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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2019, RV/7100714/2013

Bestreitung des Vorliegens einer Betriebsstätte im Fall einer an einer offenen Gesellschaft beteiligten slowakischen Kapitalgesellschaft (s.r.o.)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache XX-sro, ADRESSE, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Alexander Pflaum, Rechte Bahngasse 10/19D, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Körperschaftsteuer 2011
1. beschlossen und
2. zu Recht erkannt: 

1. Der in der Stellungnahme vom gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Gesellschaftsvertrag vom (laut Firmenbuch) gründeten VN Ges-in als Komplementärin und VN-Ko NN-Ko als Kommanditist die VN Ges-in-kurz KEG.

Laut vorgelegtem, nicht datiertem Gesellschaftsvertrag übernahm VN Ges-in-kurz als Komplementärin 10.000,00 ATS, VN-Ko NN-Ko als Kommanditist
1.000,00 ATS als Einlage. Als Gegenstand des Unternehmens wurde „die Verwaltung eigenen Vermögens und der Beteiligung an Unternehmungen jeder Art“ angeführt. Die Gewinnbeteiligung erfolge nach dem Kapitalverhältnis.

Laut Aktenvermerk vom teilte VN-Ko NN-Ko dem Finanzamt am mit, dass VN Ges-in-kurz zurzeit noch in SL-STADT sei und erst die Tätigkeit der VN Ges-in-kurz KEG aufnehmen werde, wenn sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitsbewilligung seitens der zuständigen Behörden in Händen habe. Wenn dies soweit sei, werde sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.

Am nahm das Finanzamt Korneuburg eine Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme auf und hielt u.a. Folgendes fest:

„Die KEG wurde im Jahr 2000 gegründet, bis dato wurde keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Die KEG beschäftigt sich mit der Beteiligung (Investitionen) an fremden Firmen. Derzeit wird in die YY KEG, gleicher Standort, investiert; Gemeinsamer Zustellbevollmächtigter ist Frau Ges-in-kurz VN. Antrag auf Regelbesteuerung wird nicht in Anspruch genommen. Die persönlich haftende Geselschafterin Fr. Ges-in-kurz hat derzeit keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Die KEG ist ein eigenständiges Unternehmen, die Höhe der Investitionen in die Y-kurz richtet sich je nach Bedarf. Das Büro der KEG befindet sich im Besitz der Y-kurz KEG …“

Im Finanzamtsakt findet sich die Kopie eines Reisepasseintrages der Slowakischen Republik, der für Ges-in VN ausgestellt wurde.

Laut Fragebogen vom  wurde als (genaue) Bezeichnung der ausgeübten Geschäftstätigkeit „Verwaltung eigenen Vermögens“ angegeben. Als Name und Anschrift der Zeichnungsberechtigten wurde Folgendes angeführt:

„VN Ges-in; geb. GebDAT-Ges-in
Adresse-sl, PLZ SL-STADT, Slovakei“

Als voraussichtlicher Jahresumsatz wurde 80.000,00 ATS angegeben, als voraussichtlicher Jahresumsatz im Folgejahr 140.000,00 ATS und als voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr 10.000,00 Euro. Die Frage, ob am Unternehmen ein echter stiller Gesellschafter beteiligt sei, wurde verneint.

Mit Eintragung vom schied der bisherige Komplementär aus der Gesellschaft aus. In der Folge war VN-LG NN-LG mit einer Einlage von 1.000,00 Euro an der Gesellschaft beteiligt.

Mit Eingabe vom verzichtete die VN Ges-in-kurz KEG auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2007.

Mit wurde die Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft geändert (Rechtsformänderung gemäß Unternehmensgesetzbuch).

Am , Antrag auf Änderung eingelangt am , wurden im Firmenbuch folgende Änderungen eingetragen:

Der Firmenname wurde in NN-LG & Co OG geändert. Die Rechtsform wurde in eine offene Gesellschaft geändert. Der Kommanditist schied aus der Gesellschaft aus. Ab diesem Zeitpunkt schienen als unbeschränkt haftende Gesellschafter VN Ges-in und VN-LG NN-LG auf.

Am stellte die NN-LG & Co OG einen Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie erklärte, sie führe ausschließlich Umsätze aus, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führten. Die UID-Nummer werde benötigt, weil neue Fahrzeuge oder verbrauchssteuerpflichtige Waren erworben würden.

Aufgrund eines Antrages vom wurde am die Firmenadresse geändert. Ab diesem Zeitpunkt wurde als Firmenadresse ADRESSE, 1100 Wien, angeführt.

Mit Eingabe vom gab VN Ges-in nach telefonischer Absprache dem Finanzamt schriftlich bekannt, dass sie für die NN-LG & Co OG als persönlich haftende Gesellschafterin allein bevollmächtigt sei.

Nach Erhebungen, welche das Finanzamt Wien 4/5/10 durchführte, stellte dieses mit Bescheid vom die Einkünfte der NN-LG & Co OG gemäß § 188 BAO fest. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde ein Betrag von 212.586,06 Euro angeführt. Laut Bescheid waren bei der Veranlagung der (beteiligten) Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensermittlung folgende Einkünfte zu berücksichtigen:

[...]

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom setzte das Finanzamt Wien 1/23 die Körperschaftsteuer der XX-sro in Höhe von 42.517,00 Euro fest, wobei von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 170.068,85 ausgegangen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die XX-sro mit Eingabe vom Berufung, welche nunmehr als Beschwerde gilt. Als Adresse wurde „Adresse-sl, PLZ SL-STADT, Slowakei“ angeführt, als Zustellanschrift Österreich 1100 Wien, ADRESSE. Die XX-sro wird in der Folge als Bf. bezeichnet. Begründend führte die Bf. aus, sie habe in Österreich keinerlei Tochtergesellschaft oder andere Zweigstellen. Sie sei eine „rechtmäßige GmbH in der Slowakei, welche in Österreich Ihr Geld investiere“. Sie sei bei der NN-LG & Co OG „mit 80 % des Gewinnanteiles mitbeteiligt“. Der Gewinnanteil sei der Bf. ausbezahlt und in der Slowakei bereits versteuert worden. Weiterhin zahle die Bf. monatliche Steuervorauszahlungen für das Jahr 2012. Es werde beantragt, die nachgereichten Unterlagen zu überprüfen und den Bescheid zu korrigieren. Weiters wurde beantragt, den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 aufzuheben und den Betrag gutzuschreiben sowie die Steuervorauszahlungen für Jahr 2012 aufzuheben.

Verwiesen wurde auf folgende, der Beschwerde in Kopie beigelegte Unterlagen:

  • Kopie von Steuererklärung 2011

  • Kopie über die Abgabe der Erklärung bei zuständigen Finanzamt

  • Kopie von Buchhalterin ausgerechneten Gewinnes 2011 mit der Ausrechnung von Steuern 2011 und den Vorauszahlungen für Jahr 2012

  • Kopie der Überweisung von Steuern 2011 32.184,40 Euro an das slowakische Finanzamt.

Beigelegt war die Kopie eines Überweisungsbeleges mit einem Stempel der Tatra Bank. Auf diesem Beleg sind lediglich ein IBAN erkennbar, der außer den zwei ersten Ziffern (zweimal 1) nur Nullen enthält und der Betrag.

Weiters wurde eine Ein- und Ausgabenrechnung vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass die gesamten Ausgaben der Bf. im Jahr 2011 nur 677,31 Euro betragen haben, (davon „Pravne Poplatky“ - laut Google-Übersetzer „Verwaltungsgebühren“ - in Höhe von
572,03 Euro), woraus sich nach Abzug der Ausgaben von „außerordentlichen Einnahmen“ in Höhe von 170.068,89 Euro ein Betrag von 169.391,58 Euro errechnet.

