Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 23.10.2012, RV/0035-W/11

Malversationen im Zusammenhang mit Gutschriften (Pizzazustellung)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Siegfried Fenz, Sigrid Hausknecht und Dr. Wolfgang Pettighofer im Beisein der Schriftführerin Ingrid Pavlik über die Berufung der XYZ KG, ehem. in Adresse, vertreten durch RBG Revisions- u. Betriebsber. GmbH, 1040 Wien, Operngasse 23/5/19, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch Hofrätin Mag. Maria Tichy, vom betreffend Umsatzsteuer für 2006 bis 2008 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) wurde eine Außenprüfung umfassend die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführt.

Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Tz. 1:

Rechnungsmängel

Im Prüfungszeitraum wurden aus den Zustellkosten Vorsteuern lukriert. Sämtliche Eingangsrechnungen weisen die gleiche äußerliche Form auf, die Rechnungsformulare sind ident, der Text fast immer übereinstimmend (vom Tag.Monat.Jahr bis Tag.Monat.Jahr Alles Pizza Zustellung) und dies, obwohl verschiedene Leistende die Fahrtendienste übernommen haben. Sowohl Einzelpersonen als auch KEGs.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen neben anderen erschöpfend aufgezählten Merkmalen auch die Art und den Umfang der sonstigen Leistung beinhalten. Diese Angaben sollen die Kontrolle darüber erleichtern, ob die in der Rechnung abgerechneten Leistungen tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt wurden, bzw. ob sie allenfalls im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen stehen. Die Leistungsbeschreibung muss den ihr zugrunde liegenden Vorgang so genau beschreiben, dass er von anderen Leistungsbezügen abgrenzbar ist.

Im gegenständlichen Fall stehen als erbrachte Leistungen Fuhrleistungen zur Identifikation an. Aus den vorliegenden Rechnungen ist der Umfang der monatlich erbrachten Zustellungen nicht ersichtlich. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die in Rechnung gestellten Beträge ermittelt werden, ob jede Zustellung, egal wohin gleich viel kostet, ob Pauschalen verrechnet werden oder gegebenenfalls Zuschläge.

Die vorliegenden Eingangsrechnungen sind daher nicht gesetzeskonform, der Vorsteuerabzug ist daher zu versagen.

Tz. 2 Vorsteuerkürzung

Darstellung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr 2006
Jahr 2007
Jahr 2008
Zustellkosten netto lt. Konto
54.930,34
30.875,00
41.800,00
20% Vorsteuerkürzung
10.986,07
6.175,00
8.360,00

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ dementsprechende Bescheide (Umsatzsteuerbescheide vom ).

Das Rechtsmittel der Berufung richtet sich mit nachstehender Begründung gegen die Nichtanerkennung von Vorsteuern:

Es handelt sich um Auslieferungsleistungen von Pizzas mit laufendem und erheblichem Umfang. Aus den Aufzeichnungen des leistungsempfangenden Unternehmens (der Bw., Produzent der Pizzas) kann der Leistungsumfang des leistenden Unternehmens (Auslieferer) nachvollzogen werden. Die einzelne Anführung von Lieferzeit und Lieferort ist auf Grund der Menge der Auslieferungen unzumutbar, sodass die vorliegenden Angaben auf den Rechnungen des leistenden Unternehmers den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen.

Für den Fall der Vorlage dieser Berufung an den UFS wird vorsorglich der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit allfälliger Vorladung von den Lieferumfang bestätigenden Zeugen unter Heranziehung des Parteienvertreters sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt.

Die Prüferin gab folgende Stellungnahme zur Berufung ab:

In der Berufung wird angeführt, dass aus den Aufzeichnungen des leistungsempfangenden Unternehmens der Umfang der geleisteten Fuhrleistungen ersichtlich sei. Dazu sei gesagt, dass derartige Aufschreibungen nicht vorgelegt worden sind und überdies der Gesetzestext in solchen Fällen vorsieht, dass auf der Rechnung ein Verweis auf gesonderte Aufstellungen aufzuscheinen hat und diese näherführenden Aufstellungen der Rechnung beigelegt sein müssen.

Es konnten keine Vertragsvereinbarungen mit den Fuhrleistungsleistenden vorgelegt werden.

Dass die einzelne Anführung von Lieferzeit und Lieferort der Pizzazustellung aufgrund der Fülle der Zustellungen unzumutbar sind mag durchaus zutreffen, doch die Summe der täglich getätigten Fuhren ist schon zur Überprüfung der Richtigkeit seitens des Leistungsempfängers unbedingt notwendig und im zumutbaren, ja unabdingbaren Rahmen. Die in der Judikatur unbedingt verlangte und in der Begründung laut BP-Bericht Tz. 1 angeführte Identifikation der Leistungen ist somit nicht gegeben.

Auf den im BP-Bericht außerdem dargestellten Mangel der Einheitlichkeit der Eingangsrechnungen trotz wechselnder Leistender wird in der Berufungsbegründung in keinster Weise eingegangen.

Die Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin wurde wie folgt erstattet:

Organisatorische Gegebenheiten

Anzahl der Auslieferungen pro Auslieferer wurde vom Auftraggeber (Herr XY in Vertretung der Bw.) täglich dadurch kontrolliert und verifiziert, dass pro Bestellung die Ausgangsrechnung mit dem Namen und den besonderen Lieferumständen wie Lift/Gegensprechanlage etc. in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt wurden (siehe Beilage 1).

