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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 18.04.2006, RV/0522-G/05

Zurückweisung einer Berufung: Gefahr des Einlangens von Schiftstücken beim Finanzamt trifft Abgabepflichtigen

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0207 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch UNICONSULT Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten durch Dr. Erwin Ganglbauer, vom betreffend Umsatzsteuer 1996 und 1997 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Bw ist eine deutsche Aktiengesellschaft und betreibt einen Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere Futter- und Düngemittel.

Im April 1996 wurde die Bw beim Finanzamt Graz-Stadt steuerlich erfasst. In der Folge reichte die Bw beim Finanzamt auf amtlichem Formular selbst erstellte Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Im Juni 1997 erklärte die Bw auf amtlichem Formular die Umsatzsteuer 1997, wobei sie Umsätze, die zum Normalsteuersatz zu versteuern sind, im Betrag von 17.118 S und Umsätze, die zum ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind, im Betrag von 97.092 S. Das Finanzamt fertigte einen der Erklärung entsprechenden mit datierten "Umsatzsteuerbescheid" zu Handen des Finanzamtes aus.

Mit Schreiben vom teilte die Bw dem Finanzamt mit, sie habe festgestellt, dass in den Jahren 1996 bis 1998 österreichische Umsätze irrtümlich nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterworfen worden seien. Die Zahlen würden nachgemeldet.

Mit Schreiben vom 23. September1998 übermittelte das Finanzamt der Bw unter Hinweis auf ihr Schreiben vom die amtlichen Formulare zur Umsatzsteuererklärung 1996 und 1997 sowie zur Umsatzsteuervoranmeldung 1998 und setzte eine Frist zur Abgabe der Erklärungen bis Ende Oktober 1998. Gleichzeitig forderte das Finanzamt die Bw mit Bescheid vom selben Tag auf, ihm binnen neun Wochen nach Zustellung der Aufforderung einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben, andernfalls Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Finanzamt vorgenommen würden.

Mit Schreiben vom gab ein deutscher Steuerberater eine Stellungnahme zum umsatzsteuerlichen Sachverhalt bei der Bw ab und ersuchte um Zusendung von amtlichen Vordrucken für die Umsatzsteuer 1996 bis 1998.

Das Finanzamt übermittelte dem deutschen Steuerberater mit Schreiben vom die amtlichen Vordrucke für die Umsatzsteuererklärung 1996 bis 1997 sowie für die Umsatzsteuervoranmeldung 1998. Der Durchschrift dieses Schreibens beigeheftet ist im Verwaltungsakt eine an die Bw gerichtete mit datierte weitere Aufforderung zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten.

Im Oktober bzw. November 1998 erklärte die Bw auf handschriftlich selbst ausgefüllten amtlichen Vordrucken die Umsatzsteuer 1996 und 1997 wie folgt (Beträge in Schilling):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsätze 20%
Umsätze 10%
1996
648.494
9,224.862
1997
406.137
6,840.999
01-08/98
277.248
4,455.452
09/98
26.931
1,072.869
10/98
49.160
1,345.880

Im Februar 1999 begann darauf hin die Großbetriebsprüfung Wien im Auftrag des Finanzamtes Graz-Stadt mit der Durchführung einer Prüfung der Aufzeichnungen für 1996 bis 1998.

In einem Schreiben vom teilte die Bw der Großbetriebsprüfung Graz im Wesentlichen mit, sie habe erst vor kurzem die österreichische Umsatzsteuerpflicht erkannt, sei aber bestrebt, die "Rechnungsstellung" vorschriftsmäßig abzuwickeln und die Nachforderungen zu entrichten. Zur Erläuterung gab die Bw bekannt, dass der österreichische Kunde in ihrer deutschen Geschäftsstelle die Ware bestelle. Die Ware werde vom Kunden entweder selbst abgeholt oder es werde "vom Lieferanten direkt zugestellt, über eine Spedition zum Kunden geliefert oder über unseren eigenen LKW zum Kunden transportiert bzw. zu einer Verteilerstelle, wo sie der Kunde abholt". Die Bezahlung erfolge in bar direkt in der deutschen Geschäftsstelle, durch Überweisung auf ihr Konto oder durch Bankeinzug. Durch die überaus zahlreichen kleinen Abrechnungen und den bevorstehenden Jahresabschluss sowie durch die Umstellung der EDV-Anlage auf Euro sei sie nicht in der Lage, die vom Finanzamt verlangten Unterlagen termingerecht aufzubereiten, weshalb um Fristerstreckung bis ersucht werde.

Im März 2000 beendete das Finanzamt die Prüfung der Aufzeichnungen bei der Bw (Niederschrift vom ). Nach dem Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen vom geht das Finanzamt von folgenden Umsätzen für die Streitjahre aus (Beträge in Schilling ohne Groschenbeträge):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1996
1997
Umsätze 20%
888.473
811.419
Umsätze 10%
14,819.960
18,429.900

In der Folge stellte das Finanzamt ua die mit datierten Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Finanzamt zu. Aus diesen Bescheiden ergibt sich für 1996 eine Umsatzsteuernachforderung im Betrag von 1,659.691 S (120.614,45 €) und für 1997 eine Umsatzsteuernachforderung im Betrag von 2,005.274 S (145.728,94 €). Ein Information der Bw über die Zustellung erfolgte nach der Aktenlage nicht.