Schließlich wurde die slowakische Steuererklärung der Bf. für das Jahr 2011 vom vorgelegt, auf welcher unter Zugrundelegung des oben angeführten Gewinnes eine Steuer in Höhe von 32.184,40 Euro für den Zeitraum bis errechnet wurde.

Sämtliche vorgelegten Unterlagen wurden in slowakischer Sprache ohne Übersetzung vorgelegt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Wien 1/23 die Berufung ohne Durchführung weiterer aktenkundiger Ermittlungen als unbegründet ab und führte aus, die Bf. sei in Österreich an der NN-LG & Co OG mit 80 % beteiligt und erziele somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die auch in Österreich einer Besteuerung zuzuführen seien. Auf § 21 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Z 3 EStG werde hingeweisen.

Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und erklärte, es könne kein Vorgang vorliegen, der geeignet sein könnte, in Österreich Körperschaftsteuer auszulösen. Die österreichische Personengesellschaft und die slowakische Kapitalgesellschaft seien zwei voneinander unterschiedliche Rechtspersonen, die steuerlich nichts miteinander zu tun hätten. Auch nach dem DBA-Abkommen biete sich keine Grundlage für eine österreichische Besteuerung.

Die Beschwerde der Bf. betreffend Körperschaftsteuer 2011 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am vorgelegt. Im Vorlageantrag verwies das Finanzamt Wien 1/23 auf eine BE des .

Das Finanzamt Wien 1/23 legte dem Unabhängigen Finanzsenat den angeforderten Finanzamtsakt vor. Dieser bestand aus einem Unterschriftsprobenblatt der Bf., einem Dokument in fremder Sprache, einem Blatt mit Angaben zur Körperschaft und einem leeren Schriftverkehrsakt.

Mit Schriftsatz vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , stellte die Bf. einen Fristsetzungsantrag.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesfinanzgericht den Fristsetzungsantrag mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde dem Finanzamt Wien 1/23 aufgetragen, die vollständigen Akten des Finanzamtes der Bf. vorzulegen, dem Finanzamt Wien 4/5/10 aufgetragen, die vollständigen Akten des Finanzamtes der NN-LG & Co OG vorzulegen, sowie den Parteien des gegenständlichen Verfahrens aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und Unterlagen zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Sollten Unterlagen vorgelegt werden, welche nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sei eine deutsche Übersetzung der wesentlichen Textpassagen anzuschließen.

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Ges-in VN, geboren am GebDAT-Ges-in, slowakische Staatsangehörige, war bzw. ist laut Zentralem Melderegister in Österreich wie folgt gemeldet:

[...]

NN-LG VN-LG, geboren am GebDat-LG, österreichischer Staatsangehöriger, war bzw. ist laut Zentralem Melderegister in Österreich wie folgt gemeldet:

[...]

Der Sohn von Ges-in VN und NN-LG VN-LG, Ges-in-kurz VN-S, wurde am GebDat-Sohn geboren und ist seit Melde-Datum an der Adresse der Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft (Ausstellungsdatum des Staatsbürgerschaftsnachweises: Datum-SB).

Aus dem Firmenbuchauszug der NN-LG & Co OG vom ist Folgendes ersichtlich:

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründete VN Ges-in gemeinsam mit einem Kommandisten (Haftsumme: 1.000 ATS) die VN Ges-in-kurz KEG, welche laut Eintragung vom an jener Adresse ihren Sitz hatte, an welchem VN Ges-in vom bis und vom bis gemeldet war. VN Ges-in vertritt die Gesellschaft seit selbständig und ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin. Mit Eintragung vom schied der ursprüngliche Kommanditist aus der Gesellschaft aus. Sein Anteil wurde von VN-LG NN-LG übernommen. Mit wurde die Rechtsform der Gesellschaft von einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umgeändert. Laut Eintragung vom wurde die Funktion des Kommanditisten gelöscht. Die Rechtsform der Gesellschaft wurde in eine Offene Gesellschaft geändert. Der Firmenname lautet seit damals NN-LG & Co OG. VN-LG NN-LG vertritt die Gesellschaft seit selbständig. Er ist unbeschränkt haftender Gesellschafter. Laut Eintragung vom vertritt er die XX-sro seit selbständig. Sie ist ebenfalls unbeschränkt haftende Gesellschafterin. Der aktuelle Firmensitz der Gesellschaft befindet sich am Hauptwohnsitz von VN Ges-in und ihres Sohnes. Auch NN-LG VN-LG, der Kindesvater war 2011 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit Bescheid vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO wurden die von der NN-LG & Co OG erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2011 in Höhe von 212.586,06 Euro festgestellt. Diese entfielen wie folgt auf die Gesellschafter:

[...]

Mit Bescheid vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO wurden die von der NN-LG & Co OG erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2012 in Höhe von 171.890,50 Euro festgestellt. Diese entfielen wie folgt auf die Gesellschafter:

[...]

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der XX-sro, in der Folge mit Bf. bezeichnet, die Körperschaftsteuer 2011 in Höhe von 42.517,00 Euro fest. Dabei wurde der Körperschafsteuer ein Einkommen in Höhe von 170.068,85 Euro (Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Beteiligung an der NN-LG & Co OG) zugrunde gelegt. Der Bescheid wurde der Bf. an der Adresse ADRESSE, 1100 Wien, zugestellt. Dabei handelte es sich um den Hauptwohnsitz von Ges-in VN und NN-LG VN-LG laut Zentralmelderegister.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 erhob die Bf. Berufung (nunmehr: Beschwerde) und führte wie folgt aus:

„... Berufung wegen Unrichtige rechtliche Beurteilung erhoben.
Begründung:
Die Firma NN-LG & Co s.r.o. hat in Österreich keinerlei Tochtergesellschaft oder andere Zweigstellen.
Firma XX-sro ist eine rechtsmäßige GmbH in der Slowakei, welche in Österreich Ihr Geld investiert.
Die Firma XX-sro, bei der Firma NN-LG & CO OG, FA 04 St. St-Nr., mit 80 % des Gewinnanteiles mitbeteilgt.
Der Gewinnanteil wurde der Firma XX-sro ausbezahlt und in der Slowakei bereits versteuert.
Weiterhin zahlt die Firma XX-sro monatliche Steuervorauszahlungen für das Jahr 2012.
Daher wird beantragt,
- die nachgereichte Unterlagen überprüfen und den Bescheid zu korrigieren.
- Den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011 aufzuheben, den Betrag gutzuschreiben
- Die Steuervorauszahlungen für das Jahr 2012 aufzuheben.

In der Beilage Unterlagen in Kopie der Firma XX-sro
Kopie von Steuererklärung 2011
Kopie über die Abgabe der Erklärung bei zuständigen Finanzamt
Kopie von Buchhalterin ausgerechneten Gewinnes 2011 mit der Ausrechnung von Steuern 2011 und den Vorauszahlungen für Jahr 2012.
Kopie der Überweisung von Steuern 2011 € 32.184,40 an das slowakische Finanzamt. …“

Beigelegt wurden folgende Kopien:

Bankbeleg: […] 

Eine Einnahmen- Ausgabenrechnung der XX-sro in slowakischer Sprache ohne Übersetzung. In dieser wurde auf Basis der im Rahmen der NN-LG & Co OG erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 170.068,85 Euro und Ausgaben in Höhe von 677,31 Euro, davon 572,03 Euro Verwaltungsgebühren, ein Einkommen in Höhe von 169.391,58 Euro errechnet.

