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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 30.12.2010, RV/0150-S/07

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, das sich ständig im Ausland aufhält

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0150-S/07-RS1
wie RV/0030-S/03-RS1
Der ständige Aufenthalt iSd § 5 Abs 3 FLAG (idF BGBl. I Nr. 142/2000) ist unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch H, vom betreffend Zurückweisung eines Antrages entschieden:

Die Berufung betreffend den Zeitraum November und Dezember 1997 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt diesen Zeitraum betreffend unverändert.

Die Berufung betreffend den Zeitraum Jänner 1998 bis Mai 1999 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird diesen Zeitraum betreffend abgeändert.

Entscheidungsgründe

I) Verfahren Abgabenbehörde erster Instanz

1.) Überprüfung des Anspruches Juli 1997

Im Juli 1997 wurde Berufungswerberin aufgefordert, den Anspruch auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D, durch Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen.

In Beantwortung dieses Ersuchens () wurde ausgeführt, dass D eine vollzeitige Mission in Washington D. C. absolviere, die ihn nach 24 Monate berechtige, das Lehramt an österreichischen Schulen für Mormonismus auszuüben. Diese Ausbildung, welche nach den Angaben der Berufungswerberin im September 1996 begonnen habe, dauere bis zum . Als Wohnanschrift des Sohnes wurde 4 angegeben und dass D nicht bei der Berufungswerberin wohne. In einem weiteren Schriftsatz vom wurde ausgeführt, dass D seine Matura im Jahr 1996 abgelegt habe und seit Oktober 1996 die Ausbildung im Rahmen der K im Bundesstaat Washington absolviere. Die Familienbeihilfe für den Sohn D sei daher bis zum Ablauf dieser Ausbildung im Oktober 1998 zu gewähren.

Mit Vorhalt vom wurde die Berufungswerberin aufgefordert anzugeben, ob ihr Sohn eigene Einkünfte und gegebenenfalls in welcher Höhe beziehe. In Beantwortung dieses Ersuchens wurde ausgeführt, dass D während seiner Ausbildung keinerlei Einkünfte beziehe und seine Unkosten von den Eltern bestritten würden.

Mit wurde die Berufungswerberin nochmals aufgefordert eine Schulbesuchsbestätigung für den Sohn D vorzulegen. In Beantwortung dieses Schreibens, welche am bei der Abgabenbehörde erster Instanz einlangte, führte die Berufungswerberin aus, dass eine Schulbesuchsbetätigung nicht vorgelegt werden könne, weil D zur Zeit eine 24-monatige Ausbildung der in Österreich anerkannten K absolviere.

In einem weiteren Schriftsatz vom langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein Schriftsatz des E, welcher von einer Sekretärin "im Auftrag" unterfertigt wurde, ein dem eine "Bestätigung" der Abgabenbehörde erster Instanz vorangegangen sein dürfte, in der der Bezug der Familienbeihilfe bis zum Abschluss der Ausbildung des Sohnes D im Oktober zugesagt worden sei. Allerdings sei noch die Zeit von Oktober 1996 bis zur Gewährung ungeklärt und es werde um Überprüfung und Nachzahlung der Familienbeihilfe gebeten.

Im November 1997 langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz eine Bestätigung des Gemeindesekretärs der K. der Gemeinde F ein, in der ausgeführt wurde, dass D. zwei Jahre lang in den USA von der K ausgebildet werde. Diese Ausbildung habe im Oktober 1996 begonnen und werde bis Oktober 1998 dauern. Diese Ausbildung gelte als Berechtigung für das Ausüben des Lehramtes.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Priester- oder Religionslehrerausbildung bei den Mormonen keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle und der Antrag daher abzuweisen gewesen sei.

1.1 Berufung, Berufungsvorentscheidung

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen und unter anderem ausgeführt, dass der zweijährige Missionsdienst für die staatlich anerkannte K..... als Berufsausbildung und zur Erlangung der Lehrberechtigung geeignet sei und sich die Abgabenbehörde erster Instanz dieser Regelung angeschlossen habe, indem für D die Familienbeihilfe bis Oktober 1997 auch ausbezahlt worden sei und sich der § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes seit Juli 1997 nicht geändert habe. Es werde daher beantragt die Familienbeihilfe umgehend auszuzahlen.

Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, die nachweislich am zugestellt worden ist, abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Familienbeihilfe für die Zeit des Missionsdienstes im Dienste der K... auf Grund der Rechtsansicht des Bundesministeriums für Umwelt und Familien, die als Weisung für die Abgabenbehörde erster Instanz gelte, nicht beansprucht werden könne.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2 Antrag des E , Abweisung des Antrages

Mit Schriftsatz vom stellte der rechtsfreundliche Vertreter des E , den Antrag auf Erlassung eines Bescheides und die "Kinderbeihilfe" für den Sohn D für den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 auszuzahlen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass E Mitglied der seit 1955 staatlich anerkannten K. sei, die auch das Recht auf Ausbildung, Lehramt, Religionsunterricht, Führung von Privatschulen etc. habe. Es sei daher Verpflichtung und Aufgabe des Staates, Religionslehrer gegen Entgelt anzustellen. Da die K derzeit noch eine geringe Anzahl an Mitgliedern habe, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass bis zur Erreichung einer Anzahl von 500 Schülern der Religionsgemeinschaft in Gruppen durchgeführt werde. Für einen derart gestalteten Gruppenunterricht im Rahmen des Church Educational System (CES) stelle die K Lehrer zur Verfügung, wobei der CES - Beauftragte für den Pfahl Salzburg gegen Entgelt tätig sei.

Grundlage der Beziehung zwischen der K und dem Staat sei, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und geregelt würden. Aus diesem Grund seien daher die Kriterien für männliche Lehrer, die entgeltlich Religionsunterricht abhalte wollten, der

  • Nachweis über einen zweijährigen Missionsdienst,

  • die Würdigung laut Fragebogen,

  • und die Bestätigung durch den örtlichen Bischof, dass die Lehren der Kirche vertreten würden.

Sohin sei der zweijährige Missionsdienst absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten.

Für seinen Sohn D habe E für die Zeit von November 1997 bis September 1998 keine Familienbeihilfe erhalten, obwohl dies mehrmals bei der zuständigen Behörde urgiert worden sei. Beide Söhne des E hätten das Berufsziel eines Religionslehrers der K....... Da diese Kirche nur einen zweijährigen Missionsdienst als Ausbildung zum Lehramt, zum Thema Mormonismus, anerkenne, hätten beide Söhne des E diese Ausbildung absolviert, ohne dass E in dieser Ausbildungszeit "Kinderbeihilfe" erhalten hätte. Obwohl E am sowie am schriftlich urgiert habe, sei bislang noch kein Bescheid erlassen worden. Mit Schriftsatz vom sei E von einem Organ der Abgabenbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt worden, dass eine negative Erledigung seines Antrages nicht als Diskriminierung einer Religionsgemeinschaft zu verstehen sei, sondern die Lösung einer reinen Rechtsfrage sei, die Zeit in Anspruch nehme.

Mit Schriftsatz vom wurde die Abgabenbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt, dass der rechtsfreundliche Vertreter eine Zustellvollmacht habe.

Mit Bescheid vom , welcher an die Kanzleiadresse des rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt wurde, wurde der Antrag des E auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn D abgewiesen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass gemäß § 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der Anspruch des Elternteils auf Gewährung der Familienbeihilfe, der den Haushalt führe. Bis zum Nachweis des Gegenteils werde vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führe und diese daher die Anspruchsberechtigte sei, wobei die Mutter (als vorrangig Anspruchsberechtigte) auf ihren Anspruch verzichten könne (Verzichtserklärung). Da eine diesbezügliche Verzichtserklärung nicht vorliege, sei der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe des E abzuweisen.

1.3 Antrag R.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Berufungswerberin die Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D . In der Begründung führte sie unter anderem aus, dass diese Angelegenheit nunmehr lange genug hinausgezögert worden sei und eine Auszahlung selbstverständlich begründet sei, da die zweijährige Mission für die staatlich anerkannte K zugleich berechtigte, an allgemein bildenden Pflicht- und weiterführenden Schulen als Lehrer zu agieren. Diese stelle auf jeden Fall eine Ausbildung entsprechend den Festlegungen der Republik Österreich dar. Sollte der zweijährige Missionsdienst nicht als Ausbildung anerkannt werden, sei die Republik Österreich verpflichtet, für entsprechende Ausbildungsstätten zu sorgen und den Lehrkörper für alle in Österreich lebenden HLT- Mitglieder zu bezahlen. Da eben dies vermieden werden solle, sei seinerzeit die Regelung getroffen worden, dass die Kirche für die Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer selbst sorgen müsse und dass der zweijährige Missionsdienst diese Ausbildung sei.

1.3.1 Zurückweisung des Antrages, Berufung, Berufungsvorentscheidung

Der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wurde zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn D bereits am abgewiesen und am eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen sei, die mit zugestellt worden sei und in Rechtskraft erwachsen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde berufen. Der bekämpfte Bescheid werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und dessen Aufhebung beantragt.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Berufungswerberin Mitglied der seit 1955 staatlich anerkannten K. sei, die auch das Recht auf Ausbildung, Lehramt, Religionsunterricht, Führung von Privatschulen etc. habe. Es sei daher Verpflichtung und Aufgabe des Staates, Religionslehrer gegen Entgelt anzustellen. Da die K derzeit noch eine geringe Anzahl an Mitgliedern habe, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass bis zur Erreichung einer Anzahl von 500 Schülern der Religionsgemeinschaft in Gruppen durchgeführt werde. Für einen derart gestalteten Gruppenunterricht im Rahmen des Church Educational System (CES) stelle die K Lehrer zur Verfügung, wobei der CES-Beauftragte für den Pfahl Salzburg gegen Entgelt tätig sei.

