Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.10.2012, RV/0613-L/11

Werbungskosten einer Politikerin und Lehrerin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 und 2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

In ihren Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 und 2009 beantragte die Berufungswerberin die Berücksichtigung folgender Aufwendungen:


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Werbungskosten

2008
2009
Arbeitsmittel
701,78
1.132,62
Reisekosten
1.700,16
2.414,26
Sonst. Werbungskosten
6.411,93
12.645,48
Gesamtsumme
8.813,87
16.192,36

Diese Aufwendungen würden sich auf ihre Tätigkeiten als Lehrerin sowie Politikerin (Stadträtin und Obfrau der VP-Frauen) beziehen.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin aufgefordert, die geltend gemachten Werbungskosten durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen. Eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben und das Fahrtenbuch seien beizulegen.

Mit Eingabe vom wurden die entsprechenden Daten und Belege übermittelt.


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Werbungskosten als HTL-Lehrerin

2008
2009
AfA PC (Ako: 1.099,00)
256,43
128,22
AfA PC neu: 30% PA
379,74
AfA Fotoapparat (AKo: 998,00)
332,67
332,67
Telefon (geschätzt 30,00 p.m.)
360,00
360,00
Projektwoche
517,00
1.034,70
Seminar Salzburg
273,72
Projekttage Altmünster
173,20
Unterlagen für Unterricht
112,68
189,52
SUMME
1.578,78
2.841,77


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Werbungskosten als Stadträtin

2008
2009
Telefon (geschätzt 30,00 p.m.)
360,00
360,00
Arbeitsmittel
102,47
Werbeaufwand
4.707,93
10.423,78
Sonst. WK
467,00
467,00
Reisekosten (Diäten)
396,00
541,20
Kilometergeld
1.304,16
1.456,14
SUMME
7.235,09
13.350,59

Mit Einkommensteuerbescheiden 2008 und 2009 vom wurden die Einkommensteuern dieser Jahre abweichend von den eingereichten Erklärungen festgesetzt: Werbungskosten 2008: 2.946,62 € Werbungskosten 2009: 3.687,67 € Begründend wurden folgendes ausgeführt:

1.) Werbungkosten HTL-Lehrerin: Fotoapparat: Die Ausgaben für einen Fotoapparat seien gemäß § 20 EStG 1988 steuerlich nicht absetzbar und zwar auch dann nicht, wenn dieser beruflich benutzt werde.

Telefonkosten: Da die Höhe der jährlichen Telefonkosten nicht belegt, sondern eine Schätzung vorgenommen worden sei, würde der geltend gemachte Aufwand in Höhe von 360,00 € für beide Tätigkeiten zusammen als angemessen erscheinen.

Projektwochen: Von den geltend gemachten Reisekosten seien die steuerfreien Ersätze des Dienstgebers abzuziehen gewesen.

AfA neuer PC: Die rechnerischen Unrichtigkeiten seien berichtigt worden. Die jährliche AfA würde 253,16 € betragen.

2.) Werbungskosten Stadträtin: Fahrtkosten: Bei den Fahrten nach St. M über mehrere Tage in den Ferien und Nächtigung in einem Wellnesshotel müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass die private Veranlassung bei weitem überwiegen würde. Gemischt veranlasste Aufwendungen seien gemäß § 20 EStG 1988 jedoch grundsätzlich den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen. Ebenso seien Konzert- und Theaterfahrten außerhalb des politischen Wahlkreises steuerlich nicht absetzbar. Als Reisekosten seien anerkannt worden: - für 2008: 843,52 € und - für 2009: 1.545,38 €.

Werbeaufwand: Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 würden Repräsentationskosten grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Repräsentationsaufwendungen seien alle Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünfte bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern würden. Diese allgemeinen Grundsätze seien auch auf die Aufwendungen eines Politikers anzuwenden. Aufwendungen für (Geschäfts-)Freunde seien ohne Rücksicht auf die Gründe, die den Steuerpflichtigen veranlassen einen solchen Aufwand zu tragen, zur Gänze nicht abzugsfähig. Die diesbezüglich geltend gemachten Ausgaben (div. Geschenke, Theaterbesuche, Gutscheine, Haushaltsgeräte, Lebensmittel, etc.) hätten daher nicht anerkannt werden können.

Weiters würden Rechnungen, die nicht auf den Namen der Berufungswerberin lauten und auch keine entsprechenden Zahlungsnachweise vorliegen, nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Es hätten nur jene Ausgaben berücksichtigt werden können, bei denen eine eindeutiger politischer Zusammenhang bzw. Werbecharakter abgeleitet werden hätte können. Als Werbeaufwand sei berücksichtigt worden: - für 2008: 906,98 € - für 2009: 698,63 €.

