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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.02.2010, RV/0247-W/08

Scheidungsfolgenvereinbarung als der Rechtsgebühr unterliegender Vergleich

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Laut Notariatsakt vom errichteten der Berufungswerber (Bw.), Herr Bw., und seine Ehegattin, Frau M. an diesem Tag eine als "Ehevertrag" bezeichnete Vereinbarung.

Darin stellten sie zunächst einvernehmlich fest, dass Frau M. grundbücherliche Alleineigentümerin der in diesem Vertrag näher bezeichneten Liegenschaft samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus ist.

Unter Pkt. III. Aufteilung heißt es dazu (auszugsweise) weiter:

"a) Für den Fall der Beendigung oder Auflösung der Ehe der Vertragsteile, aus welchem Grund auch immer, insbesondere ohne Bedachtnahme auf ein wie immer geartetes Verschulden vereinbaren die Vertragsteile schon jetzt unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen und zwingenden Vorschriften des Ehescheidungrechtes, dass die oben genannte Liegenschaft ... samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus mit der Grundstücksadresse StraßeNN, das in diesem Objekt befindliche Inventar sowie die Einrichtungsgegenstände weiterhin im Alleineigentum der M., zu verbleiben haben während BW, demgegenüber keinerlei Ansprüche eigentums- und vermögensrechtlicher Natur auf ... diese Liegenschaft samt Wohnhaus zu begründen hat.

Ebenso verpflichtet sich M. für diesen Fall sämtliche mit dieser Liegenschaft verbundenen allfälligen Verbindlichkeiten und Belastungen aus eigenen Mitteln zu tragen und insoweit BW im Innenverhältnis vollkommen schad- und klaglos zu halten.

b) Demgegenüber verpflichtet sich M. jedoch gegenüber Herrn BW, diesem eine nicht wertgesicherte Ausgleichszahlung zur Abgeltung sämtlicher von diesem getätigten Investitionen in der Höhe von € 100.000,00 innerhalb einer unerstreckbaren Frist von sechs Monaten ab rechtskräftiger Auflösung ihrer Ehe, aus welchen Gründen und aus wessen Verschulden auch immer, zu leisten.

BW erklärt demgegenüber aufgrund der oben vereinbarten Abschlagszahlung keinerlei weiteren Ansprüche eigentums- und vermögensrechtlicher Natur auf die gegenständliche Liegenschaft samt dem darauf errichteten Wohnhaus zu begründen.

Auf eine Wertsicherung und Verzinsung der Ausgleichzahlung wird ausdrücklich verzichtet. ..."

Für dieses Rechtsgeschäft schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, die Rechtsgebühr für Vergleiche gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 b GebG in der Höhe von € 2.000,00 vor. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ging das Finanzamt dabei von der oben angeführten Leistung in der Höhe von € 100.000,00 aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , die der Bw. vor allem damit begründet, dass mit dem Ehevertrag weder de facto noch de jure ein Vergleich abgeschlossen worden sei. Es handle sich dabei vielmehr lediglich um eine Vergleichszahlung für den Fall der Auflösung der Ehe in Form einer aufschiebenden Bedingung, die noch nicht wirksam sei. Demnach läge noch kein rechtskräftiger Vergleich vor.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Ohne in der Sache Neues vorzubringen, beantragte der Bw. daraufhin die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG unterliegt ein außergerichtlicher Vergleich einer Rechtsgebühr von 2 v. H. vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

§ 33 TP 20 GebG unterwirft außergerichtliche Vergleiche einer Rechtsgebühr, ohne allerdings den Vergleichsbegriff zu umschreiben. Der den Gegenstand dieser Gebühr bildende Vergleich ist daher nach § 1380 ABGB zu beurteilen. Danach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Der Vergleich gehört zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen. Er ist also ein notwendig entgeltliches Rechtsgeschäft.