Grundlage der Beziehung zwischen der K und dem Staat sei, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und geregelt würden. Aus diesem Grund seien daher die Kriterien für männliche Lehrer, die entgeltlich Religionsunterricht abhalte wollten:

  • Nachweis über einen zweijährigen Missionsdienst

  • Würdigung laut Fragebogen

  • Bestätigung durch den örtlichen Bischof, dass die Lehren der Kirche vertreten würden

Sohin sei der zweijährige Missionsdienst absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten. Der zweijährige Missionsdienst sei absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich biete in ihren Bildungsinstituten das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben würden, notwendigerweise einen zweijährigen Missionsdienst absolvieren müssten. Für ihren Sohn D habe die Berufungswerberin für die Zeit von November 1997 bis Mai 1999 keine Familienbeihilfe erhalten, obwohl dies mehrmals bei der zuständigen Behörde urgiert worden sei. D.., der Sohn der Berufungswerberin, habe das Berufsziel eines Religionslehrers der K...... . Da diese Kirche nur einen zweijährigen Missionsdienst als Ausbildung zum Lehramt, zum Thema Mormonismus, anerkenne, habe der Sohn der Berufungswerberin diese Ausbildung absolviert, ohne dass die Berufungswerberin in dieser Ausbildungszeit "Kinderbeihilfe" erhalten hätte. Mit habe die Berufungswerberin den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D gestellt, der zurückgewiesen worden sei. In der Begründung habe die Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt, dass bereits am ein Abweisungsbescheid und am eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen sei. Die Berufungswerberin bringe das Rechtsmittel der Berufung aus jenem Grund ein, da sich sowohl der Abweisungsbescheid des und die abweisende Berufungsvorentscheidung des auf den Zeitraum bis bezogen habe. Eine Abweisung künftiger Ansprüche sei dem Bescheid vom keinesfalls zu entnehmen und es sei zum damaligen Zeitpunkt auch noch nicht klar gewesen, ob der Sohn der Berufungswerberin seine Ausbildung in den Vereinigten Staaten beenden werde bzw. auch sei das Monat seiner Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fixiert gewesen.

Aus diesen Gründen werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufungswerberin die "Kinderbeihilfe" für ihren Sohn D.. für den Zeitraum bis ausbezahlt werde.

Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen und ausgeführt, dass die Priester- oder Religionsausbildung bei den Mormonen keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes darstelle und daher sei die Berufung vom die Familienbeihilfe für den Sohn D im Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 auszuzahlen abzuweisen.

1.3.2 Vorlageantrag, Berufungsentscheidung

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die zweite Instanz gestellt.

Mit Berufungsentscheidung vom wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den rechtsfreundlichen Vertreter erfolgt sei, der jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine Zustellvollmacht gehabt habe. Eine "BVE" sei damit nicht ergangen und das Verfahren befinde sich nach wie vor im Stadium der Berufung vom . Der gegenständliche Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei vor Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und somit zu früh gestellt worden.

II) Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz

Die durch die "Zurückweisung des Vorlageantrages noch unerledigte Berufung" wurde im März 2007 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde vorgelegt und der rechtsfreundliche Vertreter von der Vorlage verständigt.

1) Vorhalt an die Berufungswerberin und dessen Beantwortung

An die Berufungswerberin erging folgender Bedenkenvorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates:

"1) Zeitraum des Antrages vom

Mit Schriftsatz vom haben Sie einen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D gestellt. Diesem Antrag ist nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum Sie die Auszahlung der Familienbeihilfe beantragen.

Aus dem Antrag ihres Ehemannes E sowie den an ihn ergangenen Abweisungsbescheid vom ist zu ersehen, dass ihr Ehemann für den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 die Familienbeihilfe für ihren Sohn D ausbezahlt haben wollte. In der Berufung führt ihr rechtsfreundlicher Vertreters aus, dass die Auszahlung der "Kinderbeihilfe" für den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 beantragt wird.

Ihr Schriftsatz vom wird vom Referenten des Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf ihre Ausführungen "da Sie sich jetzt offensichtlich auf eine Formalie retten wollen, stelle ich hiermit erneut den Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für die Söhne D und B" daher so verstanden, dass Sie mit ihrem Antrag die Auszahlung der Familienbeihilfe für den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 gemeint haben, obwohl Sie im zweiten Absatz ihres Antrages nur die zweijährige Missionszeit ihres Sohnes D... anführen. Andernfalls wäre es dem Referenten des Unabhängigen Finanzsenates verwehrt, erstmals über den Zeitraum (November 1998 bis Mai 1999) zu entscheiden, da über diesen Zeitraum die Abgabenbehörde erster Instanz noch nicht abgesprochen hätte."

In der Beantwortung wurde ausgeführt:

"Der Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe für den Sohn D betrifft den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 und war dies auch im Schriftsatz des so gemeint."

"2) Nichtgewährung bzw. Gewährung der Familienbeihilfe, Präsenzdienst

Aus den vorliegenden Akt der Abgabenbehörde erster Instanz ist ersichtlich, dass Sie für ihren Sohn D von 11/1997 bis 5/1999 keine Familienbeihilfe bezogen haben bzw. ihr Sohn - u. a. nach ihren Angaben - bis Oktober 1998 in den USA (4 ) gewesen sein soll um eine vollzeitige Mission in Washington D. C. zu absolvieren, die von Oktober 1996 bis Oktober 1998 gedauert haben soll. In der Zeit vom bis leistete ihr Sohn D seinen Präsenzdienst - siehe Anlage I und II - und hat ab Juni 1999 ein Studium (Psychologie) betrieben und Ihnen wurde die Familienbeihilfe gewährt.

Sie werden gebeten, einen Nachweis über die Dauer des Aufenthaltes, ihres Sohnes D in den USA zu erbringen.

Sie werden ersucht anzugeben,

  • wann ihr Sohn D in die USA reiste,

  • wann und wie lange die Mission dauerte und

  • wann er aus den USA zurückkehrte."

In der Beantwortung wurde ausgeführt:

"Der Sohn D hat die Vollzeitmission im Ausmaß von 24 Monaten von Oktober 1996 bis September 1998 (Datum der Entlassungsurkunde ) erfolgreich absolviert.

Vom bis wurde laut Dienstzeitbescheinigung der ordentliche Präsenzdienst abgeleistet. In der Folge hat er zu studieren begonnen."

"3) Mission

3.1 Fehlende Nachweise

Der Rechtsmittelbehörde liegen im Zusammenhang mit der Mission ihres Sohnes nur eine Bestätigung des V (Gemeindesekretär der K. vom vor, in der ausgeführt wird, dass die Ausbildung im Oktober 1996 begonnen habe und im Oktober 1998 abgeschlossen werde.

Sie werden daher gebeten, folgende Nachweise zu erbringen:

  • Bestätigung der K....., ob ihr Sohn D seine Mission erfolgreich erfüllt hat und welches seine Berufungen in der Zeit seiner Mission waren.

  • Kopie der Entlassungsurkunde als Missionar

3.2 Informationsstand der Abgabenbehörde zweiter Instanz

3.2.1 Vorhalt

Der Rechtsmittelbehörde ist aus einem anderen Verfahren, dem offenbar ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe eines Mitglieds der K..... zu Grunde lag, bekannt dass der/die Sohn/Tochter als Missionar der K..... tätig gewesen ist und für den/die für die Zeit der Missionstätigkeit ebenfalls ein Antrag auf Familienbeihilfe bei dieser Abgabenbehörde gestellt worden ist.

Von der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz erging am ein Vorhalt an den österreicherischer Kirchenvorstand der K..... mit folgendem Inhalt, der hiermit auch an Sie gerichtet wird:

"1) Im Schreiben vom zitieren sie die Begriffe "ein in Ausbildung Stehender" und "Erwerb der Fachbefähigung". Es wird ersucht, diese Begriffe genau zu erläutern.

2) Welche kircheninternen Normen sind außer der Missionstätigkeit, die auf freiwilliger Basis beruht, Voraussetzung für den Unterricht an den Grundschulen (Volksschulen, Hauptschulen) und an allgemein bildenden höheren Schulen?

3) Gibt es außer den kircheninternen Richtlinien weitere Erfordernisse und pädagogische Vorbildungen zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer?

4) Wem obliegt die Entscheidung in der K..... , wer nach Abschluss der Missionstätigkeit geeignet ist, an Grundschulen oder allgemein bildenden höheren Schulen zu unterrichten?

5) Wird nach Abschluss der Ausbildung eine Anhörung durch den österreichischen Kirchenvorstand oder in eine andere geeignete Person bzw. Institution durchgeführt, in welcher festgestellt wird, ob dieser junge Mensch geeignet ist zu unterrichten?

6) Außerdem wird ersucht eine genaue umrissene Ausbildungsordnung zum Religionslehrer vorzulegen."

3.2.1.1 In der Stellungnahme wurde in diesem Verfahren ausgeführt:

"Frage 1) Ein in Ausbildung Stehender" hat keine über den normalen Wortgebrauch hinausgehende Bedeutung, das heißt, es handelt sich dabei um eine zielgerichtete Schulung, die Religion der K..... zu lehren.

"Erwerb der Fachbefähigung: "Fachbefähigung bezieht sich auf die Befugnis, nach den Normen der Kirche als Religionslehrer zu unterrichten. Die diesbezüglichen Kriterien werden von den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften kraft verfassungsgesetzlicher Regelungen autonom festgelegt und bedürfen keiner weiteren behördlichen Genehmigung.

Frage 2) Weitere Normen sind eine aufrechte Mitgliedschaft in der Kirche sowie eine den Grundsätzen und der der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung.