Ein Exemplar wurde vom Auslieferer dem Kunden (Besteller) übergeben, das zweite Exemplar wurde, wenn mehr als ein Auslieferer beteiligt war, in das Fach des Auslieferers gelegt und diente am Ende des Tages als Kontrolle und Abrechnungsgrundlage sowohl der Inkassi, wie auch der getätigten Auslieferungen.

Herr XY und der jeweilige Auslieferer notierten sich die täglichen Auslieferungen, sodass Herrn XY die Gesamtzahl der monatlichen Auslieferungen bereits vor Rechnungslegung bekannt war, bzw. er die in Rechnung gestellten Auslieferungen leicht kontrollieren konnte.

Eine weitere Kontrolle ergab sich aus dem EDV-Ausdruck 'Tagesumsatz' (siehe Beilage 2).

Damit war der Leistungsumfang für Fuhrleistungen für alle Beteiligten klar und erübrigten sich auf Grund der oben beschriebenen Nachvollzugsmöglichkeiten die näheren Datenangaben auf den Rechnungen der Auslieferer.

Ein schriftlicher Werkleistungsvertrag für die Übernahme der Auslieferungen erübrigte sich, da sich die Erfüllung des Auslieferungsauftrages durch die Inkassi selbstredend ergab. Es war mündlich klargestellt, dass bei unzureichender und nicht prompter Auslieferung die Geschäftsbeziehung abgebrochen würde.

Erhebungen gem. § 114ff BAO

Anlässlich der Betriebsbesichtigung der Betriebsprüferin kam es offensichtlich nicht dazu, die mündlichen Ausführungen über den Ablauf der Abwicklung, ausgehend von der telefonischen Bestellaufnahme durch die Zentrale, deren Weiterleitung an die oben bezeichneten Mandanten/Gesellschaften/Auftraggeber der Auslieferungen auch anhand von EDV-Abfragen nachzuvollziehen bzw. über die Bestelldaten der Zentrale zu verifizieren bzw. zu identifizieren.

Diese Identifikation und summenmäßige Bestätigung der in der bereits übermittelten Tabelle der monatlichen Auslieferungen konnte sowohl über die Zentrale (siehe Beilage 3) wie auch über den mittlerweile wieder funktionierenden Computer der Mandanten erlangt werden. Bei der summarischen Überprüfung der Fuhrleistungen ergab sich auch, dass in keiner der monatliche Abrechnungszeitraum überschritten wurde, sodass klar ist, dass es sich um Monatssammelrechnungen handelt.

Judikatur

Wir verweisen auf das Erkenntnis des : Die Möglichkeit der Ausstellung von Sammelrechnungen (in denen über Lieferungen oder sonstige Leistungen abschnittweise abgerechnet wird und in denen der Tag der einzelnen Lieferung oder sonstigen Leistung nicht angeführt werden braucht) ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt.

Laut RUPPE, Kommentar zum UStG § 11, Tz. 75 - wie auch in § 11 Z 4 UStG im Gesetzestext - genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt. Statt des Leistungstages muss lediglich nur die Leistungsperiode angegeben werden. Dies auf den beanstandeten Rechnungen ist in jedem Fall ersichtlich. Da die Auslieferungen/Fuhrleistungen sich in keiner Weise hinsichtlich Art der Durchführung unterschieden und ein Pauschalpreis pro Auslieferung/Fuhrleistung vereinbart war, konnte auch die äußerliche Form der Rechnungen und der bis auf den Abrechnungszeitraum übereinstimmende Text ident sein. Möglicherweise gibt es seitens des Franchisegebers hiezu ein entsprechendes Muster.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:

Steuerberater ... :

Ich verweise zunächst auf das Berufungsbegehren, das bereits vom Referenten in seinem Bericht dargestellt wurde. Ich möchte insbesondere darauf hinweisen, dass mein Mandant Aufträge über die Firma IL erteilt bekommen hat, und er diese sodann an die Auslieferer weitergegeben hat. Aus den Aufstellungen geht klar hervor, dass er pro Auslieferung € 4,-- bezahlen musste. Es steht weiters fest, dass die Subunternehmer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt haben. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Belege der Berufungswerber noch hätte liefern müssen, damit es zu einer Anerkennung der in Rede stehenden Vorsteuer kommt. Darauf hinweisen möchte ich weiters, dass über die Firma XYZ KG der Konkurs eröffnet worden ist, meines Wissens aber zwischenzeitig wieder aufgehoben wurde.

(Vertr. Finanzamt):

Das Finanzamt hält an seiner Rechtsansicht fest; es wurden offensichtlich von der Berufungswerberin nicht die erforderlichen Rechnungen vorgelegt.

Steuerberater ... :

Es ist zutreffend, dass die Unterlagen zum Prüfungszeitraum nicht vorhanden waren; wir haben aber - wie erwähnt - über die Firma IL die notwendigen Daten erhalten und auch entsprechend zusammengefasst.

Über Befragen durch den Berichterstatter führt Herr XY aus, dass er oder seine Angestellten die in Rede stehenden Rechnungen ausgefüllt haben. Dies auch hinsichtlich der Rechnungsbeträge.