Gegenstand des Vergleiches kann ein Recht auch sein, wenn nur dessen Grund oder dessen Höhe streitig oder zweifelhaft ist, zumal durch den Vergleich nicht das gesamte Rechtsverhältnis neu geregelt werden muss. Zweifelhaft ist das Recht, wenn die Parteien sich über Bestand, Inhalt und Umfang oder auch über das Erlöschen nicht im Klaren sind. Das trifft insbesondere auf bedingte und befristete Rechte zu. Strittigkeit und Zweifelhaftigkeit sind rein subjektiv zu verstehen; ob der Standpunkt einer Partei bei objektiver Betrachtung auch nur irgendwie vertretbar erscheint, ist bedeutungslos. Die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit kann sich auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen beziehen, auf gegenwärtige, wie auf zukünftige Verhältnisse. (Ertl in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2. Band, zu § 1380, Rz 3; Wolff in Klang, Kommentar zum ABGB, 6. Band, 274ff).

Scheidungsfolgenvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich als Vergleich zu werten (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zl. 88/15/0167, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt sind und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten (Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 10, 205 und 206) unterliegen, handelt es sich bei einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden.

Vereinbarungen, die allfällige Scheidungsfolgen regeln, sind als Vergleiche im Sinne des § 33 TP 20 GebG anzusehen ( Zl. 2003/16/0117).

Zweck der vorliegenden Vereinbarung für den Fall der Beendigung oder Auflösung der Ehe war die Klarstellung über die gegenseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Liegenschaft, wobei es u.a. zur Festlegung einer von der Gattin des Bw. gegebenenfalls zu leistenden Abschlagszahlung in einer bestimmten Höhe und innerhalb einer genau determinierten Frist kam.

Aus der Formulierung "aus welchen Gründen und aus welchen Verschulden auch immer" ist ersichtlich, dass es sich um eine Regelung zweifelhafter Ansprüche für die Zeit nach Auflösung der Ehe gehandelt hatte, wobei sowohl die Höhe als auch die Rechtsgrundlage zweifelhaft gewesen war. Die vom Bw. mit seiner Ehegattin geschlossene Vereinbarung zielte somit insbesondere wegen ihrer Klarstellungs- und Streitvorbeugungsfunktion erkennbar darauf ab, die für die beiden Vertragsparteien bis dahin offensichtlich nicht ganz eindeutige Situation zu bereinigen und dadurch Streitigkeiten im Falle einer späteren Trennung zu vermeiden.

Es handelt sich somit zweifellos um ein der Gebührenpflicht unterliegendes Rechtsgeschäft und dem Vorbringen des Bw., wonach überhaupt kein Vergleich abgeschlossen worden sei, kann nicht gefolgt werden.

Mit dem Einwand, es läge eine aufschiebend bedingte Vergleichszahlung vor, kann der Bw. deshalb nicht durchdringen, weil gemäß § 26 GebG abweichend von den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes bei der Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände bedingte Leistungen und Lasten als sofort fällige bzw. unbedingte zu behandeln sind ( Zl. 95/16/0248).

Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist sofort gebührenpflichtig; die Gebührenpflicht hängt nicht von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils ab (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rz 33 zu § 17 Abs. 4 GebG). Die Tatsache, dass die Vergleichszahlung erst nach Auflösung der Ehe zu zahlen ist und vor diesem Hintergrund in der Berufungsschrift als "noch nicht wirksam" bezeichnet wird, bleibt daher ohne Einfluss auf den bestehenden Abgabenanspruch.

Weder dem vorliegenden Verwaltungsakt noch dem Vorbringen des Bw. sind konkrete Hinweise zu entnehmen, die berechtigte Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen des gegenständlichen Ehevertrages zulassen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Bw. von einem rechtskräftigen Vergleich auszugehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 33 TP 20 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Scheidungsfolgenvereinbarung
Rechtsgebühr
Vergleich
bedingte Leistung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at