Frage 3) Es gibt keine weiteren Erfordernisse oder pädagogische Vorbildungen. Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der K..... und entsprechend der einschlägigen Gesetze obliegt die diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die K...... in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig ist.

Frage 4) Siehe Antwort zu Frage 3). Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.

Frage 5) Der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von diesem beauftragten Amtsträger führen regelmäßig Anhörungen (mindest jährlich) - kirchenintern sprechen wir von Interviews / Unterredungen - mit den entsprechenden Personen durch. Hiebei wird das Vorhandensein der festgelegten Voraussetzungen hinterfragt.

Frage 6) Folgende Inhalte sind Teil der Ausbildung während der Missionszeit

  • Studium der heiligen Schriften (Altes Testament, Neues Testament, Buch "Mormon", Lehre und Bündnisse, Köstliche Perle).

  • Studium von Sekundärliteratur der K...... u. a.

    • Jesus der Christus,

    • Unser Weg glücklich zu sein,

    • Die Glaubensartikel,

    • Der große Abfall (vom Glauben),

    • Seine Kirche wiederhergestellt,

    • Ein wunderbares Werk,

    • Ja ein Wunder.

  • Teilnahme an einer wöchentlichen Lehrveranstaltung von ca. 2 Stunden Dauer

  • Teilnahme an Ausbildungsseminaren - 1 Tag pro Monat.

  • Sozialarbeit in Kinderstationen, Krankenhäusern, Altenheimen, sonstigen Sozialeinrichtungen, Schulen, Bildungseinrichtungen (10 Stunden pro Woche).

  • Besuch der Priesterversammlung für Angehörige des männlichen Geschlechtes bzw. der Frauenhilfsvereinigung für Angehörige des weiblichen Geschlechtes (einmal pro Woche 1 Stunde)

  • Besuch der Sonntagschule (einmal pro Woche 1 Stunde)

  • Unterricht abhalten für Nichtmitglieder oder Mitglieder (pro Woche 10 bis 15 Stunden)

  • Bei Erfüllung der Vollzeitmission in einem nicht deutschsprachigen Land: täglich 90 Minuten Sprachstudium

  • Besuch des Trainingszentrums in O, USA bzw. N, GB oder an anderen Orten für 4 bis 8 Wochen

  • Ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission, d.h.: kein Alkohol, kein Tabak, kein Bohnenkaffee, kein schwarzer Tee, kein Konsum pornographischer Veröffentlichungen, keine intimen Kontakte zu Personen des gleichen oder anderen Geschlechtes, Ehrlichkeit im Umgang mit den Mitmenschen.

  • Der Missionspräsident (Leiter und Verantwortlicher für ein Missionsgebiet) ist als solcher auch verantwortlich für die Ausbildung und stellt die ehrenhafte Erfüllung durch ein persönliches Gespräch jeden Monat fest und bestätigt nach 18 bzw. 24 Monaten die erfolgreiche ehrenhafte Vollzeitmission per "Entlassungsurkunde" (Entlassung aus dem vollzeitlichen Missionarsdienst).

(Anmerkung: Eine wesentliche Nichteinhaltung oben aufgeführte Punkte führt zur sofortigen Beendigung der Vollzeitmission - ein Abschlusszertifikat wird in diesem Fall nicht ausgestellt)."

  • Sind diese Ausführungen zutreffend?

  • Wenn nein, werden Sie gebeten, Ergänzungen vorzunehmen.

In Beantwortung der Fragen 3) und 4) wird ausgeführt, dass die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichten darf, dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die K...... in allen Angelegenheiten nach außen vertritt, trifft. Der österreichische Kirchenvorstand hat einvernehmlich festgelegt, dass keine weiteren Erfordernisse und insbesondere keine pädagogische Vorbildung zum Erwerb der Befähigung als Religionslehrer notwendig ist. Allein der österreichische Kirchenvorstand bzw. die von ihm bevollmächtigten Amtsträger treffen die Entscheidung wer als Religionslehrer eingesetzt wird.

  • Da bisher außer der Bestätigung des V (Gemeindesekretär der K. vom vor, in der ausgeführt wird, dass die Ausbildung im Oktober 1996 begonnen habe und im Oktober 1998 abgeschlossen werde, kein Nachweis erbracht wurde, ob ihr Sohn D berechtigt ist, Religionsunterricht zu erteilen, werden Sie ersucht, den Nachweis dafür zu erbringen.

  • Treffen die Ausführungen in Beantwortung der Frage 6) - Inhalte der Ausbildung während der Missionszeit - auch auf die Missionszeit ihres Sohnes D zu?

3.2.2 Vorhalt

Am erging neuerlich ein Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz an den österreichischer Kirchenvorstand der K..... mit folgendem Inhalt, der hiermit auch an Sie gerichtet wird:

"1) Welche Unterschiede bestehen in der Ausbildung zum Missionar und zum Religionslehrer und in der Tätigkeit als Missionar und als Religionslehrer?

2) Es wird ersucht, neuerlich bekannt zu geben, um welche Normen der Kirche es sich handelt, damit als Religionslehrer unterrichtet werden darf, da diese Frage in Ihrem Schreiben vom nicht ausreichend beantwortet wurde?

3) Wird bei den wöchentlichen Lehrveranstaltungen, bei den Ausbildungsseminaren usw. darauf Bedacht genommen, ob es sich bei den Auszubildenden um angehende Religionslehrer handelt? Wenn ja, in welcher Art und Weise?

4) Werden bei der Tätigkeit als Missionar bereits Unterschiede herausgearbeitet, wer befähigt ist, im Anschluss an diese Missionstätigkeit als Religionslehrer oder als Missionar zu

arbeiten?

5) Wird nach Abschluss der Missionstätigkeit in einem Schriftstück bzw. Dokument schriftlich festgehalten, wer als Religionslehrer oder Missionar tätig sein darf?

6) Welche Unterschiede liegen in der 18 bzw. 24-monatigen Missionstätigkeit?"

3.2.2.1 In der Stellungnahme wurde in diesem Verfahren ausgeführt:

"Zu Frage 1):Wie bereits im Schreiben vom ausgeführt, ist die Tätigkeit als Missionar Voraussetzung für die Befähigung als Religionslehrer. Während die Ausbildung zum Missionar spätestens mit Abschluss des Besuchs des Trainingszentrums (siehe unser Schreiben vom zu Frage 6) beendet ist, beginnt der wesentliche Teil der Ausbildung zum Religionslehrer, nämlich die Missionstätigkeit, erst mit diesem Zeitpunkt. In der Tätigkeit besteht der Unterschied darin, dass ein Missionar Grundsätze an Nichtmitglieder an allen möglichen Orten (in der Kirche, Wohnungen und Häusern von Familien) während seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar vermittelt, während ein Religionslehrer den Schülern an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen, die Mitglieder der Kirche sind, die Inhalte des Lehrplanes gemäß BGB!. 1988/85 nach seiner 18 bis 24-monatigen Berufung als Missionar lehrt.

Zu Frage 2): Gerne legen wir Ihnen nochmals die Normen dar:

a) Mitgliedschaft in der Kirche (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom ).

b) Eine den Grundsätzen und der Lehre der Kirche entsprechend ausgerichtete positive Lebensführung (siehe Antwort zu Frage 2) im Schreiben vom ).

c) Die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission (siehe schon unser Schreiben vom und , , insbesondere auch Antwort zu Frage 6).

Zu Frage 3) und 4): Wie bereits mehrfach ausgeführt hat der österreichische Kirchenvorstand festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen allein dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der K..... .

Zu Frage 5): Jeder Missionar, der seine Mission erfolgreich und ehrenhaft erfüllt, erhält vom Missionspräsidenten eine diese Tatsache feststellende Entlassungsurkunde (siehe bereits unser Schreiben vom zu Frage 6). Aufgrund der Festlegung des österreichischen Kirchenvorstandes ist diese Urkunde gleichzeitig auch das Schriftstück, das die Befähigung zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes ausdrückt.

Zu Frage 6): Der Unterschied begründet sich im Geschlecht des Missionars: eine 18-monatige Missionstätigkeit ist für Frauen und eine 24-monatige ist für Männer vorgesehen."

h) Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom und die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreter vom

Auf Grund einer schriftlichen Anfrage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom teilte der rechtsfreundliche Vertreter am Nachstehendes mit:

"Wir beantworten die darin gestellten Fragen wie folgt: Zur besseren Übersicht sind die vom Ministerium gestellten Fragen den in fett dargestellten Antworten vorangestellt. Die zeitliche Verzögerung bitten wir zu entschuldigen. In der fraglichen Zeit ist es bei den verantwortlichen Gremien zu mehreren Änderungen gekommen.

1.) Es wird ersucht, die Verfassung der Kirche zu übermitteln und mitzuteilen, ob es einen rechtlichen Zusammenhang in Bezug auf die Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers - die im "Memorandum Familienbeihilfe" ausgeführt sind - gibt.

Der rechtliche Zusammenhang zwischen der Verfassung der Kirche und den Ausbildungsvorschriften zur Befähigung eines Religionslehrers ist wie folgt: Aufgrund des Statuts der K...... in Österreich ("Verfassung der Kirche"), genauer dessen § 3 Abs. 6 kommt dem Kirchenvorstand die Vertretung der Pfähle für den staatlichen Bereich zu. Ebenso erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand (§ 6 Abs. 3). Der Kirchenvorstand ist daher ausschließlich befugt, die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie auf Regelung der inneren Angelegenheiten wahrzunehmen (Art. 15 Staatsgrundgesetz). Der Kirchenvorstand legt daher auch alleine die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinn des Religionsunterrichtsgesetzes (insbesondere § 5 Abs. 1 ReIUG)fest. Gleiches gilt für en Entzug dieser Ermächtigung. Die Erteilungskriterien wurden im Beschluss vom nochmals niedergelegt.