Der Referent händigt dem Berufungswerber und dem Vertreter die Niederschrift über die Zeugeneinvernehmung von Frau ... H. vor, und stellt die Frage, was Herr XY hierzu zu sagen habe.

Antwort:

Es war so, dass Herr U für mich die Fahrten durchgeführt hat, er hat gegenüber mir behauptet, bei Frau H. handle es sich um seine Frau. Herr U hat tatsächlich die Auslieferungen vorgenommen. Ich war deswegen nicht misstrauisch, weil in Indien Mann und Frau unterschiedliche Familiennamen haben.

Steuerberater ... :

Frau H. hatte im fraglichen Zeitraum einen aufrechten Gewerbeschein. Da anzunehmen ist, dass die hierauf entfallende Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt wurde, würden wir die Vorsteuerkürzung, die hierauf entfällt, akzeptieren.

Herr XY:

Herr U hat stets die Rechnung mitgenommen und am nächsten Tag mir wieder unterschrieben übergeben.

(Referent):

Haben Sie die Identität der Unterschreibenden geprüft?

Antwort Herr XY:

Nein, das habe ich nicht.

Mag. K. ergänzt, dass ihm Herr XY die Firmenbuchauszüge übergeben hat, und dadurch eine Überprüfung der Identität stattgefunden hat.

Herr XY über Vorhalt einer unterschriebenen Rechnung des AA und des kopierten Reisepasses, aus dem sich ergibt, dass die Unterschrift am Reisepass nicht ident mit der auf der Rechnung ist: Zunächst weiß ich nicht mehr, ob der auf dem Foto des Reisepasses Abgebildete tatsächlich derjenige ist, der die Unterschrift geleistet hat. Ich kann daher nicht sagen, warum die beiden Unterschriften unterschiedlich sind. Es war immer so, also auch in diesem Fall, dass die Auslieferer auf der von mir bzw. meinen Angestellten vorausgefüllten Rechnungen (Gutschrift) ihren Firmenstempel gesetzt haben und sodann vor meinen Augen oder gelegentlich auch vor den Augen meiner Angestellten die Unterschrift gesetzt haben, außer Herr U."

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer jene Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind an ihn gesondert ausgewiesen werden. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung,

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt,

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und

6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Gemäß § 11 Abs. 2 letzter Satz UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Gemäß § 6 Abs. 1 UStG 1994 in der für die berufungsgegenständlichen Jahre geltenden Fassung sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen steuerfrei: Z 27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 22.000 Euro nicht übersteigen.

Gemäß § 11 Abs. 8 UStG 1994 ist eine Gutschrift als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs. 1 berechtigt sein; 2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; 3. die Gutschrift muss die im Abs. 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; 4. die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein.

Nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 leg cit erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl aus der ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, vom , 94/13/0133, vom , 99/13/0020, und vom , 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl auch hiezu etwa das Erkenntnis vom , 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl das Erkenntnis vom , 99/13/0020). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl die Erkenntnisse vom , 94/13/0133, und vom , 94/13/0230). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl auch hiezu die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, und vom , 94/13/0133) ().

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu beantwortende Sachverhaltsfrage (siehe , , 2006/13/0133).

Eine Gutschrift kann als Rechnung nach § 11 Abs. 1 nur unter den im Abs. 8 angeführten Voraussetzungen anerkannt werden.

Wird festgestellt, dass eine der im Abs. 8 angeführten Voraussetzungen nicht zutrifft, so verliert die Gutschrift ihre Eigenschaft als Rechnung (Kranich - Siegl - Waba, Mehrwertsteuer-Handbuch, Anm. 19 zu § 11, zur inhaltsgleichen Bestimmung des UStG 1972).

Die Abrechnung per Gutschrift kann nicht einseitig vom Leistungsempfänger vorgenommen werden, sondern setzt Einverständnis zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger voraus. Insbesondere kann somit nicht eine fehlende oder unvollständige Rechnung vom Leistungsempfänger einseitig durch eine Gutschrift ersetzt werden. Gleiches gilt, wenn sich der leistende Unternehmer weigert, eine Rechnung iSd § 11 auszustellen. Wie das Einverständnis hergestellt wird, ist gleichgültig. Mündliche Vereinbarung genügt; ebenso Unterwerfung unter Allgemeine Geschäftsbedingungen. Schweigen des Gutschriftempfängers ("stillschweigendes Einverständnis") wird idR nicht ausreichen. Einverständnis ist nicht dasselbe wie fehlender Widerspruch (der in § 11 vorgesehene Widerspruch betrifft erst die wirksame Gutschrift). Ob Einverständnis hergestellt wurde, ist Beweisfrage. Schriftliche Vereinbarungen sind zweckmäßig, aber nicht nötig. Zeugenbeweis ist jedenfalls zulässig (Ruppe, UStG-Kommentar, Tz. 102 zu § 11 mwN und Scheiner/ Kolacny/ Caganek, UStG-Kommentar, Anm. 187ff zu § 11).

Die Gutschrift gilt nicht als Rechnung, wenn ohne Einverständnis des Leistenden mit Gutschrift abgerechnet wird. Ein solches Einverständnis wird fehlen, wenn trotz Gutschrift der Leistende eine Rechnung ausstellt ("die Gutschrift tritt nicht an die Stelle der Rechnung"). Für Zwecke der Umsatzsteuer schließen sich Rechnung und Gutschrift aus.