Bewirtungskosten: Beruflich veranlasste Bewirtungskosten seien gemäß § 20 EStG 1988 zu 50% abzugsfähig. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten sei eine überwiegende berufliche Veranlassung. Eine überwiegende berufliche Veranlassung sei anzunehmen, wenn die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder wenn es sich um sonstige beruflich veranlasste Bewirtungen, aus denen ein Werbecharakter ableitbar sei, handle. Aufwendungen aus Anlass des eigenen Geburtstages seien nicht abzugsfähig. Ebenso seien Aufwendungen für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranlasste Einladungen nicht abzugsfähig. Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses müsse auf dem Beleg vermerkt werden. Mangels dieser Angaben hätten die Bewirtungskosten nur insoweit anerkannt werden können, als sie mit den politischen Terminen im Terminkalender übereinstimmen würden.

Als Bewirtungskosten seien 50% der anzuerkennenden Belege berücksichtigt worden: - für 2008: 152,45 € und - für 2009: 262,35 €

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 auf elektronischem Wege eingereicht. Da sich die Änderungen in der Bescheidbegründung nicht nachvollziehen lassen würden, werde um detaillierte Begründung ersucht.

Mit Schreiben vom ergänzte das zuständige Finanzamt die Begründung vom wie folgt:

Werbungskosten HTL-Lehrerin: Fotoapparat: Die Ausgaben für einen Fotoapparat seien gemäß § 20 EStG 1988 steuerlich nicht absetzbar und zwar auch dann nicht, wenn dieser beruflich benutzt werde. Streichung der geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 332,67 € jeweils für 2008 und 2009.

Telefonkosten: Da die Höhe der jährlichen Telefonkosten nicht belegt, sondern eine Schätzung vorgenommen worden sei, würde der geltend gemachte Aufwand in Höhe von 360,00 €/Jahr für beide Tätigkeiten (Lehrerin und Stadträtin) zusammen als angemessen erscheinen.

Projektwochen, Projekttage und Seminare: Von den geltend gemachten Reisekosten seien die steuerfreien Ersätze des Dienstgebers abzuziehen gewesen. Für 2008 seien 517,00 € und für 2009 waren 1.277,82 € abzuziehen gewesen.

AfA PC - Anschaffung : Die rechnerischen Unrichtigkeiten seien berichtigt worden. Die jährliche AfA würde 253,16 € (AK: 1.084,97 - PA 30% = 759,47 aufgeteilt auf 3 Jahre) betragen. Für 2009 sei die halbe AfA = 126,58 € angesetzt worden.

Unterlagen für Unterricht: Beantragte Kosten für 2008 seien antragsgemäß anerkannt worden. Laut den vorgelegten Belegen für 2009 hätte nur ein Betrag von 135,09 € ermittelt werden können. Ausgaben für Fotoausarbeitungen (49,50 €) seien gemäß § 20 EStG 1988 steuerlich nicht absetzbar (gemischter Aufwand); somit anerkannte Ausgaben in Höhe von 85,59 €.

Werbungskosten Stadträtin: Fahrtkosten: Bei den Fahrten nach St. M über mehrere Tage in den Ferien und Nächtigung in einem Wellnesshotel müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass die private Veranlassung bei weitem überwiegen würde. Gemischt veranlasste Aufwendungen seien gemäß § 20 EStG 1988 jedoch grundsätzlich den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen. Ebenso seien Konzert- und Theaterfahrten außerhalb des politischen Wahlkreises steuerlich nicht absetzbar. Als Reisekosten seien anerkannt worden: für 2008: KM-Geld 674,12 € + Diäten 169,40 € = 843,52 € und für 2009: KM-Geld 1.171,38 € + Diäten 374,00 € = 1.545,38 €.

Werbeaufwand: Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 würde Repräsentationskosten grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Repräsentationsaufwendungen seien alle Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünfte bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern würden. Diese allgemeinen Grundsätze seien auch auf die Aufwendungen eines Politikers anzuwenden. Aufwendungen für (Geschäfts-)Freunde seien ohne Rücksicht auf die Gründe, die den Steuerpflichtigen veranlassen, einen solchen Aufwand zu tragen, zur Gänze nicht abzugsfähig. Die diesbezüglich geltend gemachten Ausgaben (div. Geschenke, Theaterbesuche, Gutscheine, Haushaltsgeräte, Lebensmittel, etc.) hätten daher nicht anerkannt werden können.