Zum Zusammenhang mit dem "Memorandum Familienbeihilfe" siehe Punkt 2.

2.) Es wird ersucht, zu erläutern wie der übermittelte Beschluss in Bezug auf die Verfassung rechtlich zu qualifizieren ist bzw. welche Rechtsnatur das "Memorandum Familienbeihilfe" in diesem Zusammenhang hat. Gibt es zu diesem Memorandum noch ein allfälliges Statut oder andere schriftliche verbindliche Dokumente, die die angeführten Ausbildungsteile festlegen? Woraus ergibt sich allenfalls sonst, dass diese Ausbildungsteile verbindlich zu absolvieren sind?

Der Beschluss ist Ausdruck der Rechtsmacht des Kirchenvorstandes für die Kirche in Österreich verbindliche Normen festzulegen, wie in Punkt 1. erläutert. Der Beschluss vom ist daher als die (nochmalige) verbindliche Festlegung der Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer zu qualifizieren. Das "Memorandum Familienbeihilfe" hat keine rechtsverbindliche Qualität, sondern lediglich erläuternde Funktion. Diesbezüglich ist daher auch nochmals klarzustellen, dass die verbindliche Festlegung der Erteilungskriterien im Sinn des § 5 RelUG ausschließlich im Beschluss vom erfolgt. Das "Memorandum Familienbeihilfe" schildert in Punkt 2.2. lediglich die Rahmenbedingungen einer Vollzeitmission, ist also die bloße Wiedergabe von faktischen Gegebenheiten. Die im Memorandum geschilderten Ausbildungsteile sind Bestandteil jeder Vollzeitmission und sind somit für jeden verbindlich, der eine Vollzeitmission erfüllt (und nur absolvierten Vollzeitmissionaren kann die Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer erteilt werden). Der Kirchenvorstand hat das Bestehen dieser faktischen Gegebenheiten durch zustimmende Kenntnisnahme des "Memorandum Familienbeihilfe" bestätigt.

3.) Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 1 und 2: Ist das Studium der Heiligen Schrift sowie der Sekundärliteratur der Kirche nur für jene Personen vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder sind dazu auch Missionare/andere Mitglieder der Kirche im Allgemeinen angehalten?

4.) Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 3, 4, 5, 8 und 11: Welche Inhalte werden hier vermittelt; sind Prüfungen abzulegen; ist der positive Abschluss unabdingbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Religionslehrer; wie wird gegenüber der Kirche der positive Abschluss dokumentiert?

5.) Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 6, 7 und 9: Sind diese Tätigkeiten - insbesondere die Unterweisung durch den Missionspräsidenten - ausschließlich für jene vorgesehen, die die Tätigkeit als Religionslehrer anstreben oder auch für Missionare/andere Mitglieder der Kirche?

6.) Zum "Memorandum Familienbeihilfe" Punkt 2.2. b. Unterpunkt 10: In welcher Form ist ein Fremdsprachenstudium zu absolvieren und welcher konkrete Qualifikationsnachweis ist dabei verpflichtend erforderlich?

Es wird auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete innere Autonomie der Kirche verwiesen.

Die Fragen 3. bis 6. werden als nicht relevant erachtet, da gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes vom die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer ist, wobei die "erfolgreiche Absolvierung" durch die Ausstellung der Entlassungsurkunde durch den jeweils zuständigen Missionspräsidenten bestätigt wird. Ob und inwieweit Prüfungen abzulegen sind oder zusätzliche Erfordernisse für die Ausstellung der Entlassungsurkunde, legt der jeweils zuständige Missionspräsident fest.

Wie ausgeführt, sind die vom jeweils zuständigen Missionspräsidenten allenfalls zusätzlich festgelegten Erfordernisse jedoch irrelevant, da der Kirchenvorstand als Erfordernis die durch die ausgestellte Entlassungsurkunde bestätigte erfolgreiche Absolvierung festgelegt hat.

Die Beschreibung der kirchlichen Rahmenbedingungen in Punkt 2.2. des "Memorandum Familienbeihilfe" schildert jedoch, welche theoretischen Grundlagen kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren von jedem Missionspräsidenten gefordert werden. Diese kirchenweit von allen Vollzeitmissionaren geforderten theoretischen Grundlagen werden somit mittelbar über das Erfordernis der erfolgreichen Absolvierung einer Vollzeitmission auch Erfordernis zur Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer."

  • Sind diese Ausführungen zutreffend?

  • Wenn nein, werden Sie gebeten, Ergänzungen vorzunehmen.

3.2.3 Kopien der "Mormon-Doctrine" von C

(Auszüge aus dem Buch Mormonen Doctrine von C ; aus dem Englischen übersetzt von W)

Aus der "Mormon-Doctrine" von C geht hervor, dass Vollzeitmissionare ihre zeitliche Beschäftigung aufgeben würden und 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Kirche in den Nationen der Erde arbeiten würden und vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums verkünden würden. Auslandsmissionen gäbe es in vielen Ländern der Erde. In ihnen gehe die Bekehrungsarbeit voran. Hier würden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen würden, allmählich verwirklicht. Die K..... unterhalte keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche habe auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hänge von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben habe. Die Kirche unterhalte jedoch Schulen, Colleges und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden würden. Sie unterhalte auch Seminare und Religionsinstitute in Gebäuden, die der Kirche gehören würden und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen würden. In diesen Seminaren und Instituten würden die Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten lernen.

3.2.3.1 Missionare (Seite 36)

Siehe auch Älteste, Bekehrung, Botschaft der Wiederherstellung, Erretter der Menschen,

Evangelium, Mission, Siebziger, Zeugnis

Jedes Mitglied der Kirche ist ein Missionar und ist dafür verantwortlich, den übrigen Kindern unseres himmlischen Vaters durch Wort und Tat das Evangelium zu verkünden. Dies obliegt jedem bereits allein auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Kirche, ohne besondere Berufung. Die Mitglieder der Kirche stehen unter dem Bündnis, das sie bei der Taufe gemacht haben:

"Und da ihr willens seid mit den Trauernden zu trauern, ja, und diejenigen zu trösten, die Trost brauchen und willens, allzeit und in allem wo auch immer ihr euch befinden mögt, ja selbst bis in den Tod, als Zeugen Gottes aufzutreten, damit Gott euch erlöse und ihr zu denen von der ersten Auferstehung gezählt werdet, damit ihr ewiges Leben habet (Mos 18:9). Sie sollen die göttliche Aufforderung befolgen: - Ich habe euch ausgesandt, Zeugnis zu geben und die Menschen zu warnen; und wer gewarnt worden ist, dem kommt es zu, seinen Nächsten zu warnen« (LuB 88:81).

Außerdem dienen viele Tausende offiziell als Missionare in den Pfählen, Regionen und Missionen der Kirche, Tausende haben bereits gedient, und Tausende werden noch dienen. PfahImissionare dienen als Teilzeit- oder Vollzeitmissionare in den Pfählen. Örtliche Mitglieder werden auch als Teilzeitmissionare in den Missionen berufen. Vollzeitmissionare geben ihre zeitliche Beschäftigung auf und arbeiten 18 Monate, zwei oder drei Jahre ohne finanzielle Unterstützung von Seiten der Kirche in den Nationen der Erde und verkünden vollzeitig die Wiederherstellung des Evangeliums. Ein wichtiger Beweis für die Göttlichkeit der großen Arbeit in diesen letzten Tagen ist die Tatsache, dass Hunderttausende Mitglieder der Kirche jederzeit und auf eigene Kosten an die Enden der Erde reisen, um Christus und die Wiederherstellung des Evangeliums durch Joseph Smith zu bezeugen (LuB 133:36-40). Keine andere Kirche kann auf solche Leistungen im Dienst des Herrn verweisen.

3.2.3.2 Mission - Seite 37

Siehe auch Distrikt, Kirchenorganisation, Missionare, Missionspräsident,

Pfahl- und Auslandsmissionen sind ein Teil der Organisation des irdischen Reiches Gottes. Pfahlmissionen haben die Aufgabe, im Gebiet eines Pfahls Menschen zu bekehren. Regionalmissionen haben die besondere Aufgabe, in einer Region, die aus mehreren Pfählen besteht, unter Minderheiten und Volksgruppen, die eine Fremdsprache sprechen, die Botschaft der Wiederherstellung zu verkünden. Auslandsmissionen gibt es in vielen Ländern der Erde. In ihnen geht die Bekehrungsarbeit voran. Hier werden auch die Programme der Kirche, die bereits in den voll organisierten Pfählen im Zentrum der Kirche bestehen, allmählich verwirklicht. Zu Verwaltungszwecken sind Missionen außerhalb der Pfähle in Distrikte unterteilt, die wiederum in Zweige gegliedert sind.

3.2.3.3 Religionsunterricht - Seite 136

Siehe auch Hilfsorganisationen, Priestertumskollegien, Wissen

Da der Mensch nicht schneller errettet werden kann, als er Kenntnis von Christus und den errettenden Prinzipien des Evangeliums erlangt (Teachings, S. 217) und da ein Mensch nicht in Unwissenheit von Gott und seinen ewigen Gesetzen errette. werden kann (LuB 131:6), folgt daraus, dass die wahre Kirche ihren Mitgliedern umfangreiche religiöse Kenntnisse im Religionsunterricht vermitteln muss.