Weiters wurde eine Steuererklärung in slowakischer Sprache ohne Übersetzung vorgelegt.

Das erste Blatt enthielt einen Eingangsstempel wie folgt:

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte begründend wie folgt aus:

„Die Firma NN-LG Co s.r.o ist in Österreich an der NN-LG Co OG, mit 80 % beteiligt und erzielt somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die auch in Österreich einer Besteuerung zuzuführen sind. Hinweis § 21 (1) KStG in Verbindung mit § 98 (1) 3 EStG.
Die Berufung war aus diesem Grund abzuweisen.“

Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und erklärte, der bekämpfte Bescheid und die BVE seien „infolge unvertretbarer Rechtsansicht“ ergangen, da kein Vorgang, der geeignet sein könnte, in Österreich KöSt auszulösen, vorliegen könne. Dazu werde neuerlich vorgebracht, dass die österr. Personengesellschaft und die slowakische Kapitalgesellschaft zwei von einander unterschiedliche (Rechts)personen seien, die steuerlich nichts miteinander zu tun hätten.
Auch nach dem DBA-Abkommen biete sich keine Grundlage für eine österr. Besteuerung, wozu „der guten Ordnung halber die Bestätigung über die bereits erfolgte Besteuerung in der Slowakei mitübermittelt“ würde.

Aus dem Akt ist eine derartige Beilage zum Vorlageantrag nicht ersichtlich.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung. Verwiesen wurde auf den Abweisungsbescheid vom sowie BE des ) in einem „ähnlich gelagerten Fall“.

Mit der Berufung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Der Körperschaftsteuerbescheid vom
die Berufung vom
der oben in Kopie eingefügte Bankbeleg, aus dem wesentliche Daten nicht erkennbar sind
die Einnahmen-Ausgabenrechnung
die Steuererklärung
die BVE vom
der Vorlageantrag (ohne Beilage).

Die Mitarbeiterin des Finanzamtes, welche auf dem Vorlagebericht angeführt war, wurde mittels E-Mail aufgefordert, den Akt und einen allenfalls angelegten Arbeitsbogen der Betriebsprüfung vorzulegen.

Vorgelegt wurden folgende Akten des Finanzamtes:

Der Körperschaftsteuerakt der Bf., welcher folgende Unterlagen enthielt:

ein Unterschriftsprobenblatt
ein Handelsregisterauszug in slowakischer Sprache ohne Übersetzung
eine Aufforderung an die Bf. betreffend den Nachweis der Registrierung im Sitzstaat samt Formblatt, ausgefüllt und unterschrieben von Ges-in VN ohne Datum. Als wirtschaftliche Tätigkeit der NN-LG & Co s.r.o. in Österreich wurde angeführt „Beteiligung“ seit 6/2011, als für die Tätigkeit in Österreich verantwortlich „NN-LG & Co OG, 1100 Wien, ADRESSE“ und als voraussichtlicher Umsatz der Körperschaft im Eröffnungsjahr 0,00 Euro, als voraussichtlich steuerpflichtige Einkünfte der Körperschaft im Eröffnungsjahr 0,00 Euro.

ein Schriftverkehrsakt (leere Mappe).

Die Mitarbeiterin des Finanzamtes wurde gefragt, ob das wirklich alles sei und erklärte daraufhin, sie werde Unterlagen schicken, wenn sie noch welche finde. ASV-Akten würden standardmäßig angelegt.

Seitens des Finanzamtes und der Bf. wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt.

Die Bf. brachte am , eingelangt am , einen Fristsetzungsantrag beim Bundesfinanzgericht ein.

Aufgrund dieses Antrages führte das Bundesfinanzgericht im Internet und in zugänglichen Datenbanken verschiedene Abfragen mit folgendem Ergebnis durch:

Laut Business Register on Internet und Google-Übersetzung eines Dokumentes aus dem Handelsregister betreffend die XX-sro ist ersichtlich, dass diese in SL-STADT ansässig ist. Sie wurde am ins Handelsregister eingetragen und hat ein (eingezahltes) Grundkapital von 5.000,00 Euro. Historischer Sitz war Adr-hist-sl,
PLZ-hist SL-STADT – Ortsbez-hist, in der Folge Adresse-sl, PLZ SL-STADT – Ortsbez-akt. Das Gründungskapital wurde ursprünglich von VN Ges-in und VN-LG NN-LG zu gleichen Teilen gehalten. Seit ist VN Ges-in Alleingesellschafterin. Die Gesellschafter waren bis zu diesem Zeitpunkt auch Geschäftsführer der Gesellschaft. Nunmehr ist VN Ges-in Alleingesellschafterin.

Der Geschäftsgegenstand wurde mit wie folgt angeführt:

Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t einschließlich Anhänger
Umzugsdienste
administrative Dienstleistungen
Buchhaltung
Reinigungsdienste.

Ein Jahresabschluss wurde beim Handelsregister erstmals am für das Jahr 2012 eingereicht.

Laut homepage der NN-LG & Co / Buchhaltung und Transport wirbt diese am mit folgenden Leistungen:

"Wir bieten:

Wir sind der für Sie optimale Anbieter für Kleintransporte! Bereits seit 10 Jahren im Geschäft, können Sie auf unsere umfassende Erfahrung zählen. Unser Liefergebiet beschränkt sich nicht nur auf Wien: Wir liefern sowohl innerhalb von Österreich als auch in ganz Europa. Wir kommen zu Ihnen – seriös, schnell und zuverlässig!"

Als Kontaktadresse wird die Adresse ADRESSE, 1100 Wien, angeführt, als Telefonnummer die Nr. Tel-Nr1, als Faxnummer die Nr. Fax-Nr. Als Buchhaltungsadresse wird dieselbe Adresse angeführt, die Telefonnummer Tel-Nr2 und eine E-Mailadresse: Mailadresse.

Unter dem Stichwort: „Über die Firma“ wird ausgeführt, dass Kleintransporte betrieben würden und in geringem Umfang die Hauswartung. Durchgeführt würden Buchhaltungsarbeiten und die Personalverrechnung. Mit seien die Gewerbescheine ruhend gemeldet.

Laut Unternehmensregister ist die NN-LG & Co OG seit erfasst. Im ÖNACE ist die Hauptätigkeit seit mit Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung, angeführt.

Laut KFZ-Zentralregister waren auf die NN-LG & Co OG im Beschwerdezeitraum (2011) folgende Lastkraftwagen zugelassen:

[...]

Im Jahr 2012 waren überdies folgende Fahrzeuge zugelassen:

[...]

Folgende rechtlichen Bestimmungen sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

….

Die Bf. wendet ein, sie sei nicht in Österreich steuerpflichtig und habe das erzielte Einkommen bereits in der Slowakei versteuert.

Aufgrund der vom Bundesfinanzgericht getätigten Abfragen und Recherchen im Internet ist der Eindruck entstanden, dass die gesamte relevante Tätigkeit von Österreich aus ausgeübt wurde und die Beteiligten in der Slowakei keine Geschäftstätigkeit entfaltet haben. Insbesondere wird aus der Organisation der betrieblichen Tätigkeit der NN-LG & Co OG am österreichischen Hauptwohnsitz der Gesellschafter, welche unbeschränkt hafteten und die auch Gesellschafter der Bf. waren, geschlossen, dass sich der Ort der Leitung der Bf. in Österreich befunden hat. Aufgrund den geringen Ausgaben der Bf. im Jahr 2011 ist anzunehmen, dass diese am Sitz des Unternehmens in der Slowakei lediglich eine Postadresse hatte.

Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. umso geringer, je mehr sich die eigentliche gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollzieht (Hinweis Lenski-Steinberg, Kommentar zum GewStG, § 2, Anm 68, 175 mit Hinweis auf die deutsche Judikatur).

Die Durchführung von Kleintransporten mit Lastkraftwagen, welche in Österreich gemeldet waren, findet naturgemäß außerhalb einer festen örtlichen Anlage statt, während Buchhaltungsarbeiten üblicherweise in einem Büro erledigt werden. Aufgrund der faktischen Gegebenheiten (Familienwohnsitz in Österreich, Schwangerschaft der VN Ges-in, welche im Dezember 2011 ihren Sohn geboren hat, Angabe der Wohnadresse der Familie als Firmensitz der NN-LG & Co OG) ist davon auszugehen, dass sämtliche anfallenden Geschäfte von der Wohnung in Wien aus geplant und in die Wege geleitet worden sind und dass die Wohnung auch als Büro der NN-LG & Co OG fungierte, welche im Zentralmelderegister auch als Unterkunftgeberin der Gesellschafterin angeführt wurde. Die Wohnung war daher als Betriebsstätte anzusehen.

Aus den bisher vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass in der Slowakei tatsächlich Körperschaftsteuer für das erzielte Einkommen entrichtet wurde. Ein Einkommensteuerbescheid oder eine Erklärung der slowakischen Steuerverwaltung, wonach Steuern endgültig bezahlt wurden und im Fall eines Widerspruches zu den zwischenstaatlichen Bestimmungen endgültig und unabänderlich festgesetzt wurden, wurden nicht vorgelegt.

Die spruchgemäßen Anordnungen erfolgten, weil seitens des für die Bf. zuständigen Finanzamtes bisher kaum Unterlagen vorgelegt worden sind, die eine Beurteilung ermöglichen würden, wesentliche Unterlagen möglicherweise im Feststellungsakt abgelegt wurden und um den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungen zum Sachverhalt vorzubringen oder rechtliche Einwendungen zu erstatten sowie im Akt nicht abgelegte Unterlagen nachzureichen.“

Die Bf. erstattete durch den sie vertretenden Rechtsanwalt folgende Stellungnahme:

„Die Beschwerdeführerin ist eine, in der Slowakischen Republik ansässige Gesellschaft, die ein von der NN-LG & Co OG, St.Nr. St-Nr., verschiedenes und eigenständiges Rechtssubjekt und ein Unternehmen mit eigenständiger Geschäftstätigkeit ist. Die Beschwerdeführerin wird in der Slowakischen Republik zur Körperschaftssteuer veranlagt und entrichtet diese Steuer auch in der Slowakischen Republik.

Beweis: beglaubigt übersetzte Bestätigungen des Finanzamts SL-STADT vom und vom (Konvolut, ./19-10/293), für die Jahre 2011 bis 2018 betreffend die Steuererklärungen der Beschwerdeführerin für diese Steuerjahre, deren Veranlagung zur Körperschaftssteuer in den Jahren 2011 bis 2018 in der Slowakischen Republik sowie betreffend die Zeitpunkte der Entrichtung der veranlagten Körperschaftssteuer durch die Beschwerdeführerin, jeweils im Original, Beilage ./1
Einvernahme von VN Ges-in, per österreichischer Zustelladresse
der Beschwerdeführerin in 1100 Wien, ADRESSE

Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen gemäß § 98 Abs 1 Z 3 EStG nur dann einer beschränkten Steuerpflicht, wenn für den Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Dies ist gegenständlich aber nicht der Fall.

Die Beschwerdeführerin verfügt im Inland über keine Betriebsstätte im Sinn des § 98 Abs 1 Z 3 EStG. insbesondere begründet auch die Beteiligung an einer inländischen Gesellschaft keine solche Betriebsstätte. Die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Gewinne hat die Beschwerdeführerin zu Gänze in der Slowakischen Republik versteuert.

Beweis: Beilage ./1

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich lediglich eine Zustellanschrift in 1100 Wien, ADRESSE. Dabei handelt es sich weder um eine Betriebsstätte noch ein Büro der Gesellschaft.

Der Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO ist streng vom abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte nach Art. 5 OECD-Musterabkommen und den dazu ergangenen Doppelbesteuerungsabkommen zu trennen. In DBA enthaltene Betriebsstättenbegriffe genießen gegenüber der Begriffsbestimmung des § 29 BAO Vorrang.

Nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens der Republik Österreich und der Slowakischen Republik, BGBl Nr. 34/1979 idF BGBl lIl Nr. 93/2018 („DBA“) dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus.

Gemäß Art 7 Abs 7 des DBA wird jedoch alleine dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in einem anderen Vertragssaat ansässig ist, oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen. Da die in DBA enthaltenen Betriebsstättenbegriffe Vorrang gegenüber dem Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO haben, käme Österreich ein Besteuerungsrecht nicht einmal in dem Fall zu, dass nach nationalem Recht eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO gegeben wäre (vgl. Rosam, SWI 8/2001, S. 344, zitiert in: Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 98, Rz. 14).

Dazu kommt, dass die in der Slowakei ansässige Beschwerdeführerin in der Slowakei selbst eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit entfaltet und hiefür keine österreichische Betriebsstätte benötigt und unterhält. Auch bestand die österreichische Gesellschaft zeitlich vor der slowakischen Gesellschaft und vor der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung durch die Beschwerdeführerin.

Auch aus den vom Bundesfinanzgericht ins Treffen geführten privaten Umständen, wonach Frau Ges-in und ihr Sohn in Österreich wohnsitzgemeldet sind, kann entgegen der Rechtsauffassung des Gerichts nicht auf das Vorliegen einer österreichischen Betriebsstätte für die slowakische Gesellschaft geschlossen werden, zumal auch die in Österreich ansässige NN-LG & Co OG von Frau Ges-in betrieben wird.

lm Übrigen wird darauf verwiesen, dass Frau Ges-in und ihr Sohn in SL-STADT hauptwohnsitzgemeldet sind und VN-S Ges-in-kurz in SL-STADT die 2. Volksschulklasse besucht.

Beweis: Beglaubigt übersetzte Meldebestätigungen, Beilage ./2,
beglaubigte übersetzte Schulbesuchsbestätigung, Beilage ./3,
Einvernahme von VN Ges-in, w.o.

Die Beschwerdeführerin stellt daher unter Aufrechterhaltung ihrer bisher gestellten Anträge die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Aufhebung des am zu Steuernummer St.Nr.-BF ergangenen Körperschaftssteuerbescheides des Finanzamts Wien 1/23.“

Zum Nachweis Ihres Vorbringens legte die Bf. folgende Unterlagen vor:

Eine Schulbesuchsbestätigung für VN-S Ges-in-kurz, gemäß welcher dieser im Schuljahr 2019/2020 "Student" der 2. C Klasse der Grundschule in SL-STADT sei.

Bestätigungen des Finanzamtes SL-STADT über die Abgabe von Steuererklärungen der XX-sro, Adresse-sl, PLZ SL-STADT, Firmenkennnummer FKNr, St-Id.-Nr. ZAHL für die Jahre 2011 bis 2018, aus denen für die Jahre 2011 und 2012 folgende Angaben ersichtlich sind:

Weiters wurde eine Bestätigung des Registers der Einwohner der Slowakischen Republik vorgelegt, wonach VN Ges-in, geb. am GebDAT-Ges-in, Personenkennnummer PK-Nr1, einen Hauptwohnsitz/Dauerwohnsitz an der Adresse SL-STADT V, SL-STADT – Ortsbez-akt, Adresse-sl habe. Unter dem Punkt aktuelle Wohnsitze wurde angeführt:
Das Datum der Gültigkeit des Hauptwohnsitzes vom GebDAT-Ges-in bis (nicht angegeben)
Art des Wohnsitzes: Hauptwohnsitz/Dauerwohnsitz
Anschrift: SL-STADT V
SL-STADT – Ortsbez-akt
Adresse-sl.

