Diese war somit Besitzerin derselben. Die Begründung hiefür lautete, dass eine Absicherung meiner Mandantin für den Fall des Ablebens des Versicherungsnehmers H geschaffen werden sollte. Dieser war der Lebensgefährte meiner Mandantschaft, hatte jedoch keine sonstigen Verfügungen zu Gunsten meiner Mandantin vorgenommen. Die Lebensversicherung sollte sicherstellen, dass meine Mandantin zumindest einen gewissen finanziellen Rückhalt für den Fall des Ablebens des H zur Verfügung hat.Im Gegenzug hatte meine Mandantin Herrn H zugesagt, dafür zu sorgen, dass er im Falle ihres Ablebens weiterhin ihre Wohnung im Haus ... würde nützen dürfen.Die Übertragung fand somit eindeutig vor dem Ableben des H statt. Bei einer auf den Überbringer lautenden Lebensversicherungspolizze gilt, dass diese nicht Nachlass zugehörig ist, wenn sie bereits zu Lebzeiten übergeben wird. Die Übergabe erfolgte mit der Begründung, dass der Erlös aus der Versicherung meiner Mandantin nach dem Ableben des H zur finanziellen Absicherung dienen sollte. Sie war somit unwiderruflich, einen Rücknahmevorbehalt des Versicherungsnehmers H gab es nicht. H hatte sich des Rechtes aus dieser Besicherung dauerhaft und endgültig begeben, als er die Polizze meiner Mandantschaft aushändigte.Meine Mandantschaft ist jederzeit bereit, diesen Sachverhalt eidlich zu bekräftigen."
Aufgrund des Akteninhaltes (Meldung der Versicherungsanstalt betr. eine Unfallversicherung) und weiterer Erhebungen (Einsicht in das Zentrale Melderegister, Einsicht in den Akt Erf. Nr. XY des FA Innsbruck) ist hervorgekommen, dass der Erblasser Familie hatte und in aufrechter Ehe lebte (Gattin A und Tochter S, beide wohnhaft an derselben Adresse wie zuletzt der Erblasser).
Aus einem zwischen der Bw und der Verlassenschaft nach H (vertreten durch die zur Verlassenschaftskuratorin bestellte Tochter S) am abgeschlossenen Übergabsvertrag geht hervor, dass die Bw zusammen mit dem Erblasser zwölf Jahre lang eine Ziegenzucht betrieben hatte und ihr zwecks Abgeltung aller erhobenen Bereicherungsansprüche die betreffende landwirtschaftliche Liegenschaft aus der Verlassenschaft übergeben wurde, weil die Bw im Vertrauen auf mehrfache Zusagen des Erblassers, dass ihr diese Liegenschaft nach dem Ableben des Erblassers zukommen würde, jahrelang Arbeiten für den Erblasser verrichtet hat.
Der Einsichtnahme in den Verlassenschaftsakt 1AX des BG XXX ist zu entnehmen, dass eine umfangreiche anwaltliche Korrespondenz zwischen den beiderseitigen Rechtsvertretern geführt wurde; dies zum einen betr. die Abgeltung der von der Bw hinsichtlich der Landwirtschaft erhobenen Ansprüche. Zum anderen war Gegenstand der Korrespondenz auch die hier strittige Lebensversicherung auszugsweise wie folgt:
1. Schreiben des RA1 (= Vertreter der Verlassenschaftskuratorin S) vom an RA2 (= Vertreter der Bw):
"... Unabhängig davon teilte mir meine Mandantin mit, dass der Verstorbene in der Wohnung deiner Mandantin über ein Zimmer verfügte, in welchem sich zum Todeszeitpunkt zahlreiche für das Verlassenschaftsverfahren wesentliche Unterlagen sowie ein ... Laptop befunden haben müssten. ... Zuerst teilte deine Mandantin mit, dass keine derartigen Unterlagen vorhanden seien, kurz darauf gab sie diverse Kfz-Papiere, den Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den Autoschlüssel an Herrn ... vom Notariat ... heraus. Dadurch zeigte sich, dass deine Mandantin meiner Mandantin gegenüber nicht die Wahrheit über diese Unterlagen und Gegenstände, welche vom Verstorbenen in die Wohnung deiner Mandantin verbracht worden waren, gesagt hatte. Meine Mandantin hat nunmehr Kenntnis von zumindest einem Lebensversicherungsvertrag bei der X-Versicherung, welcher genauso wie diverse Rechnungen und Standesdokumente des Verstorbenen noch in der Wohnung deiner Mandantin befindlich sein müssten. Deine Mandantin möge die genannten Unterlagen sowie den Laptop bis spätestens zum an meine Kanzlei übermitteln. ..."