Die K..... unterhält keine theologischen Seminare zur Ausbildung von geistlichen Dienern wie die abtrünnigen christlichen Gemeinschaften. Die Kirche hat auch keine bezahlten geistlichen Diener. Das Seelenheil jedes einzelnen Mitglieds der Kirche hängt von seiner Kenntnis der errettenden Wahrheiten ab und nicht von dem Wissen, das ein geschulter geistlicher Diener sich erworben hat. Die Kirche unterhält jedoch Schulen, Colleges, und Universitäten, die Schüler und Studenten ausbilden. Sie unterhält auch Seminare und Religionsinstitute, in Gebäuden, die der Kirche gehören und die oft neben öffentlichen Lehranstalten liegen. In diesen Seminaren und Instituten lernen Schüler und Studenten vor oder nach dem Unterricht Evangeliumswahrheiten.

Aber noch wichtiger als diese Erziehungsanstalten sind die Priestertumskollegien und Hilfsorganisationen der Kirche, die so eingerichtet sind, dass sie Evangeliumswahrheiten unterrichten. Für einzelne Mitglieder der Kirche sorgen so genannte stehende Räte, mit deren Hilfe man selbst in den Schriften forschen und privat die Prinzipien des Evangeliums studieren kann. Sowohl in religiösen Angelegenheiten als auch auf weltlichem Gebiet sind die Mitglieder der Kirche als Ganzes die bestinformierte Gemeinschaft auf der Erde. Sie sammeln Erkenntnis durch Lerneifer und auch durch Glauben« (LuB 88 :118). Sie belehren einander in der Lehre des Reiches und im Gesetz des Evangeliums und sie suchen Erkenntnis in den Wissenschaften. in der Philosophie und der Geschichte. so daß sie die große Aufgabe, die ihnen aufgetragen worden ist, wirksamer erfüllen können (LuB 88:77-81).

Die wahren Heiligen der Letzten Tage überragen alle anderen an Wissen und Weisheit, denn sie haben den Geist Christi (1 Kor 2) und werden aus der Höhe durch den Geist belehrt. Gott wird euch durch seinen Heiligen Geist, ja, durch die unaussprechliche Gabe des Heiligen Geistes, Erkenntnis geben, die von Anfang der Welt bis heute nicht offenbart worden ist. (LuB 121:26). Gott wird ihnen die Geheimnisse des Reiches offenbaren und ihnen die Wunder der Ewigkeit auf die Seele träufeln (LuB 76:1 - 10; 121:45,46).3.2.4 Handbuch für Missionare

Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt weiters die Kopie eines "Handbuchs für Missionare" vor. Darin enthalten ist folgender empfohlener Tagesplan für den Missionar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Darin enthalten ist folgender Tagesplan für den Missionar:

Uhrzeit
Tätigkeit
06.30
Aufstehen
07.00
Studium mit dem Mitarbeiter
08.00
Frühstück
08.30
Persönliches Studium
09.30
Missionieren
12.00
Mittagessen
13.00
Missionieren
17.00
Abendessen
Uhrzeit
Tätigkeit
18.00
Missionieren
21.30
Missionieren beenden; den nächsten Tag planen
22.00
Bettruhe

In diesem Handbuch für Missionare finden sich u. a. folgende Themen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen

In diesem Handbuch für Missionare befinden sich u.a. folgende Themen:

THEMA
ANLEITUNG
Ihre Berufung
Der Herr möchte, dass sich jeder Mensch bekehrt. Durch Ihre Bekehrungsarbeit können Sie den Menschen helfen ..Halten Sie sich beim Missionieren an das "Verpflichtungsmuster" .. (dieser Teil enthält einen Hinweis auf eine weitere, nicht vorliegende Unterlage mit der Bezeichnung "Anleitung für die Missionare", ..) . Bereiten Sie die Menschen ... darauf vor ... fordern Sie sie auf, sich dazu zu verpflichten, dass sie .... sich schließlich taufen lassen. ...
3 - 6
Der Aufbau der Mission
Der Missionspräsident hat zwei Assistenten ... Die Mission ist in Zonen und Distrikte aufgeteilt ...
14
Missionarsregeln
Dieser Teil enthält Anweisungen zu den Themen AUFTRETEN, KLEIDUNG UND ÄUßERE ERSCHEINUNG, TAGESPLAN, SONN- UND FEIERTAGE, VORBEREITUNGSTAG, BEZIEHUNG ZU DEN MITMENSCHEN, LANDESGESETZE UND LANDESSITTEN, DIENST AN DER ALLGEMEINHEIT, WOHNUNG, FASTEN, GESUNDHEIT UND SICHERHEIT, FINANZEN und FAHRZEUGGEBRAUCH
15 - 46
Heilige Handlungen des Priestertums
Dieser Teil befasst sich mit der Anführung von Richtlinien für religiöse Handlungen
46 - 62

3.2.5 Ersuchen um Stellungnahme

3.2.5.1 Zu den Auszüge aus den Mormon-Doctrine" von C

In diesem Vorhalt - siehe Ausführungen zu Punkt 3.2.3 - wurden Ihnen Angaben aus den Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) sowie einzelnen Themen zitiert.

Es ist davon auszugehen, dass diese Angaben authentisch sind und mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der K..... vollständig übereinstimmen.

  • Ist dies richtig?

  • Wenn nein, welcher/welche Teile der Mormone Doctrine zu den Stichwörtern Missionare (Seite 36), Mission (Seite 37) und Religionsunterricht (Seite 136) stimmen nicht mit der "Lehre" der Glaubensrichtung der K..... überein.

3.2.5.2 Handbuch für Missionare

In diesem Vorhalt - siehe Ausführungen zu Punkt 3.2.4 - wurden der Tagesablauf eines Missionars sowie einzelne Themen aus dem Handbuch für Missionare der K..... erwähnt.

Es ist davon auszugehen, dass dieser wiedergegebene Tagesablauf für jeden Missionar der K..... , der "auf Mission ist", verpflichtend ist und daher strikt eingehalten werden muss und somit auch ihr Sohn D diesen Tagesablauf während seiner Missionszeit einzuhalten hatte.

  • Ist dies richtig?

  • Wenn nein, steht es einer Missionarin oder einem Missionar im Rahmen ihrer/seiner Missionstätigkeit, die sich über einen Zeitraum von 24 bzw. 18 Monaten erstreckt, frei, ihren/seinen Tagesablauf - entgegen den Handbuch für Missionare, das auf dem "Verpflichtungsmuster", das auf LuB 50: 13-22 aufbaut (siehe 4 des Handbuches für Missionare), selbst zu bestimmen?"

  • Ist die Annahme des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates richtig, dass ihr Sohn D während der - nach den bisherigen Angaben - 24 Monate dauernden Mission in den USA, die von Oktober 1996 bis Oktober 1998 gedauert haben soll, in diesem Zeitraum nicht nach Österreich zurückkehrte sondern erst nach Absolvierung der Mission?"

In der Beantwortung wurde ausgeführt:

"Der Rechtsmittelbehörde werden nachstehende Urkunden vorgelegt:

./1 Schreiben der K..... des

./2 Entlassungsurkunde (Certificate of Release) des

Die Entlassungsurkunde stellt die Bestätigung der K..... dar, dass die Mission erfolgreich absolviert wurde.

Den Ausführungen auf Seite 3 - 9 (bis zur Mitte) wird im Wesentlichen zugestimmt und sind die Ausführungen zutreffend.

Die K..... stellt eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft dar. Grundlage der Beziehung zwischen der K..... und dem Staat ist, dass die inneren Angelegenheiten der Kirche von dieser selbst festgelegt und autonom geregelt werden. Aus diesem Grund sind daher die von der K..... festgelegten Kriterien für Personen, die entgeltlich Religionsunterricht abhalten wollen, vom Staat und seinen Institutionen, als auch der Finanzverwaltung anzuerkennen. Die zweijährige Vollzeitmission ist absolute Voraussetzung, um als Lehrer für das Fach Mormonismus zugelassen zu werden. Die Republik Österreich bietet in ihren Bildungsinstitutionen das Fach Mormonismus nicht an, sodass all jene, die den Beruf des Religionslehrers für das Fach Mormonismus anstreben, notwendigerweise eine zweijährige Vollzeitmission absolvieren müssen.

Die Entscheidung darüber, wer Religion unterrichtet, wurde nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen den Organen der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften übertragen. Nach den behördlich genehmigten Statuten der K..... und entsprechend dem Gesetz obliegt diese Entscheidung dem österreichischen Kirchenvorstand, welcher die K..... in allen Angelegenheiten nach außen vertritt. Der österreichische Kirchenvorstand hat festgelegt, dass die erfolgreiche ehrenhafte Erfüllung der Vollzeitmission zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes qualifiziert. Die Entscheidung, welche Qualifikationen zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes erforderlich sind, obliegt als Ausdruck der verfassungsgesetzlich gewährleisteten inneren Autonomie der Kirchen alleine dem österreichischen Kirchenvorstand als dafür zuständiges Organ der K..... .

Die Mitglieder der K..... haben das Recht auf Religionsunterricht an Pflichtschulen und sonstigen öffentlichen Schulen. Die Abhaltung des Religionsunterrichtes an Pflicht- und öffentlichen Schulen ist an bestimmte Voraussetzungen und Qualifikationen geknüpft. Da der Staat keine Ausbildungsmöglichkeiten für Religionslehrer für das Fach Mormonismus zur Verfügung stellt oder anbietet, sondern dies der K..... überlässt, würde es einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn seitens der Finanzverwaltung im Gegensatz zur Schulverwaltung die von der K..... verlangte und als notwendiges Kriterium geforderte Ausbildung für die Abhaltung des entgeltlichen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen vorgesehene Missionstätigkeit, nicht als Ausbildung qualifiziert würde.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis des , Zahl: 2009/15/0021, bereits ausführt, ist es entscheidend, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen tatsächlich für die Zulassung als Religionslehrer bestehen.