Weiters würden Rechnungen, die nicht auf den Namen der Berufungswerberin lauten und auch keine entsprechenden Zahlungsnachweise vorliegen, nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Es hätten nur jene Ausgaben berücksichtigt werden können, bei denen ein eindeutiger politischer Zusammenhang bzw. Werbecharakter abgeleitet werden hätte können. Als Werbeaufwand sei berücksichtigt worden: für 2008: 13.12. Sitzsack € 80,62 18.06. Einladung-Postgeb € 31,90 19.11. Geb Billett € 26,31 19.12. Karten Faschingss. € 275,00 30.12. Gas € 31,90 24.06. Schulanfängerfest € 19,80 17.06. Farben Schulanf. € 26,. VS Bastelbedarf € 19,. Standgebühr € 80,00 02.07. Grillen (50 % Bewirtung) € 163,56 gesamt: € 754,53

für 2009: 6.-8.11. GM Klausur € 110,00 29.09. Hüpfburg € 112,68 12.05. Saalmiete € 63,60 19.10. Standgebühr € 150,00 gesamt: € 436,28

Bewirtungskosten: Beruflich veranlasste Bewirtungskosten seien gemäß § 20 EStG 1988 zu 50% abzugsfähig. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungskosten sei eine überwiegende berufliche Veranlassung. Eine überwiegende berufliche Veranlassung sei anzunehmen, wenn die Bewirtung im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder wenn es sich um sonstige beruflich veranlasste Bewirtungen, aus denen ein Werbecharakter ableitbar sei, handle. Aufwendungen aus Anlass des eigenen Geburtstages seien nicht abzugsfähig. Ebenso seien Aufwendungen für vorrangig aus Repräsentationsgründen veranlasste Einladungen nicht abzugsfähig. Die allgemeine Bezeichnung des Anlasses müsse auf dem Beleg vermerkt werden. Mangels dieser Angaben hätten die Bewirtungskosten nur insoweit anerkannt werden können, als sie mit den politischen Terminen im Terminkalender übereinstimmten. Von den geltend gemachten Ausgaben für Speisen und Getränke seien für 2008 304,90 € davon 50 % = 152,45 € und für 2009 524,69 € davon 50 % = 262,35 € anerkannt worden.

Der gesamte anzuerkennende Werbeaufwand (Werbeaufwand + Bewirtung) betrage somit für 2008: 906,98 € und für 2009: 698,63 €

Im Übrigen seien die für 2008 und 2009 geltend gemachten Ausgaben für die Partei in Höhe von jeweils 467,00 € und für Arbeitsmittel 102,47 € zur Gänze anerkannt worden.

Mit Eingabe vom wurde oben angeführte Berufung wie folgt ergänzt: 1. Nichtanerkennung Absetzung für Abnutzung Fotoapparat 2. Kürzung Telefonkosten 3. Kürzung Fahrtkosten 4. Kürzung Werbeaufwand 5. Kürzung Bewirtungskosten

1. Nichtanerkennung Absetzung für Abnutzung Fotoapparat: Der Fotoapparat werde ausschließlich für die politische Tätigkeit verwendet. Für private Zwecke würden zwei weitere zur Verfügung stehen. Es werde deshalb ersucht, die Aufwendungen betreffend Absetzung für Abnutzung, wie beantragt anzuerkennen. (Anmerkung Referent: Im Jahr 2008 wurde der Fotoapparat bei der Aufstellung der Werbungskosten als HTL-Lehrer angeführt!).

2. Kürzung Telefonkosten/lnternet: Die Höhe der jährliche angesetzten Telefonkosten seien wie angegeben nicht belegt, sondern pauschal ermittelt worden, da leider keine Belege vorliegen würden. Bei Anbetracht des Umfanges der Tätigkeiten sei der Betrag in Höhe von 360,00 € jährlich bei weitem nicht angemessen. Die Berufungswerberin würde nicht 2 Tätigkeiten, sondern eigentlich 3 ausüben. Dies seien die Arbeit aus nicht selbständiger Arbeit bei der HTL in Linz, das politische Amt als Stadträtin in B mit Aufgabenkreis Familie, Frauen, Schule, Kindergarten und Hort und als Obfrau der VP-Frauen B. Das Amt als Stadträtin und Obfrau der VP-Frauen würde eine homogene Einheit bilden, wobei angemerkt werden müsse, dass die Berufungswerberin für die Tätigkeit als Obfrau der VP-Frauen keinerlei Aufwandsentschädigung bzw. Entlohnung erhalten würde, die Aufwendungen in diesem Zusammenhang jedoch sehr hoch seien. Ein Sachzusammenhang zwischen diesen verschiedenen Betätigungen würde offenkundig vorliegen. Trotz der Unterschiedlichkeit dieser politischen Tätigkeiten seien, wie auch in verschiedenen steuerrechtlichen Kommentaren und Erkenntnissen festgestellt worden sei, die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig bzw. anzuerkennen. Der geschätzt angesetzte Betrag für Telefon und Internet in Höhe von 720,00 € würde aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte gleich gelagerter Fälle, sowie aufgrund den Erfahrungen des täglichen, allgemeinen Lebens und unter Betrachtung der Aufwendungen, die tatsächlich im Zusammenhang mit derartigen ausgeübten Tätigkeiten entstehen, jederzeit als angemessen und glaubhaft erscheinen. Es werde deshalb beantragt, den Betrag in Höhe von 720,00 als glaubhaft gemacht anzusehen und anzuerkennen.