Das Einverständnis ist ein privatrechtlicher Vertrag. Auf welche Weise das Einverständnis herbeigeführt wird (zB Vertrag, sonstige Geschäftsunterlagen, allg Geschäftsbedingungen), ist gleichgültig (Kolacny - Mayer, UStG-Kommentar, Anm 22 zu § 11 mwN).

Wenn mit Gutschriften abgerechnet wird, sind diese nur als Rechnungen anzuerkennen, wenn der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt hat, zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung berechtigt ist. Da der Aussteller der Gutschrift gleichzeitig der zum Vorsteuerabzug Berechtigte ist, muss er sich über diese Voraussetzungen vergewissern und das Ergebnis seiner Ermittlungen in seinen Aufzeichnungen festhalten. Er muss also insbesondere prüfen, ob der Empfänger der Gutschrift nicht etwa als Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 befreite Umsätze bewirkt. Weist der Unternehmer in einer Gutschrift über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze Steuerbeträge gesondert aus, so ist er nicht berechtigt, diese abzuziehen (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, § 12 Anm 126).

Der Steuerpflichtige hat somit Erkundungen über die Unternehmereigenschaft bzw. die Kleinunternehmereigenschaft der Gutschriftsempfänger einzuholen. Eine Unterschriftsleistung auf den Gutschriften (durch den Leistungserbringer) bestätigt, dass der Leistende der Gutschrift nicht widerspricht, sie bedeutet jedoch nicht, dass damit über seine Unternehmereigenschaft abgesprochen bzw. die Kleinunternehmereigenschaft verneint wurde.

In seinem Erkenntnis vom , 2001/13/0022, führte der Verwaltungsgerichtshof betreffend der Versagung des Vorsteuerabzuges im Zusammenhang mit der Frage, ob der Leistungserbringer zum gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt ist (der Leistungserbringer Kleinunternehmer war) Folgendes aus: Nach dem angeführten kann der Leistungsempfänger nach Art. 17 der 6. RL 77/388/EWG nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Im zeitlichen Geltungsbereich des UStG 1994, bei dessen Auslegung im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Rechtsprechung des EuGH zu beachten ist, ist somit ein Vorsteuerabzug für eine Steuer ausgeschlossen, die nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird. Dabei kommt es gleichfalls nicht darauf an, ob die Abrechnung mittels Gutschrift oder durch Rechnungen anderer Art erfolgt ist.

Diese Rechtsprechung steht mit Berger, SWK 2002, S 830, im Einklang: Aus Rechnungen von Kleinunternehmern steht kein Vorsteuerabzug zu.

Im gegenständlichen Fall ist daher neben der Überprüfung der Rechnungsmerkmale auch zu prüfen, ob die in den Rechnungen als Leistungserbringer aufscheinenden Personen gegenüber ihren zuständigen Finanzämtern tatsächlich schriftliche Verzichtserklärungen abgegeben haben und ob sie jährlich € 30.000,00 übersteigende Umsätze erzielten oder nicht.

Die gegenständlich zu beurteilenden Rechnungen beinhalten - abgesehen von den Namen und Anschriften der Rechnungsaussteller und der Bw. sowie Datum und Ort (in allen Rechnungen: Wien) - nachstehende Angaben:

2006:

Rechnung Nr. 01:

E Klein Transport H. E

St.Nr. 0... ATU/UID: 5...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für meinen Zustelldienst von bis
Netto
2247,-
Rechnungsbetrag netto
2247,-
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
449,40
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
2696,40

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 02:2006:

E Klein Transport H. E

St.Nr. 0... ATU/UID: 5...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
FÜR MEINEN ZUSTELLDIENST VON - 01-02-2006 BIS.
€ NETTO.
2850,-
Rechnungsbetrag netto
€ 2.850,-
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
570,-
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
€ 3.420,-

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 032006:

E Klein Transport H. E

St.Nr. 0... ATU/UID: 5...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
für meinen Zustell- dienst. von, bis .
Netto.
2550,-
Rechnungs Betrag
erhalten in Bar.
Rechnungs-Betrag netto
€ 2550,-
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
510,-
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
€ 3060,-

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 042006:

E Klein Transport H. E

St.Nr. 0... ATU/UID: 5...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für meinen Zustell- Dienst von. bis .
Netto.
3550,-
Rechnung - Betrag erhalten
in Bar.
Rechnungs-Betrag netto
€ 3550,-
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
710,-
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
€ 4.260,-

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten

Rechnung Nr. 05:

E Klein Transport H. E

St.Nr. 0... ATU/UID: 5...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für meinen Zustell- dienst vom. bis .
Netto
4150,-
Rechnung - Betrag
erhalten im BAR
Rechnungs-Betrag netto
€ 4.150,-
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
830,-
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
€ 4.980,-

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 01:

D KEG

St.Nr. 1... USt-ID-Nr. 6... Bar Bezahlt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis alles Zustteler
2550,
00
+ 20%MWSt.
510,
00
Bar erhalten
Rechnungs-Betrag netto
2550.00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
510.00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
3060.00

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 06:

E Klein Transport H. E

St.Nr. 0... ATU/UID: 5...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für meinen Zustell- Dienst von bis .
Netto
2050,-
Rechnungs - betrag
erhalten in BAR.
Rechnungs-Betrag netto
€ 2050,-
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
€ 410,-
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
€ 2460,-

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 02:

D KEG

St.Nr. 1... USt-ID-Nr. 6... Bar Bezahlt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von bis Alles Zusteller
3150,
00
Bar Erhalten
Rechnungs-Betrag netto
3150,00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
630,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
3780,00

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 06:

E Klein Transport H. E

ATU/UID: 5...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für meinen Zustell Dienst .von Bis .
2050,-
Rechnung Betrag erhalten
in Bar
Rechnungs-Betrag netto
€ 2050,-
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
€ 410,-
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
€ 2460,-

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 1:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zustellung Von bis .
2450
Bar Erhalten
Rechnungsbetrag netto
2450
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
490
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
2940

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 03:

D KEG

St.Nr. 1... USt-ID-Nr. ATU. 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zustellung Von bis
2250,
00
Bar Erhalten
Rechnungs-Betrag netto
2250,00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
450,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
2600,00

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 04:

D KEG

St.Nr. 1... USt-ID-Nr. 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis . Alles Zusteller
2450,
00
Bar Erhalten
Rechnungs-Betrag netto
2450,00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
490,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
2940,00

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 02:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis . Alles Zusteller
2350,
00
Bar Erhalten
Rechnungsbetrag netto
2350,00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
470,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
2720,00

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Der Rechnungsendbetrag ist unrichtig addiert und lautet richtig: 2.820,00.

Rechnung Nr. 05:

D KEG

St.Nr. 1... USt-ID-Nr. 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis . Alles Zusteller
2650,
00
+ 20 %
530,
00
3180,
00
Bar Erhalten
Rechnungs-Betrag netto
2650,00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
580,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
3180,00

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 03:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis Alles Zusettelung.
2350,
00
+ 20 %
470
2820
Rechnungsbetrag netto
2350,00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
470,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
2820,00

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 01:

B Kleintransporte KEG

St.Nr. [blank] USt-ID-Nr. [blank] Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von. bis Alles Zustellung Pizza Service.
3850,
00
+ 20 % Mwst.
770
Bar Erhalten
Rechnungsbetrag netto
3850,00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
770,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
4620,00

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 04:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis Alles Zusteller
3150
,00
+ 20 %
630
3780,00
Rechnungsbetrag netto
3150,00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
630,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
3780,00

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 02:

B Kleintransporte KEG

St.Nr. 2... USt-ID-Nr. 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis alles Zustellung Pizza .
4250
,00
4250,
00
+ 20 %
850,
00
5100
Bar Erhalten
Rechnungsbetrag netto
4250
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
850
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
5100

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 03:

B Kleintransporte KEG

St.Nr. 2... USt-ID-Nr. 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von. bis Alles Pizza Zustellung
4200
+ 20 % MWS
+
840
Bar Erhalten
5040
Rechnungsbetrag netto
4200
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
840
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
5040

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

E Klein Transport H. E:

Die Rechnungen (Gutschriften) sind Fälschungen, sie geben daher nicht den leistenden Unternehmer an:

H. E kennt weder die Bw. noch die handelnden Personen der Bw. Den glaubwürdigen, widerspruchsfreien Angaben von H. E folgend nahm ein Bekannter, zu dem damals Kontakte bestanden, Unterlagen, insbesondere ihren Gewerbeschein, und Unterlagen mit ihrer Unterschrift an sich und wurden in der Folge gefälschte Rechnungen erstellt:

H. E gab nach Einsichtnahme in die ihr vorgelegten Rechnungen an: "Die Eintragungen in den Rechnungsvordruck wurden nicht von mir vorgenommen. Von wem die Eintragungen vorgenommen wurden, weiß ich nicht. Ich kenne seine Handschrift nicht so genau, dass ich das sagen könnte.

Keine der Unterschriften stammt von mir. Er kannte meine Unterschrift, weil er in den gestohlenen Unterlagen meine Unterschrift hatte. So konnte meine Unterschrift nachgemacht werden. Bei der Unterschrift in der Rechnung Nr. 01 vom erkenne ich folgende Abweichungen von meiner Unterschrift: Die Buchstaben sind deutlich zu weit auseinander geschrieben. Insbesondere zwischen dem 1. und 2. und dem 3. und 4. Buchstaben. Auch die beiden letzten Buchstaben sind deutlich abgesetzt. Vor allem wurde der 4. Buchstabe, das r unrichtig als z geschrieben."

Die Angaben der Zeugin betreffend die Unterschriften-Abweichungen werden durch die Unterschriften der Zeugin im Reisepass, auf dem Rückscheinbrief hinsichtlich der Vorladung zur Zeugeneinvernahme und auf der Vorladung bestätigt.

Den Umstand, dass man seitens der KEG in den Rechnungen die Steuernummer - Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) - angeben konnte, erklärte die Zeugin mit dem Hinweis auf die gestohlenen Unterlagen.