Gemäß Beschluss des Kirchenvorstandes ist die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer. Auch im "Memorandum Familienbeihilfe" ist festgehalten, dass der Kirchenvorstand die erfolgreiche Absolvierung der Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Befugnis zum Religionslehrer festgelegt hat. Die Ausbildung zum Religionslehrer erfolgt in Form eines dualen Ausbildungssystems und ist während der gesamten Missionszeit die theoretische Ausbildung mit dem Praktikum untrennbar verbunden. Von Seiten des Präsidenten des österreichischen Kirchenvorstandes wird auch schriftlich bestätigt, dass die Ausbildung mit vorgeschriebenen regelmäßigen Prüfungen verbunden ist. So finden alle zwei bis sechs Wochen mit dem Missionspräsidenten Prüfungen statt im Rhythmus von etwa sechs Wochen werden Prüfungen von "Generalautoritäten", die zugleich die Vorgesetzten des Missionspräsidenten sind, durchgeführt.

Erweist sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 (1) lit. b FLAG 1967 vor.

Die Vollzeitmission wurde vom Sohn der Berufungswerberin erfolgreich absolviert und hat dieser die Entlassungsurkunde erhalten. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor.

Zu den Ausführungen in dem Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates des , Seite 9 beginnend zweite Hälfte ff, betreffend "Mormon-Doctrine" von C wird ausgeführt, dass es sich bei diesem Werk um keine offizielle Literatur der K..... handelt. Es ist dies eine singuläre, völlig vereinzelte Meinung eines einzelnen Autors und ist diese nicht verbindlich und hat keine Rechtskraft für die staatlich anerkannte K..... . Das Werk stammt aus dem Jahr 1966 (!) und werden die zitierten Ausführungen von der Berufungswerberin, da nicht verbindlich, abgelehnt.

Die theoretische Ausbildung ist mit dem Praktikum während der gesamten Missionszeit untrennbar verbunden, da ein duales Ausbildungssystem vorliegt. Verglichen mit anderen Ausbildungseinrichtungen beinhaltet die Ausbildung zum Religionslehrer im Rahmen der Mission eine Woche mit ca. 80 fest eingeteilten Stunden. Samstag und Sonntag sind nicht frei. Die Anforderungen sind sehr hoch gestellt und wird bei der Zulassung der Kandidaten darauf geachtet, dass sie aufgrund ihres Vorlebens und ihrer körperlichen, intellektuellen und emotionalen Kondition im Stande sind, den Aufgaben gewachsen zu sein. Die beispielhaften Ausführungen im Verfahren, GZ RV/0072-L/10, Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz, (VwGH 2009/15/0021-8 des ), gelten auch für den Sohn der Berufungswerberin.

  • Ca. 35,5% (das sind ca. 28 Stunden pro Woche) werden für Fortschrittsberichte, Schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorische Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw., verwendet.

  • 29% der Zeit (ca. 24 Stunden pro Woche inklusive Samstag und Sonntag) werden für das Studium verwendet, insbesondere Besuche von Kursen, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge verschiedenster Art, Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam in Klassen, Absprachen, Vorträge vorbereiten und abhalten, etc.

  • 35,5% der wöchentlichen Zeit entspricht ca. 28 Stunden pro Woche, wird für "Missionieren", nämlich umfassende praktische Übungen der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbilders, aufgewendet.

Prüfungen sind integrierter Bestandteil der Ausbildung und finden regelmäßig alle zwei bis sechs Wochen statt. Auch das Studienmaterial wird laufend gemäß den modernen Anforderungen und den sich wandelnden Umweltbedingungen angeglichen. Es gibt eine Liste der Seminar- und Kursunterlagen, die ständig erweitert und umfassend modernisiert werden. Auch finden regelmäßig (einmal monatlich) Supervisionen statt (Selbstreflexion, etc.). Wer das Lehrfach als Religionslehrer anstrebt, der ist im Rahmen einer Mission mit einem bestimmten Lehr- und Zeitplan verpflichtet (siehe obige Ausführungen). Dieser hat die vorgegebenen Bücher zu studieren, die entsprechenden Übungen, Klausuren, Seminare, Unterweisungen, usw. zu absolvieren und auch Prüfungen abzulegen, um am Ende der Ausbildung die Entlassungsurkunde zu erhalten. Der positive Abschluss ist unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer.

Zum Handbuch für Missionare und dem von Seiten der Behörde wiedergegebenen Tagesplan wird ausgeführt, dass es sich bei diesem Tagesplan um einen Tag handelt, an welchem im Wesentlichen missioniert wird. Nicht jeder Tag hat diesen Ablauf und ist auf die obigen Ausführungen, der den Ausbildungsinhalt einer ca. 80 Stunden-Woche im Rahmen der Vollzeitmission wiedergibt zu verweisen. Je nach Land, in welchem man die Mission absolviert, ist der Tagesplan / Wochenplan etwas unterschiedlich. Die angeführten Prozentsätze sind jedoch zutreffend und war dies auch bei den beiden Söhnen der Berufungswerberin entsprechend aufgeteilt. Samstag und Sonntag sind im Wesentlichen Tage des intensiven Studiums. Ein weiterer Wochentag dient der intensiven Fortbildung (Aus- und Weiterbildung). An zwei Tagen in der Woche wird schwerpunktmäßig missioniert, wobei gewisse Zeiten auch für das persönliche Studium und das Studium mit den Mitarbeitern zur Verfügung stehen. An zwei weiteren Tagen in der Woche wird schwerpunktmäßig gelehrt.

Der Sohn D befand sich während der 24 Monate der Vollzeitmission in den Vereinigten Staaten und ist in diesem Zeitraum nicht nach Österreich zurückgekehrt.

Die Berufungswerberin wiederholt daher ihren Antrag der Berufung Folge zu geben."

2) Übersendung der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes an die Abgabenbehörde erster Instanz und deren Stellungnahme

Der Abgabenbehörde erster Instanz wurde die Beantwortung des Bedenkenvorhaltes übersandt und gegebenenfalls ersucht eine Stellungnahme abzugeben. Nach Gewährung einer Fristverlängerung wurde von der Vertreterin der Abgabenbehörde erster Instanz folgende Stellungnahme abgegeben:

"Zentrale Fragestellung ist, ob die von der K..... angebotene Vollzeitmission eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes ist oder nicht. Dazu werden im Folgenden Überlegungen zu zwei Fragen dargelegt:

1) Ist die Missionstätigkeit nach den kircheninternen Normen Voraussetzung für die Zulassung als Religionslehrer?

Die K..... ist seit 1955 eine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft, die gemäß Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes ihre inneren Angelegenheiten selbständig verwaltet. Sie ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Gemäß § 5 (1) ReIUG müssen die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer - außer dem Erfordernis der kirchlich (religions-gesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes - hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 (1) lit. a genannten Religionslehrer gelten.

Gemäß § 3 (1) lit. b ReIUG können Religionslehrer auch von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bestellt werden.

Gemäß § 6 Abs. 3 der kircheneigenen Verfassung erfolgt die Bestellung und Abberufung der Religionslehrer durch den Kirchenvorstand. Der Kirchenvorstand legt daher auch die Kriterien für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes fest.

Mit Beschluss des Kirchenvorstandes vom ist die erfolgreiche Absolvierung der Tätigkeit als Vollzeitmissionar Voraussetzung für die Erteilung der Befähigung und Ermächtigung zum Religionslehrer. Weiters wurde bereits mit Schreiben des Österr. Kirchen-vorstandes der K..... (Mag. U) vom bestätigt, dass der Erwerb der Fachbefähigung (Abhaltung von Religionsunterricht an öffentlichen Schulen) an die erfolgreiche Absolvierung der Missionstätigkeit geknüpft sei.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Missionstätigkeit nach den kircheninternen Normen Voraussetzung für die Zulassung (Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes) als Religionslehrer an öffentlichen Schulen ist (was auch unstrittig ist).

2) Besteht die Missionstätigkeit nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterreicht umfassten Bereichen?

In diesem Punkt wird auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 99/15/0080 verlangten Voraussetzungen hingewiesen.

Wie von der Antragstellerin angeführt, kann die Tätigkeit eines Vollzeitmissionars wie folgt aufgeschlüsselt werden:

  • Fortschrittsberichte, Schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorischen Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw. (= 35,5%)

  • Studium, insbesondere zum Besuch von Kursen, Schulungen, Vorlesungen, Vor-trägen, verschiedene Arten von Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam, Klassen, Ansprachen und Vorträge vorbereiten und abhalten (= 35,5%)

  • Missionieren, nämlich umfassende praktische Übungen der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbilders, Prüfungen, Studium der vorgeschriebenen Bücher, Absolvierung der entsprechenden Übungen, Klausuren, Seminare, Unterweisungen usw. und Ablegen von Prüfungen (= 29%).

Nach dieser Auflistung werden in dieser zweijährigen Missionszeit unter anderem Kurse, Schulungen, Vorlesungen, Vorträge, Konferenzen, Übungen, sowie Seminare besucht, Studium alleine und gemeinsam, sowie Prüfungen und Klausuren absolviert. Alles offenbar in nicht unbeträchtlichem Ausmaß.

Wie bei allen anderen Berufsausbildungen auch, insbesondere bei Studien an diversen Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten müssten im Zuge der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nachstehende Unterlagen angefordert und vorgelegt werden:

  • Nachweis von besuchten Lehrveranstaltungen (insbesondere das Ausmaß),

  • Nachweis des Besuches von Übungen, Klausuren und Seminaren;

  • Übermittlung von Prüfungszeugnissen, etc.