2. Schreiben RA1 vom an RA2:
"... In deinem letzten Schreiben vom bist du wiederum nicht auf das Thema "Lebensversicherung" eingegangen und hat meine Mandantschaft nunmehr in Erfahrung gebracht, dass seitens deiner Mandantin rechtwidrigerweise beide verlassenschaftszugehörigen Lebensversicherungen, die der Verstorbene abgeschlossen hatte, realisiert wurden. Weder der Notar noch meine Mandantschaft wurden diesbezüglich von deiner Mandantin informiert, sodass diese Vorgehensweise sogar einen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellt. ... Bevor also eine endgültige Regelung getroffen werden kann, möge deine Mandantin genaue Unterlagen bzw Aufstellungen hinsichtlich der rechtswidrigerweise aufgelösten Lebensversicherungen offen legen und die realisierten Beträge an die Verlassenschaft auszahlen. ..."
3. Schreiben RA2 vom an RA1:
"Zu den Lebensversicherungen (Anm: anschließend korrigiert in "lediglich eine Versicherungspolizze, Auszahlung ca. € 45.000") ist auszuführen, dass meine Mandantin tatsächlich zwei Versicherungen einlöste, nach dem Bericht meiner Mandantin wurden ihr diese Polizzen bereits vor ca. 15 Jahren vom Verstorbenen geschenkt. Er übergab ihr die Polizzen, die auf Überbringer lauteten, und erklärte, sie könne diese nach Bedarf einlösen. ... Diese Übergabe in den Besitz meiner Mandantin erfolgte ausdrücklich aus dem Titel einer Schenkung. Meine Mandantin ist daher nicht bereit, den lukrierten Erlös herauszugeben. ...".
4. Schreiben RA1 vom an RA2:
"... Vehement bestritten wird, dass die von deiner Mandantin realisierte Lebensversicherung vor ca. 15 Jahren an sie geschenkt worden wäre. Ein derartiger Schenkungsvorgang wäre völlig lebensfremd, zumal der Verstorbene wohl kaum seiner außerehelichen Freundin ein Geschenk machen würde, wonach diese 15 Jahre später eine Lebensversicherung auflösen und das Realisat behalten dürfe. Außerdem ist nicht erklärlich, warum der Verstorbene - wenn er diese Polizze bereits verschenkt gehabt hätte - sowohl seiner Frau als auch seiner Tochter noch von diesem Vermögensbestandteil erzählen hätte sollen. Meine Mandantinnen wussten stets von dieser Lebensversicherung und dass diese im Vermögen des Verstorbenen stand. ..."
Einsicht genommen wurde in den Gerichtsakt Cg1 des Landesgerichtes Innsbruck, wonach im Mai 2008 seitens der Verlassenschaft nach H Klage gegen die Bw erhoben wurde auf Herausgabe des Versicherungsrealisates. In der Klagsschrift wurde ua. dargelegt, obwohl das Bezugsrecht an der Versicherungsleistung mit dem Ableben des Versicherungsnehmers auf die Verlassenschaft übergegangen sei, habe die Bw die Auszahlung (am ) an sich in die Wege geleitet, was auch deshalb möglich gewesen sei, da die Polizze auf Überbringer gelautet habe. Die Behauptung betr. einer Schenkung vor 15 Jahren sei nicht nur lebensfremd sondern habe der Verstorbene noch mehrfach innerhalb der letzten Jahre vor seinem Tod der Gattin und der Tochter von diesem Vermögensbestandteil erzählt, was bei einer tatsächlichen Schenkung nicht erklärlich sei. In der Klagsbeantwortung wurde seitens der Bw ua. entgegnet, sie habe als Inhaberin der Polizze das Bezugsrecht gehabt. Da der Verstorbene in der Wohnung der Bw gelebt habe, sei es somit verständlich, dass er für eine Sicherheit seiner Partnerin im Falle seines Ablebens habe sorgen wollen. Die Verlassenschaft als klagende Partei habe erst durch Nachricht der X-Versicherung vom an den Notar von der gegenständlichen Versicherung erfahren. Allein der Umstand, dass die Bw im Besitz der Polizze gewesen sei bzw. der Verstorbene ihr die Polizze übergeben habe, zeige eindeutig, dass sie auch in den Genuss des Bezuges der Versicherungssumme habe kommen sollen. In der Gerichtsverhandlung vom wurde zunächst erörtert, dass nach ständiger Judikatur des OGH das Realisat bei einer Lebensversicherungspolizze auf Überbringer in den Nachlass einzubeziehen sei, wenn der Versicherungsnehmer eine anderweitige Verfügung über diesen Anspruch unterlassen habe, sodass ausschließlich die Frage zu klären sei, ob der Verstorbene die Polizze der Bw geschenkt habe. Nach anschließender Beweisaufnahme (Erörterung der bezughabenden Akten, insbes. die Anwaltskorrespondenz) wurde von den Parteien ein gerichtlicher Vergleich dahin geschlossen, dass die Bw binnen 14 Tagen an die Klägerin den Betrag von € 23.000 zu bezahlen hat.