3. Fahrtkosten: Bei den Fahrten nach St. M über mehrere Tage würde es sich ausschließlich um beruflich veranlasste Reisen im Auftrag der Stadtgemeinde B handeln, sowie im Zusammenhangt mit der Funktion als Obfrau der ÖVP-Frauen. St. M sei die Partnergemeinde von B und die gemeinsamen Projekte und Veranstaltungen würden für unsere kleine Stadtgemeinde einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen wichtigen Faktor darstellen. Die Unterbringung in einem Wellnesshotel erfolge nur aus dem Grund, weil der dortige Wirt ein Gründungsmitglied dieser für uns sehr wichtigen Partnerschaft sei. Bei jeder Reise nach St. M werde der gesamte Stadtrat inklusive Gemeinderat dort untergebracht. Eine private Veranlassung sei in diesem Fall in keinster Weise gegeben.

4. Werbeaufwand: Aufwendungen wie Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars erfolgen, Abnahme von Ballkarten, Kosten für Billets und Geschenke aus verschiedenen Anlässen, Spenden im Wahlkreis für eine örtliche tätige Organisationen, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus geleistet würden, seien It. Auskunft steuerlicher Fachliteratur als Werbungskosten abzugsfähig. Bei sämtlichen für Geschenkzwecke angekauften Gutscheinen usw. seien Vermerke hinsichtlich Personen und Anlässe angebracht. Da kein Vorsteuerabzug beantragt worden sei, sei die Berufungsweberin hinsichtlich Rechnungslegung nicht an die Grundsätze des § 11 UStG gebunden. Der Berufungswerberin sei bekannt, dass Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen seien. Soweit ein Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich sei, würden Zahlungen durch Eigenbeleg glaubhaft gemacht werden können. Oftmals würden verschiedene Besorgungen durch Freunde, Familie, Mitarbeiter, ... erledigt. Aus diesem Grund würde es natürlich Rechnungen, die dann natürlich auf andere Personen ausgestellt seien, geben. Die Kosten seien jedoch von der Berufungswerberin getragen worden. Sie hätte somit die Möglichkeit gehabt, betreffend dieser Aufwendungen einen Eigenbeleg zu erstellen, hätte dies jedoch nicht gemacht, weil sie gedacht hätte, dass durch die Vorlage des Originalbeleges, auch wenn der Rechnungsempfänger eine andere Person bzw. Institution sei, der Aufwand als glaubhaft gemacht angesehen und anerkannt werde. Aufgrund der Vorlage des Originalbeleges sei der Aufwand als glaubhaft gemacht anzusehen.

5. Teilweise nicht Anerkennung Bewirtungskosten: Der Berufungswerberin sei bewusst, dass sie es verabsäumt hätte, auf den Belegen die Namen der Bewirteten und den Anlass zu vermerken und dass eine Anerkennung somit eigentlich nicht möglich sei. Da es jedoch unumstritten sei, dass Kosten entstanden seien, werde um Anerkennung der Bewirtungskosten trotz dieser Verfehlung gebeten.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin ersucht, weitere Angaben nachzureichen:

1) Sämtliche Belege: Da zur Berufungserledigung sämtliche Belege benötigt würden, werde ersucht, diese neuerlich vorzulegen.

2) Politische Tätigkeiten: Den Ausführungen entsprechend, würde die politische Tätigkeit einerseits in der Tätigkeit als Stadträtin in B sowie andererseits als Obfrau der VP-Frauen B bestehen. Es werde ersucht, die beantragten Werbungskosten für die politische Tätigkeit 2008 (7.235,09 €) und 2009 (13.350,59 €) aufzuschlüsseln und dem o.a. Bereichen (Stadträtin bzw. Obfrau VP-Frauen) zuzuordnen. Würde bei gewissen Aufwandsposten eine genaue Aufteilung nicht möglich sein, so werde ersucht, eine prozentuelle Aufschlüsselung zu schätzen.

3) Werbungskosten politische Tätigkeiten: Gemäß § 16 EStG 1988 seien Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Es werde ersucht, für jeden der beantragten Aufwandsposten den Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit zu erläutern.

4) Fahrtenbuch: Es werde ersucht, für die beiden Berufungsjahre entsprechende Fahrtenbücher vorzulegen. Bislang sei pro Jahr nur eine Aufstellung mit der Bezeichnung "Fahrtenbuch, Diätenaufstellung 2008/2009" vorgelegt worden.

Im Antwortschreiben vom wurden folgende Ergänzungen nachgereicht: Ergänzungspunkt 1 Sämtliche Belege würden neuerlich vorgelegt.