Die Angabe der Zeugin, dass die handschriftlichen Eintragungen und insbesondere auch das Zahlenmaterial der Rechnungen nicht von ihr stammen, wird durch das völlig andere Schriftbild bestätigt; jene Person, welche in die H. E-Rechnungen bspw. vom das Zahlenmaterial eingetragen hatte, trug auch in die AA-Rechnung vom das Zahlenmaterial ein.

Die Art und der Umfang der sonstigen Leistung wurden wie folgt bezeichnet: "Für meinen Zustelldienst von (erster Tag des Monats) bis (letzter Tag des Monats)".

Es fehlt in allen Rechnungen am Rechnungsmerkmal der zitierten Z. 3, dem Umfang der sonstigen Leistung: Die bloße Angabe "Für meinen Zustelldienst", in Verbindung mit der sich jeweils vom ersten bis zum letzten Tag des Monats ( bis usw.) erstreckenden Angabe, lässt den Umfang dieser Leistungen nicht erkennen. Anhand der Rechnungen lässt sich der Umfang der in den Rechnungen aufscheinenden Leistungen nicht nachvollziehen. Auch die Art der sonstigen Leistung ist auf Grund der Bezeichnung "Für meinen Zustelldienst" - infolge Fehlen irgendeines zusätzlichen Hinweises - nicht erkennbar.

Die völlig identen Leistungsangaben führten zu unterschiedlichen Rechnungsbeträgen: Für den Zustelldienst von 01.01. bis in Höhe von € 2.696,40, für den Zustelldienst von 01.05 bis in Höhe von € 4.980,00. Infolge der fehlenden Angaben des Umfanges der Leistungen können nähere Betrachtungen nicht angestellt werden.

Vom Leistungsempfänger - der Bw. - wurden Abrechnungen an "E Klein Transport H. E" in Form von Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis erstellt und wurden von der Bw. die diesbezüglichen Beträge als Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Dass tatsächlich Gutschriften erstellt wurden, zeigt die Identität der Handschrift des Zahlenmaterials in den "Rechnungen" der verschiedenen Leistungserbringer. Dieselbe Person, die bspw. die Beträge in die H. - Abrechnung vom eingetragen hat, trug auch die Beträge in die D- Rechnung vom , die A- Rechnung vom und die B- Rechnung vom ein.

Ein Vorsteuerabzug kann aus einem weiteren Grund nicht erfolgen:

Die in den Rechnungen (Gutschriften) aufscheinende H. E hatte im Jahr 2006, wie in den Jahren davor und danach, keine Umsätze (somit keine Umsätze, die 22.000 Euro überstiegen), es erfolgte 2006 (wie in den Jahren davor und danach) keine Umsatzsatzsteuerveranlagung und gab H. E auch keine Optionserklärung ab.

D KEG:

Betreffend die Bezeichnungen "... bis ... alles Zustteler", "Von ... bis ... Alles Zusteller", "... bis ... Alles Zustellung" bzw. "Zustellung Von ... bis ..." gilt das oben Gesagte. Die völlig identen Leistungsangaben führten zu unterschiedlichen Rechnungsbeträgen: Für den Zustelldienst von 01.07 bis in Höhe von € 3.780,00, für den Zustelldienst von 01.08. bis in Höhe von € 2.600,00.

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter (B. D) war bis an der in den Rechnungen aufscheinenden Anschrift gemeldet, seither besteht keine aufrechte Meldung des Gesellschafters. Der Kommanditist (mit einer Haftsumme von € 100) hatte seine Wohnanschrift an einer anderen Adresse in Wien. Am wurde die D KEG an der in den Rechnungen aufscheinenden Anschrift nicht angetroffen. Die deshalb durchgeführten Recherchen ergaben, dass die D KEG nicht Mieterin an der in den Rechnungen aufscheinenden Anschrift war.

Die D KEG wurde demgemäß im in Rede stehenden Zeitraum ab Juni 2006 nicht an bzw. von der in den Rechnungen aufscheinenden Anschrift aus tätig.

Die Unterschriften auf den Rechnungen stimmen mit der Unterschrift laut der Musterfirmazeichnungserklärung nicht überein: Der Unterschreibende wusste zwar, dass B. D den ersten Buchstaben seines Familiennamens mit einem Kleinbuchstaben schrieb, er beachtete aber nicht, dass B. D die ersten beiden Buchstaben nach links und den dritten und vierten Buchstaben nach rechts neigte und das d keine Schleife hat; unbekannt war dem Unterfertigenden, dass B. D seinen Vornamen mit einem Großbuchstaben schrieb, es stand ihm offensichtlich lediglich eine Unterschrift mit dem Familiennamen zur Verfügung. Der Umstand, dass die Belege mit einer gefälschten Unterschrift versehen sind, fügt sich nahtlos in die obigen Feststellungen betreffend B. D und auch betreffend E H. sowie die nachfolgenden Feststellungen ein.

AA:

Betreffend die Bezeichnungen "Zustellung von ... bis ...", "... bis ... Alles Zusteller" bzw. "... bis ... Alles Zusettelung." gilt das oben Gesagte. Die völlig identen Leistungsangaben führten zu unterschiedlichen Rechnungsbeträgen: Für den Zustelldienst von 01.09. bis in Höhe von € 2.720,00, für den Zustelldienst von 01.11. bis in Höhe von € 3.780,00.