Laut Abhandlungsprotokoll vom , Zl. 1AX, wurde ua. im dort errichteten Inventar unter den Aktiva Pkt. 3. (S. 11 des Protokolls) die "Lebensversicherung bei der X-Versicherung", Guthaben € 45.472,99, im Betrag von € 23.000 als nachlasszugehörig verzeichnet und festgehalten: Diese Versicherung wurde am an die Bw ausbezahlt. Sie habe sich im Rahmen des geschlossenen Vergleiches zur Herausgabe von pauschal € 23.000 verpflichtet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Erbschaftssteuer die Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als ein Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird (= Ersatztatbestand).
Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. u.v.a.). Bei Kapitalversicherungen ist dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein (vgl. ). Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (Ableben) entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag ( u.a.). Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist nach der hg. Judikatur dann verwirklicht, wenn der Dritte entweder Begünstigter im Versicherungsvertrag ist oder die Versicherungssumme aufgrund der Tatsache der Innehabung dieses Wertpapiers bezieht (). Nur wenn die Bezeichnung des Begünstigten - gegenüber dem Versicherer - unwiderruflich erfolgt und alle Ansprüche aus dem Vertrag dem Begünstigten abgetreten werden, entstehen schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers Ansprüche, die eine Schenkungssteuerpflicht entstehen lassen ().
Wurde eine Lebensversicherungspolizze, lautend auf Überbringer, zu Lebzeiten übergeben, so ist sie nicht nachlasszugehörig. Der Übernehmer der Polizze hat nach dem Ableben des Übergebers einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung auf Ausfolgung der Versicherungssumme (). Steuerlich bedeutet dies, dass bei einer Übergabe der Polizze zu Lebzeiten diese zwar nicht in den Nachlass fällt, der Erwerb der Versicherungssumme durch den Überbringer oder Inhaber der Polizze aber dennoch erst aufgrund des Eintrittes des Versicherungsfalles (Ableben) erfolgt und damit ein Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG (Erwerb von Todes wegen) verwirklicht wird.
Im Erkenntnis vom , 2006/16/0055, hat der VwGH im Ergebnis ausgeführt: Die bloße Übergabe einer Versicherungspolizze, die auf den Inhaber lautet, ohne Unwiderruflichkeitserklärung stellt keine Schenkung dar; da eine solche Polizze kein Inhaberpapier ist, kann auch durch Übergabe (iSd § 427 ABGB) keine Übertragung stattfinden, nur eine gleichzeitig mit der Übergabe abgegebene Unwiderruflichkeitserklärung kann diese Übertragung schon zum Übergabszeitpunkt rechtswirksam machen und damit steuerrechtlich eine Schenkung begründen. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, ist trotz der Bestätigung der Versicherungsanstalt, dass die Übergabe zur Kenntnis genommen wird, keine Übertragung und damit auch zu diesem Zeitpunkt keine Schenkung zustande gekommen. Daher trat die Bereicherung der Beschwerdeführerin erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein, sodass ein nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu beurteilender, im Zeitpunkt des Todes des Erblassers angefallener Erwerb von Todes wegen und keine Schenkung gemäß § 3 Abs. 1 ErbStG im Zeitpunkt der Übergabe der Versicherungspolizze vorlag (siehe zu vor in: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rzn. 55-55a zu § 2 ErbStG).