Ergänzungspunkt 2 Durch die politischen Tätigkeiten als Stadträtin und als Obfrau der ÖVP Frauen B und als Stellvertreterin der Obfrau der ÖVP-Frauen d.B. sei es der Berufungswerberin nicht möglich diese Werbungskosten den einzelnen Funktion zu zuordnen. Einerseits seien als Stadträtin die Aufgabenbereiche Frauen - Familie - Kindergarten - Schulen - Hort, andererseits aber als Obfrau der ÖVP-Frauen wieder Frauen - Familie - Kinder - hin bis zu den Senioren. Diese verschiedenen politischen Tätigkeiten würden auch eine homogene Einheit bilden.

Ergänzungspunkt 3 Die Werbungskosten politischer Tätigkeiten seien Zuwendungen an Wählerinnen und Wähler, somit würde der Wahlkampf während der ganzen Funktionsperiode stattfinden. Für die Berufungswerberin sei wichtig für die Wähler immer in Erinnerung zu bleiben und nicht nur kurz vor einer Wahl Zuwendungen an die Wähler zu geben. Der ständige Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern und auch die Information über politische Arbeiten auf Gemeinde-, Bezirks,- Landes- und Bundesebene seien wichtig, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende LandesaussteIlung 2013 mit Tschechien.

Ergänzungspunkt 4 Ein Fahrtenbuch sei erforderlich. Die allgemeine Rechtsprechung besagt, der Nachweis mittels geeigneter Aufzeichnungen sei ausreichend. Dies hätte sie auch schon für die Jahre davor in dieser Form gemacht und sei anerkannt geworden.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin auf einschlägige Rechtsansichten hingewiesen sowie aufgefordert, allenfalls neue Unterlagen vorzulegen.

Im Antwortschreiben der Berufungswerberin (eingelangt am ) wurden folgende Darstellungen vorgebracht:

1. Nichtanerkennung Absetzung für Abnutzung Fotoapparat: Der Fotoapparat werde ausschließlich für die politische Tätigkeit verwendet. Für private Zwecke würden zwei weitere zur Verfügung stehen. Die Berufungswerberin sei gelernte Fotografin (bevor sie Lehrerin geworden sei) und somit würde es auch automatisch zu ihren Aufgaben gehören, die bildliche Dokumentation sämtlicher Gemeindeveranstaltungen und Projekte durchzuführen. Ein überprüfbarer Nachweis sei, wie bereits angeführt, nur schwer zu erbringen. Die Berufungswerberin würde eine SD-Karte mitübersenden können, worauf sich nur Gemeindefotos befinden würden, aber ob dies dann als glaubhaft gemacht anzusehen sei? Die Entscheidung des VwGH ist bekannt, doch seien dies Einzelentscheidungen und nicht für alle Fälle bindend. Es werde deshalb ersucht, die Aufwendungen aufgrund dieser Ausführungen trotzdem als glaubhaft gemacht anzusehen und die Absetzung für Abnutzung, wie beantragt anzuerkennen.

2. Kürzung Telefonkosten/lnternet: Wie bereits angeführt seien die Telefonkosten pauschal ermittelt worden, da leider keine Belege mehr vorliegen würden. Die Berufungswerberin möchte jedoch nochmal auf den Umfang ihrer Tätigkeiten hinweisen und deshalb sei der Betrag in Höhe von 360,00 € jährlich zu niedrig angesetzt. Wie bereits im Zuge der Berufung angeführt, würde sie nicht 2 Tätigkeiten, sondern eigentlich 3 ausüben. Betreffend beabsichtigte Nichtanerkennung der Aufwendungen als Obfrau der VP-Frauen sei darauf hinzuweisen, dass das Amt als Stadträtin und Obfrau der VP-Frauen eine homogene Einheit bilde (siehe diesbezüglich Ausführungen LStR 2002 RZ 383d). Ein Sachzusammenhang zwischen diesen verschiedenen Betätigungen würde offenkundig vorliegen, da sie im Stadtgemeinderat (sie sei die einzige Stadträtin) vor allem für Familien und Frauenangelegenheiten zuständig sei. Trotz der Unterschiedlichkeit dieser politischen Tätigkeiten seien, wie auch in verschiedenen steuerrechtlichen Kommentaren und Erkenntnissen festgestellt worden sei, die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig bzw. anzuerkennen, auch wenn keine Einkunftsquelle vorliege. Der Berufungswerberin sei bewusst, dass die Aufwendungen für Telefon und Internet nur geschätzt seien und da keine Belege mehr vorliegen, sei die Glaubhaftmachung schwierig. Deshalb wäre sie mit dem Ansatz der Telefonkosten in Höhe von 540,00 € (180,00 € pro Tätigkeit) einverstanden, die ihres Erachtens, jederzeit als angemessen und glaubhaft angesehen werden würden können.