Kann ein Bezug der tatsächlich handelnden Person zu der in der Rechnung als Rechnungsaussteller und Leistungserbringer aufscheinenden GmbH nicht hergestellt werden, so mangelt es den Rechnungen am Rechnungsmerkmal gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994:

Ein Bezug kann aus folgendem Grund nicht hergestellt werden:

Wie der Vergleich der beiden Unterschriften auf der aktenkundigen Reisepass-Kopie des AA bzw. dem Finanzamts-Fragebogen vom mit jenen Unterschriften zeigt, die sich auf den vorgelegten Rechnungen befinden, stammen diese Unterschriften nicht von AA.

Die Unterschriften des Reisepasses bzw. Fragebogens - lassen eine Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf den Rechnungen nicht erkennen. Die Unterschiede bestehen darin, dass die Fertigung auf dem Reisepass bzw. dem Fragebogen ein schräg nach rechts geneigtes Schriftbild und auf den Rechnungen ein senkrechtes ausweist, die Anfangsbuchstaben sowohl des Vor- als auch des Familiennamens weichen völlig voneinander ab, ebenso die weiteren Buchstaben. Vor- und Nachname zeichnen sich durch mehrere Besonderheiten aus: AA schrieb den Anfangsbuchstaben seines Vornamens getrennt von den weiteren Buchstaben, die ihrerseits in einem Zug geschrieben wurden. Der dritte und vierte Buchstabe bilden Doppelschlaufe, die den Anfangsbuchstaben überragt (welche Besonderheit keine der Unterschriften auf den Rechnungen aufweist). Die Schreibweisen des Vornamens der ersten Rechnungen weichen deutlich von jenen der Rechnungen ab März 2007 ab. Der Familienname liest sich ohne Kenntnis des Namens mit A1 oder A2. In den Rechnungen wurde der Familienname mit "A3" und "A4" geschrieben. Die Unterschriften laut Reisepass bzw. Fragebogen einerseits und laut Rechnungen andererseits sind hinsichtlich des Schriftbildes bzw. Schriftzuges nicht einmal in einem solchem Maß ähnlich, welches darauf schließen lässt, dass die diese Unterschriften leistende Person die Unterschrift des AA vor den Augen hatte. Herr XY vermochte anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zu sagen, "ob der auf dem Foto des Reisepasses Abgebildete tatsächlich derjenige ist, der die Unterschrift geleistet hat." Wenn er daran anschließend angab: "Ich kann daher nicht sagen, warum die beiden Unterschriften unterschiedlich sind.", so wurde mit dem über die Behauptungsebene nicht hinausgehenden Vorbringen: "Es war immer so, also auch in diesem Fall, dass die Auslieferer auf der von mir bzw. meinen Angestellten vorausgefüllten Rechnungen (Gutschrift) ihren Firmenstempel gesetzt haben und sodann vor meinen Augen oder gelegentlich auch vor den Augen meiner Angestellten die Unterschrift gesetzt haben, außer Herr U." eine überzeugende Antwort nicht gegeben.

B Kleintransporte KEG:

Betreffend die Bezeichnungen "Von. bis Alles Zustellung Pizza Service.", " bis alles Zustellung Pizza" bzw. "Von. bis Alles Pizza Zustellung" gilt das oben Gesagte. Die Art der sonstigen Leistung ist auf Grund des Zusatzes "Pizza" bzw. "Pizza Service" erkennbar.

Der Firmenwortlaut laut der Firmenstampiglie weicht vom tatsächlichen Firmenwortlaut ab, er lautet laut Stampiglie Kleintransporte KEG und laut Firmenbuch Kleintransport KEG. Dieser (geringfügigen) Abweichung kommt in Verbindung mit der nachfolgenden Feststellung - und unter Bedachtnahme auf die Feststellungen betreffend die übrigen beanstandeten Rechnungen (Gutschriften) - Bedeutung zu.

Die Unterschriften auf den Rechnungen stimmen mit der (nicht einmal eineinhalb Monate älteren) Unterschrift laut der Musterfirmazeichnungserklärung nicht überein. Die Unterschriften auf den Belegen weisen weder das besonders hervorstechende Merkmal der Unterschrift B´s, nämlich des gegenüber dem Anfangsbuchstaben doppelt so großen dritten Buchstabens noch die rundliche Form des Anfangsbuchstabens noch die getrennt geschriebenen ersten beiden Buchstaben auf.

2007:

Rechnung Nr. 01:

B Kleintransporte KEG

St.Nr. 2... USt-ID-Nr. 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von bis alles Zustellung Pizza Service
3250
+ 20 % MWSt
+
650
Bar Erhalten
Rechnungsbetrag netto
3250
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
+ 650
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
3900

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 01:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis alles Zusteller in Pizza Service
2950
+ 20 % MwSt
590
Rechnungsbetrag netto
2950
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
+ 590
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
3540

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 02:

B Kleintransporte KEG

St.Nr. 2... USt-ID-Nr. 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von bis Alles Pizza Zustellung
2950
+ 20 % MWSt.
+
590
Bar Erhalten
Rechnungsbetrag netto
2950
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
+ 590
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
3540

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 02:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von bis Alles Zusteller.
2850
+ 20 % MwSt
+570
Bar Erhalten
Rechnungsbetrag netto
2850
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
+ 570
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
3420