Im Gegenstandsfalle steht anhand des Akteninhaltes sowie des eingangs dargelegten Schreibens der Versicherungsanstalt lediglich fest, dass die Bw Inhaberin der Polizze war und ihr aus diesem Grund die Versicherungssumme ausbezahlt wurde; des Weiteren, dass die Übertragung samt behaupteter Unwiderruflichkeitserklärung dem Versicherungsinstitut gegenüber nicht mitgeteilt worden war. Das bedeutet aber, von Seiten des Versicherers konnte lediglich der Umstand bestätigt werden, dass die Bw Inhaberin der Polizze war, was im äußersten Fall die Schlussfolgerung auf eine Übergabe der Polizze noch zu Lebzeiten des Erblassers zulassen würde. Selbst in dem Fall, dass eine Übergabe der Polizze stattgefunden hätte, genügte aber nach obiger VwGH-Judikatur eine bloß diesbezügliche Bestätigung durch die Versicherungsanstalt nicht, um eine rechtswirksame Schenkung zum Zeitpunkt der Übergabe zu begründen.
Beim Berufungsvorbringen - die Polizze sei vor ca. 15 Jahren der Bw als Lebensgefährtin vom Erblasser übertragen und dazu die Unwiderruflichkeit erklärt worden, sodass allenfalls eine Schenkung vorliege, die jedoch verjährt sei - handelt es sich lediglich um seitens der Bw aufgestellte Behauptungen, wozu trotz Ersuchens auch mit Antwortschreiben vom keinerlei sonstiger Nachweis oder eine zumindest nachvollziehbare, glaubhafte Darstellung hinsichtlich der damaligen näheren Begleitumstände erbracht wurde. Die angebotene eidliche Bekräftigung durch die Bw kann insofern dahin gestellt bleiben, als sich hiedurch an der Verifizierbarkeit bzw. Glaubwürdigkeit des Berufungsvorbringens nichts ändert.
Entgegen dem Vorbringen der Bw in der Klagsbeantwortung im Verfahren Cg1 (siehe eingangs), die Witwe und die Tochter des Erblassers hätten erst durch Mitteilung der Versicherungsanstalt vom überhaupt von der Existenz der Lebensversicherung Kenntnis erlangt, steht fest, dass vielmehr die Bw seitens der Verlassenschaftskuratorin mit Schreiben des RA1 vom darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass in den Unterlagen des Erblassers "zumindest ein Lebensversicherungsvertrag ... befindlich sein müsste". Abgesehen davon, dass die Bw zunächst bestritten hatte, dass der Erblasser verschiedene Dokumente etc. in den ihm zur Verfügung stehenden Raum in der Wohnung der Bw verbracht hatte, was sich offenkundig danach als nicht wahrheitsgemäß herausgestellt hat, ist dabei auch nicht zu übersehen, dass die Bw unmittelbar darauf am die Lebensversicherungspolizze der X-Versicherung vorgelegt und die Auszahlung der Versicherungssumme beantragt hat. Erstmalig nach erfolgter Auszahlung () wurde seitens der Bw (im Schreiben RA2 vom ) überhaupt auf den Streitpunkt "Lebensversicherung" eingegangen und von einer Schenkung gesprochen. Aus dem Schreiben vom erhellt weiters, dass sohin die Familie des Erblassers bereits zuvor Kenntnis von der Lebensversicherung hatte. Aus diesem Grund erscheinen die nachmaligen Äußerungen von Seiten der Verlassenschaftskuratorin (siehe ua. in der Klagsschrift Cg1), der behauptete Schenkungsvorgang an die Bw sei lebensfremd, da der Erblasser mehrfach in den Jahren vor seinem Tod der Gattin und der Tochter noch von diesem Vermögen erzählt hätte und was eben bei einer tatsächlichen Schenkung nicht erklärlich sei, durchaus glaubhaft und nachvollziehbar. Für die Berufungsbehörde stellt es auch einen gravierenden Widerspruch dar, dass zum Einen laufend behauptet wird, der Erblasser habe ca. 15 Jahre vor seinem Tod, also bereits in einem Lebensalter von 52 Jahren, die Bw unbedingt durch Übertragung der Polizze finanziell absichern wollen; gleichzeitig hat er es aber trotz - wie behauptet - mehrfacher mündlicher Zusagen und trotz fortgeschritteneren Alters unterlassen, hinsichtlich der von der Bw erbrachten Arbeitsleistung