4. Fahrtkosten: Nach Ansicht der Berufungsweberin seien Reisegrund und beantragte Kilometergelder auf der Reisekostenaufstellung vermerkt. Leider sei die Festplatte des PCs defekt und es würden die übermittelten Aufstellungen nicht mehr vorliegen. Sollten der Reisegrund usw. nicht eindeutig bzw. unzureichend aufscheinen, werde gebeten, eine Kopie zu übersenden und dann sei es ihr möglich, alles anhand der handschriftlichen Aufzeichnungen nachzuweisen bzw. einwandfrei nachzuvollziehen. Hinsichtlich beabsichtigter Nichtanerkennung der Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Obfrau VP-Frauen werde neuerlich auf die Ausführungen der LStR 2002 RZ 383d verwiesen. Lt. LStR seien Diäten ein sogenannter Verpflegungsaufwand, der bei einer Reise von mehr als 3 Stunden und einer Entfernung von mindestens 25 km zustehen würde. Bei der erwähnten VwGH - Entscheidung würde es sich ihres Wissens, um einen Einzelentscheidung handeln, die nicht den LStR entspreche. Es werde deshalb die Gewährung der beantragten Diäten entsprechend den Ausführungen der LStR beantragt.

5. Werbeaufwand: Die Berufungswerberin sei seit 15 Jahren im Gemeinderat und seit 2007 im Stadtrat der Stadtgemeinde B. Also würde einwandfrei feststehen, dass hier keine sog. vorbereitenden Werbungskosten vorliegen würden. Die Berufungswerberin sei in einer kleinen Stadtgemeinde und jeder Besuch + Geschenk eines Jubilars, Jungfamilien, usw., jegliche Einladung, sei es bei einem Weinfest, .... usw. eines Gemeindebürgers im Wahlkreis, stelle gerade im ländlichen Bereich - wo jeder noch jeden kenne - indirekt eine Wahlveranstaltung dar und sei unumstritten werbewirksam. Diesbezüglich sei noch anzumerken, dass in den Jahren 2008 und 2009, da es sich hierbei um Wahlkampfjahre gehandelt hätte, auch natürlich höhere Aufwendungen als sonst angefallen seien. Aufwendungen, wie Zahlungen die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars erfolgen würden, Abnahme von Ballkarten, Kosten für Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen, Spenden im Wahlkreis für örtlich tätige Organisationen, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus geleistet würden, seien It. Auskunft steuerlicher Fachliteratur als Werbungskosten abzugsfähig. Bei sämtlichen für Geschenkzwecke angekauften Gutscheinen usw. seien Vermerke hinsichtlich Personen und Anlässe angebracht und somit auch die Wirksamkeit eindeutig erkennbar. Sollten die Vermerke unzureichend sein, würde die Berufungswerberin ersuchen, ihr mitzuteilen, welche Informationen detailliert benötigt würden, eventuell auch im Zuge einer persönlichen Vorsprache! Wenn dies gewünscht wäre, hier die Telefonnummer zwecks Terminvereinbarung! Der Berufungswerberin sei bekannt, dass Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen seien. Soweit ein Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich sei, würden Zahlungen durch Eigenbeleg glaubhaft gemacht werden können. Oftmals würden verschiedene Besorgungen durch Freunde, Familie, Mitarbeiter, ..... erledigt. Aus diesem Grund würde es Rechnungen geben, die dann natürlich auf andere Personen ausgestellt seien. Die Kosten seien jedoch von der Berufungswerberin getragen worden. Es werde deshalb aufgrund der Vorlage des Originalbeleges ersucht, den Aufwand als glaubhaft gemacht anzusehen und beantragt, die Aufwendungen steuerlich anzuerkennen bzw. zu berücksichtigen.

In Wahrung des Parteiengehörs wurden mit Datum sowohl der Vorhalt als auch das Antwortschreiben dem zuständigen Amtsvertreters zur Kenntnis gebracht.

In einem Telefonat am gab der zuständige Amtsvertreter bekannt, dass er keine weitere Stellungnahme abgeben werde. Er bleibe jedenfalls bei seinem Antrag auf Abweisung der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. ... 3. Repräsentations­aufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ist eine Entscheidung der folgenden Berufungspunkte zu begründen. Wenn die Berufungswerberin in ihren Eingaben auf andere Darstellungen verweist, so besteht grundsätzlich keine Bindungswirkung für ein rechtsprechendes Organ. Darstellungen z.B. in den Lohnsteuerrichtlinien stellen keine bindende Rechtsquelle für Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates dar. Dies wird in den Einleitungen diverser Richtlinien auch klar zum Ausdruck gebracht: "Die Lohnsteuerrichtlinien stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden."

Nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zugrunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Es muss also eine klare und einwandfreie (zweifelsfreie) Trennung zwischen beruflichen und privaten Belangen möglich sein. Ist eine derartige Trennung nicht möglich, so ist der gesamte Aufwand nicht abzugsfähig (vgl. ).

Oben angeführte gesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf sämtliche folgenden Entscheidungspunkte. Soweit nichts anderes angeführt ist, gelten die Ausführungen sowohl für die Tätigkeit als Lehrerin als auch für die Tätigkeit als Politikerin (Stadträtin).

1.) Nichtanerkennung Absetzung für Fotoapparat:

Die Berufungswerberin führt in ihrer Berufungsschrift an, dass dieser Fotoapparat ausschließlich für ihre politische Tätigkeit verwendet wird. Für private Zwecke würden zwei weitere zur Verfügung stehen. Es wurde auch dargestellt, dass es als gelernte Fotografin automatisch zu ihren Aufgaben gehören würde, sämtliche Gemeindeveranstaltungen und Projekte bildlich zu dokumentieren.

Hierzu ist anzumerken, dass dem erkennenden Senat keine Bestimmung bekannt ist, dass ein(e) Politiker(in) dazu verpflichtet wäre, auch Dokumentationen zu tätigen. Auch die Berufungswerberin hat dies nicht dargestellt bzw. nachgewiesen.

Bei einem Fotoapparat handelt es sich jedenfalls um ein Produkt, welches gegenwärtig grundsätzlich in beinahe allen Haushalten zu finden sein wird (Lebensführung/Haushalt). Auch wenn mehrere Fotoapparate zur Verfügung stehen, so kann eine private Verwendung des hier streitgegenständlichen Fotoapparates nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Diese Ansicht hat auch der Verwaltungsgerichtshof in einem vor kurzem ergangenen Erkenntnis bestätigt (vgl. ). Aber auch wenn ein derartiger Ausschluss möglich wäre, so kann darin auch kein Werbungskostencharakter erkannt werden. Dass die Berufungswerberin als gelernte Fotografin geradezu prädestiniert ist, das Gemeindegeschehen bildlich festzuhalten, wird hier nicht in Abrede gestellt. Dass dies aber Aufgabe eines gewählten Volksvertreters/einer gewählten Volksvertreterin wäre, wäre dem erkennenden Senat allerding neu.

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fotoapparates (hier AfA) stehen keinesfalls im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Einnahmen.

2. Kürzung Telefonkosten:

Die Berufungswerberin hat in ihrer Berufungsschrift selbst dargestellt, dass die jährlich angesetzten Telefonkosten nicht mehr belegbar sind. Aufgrund des Umfanges ihrer Tätigkeiten sei aber der berücksichtigte Betrag von insgesamt 360,00 € (Politikerin und Lehrerin) bei weitem nicht angemessen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin auch noch Obfrau der VP-Frauen sei. Diese Funktion sei jedenfalls der Tätigkeit als Stadträtin zuzuordnen. Eine Entlohnung bzw. Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Obfrau würde sie nicht erhalten.

Auch wenn die Tätigkeit als Obfrau der VP-Frauen durchaus Verbindungselemente mit der Tätigkeit als Stadträtin aufweist, so besteht kein zwingender Zusammenhang. Die Berufungswerberin hat nicht dargestellt, dass eine Stadträtin welche für Familien und Frauenangelegenheiten zuständig ist, auch Obfrau der VP-Frauen sein muss. Müsste ein Stadtrat (Mann) welcher für Familien- und Frauenangelegenheiten zuständig ist, auch die VP-Frauen führen? Es handelt sich hierbei also jedenfalls um eine ehrenamtliche (politische) Funktion. Es fehlt hierbei der erforderliche unmittelbare Zusammenhang der Tätigkeit bzw. der Aufwendungen mit einer Einkunftsquelle. Diesbezügliche Aufwendungen dienen also keinesfalls dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung von Einnahmen, da die Berufungswerberin diesbezüglich weder eine Entlohnung noch eine Aufwandsentschädigung erhält (vgl. ).

Wie die Berufungswerberin in ihrer Berufung auf einen Betrag von 720,00 € kommt, kann keinesfalls nachvollzogen werden (" ... aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte gleich gelagerter Fälle, ..."). Derartige Erfahrungswerte hat die Berufungsweberin nicht nachprüfbar dargestellt.

Die Vorgangsweise des Finanzamtes erscheint auch für den erkennenden Senat als durchaus glaubhaft und angemessen. Die Telefonkosten werden im Schätzungswege mit einem Betrag von 360,00 € festgesetzt und zu je 50% auf die Tätigkeit als Politikerin und Lehrerin aufgeteilt.