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 03:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von bis alles Zustellung in Pizzeria
3850
+ 20 % MwSt.
770
Rechnungsbetrag netto
3850
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
+ 770
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
4620

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 04:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von bis Alles Zustellung
1950
+ 20 % MWS.
390
Rechnungsbetrag netto
1950
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
390
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
2340

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 05:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von. bis Alles Zustellung.
2150
+ 20 % MWS
430
Rechnungsbetrag netto
2150
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
430
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
2580

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 06:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von bis Alles Zustlg
3850
MWSt. + 20 %
770
Rechnungsbetrag netto
3850
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
770
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
4620

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 07:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von bis 30. 11.07 Alles Zustlg.
3825
+ 20 % MWSt.
765
Rechnungsbetrag netto
3825
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
+765
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
4590

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 08:

AA

St.Nr. 2... ATU/UID: 6... Bar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von bis Alles Zustellung
3250
+ 20 % MWSt.
650
Rechnungsbetrag netto
3250
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
+650
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
3900

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

B Kleintransporte KEG:

Auf die obigen Ausführungen betreffend das Jahr 2006 wird verwiesen.

AA

Auf die obigen Ausführungen betreffend das Jahr 2006 wird verwiesen.

Die völlig identen Leistungsangaben führten im Jahr 2007 zu folgenden unterschiedlichen Rechnungsbeträgen: Für den Zustelldienst von 01.04. bis in Höhe von € 2.340,00, für den Zustelldienst von 01.10. bis in Höhe von € 4.620,00.

2008:

Rechnung Nr. 01:

Firma RP, Kleintransport

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung von: bis
Betrag
3850,
00
JAN
Rechnungsbetrag netto
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
770,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
4620,00

Gesamt Rechnung Betrag Bar Behalten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 02:

Firma RP, Kleintransport

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung Von: bis
Betrag
3550,
00
FEB
Rechnungsbetrag netto
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
710,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
4260,00

Gesamt Rechnung Betrag Bar Behalten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 03:

Firma RP, Kleintransport

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung von: bis
Betrag
3600,
00
MAR.
Rechnungsbetrag netto
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
720,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
4320,00

Gesamt Rechnung Betrag Bar Behalten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 04:

Firma RP, Kleintransport

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung Von: bis
Betrag:
3800,
00
APRIL
Rechnungsbetrag netto
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
760,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
4560,00

Gesamt Rechnung Betrag Bar Behalten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 01:

WJ Kleintransporte KEG

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung von: bis
Betrag:
4800,
00
MAY
Rechnungsbetrag netto
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
960,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
5760,00

Gesamt Rechnung Betrag Bar Behalten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 02:

WJ Kleintransporte KEG

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung von: bis
Betrag:
4500,
00
JUN
Rechnungsbetrag netto
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
900,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
5400,00

Gesamt Rechnung Betrag Bar Behalten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 03:

WJ Kleintransporte KEG

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung von: bis
Betrag:
4500,
00
JUL
Rechnungsbetrag netto
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
900,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
5400,00

Gesamt Rechnung Betrag Bar Behalten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 04:

WJ Kleintransporte KEG

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung von: bis
Betrag:
4500
00
AUG
Rechnungsbetrag netto
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
900,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
5400,00

Gesamt Rechnung Betrag Bar Behalten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung Nr. 05:

WJ Kleintransporte KEG

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung von: bis
Betrag:
4200
00
Sep
Rechnungsbetrag netto
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
840,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
5040,00

Gesamt Rechnung Betrag Bar Behalten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Rechnung 30.Oct.2008 Nr. [blank]:

WJ Kleintransporte KEG

ATU: 6...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
DURK ATU: 6... Alles Zustellung von: bis
Betrag. =
OCT:
4500,
00
Rechnungsbetrag netto
4500,00
+ 20% MwSt. = MwSt.-Betrag
900,00
= Rechnungs-Endbetrag gesamt
5400,00

GESAMT RECHNUNG BAR BEHALT !

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

Firma RP, Kleintransport:

Betreffend die Bezeichnung " Alles Zustellung von: ... bis ..." gilt das oben Gesagte.

WJ Kleintransporte KEG:

Betreffend die Bezeichnung " Alles Zustellung von: ... bis ..." gilt das oben Gesagte.

Eine Firma WJ Kleintransporte KEG war bzw. ist nicht existent. Existent war eine J Transport KEG, bei welcher WJ unbeschränkt haftender Gesellschafter war; betreffend diese Firma war es jedoch bereits im Juni 2004 zur Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung gekommen (Firmenbuchabfrage). Bei der in den (KEG-)Rechnungen aufscheinenden UID-Nummer handelt es sich um jene Nummer, die WJ (als Einzelunternehmer) erteilt wurde (Abgabeninformationssystem-Abfrage). Den (KEG-)Rechnungen ist somit im Sinne der obigen Rechtsausführungen nicht eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen, der tatsächlich geleistet hat.

Hatten alle von der Prüferin beanstandeten Rechnungen - wie im Einzelnen erörtert - Rechnungsmängel und kommt betreffend die H. E-Rechnungen (Gutschriften) ein Vorsteuerabzug aus einem weiteren Grund nicht in Betracht, kann den in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP geschilderten Umständen eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Angaben unterbleibt somit mangels Relevanz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at