Dabei wird immer übersehen, dass die Anerkennung durch die kircheninternen Normen der K der erfolgreichen Absolvierung der Vollzeitmission als Berufsausbildung durch den Staat nicht in Frage gestellt wird. Wenn kircheninterne Normen für ihren eigenen Wirkungsbereich eine Berufsausbildung bejahen und bestätigen, könnte eine staatliche Behörde auf Grund der Autonomie dieser staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft grundsätzlich nicht anfechten, dass eine Berufsausbildung nach kircheninternen Normen nicht vorliegen würde. Dies wäre ein Eingriff in besagte Autonomie. Aber, ob es sich um eine Ausbildung im Sinne der einschlägigen Vorschriften einer staatlichen Norm (hier: des FLAG) handelt, obliegt nun mal nicht der Kirche oder einer anderen staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern dem Staat selbst, da es sich hier (im vorliegenden Fall das Familienlastenausgleichsgesetz) um keine kircheninterne Norm handelt, sondern um eine steuerliche Norm der Republik Österreich.

Es ist also zu trennen zwischen der kircheninternen Anerkennung durch die Religionsgemeinschaft an sich und der Anerkennung durch den Staat im Hinblick auf Vorgaben in der staatlichen Gesetzgebung. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Qualifizierung einer Ausbildung nach kircheninternen Normen nicht unbedingt mit staatlichen Normen, hier die Erfüllung der Voraussetzung für die Zuerkennung einer Familienbeihilfe nach dem FLAG) übereinstimmen muss. Es ist durchaus möglich - und im vorliegenden Fall ja auch gegeben - dass staatliche Normen andere Voraussetzungen an eine Berufsausbildung knüpfen als kircheninterne Normen. Was den kircheninternen Normen zur Anerkennung als Berufsausbildung genügt, muss den staatlichen Normen noch lange nicht genügen (der umgekehrte Fall wäre ebenso möglich: kircheninterne Normen verlangen höhere Voraussetzungen als staatliche Normen). Sehr wohl kann aber der Staat darüber entscheiden, ob es sich um eine Berufsausbildung nach staatlichen Normen handelt oder nicht (diesbezüglich würde umgekehrt der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft wiederum kein Recht zustehen darüber zu entscheiden. Dies wäre umgekehrt ein Eingriff in die staatliche Eigenermächtigung). Würde man auch im staatlichen Bereich nach kirchen-internen Normen entscheiden, das heißt, würden kircheninterne Normen plötzlich über den staatlichen Gesetzen stehen, würde dies der staatlichen Rechtsordnung in Österreich und dem Prinzip der Trennung von Kirche und Staat widersprechen.

Dieser Grundsatz erfährt dort seine Durchbrechung, wo dies ausdrücklich normiert wird, so zum Beispiel in § 5 (1) ReIUG. Hier ermächtigt der österreichische Staat ausdrücklich die Kirchen und staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, die Befähigung für die Erteilung von Religionsunterricht festzulegen.

Ob nun die gegenständliche Berufsausbildung auch nach staatlichen Normen (hier: nach dem FLAG 1967) anzuerkennen ist, obliegt somit eindeutig nicht der Entscheidungsgewalt einer Kirche oder einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern den staatlichen Behörden.

Eine Berufsausbildung liegt demnach vor, wenn es sich um eine zielgerichtete Ausbildung handelt. Unter zielgerichteter Ausbildung ist sicherlich zu verstehen, dass ein geregeltes und nachvollziehbares Ausbildungsverfahren (mit Lehrplan, Besuch von Kursen, Seminaren, Lehrveranstaltungen, etc., Ablegen von Prüfungen, etc.) vorliegt.

Werden jedoch vom Staat - wie hier - für den Erhalt von Begünstigungen, oder auch für den Erhalt von Transferleistungen (und zwar nicht zu Gunsten dieser anerkannten Religionsgemeinschaft, sondern zu Gunsten einer natürlichen Person, die Mitglied einer solchen Glaubensgemeinschaft ist) Nachweise oder Erfordernisse verlangt, so kann sich ein Antragsteller nicht darauf berufen, dass durch diese Aufforderungen, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, eine Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie seiner Religionsgemeinschaft verletzt werde. Werden vom Staat allgemein gültige Vorraussetzungen - die von der Zugehörigkeit einer Kirche oder Religionsgemeinschaft vollkommen unabhängig sind - für die Erlangung von Begünstigungen festgesetzt, so sind diese Voraussetzungen unabhängig von jedem, der eine solche Begünstigung erhalten will, zu erfüllen. Wird für den Erhalt einer Familienbeihilfe der Nachweis einer zielgerichteten Ausbildung verlangt, so hat diese zielgerichtete Ausbildung auch entsprechend nachgewiesen zu werden - unabhängig von staatlicher Zugehörigkeit, von Religion, von Geschlecht oder Alter."

3) Ersuchen um Stellungnahme

Der Berufungswerberin wurde die Stellungnahme der Abgabenbehörde erster Instanz zur Wahrung des Parteiengehörs an den zustellungsbevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter gesandt und ersucht innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb der Frist () langte ein Fristerstreckungsersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters ein die Frist bis zu verlängern.

Mit gab der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung des mit der Berufungswerberin bestehenden Vollmachtsverhältnisses bekannt und ersuchte die behördlichen Erledigungen an die Berufungswerberin zuzustellen.

Eine Stellungnahme wurde weder innerhalb der verlängerten Frist noch danach abgegeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Festgestellter Sachverhalt

Die Berufungswerberin bezog für ihren Sohn D bis einschließlich Oktober 1997 die Familienbeihilfe und ab November 1997 bis Mai 1999 nicht mehr. Ihr Sohn D absolvierte von Oktober 1996 bis September 1998 eine vollzeitige Mission als Missionar der K..... in Washington D. C. North Mission. Als Wohnanschrift des Sohnes wurde 4 angegeben. Er kehrte im Zeitraum Oktober 1996 bis September 1998 nicht nach Österreich zurück. Vom bis absolvierte D den ordentlichen Präsenzdienst in Österreich.

Der mit von der Berufungswerberin gestellte Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Der Bescheid wurde nachweislich von der Berufungswerberin übernommen (Übernahmebestätigung vom ). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit stellte die Berufungswerberin einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Sohn D für den Zeitraum bis anlässlich dessen Ableistung des Präsenzdienstes. Mit stellte die Berufungswerberin neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 betreffend.

2) Beweisaufnahmen

  • Vorhalt und die Stellungnahme

  • Vorhalt und die Stellungnahme

  • Auszüge aus dem Buch Mormonen Doctrine von C

    • Missionare (Seite 36)

    • Mission (Seite 37)

    • Religionsunterricht (Seite 136)

    • Handbuch für Missionare

  • Schreiben der K..... des

  • Entlassungsurkunde (Certificate of Release) des

  • Dienstzeitbescheinigung über die Ableistung des Präsenzdienstes

3) Rechtliche Würdigung

3.1 Zeitraum November und Dezember 1997

Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Anspruches auf Familienbeihilfe für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (s ). Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen - wie die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag - ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe und damit auch der Kinderabsetzbetrag zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum - das ist der Monat (s § 10 FLAG) - zu beantworten (s ; ; ; ). Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (; ; ).

Der mit Ablauf des (ein Freitag) in Rechtskraft erwachsene Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom hat somit über den Zeitraum November und Dezember 1997 rechtskräftig abgesprochen. Mit ihren am bzw. am gestellten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn D den Zeitraum November 1997 bis Mai 1999 betreffend, hat die Berufungswerberin den bereits rechtskräftigen Abspruch für den Zeitraum November und Dezember 1997 ignoriert.

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273 Abs. 1 lit. a BAO).

Eine Berufung ist daher zurückzuweisen, wenn über den Zeitraum bereits verbindlich abgesprochen wurde. Ein Abspruch über diesen Zeitraum ist daher unzulässig (ne bis in idem; siehe , ; ).

Die Berufung gegen die Abweisung des Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn D den Zeitraum November und Dezember 1997 betreffend, war daher zurückzuweisen.

3.2 Zeitraum Jänner 1998 bis September 1998

3.2.1 Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach Stellung genommen, zuletzt in seinem Erkenntnis vom , B 2366/00.

Gemäß § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere, in den folgenden Bestimmungen des FLAG 1967 genannte Bedingungen erfüllen), für minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört (§ 2 Abs 2 FLAG 1967).

§ 5 Abs 4 FLAG 1967, idF BGBl. 201/1996, hat folgenden Wortlaut:

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Durch BGBl. I 142/2000 hat der Absatz 4 des § 5 mit Wirkung ab die Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.

Die Vorschrift des § 5 Abs 3 FLAG (idF BGBl. I 142/2000) bewirkt im Ergebnis, dass unbeschränkt steuerpflichtige Personen, die im Ausland lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, die auch in diesem Fall gebotene steuerliche Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Wege von Transferleistungen nicht erhalten, da ihnen die Transferleistungen auch in jenem Umfang verweigert werden, in dem sie zur Kompensation der aus der Nichtabzugsfähigkeit des Unterhaltes resultierenden steuerlichen Mehrbelastung erforderlich sind. Dem Gesetzgeber steht es frei, die steuerliche Berücksichtigung von Familienlasten bei verschiedenen Fallgruppen nach verschiedenen Methoden vorzunehmen, wenn hiefür sachliche Gründe ins Treffen geführt werden können. Dass derartige Gründe bei sich ständig im Ausland aufhaltenden Kindern im Hinblick auf die Unterschiede in den tatsächlichen Lebensverhältnissen, die Besonderheiten der Beweislage und die jeweils zu berücksichtigende Rechtslage (etwa auch hinsichtlich im Ausland gewährter familienbezogener Leistungen) vorliegen, scheint dem Verfassungsgerichtshof (siehe Erkenntnis vom , B 2366/00) nicht zweifelhaft zu sein.

Für die hier diskutierte Fallgruppe der sich ständig im Ausland aufhaltenden Kinder ist einerseits der Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen; andererseits lässt sich den Regelungen des EStG 1988 nicht entnehmen, dass damit die steuerliche Berücksichtigung der solchen (nicht volljährigen) Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung schlechthin ausgeschlossen wäre. Sie ist jedoch Sache des Einkommensteuerrechts. Ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe ist nicht anzunehmen ().