3. Fahrtkosten:

Hinsichtlich der Fahrtkosten wurde die Berufungswerberin aufgefordert, jede einzelne Fahrt hinsichtlich beruflicher Veranlassung nachzuweisen (Vorhalt vom ). Im Antwortschreiben wies die Berufungswerberin auf Ausführungen in den Lohsteuerrichtlinien hin. Wie bereits oben dargestellt, stellen diese Richtlinien keine verbindliche Rechtsquelle für Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates dar und sind demnach nicht zwingend zu befolgen.

Für Fahrten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Obfrau der VP-Frauen wird auf den vorigen Punkt 2 verwiesen (keine Einkunftsquelle; demnach auch keine damit zusammenhängenden Aufwendungen).

Das Finanzamt hat hierbei z.B. Fahrten nach St. M (Partnergemeinde) bzw. Fahrten zu Konzerten, Theater außerhalb des politischen Wahlkreises als steuerlich nicht abzugsfähig betrachtet. Anzumerken ist hierzu, dass die Fahrten nach St. M überwiegend in den Ferien durchgeführt wurden. Da es sich bei diesem Ort um einen Ort handelt, der auch große Anziehungskraft für nicht politisch tätige Personen entfaltet (Wintersportort, ...) kann eine auch private Interessenslage nicht ausgeschlossen werden. Programme hinsichtlich klarer beruflicher Tätigkeiten wurden nicht vorgelegt; ebenso wenig wie ein behaupteter Auftrag der Stadtgemeinde. Auch hinsichtlich der Fahrten nach Wien (Theater), Sportlergala, Konzert Seer, Ausflug, etc. kann eine klare Abgrenzung zur privaten Lebensführung nicht vorgenommen werden. Demnach sind diese Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Das zuständige Finanzamt hat hinsichtlich der anerkannten Reisen bereits einen sehr großzügigen Maßstab angelegt. Der erkennende Senat schließt sich hier dieser Ansicht an.

Bei den Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin hat das Finanzamt richtigerweise Kürzungen um steuerfreie Ersätze des Dienstgebers vorgenommen.

4. Werbeaufwand:

Im Zusammenhang mit diesen Aufwendungen ist Großteils ebenfalls ein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nicht auszuschließen. Beispielhaft wird hier auf Gutschein Lacome (f. Ilona), Mütze (Patrick), Gutschein (Eva), Zugfahrt (Traudi, Martina, Elisabeth), HOLE-Gutscheine (Geb. Eva, Martina, ...), Vans, adidas Sport-Experts (Manuel, Patrick, Patrick), etc. verwiesen. Diese Liste lässt sich beliebig fortsetzen. Auch wenn es für eine Politikerin durchaus von Vorteil ist, sich bei verschiedenen Personen in Erinnerung zu halten, so ist auch hier eine klare Abgrenzung zur privaten Lebensführung vorzunehmen (vgl. -W//11). Aufwendungen für eine abgeschlossene Wahlveranstaltung würden eine derartige Abgrenzung zulassen. Aufwendungen bei verschiedensten Anlässen (wie Geburtstag, Weinfest, ...) lassen allerdings keine klare Trennmöglichkeit erkennen.

Bei den vom Finanzamt nicht berücksichtigten Aufwendungen handelt es sich eindeutig um Aufwendungen, die eine Trennung nicht zulassen. In Anbetracht der klaren rechtlichen Bestimmungen und auch der diesbezüglichen Rechtsprechung waren diese Aufwendungen keinesfalls bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen.

5. Teilweise nicht anerkannte Bewirtungskosten:

Die Berufungsweberin führte in ihrer Berufung folgendes an: "Mir ist bewusst, dass ich es verabsäumt habe, auf den Belegen die Namen der Bewirteten und den Anlass zu vermerken und dass eine Anerkennung somit eigentlich nicht möglich ist. Da es jedoch unumstritten ist, dass mir Kosten entstanden sind, bitte ich sie die Bewirtungskosten trotz meiner Verfehlung anzuerkennen."

Die Anerkennung in nicht "eigentlich" nicht möglich, sondern sie ist nicht möglich.

Da auch hier die Nähe zur privaten Lebensführung jedenfalls gegeben ist, sind derartige Aufwendungen nur dann zu 50% zu berücksichtigen, wenn Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Dies ist anhand klarer Nachweise (Anlass, Teilnehmer, Ausschluss privater Veranlassung, etc.) zu dokumentieren.

Von den vorgelegten Rechnungen hat das Finanzamt 50% berücksichtigt.

Zusammenfassend ist zu allen Berufungspunkten anzuführen, dass hier bereits das zuständige Finanzamt ihre Möglichkeiten zugunsten der Berufungsweberin voll ausgenützt hat. Auch wenn der erkennende Senat in einzelnen Punkten die Möglichkeit gehabt hätte, weitere beantragte Werbungskosten nicht zu berücksichtigen, wurde in Anbetracht der Gesamtsituation belegbarer und nichtbelegbarer Aufwendungen dies nicht weiterverfolgt.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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