Einer weiteren Bestätigung des Registers der Einwohner der Slowakischen Republik zufolge habe VN-S Ges-in-kurz, geb. am GebDat-Sohn, Personenkennnummer PK-Nr-Sohn, einen Hauptwohnsitz/Dauerwohnsitz an der Adresse SL-STADT V, SL-STADT – Ortsbez-akt, Adresse-sl. Unter dem Punkt aktuelle Wohnsitze wurde angeführt:
Das Datum der Gültigkeit des Hauptwohnsitzes vom MeldeDat-sl bis (nicht angegeben)
Art des Wohnsitzes: Hauptwohnsitz/Dauerwohnsitz
Anschrift: SL-STADT V
SL-STADT – Ortsbez-akt
Adresse-sl.

Laut Finanzamtsakt der NN-LG & Co OG erklärte VN Ges-in zum geltend gemachten Aufwand für "Miete", der Mietvertrag für die Wohnung laute auf VN Ges-in privat und werde vom Magistrat bestätigt, "dass wir es auf Gewerbliche Zwecke nützen dürfen. (Genossenschaft)". Von der Miete werde 1/3 geltend gemacht. Mit Berechnung von 10 % USt. Zu den Telefonnummern wurde erklärt, dass zwei (österreichische) Handynummern VN Ges-in und eine weitere österreichische Handynummer VN-LG NN-LG zuzuordnen sei.

Dem Anlageverzeichnis der NN-LG & Co OG per ist zu entnehmen, dass im Anlagevermögen dieser Gesellschaft u.a. Büromöbel, Buchhaltungs- und Lohnverrechnungssoftware sowie einen HP PC ausgewiesen waren.

Die Stellungnahme der Bf. wurde dem für die Bf. zuständigen Finanzamt sowie dem Wohnsitzfinanzamt der VN Ges-in vorgehalten. Das für die Bf. zuständige Finanzamt hat auf eine Replik zur Stellungnahme verzichtet und erklärt, die bisherige Rechtsansicht werde weiterhin aufrechterhalten.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass VN Ges-in ab dem Zeitraum 11/2011 für das Kind Familienbeihilfe nach nationalen Vorschriften beziehe, dies ohne Anwendung der VO 883/2006. Nach von Fr. Ges-in im Familienbeihilfenverfahren gemachten Angaben habe es keinen ausländischen Wohnsitz gegeben, sondern nur jenen in Wien. Sie habe das Kind zwar allein erzogen, aber nicht dauernd getrennt von Herrn NN-LG gelebt, für den auch kein ausländischer Dienstort angeführt sei. Daraus ergebe sich keine ausländische Adresse der Kindeseltern.

Das FA 04 komme zum Schluss, dass die Familienmitglieder im Jahr 2011 ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen seien. Derzeit lägen keine widersprechenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens betreffend Familienbeihilfe vor.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt:

VN Ges-in, geboren am GebDAT-Ges-in, slowakische Staatsangehörige, ist seit der Geburt in SL-STADT an der Adresse SL-STADT – Ortsbez-akt, Adresse-sl mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dabei handelte es sich offensichtlich um die Adresse ihrer Eltern. Ob VN Ges-in in der Folge selbst einen Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen oder Eigentum an der Wohnung erlangt hat, ist nicht bekannt. Dazu wurden keine Behauptungen aufgestellt noch Unterlagen vorgelegt.

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründeten VN Ges-in als Komplementärin und VN-Ko NN-Ko als Kommanditist die VN Ges-in-kurz KEG, wobei die Einlage von VN Ges-in 10.000,00 ATS und von VN-Ko NN-Ko 1.000,00 ATS betrug. Als Gesellschaftszweck wurde „die Verwaltung eigenen Vermögens und der Beteiligung an Unternehmungen jeder Art“ angeführt. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit scheiterte zunächst nach Angaben von VN-Ko NN-Ko an der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitsbewilligung für VN Ges-in. Warum für die Verwaltung eigenen Vermögens eine Arbeitsbewilligung erforderlich sein sollte, wurde nicht näher begründet.

Die Gesellschaft übte zunächst keine Geschäftstätigkeit aus.

In den Jahren 2002 bis 2004 wurden geringe Umsätze (6.598,33 Euro im Jahr 2002, 3.622,35 Euro im Jahr 2003 sowie 3.987,96 im Jahr 2004) erklärt.

Die Slowakei trat mit der Europäischen Union bei.

Im August 2005 übernahm VN-LG NN-LG den Gesellschaftsanteil von VN-Ko NN-Ko.

VN-LG NN-LG, österreichischer Staatsangehöriger, war von  bis an der Adresse **** mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Adresse war VN Ges-in vom bis mit Hauptwohnsitz, davor vom bis mit Nebenwohnsitz gemeldet. Diese Adresse war bis Firmensitz der NN-LG & Co OG.

2005 und 2006 erklärte die VN Ges-in-kurz KEG Umsätze über 10.000,00 Euro, jedoch unter 20.000,00 Euro. Von der Kleinunternehmerregelung wurde bis einschließlich 2006 Gebrauch gemacht.

Mit Eingabe vom verzichtete die VN Ges-in-kurz KEG auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem Kalenderjahr 2007.

Mit wurde die Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft geändert (Rechtsformänderung gemäß Unternehmensgesetzbuch).

Am , Antrag auf Änderung eingelangt am , wurden im Firmenbuch folgende Änderungen eingetragen:

Der Firmenname wurde in NN-LG & Co OG geändert. Die Rechtsform wurde in eine offene Gesellschaft geändert. Der Kommanditist schied aus der Gesellschaft in dieser Funktion aus. Ab diesem Zeitpunkt schienen als unbeschränkt haftende Gesellschafter VN Ges-in und VN-LG NN-LG als selbständig vertretungsbefugt auf.

Am stellte die NN-LG & Co OG einen Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und erklärte, sie führe ausschließlich Umsätze aus, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führten. Die UID-Nummer werde benötigt, weil neue Fahrzeuge oder verbrauchssteuerpflichtige Waren erworben würden.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , gab VN Ges-in nach telefonischer Absprache dem Finanzamt schriftlich bekannt, dass sie für die NN-LG & Co OG als persönlich haftende Gesellschafterin allein bevollmächtigt sei.

2007 wurden die Einkünfte der NN-LG & Co OG aus Gewerbebetrieb in Höhe von 15.514,68 Euro festgestellt.

2008 wurden die Einkünfte der NN-LG & Co OG aus Gewerbebetrieb in Höhe von 23.119,64 Euro festgestellt.

Mit Mietbeginn schloss VN Ges-in mit der GENOSSENSCHAFT, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, einen Nutzungsvertrag über das Nutzungsobjekt 1100 Wien, ADRESSE-Langbezeichnung ab. Das Objekt bestand aus drei Zimmern, Wohnküche, Bad, 2 WCs, Vorraum, Flur, Abstellraum, Galerie und Loggia (ca. 128,95 m2).

Aufgrund eines Antrages vom wurde am die Firmenadresse der NN-LG & Co OG geändert. Ab diesem Zeitpunkt wurde als Firmenadresse ADRESSE, 1100 Wien, angeführt.

