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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.10.2012, RV/0264-L/09

Pfändung einer Geldforderung ohne Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt zur Sicherung diverser Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 8,797.204,-- € gemäß § 232 BAO die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) an.

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt das auf dem Abgabenkonto der Bw. ausgewiesene Guthaben iHv. 300.835,79 €.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der ausgewiesene Vertreter der Bw. aus, dass folgende Umbuchungen/Finanzverwahrnisse die Höhe der Pfändung von 300.835,79 € ergeben würden:


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248.308,44 €
- 7.205,08 €
59.732,43 €
300.835,79 €

Diese Umbuchungen/Finanzverwahrnisse seien im Zuge der Durchführung der Prüfung durch die Großbetriebsprüfung Linz für den Zeitraum 2002 - 2006 erfolgt. Da gegen sämtliche Bescheide, die in Folge der Betriebsprüfung ergangen seien, fristgerecht und begründet das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, werde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides betreffend Pfändung einer Geldforderung mangels Rechtswirksamkeit der zugrunde liegenden Bescheide gestellt.

Mit Bericht vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 78 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden (Absatz 1). Zur Sicherung kann nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden (Absatz 2).

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltspflichtigen Person bekannt zu geben.

Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Die im § 65 AbgEO enthaltene Regelung der Forderungspfändung ist weitgehend wörtlich den Bestimmungen über die Forderungspfändung im § 294 EO nachgebildet worden. In beiden Gesetzesstellen ist ausdrücklich angeordnet, dass die Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist somit ein konstitutiver Akt, mit dem das Pfandrecht zugunsten der Republik Österreich (des betreibenden Gläubigers) begründet wird, weshalb der Zustellung des Verfügungsverbotes an den Abgabenschuldner (den Verpflichteten) nur deklarative Wirkung zukommt.

Auch in Fällen, in denen die Abgabenbehörde auf Grund eines Guthabens des Abgabenschuldners selbst als Drittschuldner anzusehen ist, bedarf es der Erlassung des Zahlungsverbotes (sogenanntes Zweitverbot), um das Pfandrecht an dem Guthaben zu begründen. Die Zustellung an das Finanzamt Braunau Ried Schärding erfolgte am .

Dem Abgabenschuldner steht gegen die Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der in § 77 AbgEO enthaltenen Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu. Demnach ist die gegenständliche Berufung zulässig.

Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag voraus. Der Sicherstellungsauftrag ist somit Titel für das finanzbehördliche (und auch das gerichtliche) Sicherungsverfahren (§ 233 BAO). Zweck und Aufgabe des Sicherungsverfahrens ist es, dem Abgabengläubiger bereits in einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht realisierbar ist, wegen drohender Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgabenschuldigkeiten ein Pfandrecht zu verschaffen, dessen Rang auch für die nachfolgende Exekution zur Hereinbringung der Abgaben maßgebend ist, um dadurch die rechtlich erst später zulässige Durchsetzung des Abgabenanspruches zu gewährleisten. Wenn die Bw. laut Rechtsmittelvorbringen meint, es sei für den rechtmäßigen Erwerb eines Pfandrechtes im Abgabensicherungsverfahren Voraussetzung, dass die zu sichernden Abgabenansprüche rechtskräftig sind, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Ansicht nicht nur im Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO keine Deckung findet, sondern auch der Normzweck vereitelt wäre, da im Fall des Abwartenmüssens der Rechtskraft des Abgabenbescheides und/oder des Sicherstellungsauftrages wertvolle Zeit zur Sicherung des Pfandranges verloren ginge.

Damit der Zweck eines Sicherungsverfahrens als Sofortmaßnahme gewahrt ist und zur Sicherung von Abgabenschuldigkeiten Pfandrechte rasch begründet werden können, fordert der Gesetzgeber gemäß § 232 BAO schon für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages daher nur das Vorliegen eines dem Grunde nach entstandenen Abgabenanspruches sowie das Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für dessen Höhe und für die drohende Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung beim Abgabenschuldner.

Grundlage und somit Titel für das gegenständliche Pfändungsverfahren ist der Sicherstellungsauftrag vom über den Betrag von 8,797.205,-- €.

Wie bereits dargelegt kann die Pfändung einer Geldforderung nicht erfolgreich mit der Behauptung angefochten werden, dass die Forderung nicht besteht bzw. gegen die Abgabenbescheide berufen wurde. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren.

Hinweise auf eine Unpfändbarkeit der Forderung ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Bw. noch aus dem Akteninhalt.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war,

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Pfändung einer Geldforderung
Rechtskraft der Abgabenbescheide
Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at