Mit Schreiben vom wies die Bw auf eine von ihr erhaltene Zahlungsaufforderung des Finanzamtes vom hin und wandte ein, die Nachforderungen seien "wesentlich überhöht". Die Bw stellte in Beilagen umfangreiche Berechnungen an und kommt zu dem Schluss, dass sich für 1996 und 1997 eine Restschuld von lediglich 239.834,08 S (17.429,42 €) ergebe. Mit Schreiben vom urgierte die Bw eine "Richtigstellung".

Mit Schreiben vom machte die Bw ihren österreichischen steuerlichen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigten namhaft.

Mit Schreiben vom ersuchte die Bw um "Übersendung der Umsatzsteuerbescheide für 1996, 1997 und 1998 in Kopie" an ihren steuerlichen Vertreter.

Mit Schreiben vom erhob die Bw durch ihren steuerlichen Vertreter Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998 und wies darauf hin, dass die Berufung nicht früher habe eingebracht werden können, weil die Bescheide nie zugestellt worden seien. Auf Grund einer von den deutschen Finanzbehörden durchgeführten Umsatzsteuerprüfung der Jahre 1996 bis 198 sei es zu Verschiebungen von Umsätzen zwischen Österreich und Deutschland gekommen. Die deutschen Umsatzsteuererklärungen seien entsprechend berichtigt worden. Die Bw habe darauf hin in Österreich berichtigte Umsatzsteuererklärungen eingereicht, worin die Auswirkungen der Betriebsprüfung bereits berücksichtigt worden seien. Nachdem der deutsche Betriebsprüfungsbericht erst im Jahr 2000 dem österreichischen Finanzamt übermittelt worden sei, habe dieses die Auswirkungen nochmals erfasst, wodurch Umsätze in Österreich "doppelt besteuert wurden". Der Berufung wurden umfangreiche Berechnungen zur Umsatzsteuer beigelegt.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung bezüglich Umsatzsteuer 1996 und 1997 als unbegründet ab. Der Berufung bezüglich Umsatzsteuer 1998 gab das Finanzamt statt.

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom , welches als Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet wird, ergänzt die Bw ihr Vorbringen zur Umsatzsteuer 1996 und 1997. Weitere Ergänzungen folgten mit Schreiben vom , und .

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im September 2005 zur Entscheidung vor.

Im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat ist strittig, ob die Bw einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat und die bekämpften Bescheide daher mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht ergangen sind oder ob diese Bescheide ordnungsgemäß zugestellt wurden und die Berufung daher verspätet ist.

Die Bw hat dem unabhängigen Finanzsenat diesbezüglich ua eine Fotokopie der ihr zugestellten Aufforderung zur Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten vom sowie eine Fotokopie ihres Schreibens vom , in dem die Bw - unter Bezugnahme auf die nach der Aktenlage vermutlich nicht ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung vom 23. September1998 - LL als inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft macht, übermittelt. Das Originalschreiben ist im Verwaltungsakt nicht vorhanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig.

Gemäß § 10 ZustellG kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muß einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

Das Finanzamt hat der Bw mit Bescheid vom den Auftrag erteilt, innerhalb von vier Wochen einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.

Die Bw behauptet nicht, dass sie einen Zustellungsbevollmächtigten innerhalb dieser Frist namhaft gemacht hat. Sie behauptet jedoch, dass mit Schreiben vom einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, weshalb die Zustellung der Bescheide vom nicht ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Finanzamt hätte vorgenommen werden dürfen.

Dem gegenüber steht die Aktenlage des Finanzamtes, wonach die gegenständliche Namhaftmachung nicht erfolgt ist, weil das Schreiben vom nicht vorhanden ist. Unklar ist, ob dieses Schreiben von der Bw zwar verfasst aber niemals bei der Post aufgegeben wurde oder ob es auf dem Postweg oder im Finanzamt in Verlust geraten ist oder ob es die Bw zur Wahrung ihrer Interessen im gegenständlichen Berufungsverfahren nachträglich verfasst hat.

Wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, trifft die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe den Einschreiter (). Bei Briefsendungen erfolgt die Beförderung auf Gefahr des Absenders ().

Die Bw vermag das Einlangen des Schreibens vom nicht nachzuweisen (siehe Schreiben des steuerlichen Vertreters vom ). Die bloße Vorlage einer - mit keinerlei Eingangsvermerk des Finanzamtes versehene - Fotokopie dieses Schreibens erweist nicht, dass dieses Schreiben beim Finanzamt eingelangt ist (vgl. ).

Es war daher davon auszugehen, dass die Zustellung der Bescheide vom ohne Zustellversuch durch Hinterlegung beim Finanzamt rechtmäßig war. Die im Jahr 2004 erfolgte Berufung dagegen ist somit verspätet, weshalb sie zurückzuweisen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gefahr
Risiko
Einlangen
Scheiben
Schriftstücke
Nachweis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAC-88869