Laut Abfrage im Zentralen Melderegister vom war VN Ges-in seit an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. VN-LG NN-LG war an dieser Adresse vom bis mit Hauptwohnsitz gemeldet.

2009 wurden die Einkünfte der NN-LG & Co OG aus Gewerbebetrieb in Höhe von 51.516,09 Euro festgestellt.

2010 wurden die Einkünfte der NN-LG & Co OG aus Gewerbebetrieb in Höhe von 36.398,19 Euro festgestellt.

Im Jahr 2011 öffnete Österreich seinen Arbeitsmarkt für Arbeitskräfte aus der Slowakei.

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründeten VN Ges-in und VN-LG NN-LG die XX-sro mit Sitz in SL-STADT an jener Adresse, an welcher VN Ges-in seit ihrer Geburt gemeldet ist. Diese Adresse wurde auch als Adresse der Gesellschafter angeführt. Die Stammeinlage betrug 5.000,00 Euro, welche je zur Hälfte auf die Gesellschafter entfiel. Laut Fragebogen, welcher dem Finanzamt Wien 1/23 rückgemittelt wurde, wurde als Tätigkeit im Sitzstaat "Transport, Botendienst" und als wirtschaftliche Tätigkeit dieser Gesellschaft in Österreich „Beteiligung“ angegeben. Diese Tätigkeit werde seit 06/2011 ausgeübt. In Österreich sei für diese Tätigkeit die NN-LG & Co OG, 1100 Wien, ADRESSE verantwortlich. In Österreich würden keine Dienstnehmer beschäftigt. Als voraussichtlicher Umsatz und voraussichtliche steuerpflichtige Einkünfte der Körperschaft im Eröffnungsjahr wurde jeweils "0,00 Euro" angegeben. Der Fragebogen wurde unterschrieben, aber nicht datiert. Aus dem ersten Blatt ist das Datum ersichtlich.

Die Bf. ist laut Eintragung im Firmenbuch vom , Antrag auf Änderung eingelangt am , an der NN-LG & Co OG als unbeschränkt haftende, selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin beteiligt.

Laut KFZ-Zentralregister waren auf die NN-LG & Co OG, ADRESSE, 1100 Wien, im Beschwerdezeitraum (2011) in Österreich folgende Lastkraftwagen zugelassen:

[...]

Laut Anlageverzeichnis 2011 waren im Betriebsvermögen der NN-LG & Co OG folgende Fahrzeuge angeführt:

[...]

Laut homepage der NN-LG & Co / Buchhaltung und Transport, Internetabfrage vom , hat diese mit folgenden Leistungen geworben:

"Wir bieten:

Wir sind der für Sie optimale Anbieter für Kleintransporte! Bereits seit 10 Jahren im Geschäft, können Sie auf unsere umfassende Erfahrung zählen. Unser Liefergebiet beschränkt sich nicht nur auf Wien: Wir liefern sowohl innerhalb von Österreich als auch in ganz Europa. Wir kommen zu Ihnen – seriös, schnell und zuverlässig! "

Als Kontaktadresse für Transporte wird die Adresse ADRESSE, 1100 Wien, angeführt, als Telefonnummer die Nr. Tel-Nr1, als Faxnummer die
Nr. Fax-Nr. Als Buchhaltungsadresse wird dieselbe Adresse angeführt, die Telefonnummer Tel-Nr2 und eine E-Mailadresse: Mailadresse .

Unter dem Stichwort: „Über die Firma“ wird ausgeführt, dass Kleintransporte betrieben würden und in geringem Umfang die Hauswartung. Durchgeführt würden Buchhaltungsarbeiten und die Personalverrechnung. Mit seien die Gewerbescheine ruhend gemeldet worden.

Am GebDat-Sohn wurde VN Ges-in Mutter von Ges-in-kurz VN-S, dessen Vater NN-LG VN-LG ist. Der gemeinsame Sohn wurde in Wien geboren. Mit Datum-SB wurde ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Er war laut Zentralmelderegister ab Melde-Datum an derselben Adresse wie seine Eltern mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Laut slowakischer Meldebestätigung ist er seit MeldeDat-sl auch in SL-STADT mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Kindesmutter bezog für ihren Sohn die österreichische Familienbeihilfe und gab dem Finanzamt Wien 4/5/10 gegenüber keinen ausländischen Wohnsitz an.

Die NN-LG & Co OG reichte beim Finanzamt Wien 4/5/10 eine mit datierte Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststellungserklärung) für das Jahr 2011 ein.

Der beiliegenden Gewinn- und Verlustrechnung waren folgende Umsatzerlöse zu entnehmen:

Vom betrieblichen Aufwand entfiel mehr als die Hälfte, insgesamt ein Betrag von 265.614,49 Euro auf Fremdleistungen, also die Beauftragung von Subunternehmern. An Personalkosen war ein Betrag von 56.963,58 Euro ausgewiesen.

Laut Beilage zur Feststellungserklärung (E 6) 2011 für betriebliche Einkünfte wurde ein Gewinn der NN-LG & Co OG in Höhe von 212.586,06 Euro errechnet. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden den Gesellschaftern wie folgt zugewiesen:

[...]

Am reichte die Bf. in SL-STADT eine Steuererklärung ein, in welcher ein Wirtschaftsergebnis vor Steuern in Höhe von 169.391,58 Euro ausgewiesen wurde. Dieses Ergebnis errechnet sich aufgrund der oben angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Feststellungsbescheid unter Abzug von Ausgaben der Bf. in einer Gesamthöhe von 677,31 Euro. Eine deutsche Übersetzung der Berechnung der Buchhalterin wurde dem Bundesfinanzgericht nicht zur Verfügung gestellt und findet sich nicht im Akt des Finanzamtes. Die Ausgaben wurden laut Google-Übersetzer mit „Reisekosten, sonstige Dienstleistungen, Postgebühren, Verwaltungsgebühren, sonstige finanzielle Aufwendungen“ wiedergegeben. Aufgrund der geringen Höhe der Aufwendungen ist davon auszugehen, dass in der Slowakei keine operative Tätigkeit der Bf. ausgeübt wurde. Die Steuererklärungen wurden vom slowakischen Finanzamt der Besteuerung ungeprüft zugrunde gelegt. Die Bf. bezahlte die slowakische Körperschaftsteuer.

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt aufgrund der abgegebenen Erklärungen einen Bescheid gemäß § 188 BAO über die Feststellung von Einkünften der NN-LG & Co OG für das Jahr 2011. Die Feststellung erfolgte erklärungsgemäß. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Bilanzen der Bf. bzw. ein Anlageverzeichnis wurden nicht vorgelegt, ebenso wenig der Gesellschaftsvertrag der NN-LG & Co OG oder Aufzeichnungen über die von den Gesellschaftern gefassten Beschlüsse. Laut einem im Finanzamtsakt des Finanzamtes Wien 4/5/10 erliegenden Fragebogen seien der Gesellschaftsvertrag und die Beschlüsse „mündlich abgeschlossen“ worden.

Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse und in Ermangelung von entsprechenden Beweisen, die eine andere Sichtweise gebieten würden, ergibt sich, dass die gesamte operative Geschäftstätigkeit der NN-LG & Co OG, an welcher die Bf. als unbeschränkt haftende, selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin beteiligt war, von einer Genossenschaftswohnung in Österreich aus organisiert wurde, welche von VN Ges-in angemietet wurde. Bei der Wohnung handelte es sich im Jahr 2011 sowohl um den Hauptwohnsitz sowohl von VN Ges-in als auch ihres Lebensgefährten VN-LG NN-LG, der Gesellschafter sowohl der NN-LG & Co OG als auch der Bf. war, und in der Folge auch des gemeinsamen Sohnes. Diese Wohnung wurde von der NN-LG & Co OG als Firmensitz genutzt, wofür ihr ein Teil der Miete weiterverrechnet wurde. Dieselbe Adresse fungierte in Österreich auch als Zustelladresse der Bf., wobei VN Ges-in als Vertreterin fungierte. Dass die Bf. in der Slowakei im Jahr 2011 eine eigenständige Geschäftstätigkeit ausgeübt hätte, wurde nicht nachgewiesen und ist mangels Vorliegens dokumentierter Umsätze oder auf eine operative Tätigkeit hindeutender Ausgaben auch gänzlich unglaubwürdig. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen beider Gesellschafter war in Österreich, zumal auch das gemeinsame Kind in Österreich geboren und in der Slowakei erst zwei Monate nach der Geburt angemeldet wurde. Sämtliche Umsätze der NN-LG & Co OG wurden in Österreich erzielt. Haupttätigkeit der NN-LG & Co OG war die Durchführung von Transporten. Die Fahrzeuge dieser Gesellschaft waren in Österreich angemeldet. Daneben wurden noch in weitaus geringerem Umfang Buchhaltungs- und Reinigungsleistungen erbracht.

Es wird daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Ort der Geschäftsleitung der NN-LG & Co OG in Österreich lag und dass diese in der Wohnung von VN Ges-in eine Betriebsstätte begründet hat. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Parteieneinvernahme von VN Ges-in:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO in der bis geltenden Fassung hatte über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

                                   1.         wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder

                                   2.         wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält.

Ab wurde in § 274 BAO eine ähnliche Regelung vorgesehen.

Die Berufung, nunmehr Beschwerde der Bf. betreffend Körperschaftsteuer 2011 wurde am beim Finanzamt eingebracht. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Der Vorlageantrag der Bf. wurde am beim Finanzamt eingebracht. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO bestand ein Anspruch auf mündliche Verhandlung nur, wenn ein solcher in der Berufung (§ 250 BAO), in der Beitrittserklärung (§ 258 BAO) oder im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
(§ 276 Abs. 1 BAO) gestellt wurde (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, § 284 BAO
Tz 1). Kein Anspruch bestand, wenn der Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt wurde (vgl. ).

Die Wahrung des Parteiengehörs kann auch schriftlich erfolgen, zumal das Abgabenrechtsmittelverfahren nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht wird (vgl. ).

Im Hinblick darauf, dass die Bf. anwaltlich vertreten war, war es zumutbar, dass sie ihr Vorbringen schriftlich erstattet und die ihr geeignet erscheinenden Unterlagen vorlegt.

Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Parteieneinvernahme von VN Ges-in wurden daher abgewiesen.

2. Zum Antrag auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2011 vom :

Gemäß § 105 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist eine offene Gesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.

Gemäß § 123 Abs. 1 UGB entsteht die offene Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch.

Gemäß § 123 Abs. 2 UGB gilt Folgendes:

Handeln Gesellschafter oder zur Vertretung der Gesellschaft bestellte Personen nach Errichtung, aber vor Entstehung der Gesellschaft in deren Namen, so werden alle Gesellschafter daraus berechtigt und verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn ein handelnder Gesellschafter nicht, nicht allein oder nur beschränkt vertretungsbefugt ist, der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht aber weder kannte noch kennen musste. Die Gesellschaft tritt mit Eintragung in das Firmenbuch in die Rechtsverhältnisse ein.

Bei der NN-LG & Co OG handelt es sich um eine offene Gesellschaft. Im Firmenbuch ist die Bf. seit August 2011 als unbeschränkt haftende, selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin eingetragen.

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) idgF werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Gemäß § 188 Abs. 3 BAO idgF ist Gegenstand der Feststellung gemäß Abs. 1 auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO idgF kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, wenn diesem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind.

Der Bescheid vom betreffend die Feststellung von Einkünften der NN-LG & Co OG aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2011 ist in Rechtskraft erwachsen. Nach diesem Bescheid hat die Bf. Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 170.068,85 Euro erzielt.

§ 21 Abs. 1 KStG idgF trifft folgende Regelungen:

„(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 gilt folgendes:
               1.           Die Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Einkünfte im Sinne des § 98 des Einkommensteuergesetzes 1988. Wie die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. § 5 Z 6 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
               -             ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im übrigen Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat oder
               -             der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
§ 10 ist nicht anzuwenden. Von den Einkünften sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 Sonderausgaben abzuziehen; § 102 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist anzuwenden.
               1a.         Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass die Kapitalertragsteuer ganz oder teilweise nicht angerechnet werden kann.
               2.           Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt hinsichtlich jener Einkünfte, die einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte zuzurechnen sind, folgendes:
               a)           Handelt es sich bei der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft um eine Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 vorgesehenen Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom (ABl. EG Nr. L 225 S. 6) in der Fassung des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union erfüllt, ist abweichend von der Z 1 § 10 sinngemäß anzuwenden.
               b)           Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich einer im Inland unterhaltenen Betriebsstätte nach unternehmensrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, sind alle Einkünfte, die dieser Betriebstätte zuzurechnen sind, als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln.
               3.           Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen anzuwenden.“

Gemäß § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idgF gilt Folgendes:

"(1) Der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) unterliegen nur die folgenden Einkünfte: ...                 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

                  - für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder

                  - für den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder

                  - bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.

Einkünfte

                  - aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,

                  - aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und

                  - aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland

sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist."

Gemäß § 23 Z 2 EStG 1988 idgF sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

Gemäß § 29 Abs. 1 BAO ist Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.

Gemäß § 29 Abs. 2 BAO gelten als Betriebsstätten insbesondere

          a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;

          b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;

           c) Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

Wie bereits dargelegt, befand sich an der Wohnadresse der Gesellschafter auch der Firmensitz der NN-LG & Co OG und wurde die tatsächliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auch von dieser Adresse aus entfaltet. VN Ges-in hatte eine Genossenschaftswohnung angemietet, wobei die NN-LG & Co OG dieser Gesellschafterin einen Teil der Miete ersetzte, weil ihr die Adresse auch als Sitz der Geschäftsleitung diente. Diese befand sich an der Adresse ADRESSE, 1100 Wien, welche auch als Zustelladresse der Bf. fungierte, wobei VN Ges-in Poststücke übernahm. Der Sitz der NN-LG & Co OG laut Firmenbuch war daher jene inländische Betriebsstätte, welcher der Gewinn zuzurechnen war.

Dies steht im Einklang damit, dass eine steuerliche Mitunternehmerschaft (z.B. inländische Personengesellschaft) in aller Regel eine Betriebsstätte für die an ihr beteiligten Mitunternehmer begründet. Diese im innerstaatlichen Recht verwurzelte Betrachtung ist auch für die Anwendung der österreichischen DBA maßgebend. Alle Abkommen teilen Österreich an gewerblichen Gewinnen ein Besteuerungsrecht nur dann zu, wenn sich im Inland eine Betriebsstätte befindet. Es können daher auch gewerbliche Gewinne eines in einem anderen Staat ansässigen Gesellschafters einer österreichischen Personengesellschaft nur dann in Österreich besteuert werden, wenn dieser Gesellschafter seine Gewinnanteile in einer österreichischen Betriebsstätte erzielt. Wie im innerstaatlichen Recht ist diese Besteuerungsvoraussetzung erfüllt, weil die Betriebsstätten der Personengesellschaft - mangels einkommens- und vermögensteuerlicher Rechtssubjektivität der Personengesellschaft - nur den dahinterstehenden Gesellschaftern zugerechnet werden können (vgl. und die darin zitierte Literatur).