3.2.2 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes

Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Mit den USA besteht kein die Gegenseitigkeit verbürgender Staatsvertrag (vgl. Burkert-Hackl-Wohlmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, § 5 FLAG Anmerkung 5).

Zu § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 82/14/0047, ausgesprochen, dass zur Auslegung des Begriffes des "ständigen Aufenthaltes" auf § 26 Abs. 2 BAO zurückgegriffen werden kann. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Begriffsbestimmung lasse sich zwanglos auf das "sich ständig im Ausland Aufhalten" des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - übertragen. Denn wer sich in einem Land unter erkennbaren Umständen aufhalte, dass er dort nicht nur vorübergehend verweile, von dem müsse bei objektiver Betrachtung angenommen werden, dass er sich in jenem Land ständig aufhalte (siehe ). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - ist daher der ständige Aufenthalt im Ausland im Sinn des unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/14/0118, mwN, sowie und , 2002/14/0103). Das Tatbestandsmerkmal "gewöhnlicher Aufenthalt" verlangt eine körperliche Anwesenheit. Die Umstände (Absicht hat dabei keine Bedeutung) müssen ferner dafür sprechen, dass Anwesenheiten nicht nur vorübergehend sein sollen, dass also eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum Aufenthaltsort bestehen soll; die Lebensverhältnisse, geschäftliche Betätigung am Aufenthaltsort usw. werden zu berücksichtigen sein (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Wien 1980, Seiten 72 und 73, und die darin zitierte Judikatur). Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinn der Abgabenvorschriften setzt somit nicht einmal einen mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalt voraus. Vielmehr kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer vorliegen, sofern nur der Aufenthalt unter Umständen genommen wird, die erkennen lassen, dass es sich nicht nur um ein bloß vorübergehendes Verweilen handelt. Dies gilt auch dann, wenn letztlich aus ursprünglich nicht vorherzusehenden Gründen die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthaltes kürzer ausgefallen ist (siehe VwGH unter Hinweis auf das Erkenntnis vom , 735/70). Andererseits kann aber auch bei einem sieben bis achtmonatigen Aufenthalt nicht schon allein aufgrund der Dauer von einem ständigen Aufenthalt gesprochen werden. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (siehe ). Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 17/1603/80, sowie Ritz, BAO2, § 26, Tz 13). Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/14/0096), was im gegenständlichen Verfahren aber ohnehin nicht gegeben ist, da bei D ein durchgehender Aufenthalt im Ausland vorlag.

3.2.3 D hat sich ständig im Ausland aufgehalten

Im gegenständlichen Verfahren ist, vorrangig zu prüfen, ob der Aufenthalt in den USA ein ständiger war und damit ein Ausschließungsgrund für den Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegt oder nicht.

Es ist unbestritten, dass sich

  • D vom bis September 1998 (Entlassungsurkunde vom ) und damit über 23 Monate in den USA aufgehalten hat um seiner Missionstätigkeit nachzukommen.

Demnach kommt es bezogen auf das gegenständliche Verfahrens darauf an, ob sich D in den USA unter Umständen aufgehalten hat, die erkennen ließen, dass er in diesem Land (USA) nicht nur vorübergehend verweilte. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen, wobei es auf subjektive Momente nicht ankommt. In diesen Zeiträumen hat sich D ständig in den USA aufgehalten und ist während dieser Zeit auch nicht nach Österreich gekommen, wie in der Beantwortung des Bedenkenvorhalts () des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates der rechtsfreundliche Vertreter ausführte. Betrachtet man den Aufenthalt D... in den USA in seiner Gesamtheit, so hat er sich ständig in den USA aufgehalten und unter Umständen dort aufgehalten, die erkennen lassen, dass er in diesem Lande nicht nur vorübergehend verweilte. Ausgehend von den Ausführungen in dem Bedenkenvorhalt des Unabhängigen Finanzsenates, Salzburg vom und der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters zum Aufenthalt in den USA (siehe Punkt II Verfahren Abgabenbehörde zweiter Instanz, 3.2.3 Kopien der "Mormon-Doctrine" von C , 3.2.4 Handbuch für Missionare und 3.2.5 Ersuchen um Stellungnahme in der unter anderem die Tätigkeit eines Vollzeitmissionars wie folgt aufgeschlüsselt worden ist:

  • Fortschrittsberichte, Schreiben, Korrespondenz, Exkursionen, Dienstprojekte, Prüfungen, organisatorischen Übungen, Besprechungen, Ausstellungen, Herstellen von Anschauungsmaterial, usw. (= 35,5%)

  • Studium, insbesondere zum Besuch von Kursen, Schulungen, Vorlesungen, Vorträgen, verschiedene Arten von Konferenzen, Studium persönlich und gemeinsam, Klassen, Ansprachen und Vorträge vorbereiten und abhalten (= 35,5%)

  • Missionieren, nämlich umfassende praktische Übungen der theoretisch erworbenen Kenntnisse in Begleitung eines Ausbilders, Prüfungen, Studium der vorgeschriebenen Bücher, Absolvierung der entsprechenden Übungen, Klausuren, Seminare, Unterweisungen usw. und Ablegen von Prüfungen (= 29%).

ergibt sich nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, dass sich D ständig im Ausland aufgehalten hat.

Aus dem Tages- und Wochenablauf ergibt sich - auch wenn dies von der Berufungswerberin erstmals anders als in den bisherigen Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat (s ) dargestellt wird und auch offenbar mit den Ausführungen des Kirchenvorstandes im Widerspruch steht, der unter anderem ausführt, dass die Missionstätigkeit der wesentliche Teil der Mission ist (siehe Ausführungen zu Punkt II Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz, Punkt ) - , und somit der persönliche Kontakt zur Wohnbevölkerung seines Einsatzgebietes im Zentrum der Bemühungen des Missionars steht um damit seiner Berufung nachzukommen. Auch unter Zugrundelegung der Zeitangaben der Berufungswerberin setzt dies die persönliche Anwesenheit des Missionars voraus. Damit ist aber der Missionar während der gesamten Missionszeit in den USA körperlich anwesend. Ein persönlicher Kontakt mit Personen im Herkunftsstaat Österreich ist - wenn überhaupt nur schriftlich oder telefonisch möglich - sofern dies überhaupt während der Missionszeit erwünscht ist, da bereits anlässlich der Berufung zur Leistung der Mission ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass von einem Missionar erwartet wird, dass er all seine Zeit und Aufmerksamkeit dem Dienst des Herrn widmet und seine persönlichen Angelegenheiten zurückstellt um das wesentliche Ziel der Vollzeitmission - das Erlernen von Disziplin, Ausdauer und Geldeinteilung, fleißiges Arbeiten, der Umgang mit anderen Menschen und Kulturen, wie dies in der kircheninternen, monatlich erscheinenden Zeitschrift L ausgeführt wird - zu erfüllen.

Nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates hat sich D daher objektiv betrachtet über 23 Monate ständig in den USA aufgehalten, weil die Umstände sprechen dafür, dass die Anwesenheit nicht nur vorübergehend war, und er sich unter Umständen in den USA aufgehalten haben die erkennen ließen, dass er in diesem Land (USA) nicht nur vorübergehend verweilte, weil er

  • auf Grund der Erfüllung der Vollzeitmission eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zu seinem Aufenthaltsort (Einsatzgebiet) bestanden hat, und

  • er in diesen über 23 Monate dauernden Aufenthalt in den USA daher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Einsatzgebiet und damit in den USA hatte, und

  • subjektiven Absichten keine Bedeutung beizumessen ist.

Denn die im § 2 Abs. 5 lit b FLAG für die Haushaltszugehörigkeit bei auswärtiger Berufsausübung aufgestellten Fiktion, hat für die gegenständliche Prüfung eines ständigen Auslandsaufenthaltes im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967 - nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG 1967 - keine Bedeutung siehe ().

Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn D den Zeitraum Jänner 1998 bis September 1998 betreffend war abzuweisen, weil er sich während dieses Zeitraumes objektiv betrachtet ständig in den USA aufgehalten hat und daher ein Ausschließungsgrund vorlag, der eine Prüfung, ob die Erfüllung der Vollzeitmission eine Berufsausbildung ist oder nicht, erübrigte.

3.3. Zeitraum Oktober 1998 bis Mai 1999

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. bzw. 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten ( § 2 Abs. 1 lit ff sub lit aa).

Die Ableistung des Präsenzdienstes unterbricht jede Ausbildung. Dies hat der VwGH

in seinem Erkenntnis vom , 941/77, judiziert und im Erkenntnis vom , 96/13/0060, wiederholt. Dies ergibt sich - nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes - mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG, insbesondere des § 2 Abs 1

lit e, wonach für den Gesetzgeber die Ableistung des Präsenzdienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt.

Im Erkenntnis vom , 2007/15/0068, führte der Gerichtshof unter Hinweis auf seine in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung aus, dass

  • die Ableistung des Präsenzdienstes nicht als Ausbildung für einen Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen sei und daher während der Leistung dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dieser Gesetzesstelle bestehe, weil

  • die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstelle und während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe und

  • die Leistung des Präsenzdienstes bei gleichzeitiger Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildung nach § 2 Abs 1 lit b FLAG diesen Anspruch beseitige.

Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn D den Zeitraum Oktober 1998 bis Mai 1999 betreffend war abzuweisen, weil kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe bestand.

Die Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn D war

  • den Zeitraum November 1997 und Dezember 1998 betreffend zurückzuweisen und

  • den Zeitraum Jänner 1998 bis Mai 1999 betreffend abzuweisen.

Salzburg, am

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