in Zusammenhang mit der langjährigen Ziegenzucht jedwede Vorkehrung - beispielsweise durch Errichtung eines Testamentes - dahin zu treffen, dass die Übertragung der landwirtschaftlichen Liegenschaft an die Bw abgesichert ist. Es erscheint daher dem UFS wenig plausibel, dass der Verstorbene demgegenüber bereits vor sehr langer Zeit schon Überlegungen hinsichtlich der finanziellen Absicherung der Bw angestellt und ihr zu diesem Zweck die Versicherung geschenkt haben sollte. Wie aus dem eingangs dargestellten Gerichtsverfahren Cg1 hervorkommt, wurde unmittelbar im Anschluss an die dortige Beweisaufnahme (Akteneinsicht, Erörterung der Anwaltskorrespondez) der Vergleich geschlossen, wonach die Bw vom lukrierten Versicherungserlös € 23.000 an die Verlassenschaft herauszugeben hat. Nachdem es sich bei einem Vergleich um die Bereinigung zweifelhafter bzw. strittiger Rechte handelt, kann anhand des Verfahrensganges wohl darauf geschlossen werden, dass die behauptete Schenkung nicht nachweisbar war, andernfalls das Gerichtsverfahren wohl einen anderen Verlauf genommen hätte.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. zB ). Die Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. ; Ritz, BAO-Kommentar³, Rz. 6 f. zu § 167 BAO). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 90/16/0176, in Zusammenhang mit § 167 BAO u. a. zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn die belangte Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände mangels Deckung mit den übrigen Sachverhaltsmomenten den Behauptungen der Beschwerdeführerin keinen Glauben geschenkt, sondern vielmehr als bloße Schutzbehauptungen aufgefasst habe, diese (freie) Beweiswürdigung nicht als unschlüssig empfunden werden könne.
In Anbetracht der oben ausführlich dargelegten Umstände erscheint es dem UFS im Rahmen der gebotenen freien Beweiswürdigung weitaus wahrscheinlicher, dass eine Übertragung der Lebensversicherungspolizze vor 15 Jahren noch dazu samt Unwiderruflichkeitserklärung nicht stattgefunden, sondern die Bw vielmehr erst durch das Schreiben vom Kenntnis von der Lebensversicherung erlangt, die Polizze in den Unterlagen des Erblassers gesucht und vorgefunden und anschließend am , da es sich um eine Polizze auf Überbringer handelte, der Versicherungsanstalt zur Auszahlung vorgelegt hat. Die im Zuge des Berufungsverfahrens aufgestellten und in keinster Weise verifizierten Behauptungen sind dagegen als wenig glaubwürdig und als bloße Schutzbehauptungen zwecks Steuervermeidung zu erachten. Wenn daher das Finanzamt davon ausgegangen ist, dass keine Schenkung vorgelegen war, sondern ein erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG, bei welchem die Steuerschuld durch Eintritt des Versicherungsfalles mit Ableben des Versicherungsnehmers entstanden ist, so kann dem nicht entgegen getreten werden.
Der Berufung kommt daher dem Grunde nach keine Berechtigung zu.
Was nunmehr die Höhe der Steuerbemessung anbelangt, so gilt im Hinblick auf das dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht immanenten Bereicherungsprinzips zu bedenken, dass der Bw zufolge des vor Gericht geschlossenen Vergleiches aus der Lebensversicherung letztlich nur ein Erlös von € 22.472,99 zugekommen ist. Ausgehend von einem Erwerb von Todes wegen gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG in diesem Umfang bemisst sich daher die Erbschaftssteuer nach Abzug des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von € 22.362,99, gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. V) mit 18 % in Höhe von € 4.025,34.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Kapitalversicherung Lebensversicherung Polizze Überbringer Unwiderruflichkeitserklärung freie Beweiswürdigung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at