Artikel 7 des am mit der CSSR abgeschlossenen und auf Grund eines Notenwechsels laut BGBl. Nr. 1046/1994, im Verhältnis zur Slowakischen Republik weiter anzuwendenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen, BGBl. Nr. 34/1979 (DBA-Slowakei), in der Folge kurz mit DBA bezeichnet, idgF, lautet wie folgt:

„Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

(8) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch auf Einkünfte anzuwenden, die einem stillen Gesellschafter aus seiner Beteiligung an einer „stillen Gesellschaft“ des österreichischen Rechts zufließen.“

Der Begriff der Betriebsstätte wird in Art. 5 DBA wie folgt definiert:

"(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

          a) einen Ort der Leitung,

          b) eine Zweigniederlassung,

           c) eine Geschäftsstelle,

          d) eine Fabrikationsstätte,

           e) eine Werkstätte und

           f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

          a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

          b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

           c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

          d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

           e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

           f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beides Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen."

Eine Betriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen liegt demnach vor, wenn die Voraussetzungen nach Art. 5 DBA erfüllt sind.

Aufgrund der vom Bundesfinanzgericht getätigten Abfragen und Recherchen im Internet ist davon auszugehen, dass die gesamte relevante Tätigkeit der NN-LG & Co OG am österreichischen Sitz der Gesellschaft ausgeübt wurde, dessen Adresse auch Hauptwohnsitz von VN Ges-in und VN-LG NN-LG war, welche ebenfalls unbeschränkt hafteten und die auch Gesellschafter der Bf. waren.

Die Behauptung der Bf., sie entfalte in der Slowakei selbst eine "eigenständige unternehmerische Tätigkeit" wurde nicht belegt und ist im Hinblick darauf, dass sämtliche Einkünfte der Bf. im Rahmen der NN-LG & Co OG erzielt wurden, auch nicht glaubhaft. Aufgrund der geringen Ausgaben der Bf. ist anzunehmen, dass diese im Jahr 2011 in der Slowakei lediglich ihren statutarischen Sitz hatte, aber keine Geschäftstätigkeit entfaltete.

Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 2000/15/0118 umso geringer, je mehr sich die eigentliche gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollzieht.

Auch wenn die Bf. daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihre Einnahmen hauptsächlich aus Transporttätigkeiten im Rahmen der NN-LG & Co OG erzielte, welche naturgemäß außerhalb einer Betriebsstätte erzielt werden, wurde die gesamte Tätigkeit vom Hauptwohnsitz ihrer Gesellschafter in Österreich aus organisiert, sodass die Gewinne der Besteuerung in Österreich unterliegen.

Bei den von der Bf. erzielten Einkünften handelt es sich nicht lediglich um Kapitaleinkünfte, weil die Bf. als persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafterin eine Mitunternehmerstellung innehatte.

Den rechtlichen Ausführungen in der Stellungnahme vom , gemäß welchen die Bf. in Österreich lediglich eine Zustellanschrift hatte ist nicht zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der Slowakei lediglich eine Zustellanschrift bzw. der statutarische Sitz der Bf. befand.

Die Ausführungen zum Begriff der Betriebsstätte, welche sich auf Rosam, SWI 8/2001, S 344, zitiert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 98, Rz. 14, beziehen, sind insofern unvollständig, als auch die verwiesene Stelle des Kommentars zum EStG die Aussage enthält, dass bei Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften, s § 23 Z 2) das Erfordernis der inländischen Betriebsstätte auf die Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt bezogen ist, so dass die an dieser Gesellschaft Beteiligten als Zurechnungssubjekte von Einkünften iSd § 23 Z 2 bereits bei Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte der Personengesellschaft der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Abschließend wird in dem Kommentar zwar erklärt, dass in DBA enthaltene abweichende Betriebsstättenbegriffe gegenüber der Begriffsbestimmung des § 29 BAO Vorrang genießen. Ein Vergleich des inländischen Betriebsstättenbegriffes mit dem Begriff des Doppelbesteuerungsabkommens ergibt jedoch, dass sich der grundsätzliche Betriebsstättenbegriff in wesentlichen Punkten nicht unterscheidet. Eine Einschränkung des Besteuerungsrechtes durch das Doppelbesteuerungsabkommen ist daraus nicht ableitbar zumal die Einschränkungen des Art. 5 Abs. 4 DBA nicht auf den gegenständlichen Fall zutreffen.

Der Verweis im Kommentar bezieht sich auf einen Artikel von Rosam "Founding a permanent Establishment in E-Commerce". Der Artikel setzt sich mit der Frage auseinander, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat, wenn Unternehmen Produkte bzw. Dienstleistungen über das Internet vertreiben. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nicht einmal behauptet, dass Produkte oder Dienstleistungen über das Internet vertrieben werden.

Die konkreten Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern der NN-LG & Co OG wurden laut VN Ges-in mündlich abgeschlossen, schriftliche Verträge wurden dem Finanzamt nicht vorgelegt. VN Ges-in hat durch die abgegebenen Steuererklärungen zu erkennen gegeben, dass das Handeln der NN-LG & Co OG sämtlichen Gesellschaftern zuzurechnen war, indem der Gewinn auf die Gesellschafter, u.a. auf die Bf. aufgeteilt wurde. Da es sich bei der NN-LG & Co OG um keine Kapitalgesellschaft handelte, waren die Ausschüttungen auch nicht als Kapitaleinkünfte anzusehen. Dass im Gesellschaftsvertrag allenfalls bloß eine Verzinsung des von der Bf. eingesetzten Kapitals vereinbart wurde, hat die Bf. nicht nachgewiesen.

Die Bf. wendet weiters ein, sie sei nicht in Österreich steuerpflichtig und habe das erzielte Einkommen bereits in der Slowakei versteuert.

Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Besteuerung aufgrund der Bestimmungen des Abkommens Österreich zukommt und keine Bindung an eine allenfalls abweichende Rechtsansicht der slowakischen Abgabenbehörden besteht. Der Abgabepflichtige kann sich nicht durch Einreichung einer Abgabenerklärung und Entrichtung von Abgaben in einem Staat der einen niedrigeren Steuersatz verrechnet, der österreichischen Besteuerung entziehen.

Gemäß Artikel 23 des DBA wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

„(1) Bei einer in der Slowakischen Republik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

               a)           Die aus der Republik Österreich stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter lit. b fallenden Einkünfte – und die in der Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in der Republik Österreich besteuert werden dürfen, sind in der Slowakischen Republik von der Besteuerung ausgenommen. Die Slowakische Republik darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

               b)           Bei der Festsetzung der slowakischen Steuern werden die aus der Republik Österreich stammenden Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12, 16 oder 17 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen, in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die in der Republik Österreich nach den Artikeln 10, 12, 16 und 17 gezahlte Steuer wird auf die von diesen Einkünften in der Slowakischen Republik erhobene Steuer angerechnet. Der anzurechnende Betrag darf aber den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf diese in der Republik Österreich steuerpflichtigen Einkünfte entfällt.“

Der Bf. war daher für ihre im Feststellungsbescheid festgestellten österreichischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Körperschaftsteuer vorzuschreiben.

Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 2011 konnte daher keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen das Erkenntnis ist keine Revision zulässig, weil in diesem hauptsächlich Sachverhaltsfragen zu klären waren. Im Übrigen stützt sich das Erkenntnis auf die in diesem angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 105 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 123 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 5 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Art. 23 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Schlagworte
Doppelbesteuerung
Betriebsstätte
offene Gesellschaft
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100714.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at