Pflichtveranlagung bei Bezügen von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse neben laufenden Bezügen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hatte neben seinen nichtselbstständigen Einkünften weitere Einkünfte aus der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK). Eine auf seinen Antrag durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung ergab eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von € 361,98. Mit Berufung gegen den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid zog der Berufungswerber den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 zurück.
Das Finanzamt führte in der abweisenden Berufungsvorentscheidung aus, dass gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung durchzuführen sei, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden seien, bezogen werden würden. Von einem gleichzeitigen Bezug sei auch dann auszugehen, wenn z. B. neben einem Beschäftigungsverhältnis Ersatzleistungen für nicht verbrauchte Urlaube gezahlt werden würden, die gem. § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 teilweise mit dem laufenden Bezug nach dem Monatstarif zu versteuern seien. Der Berufungswerber hätte vom - neben seinem Dienstverhältnis bei der Fa. R I GmbH gem. § 67 Abs. 5 und § 69 Abs. 4 EStG 1988 pauschal versteuerte Zahlungen aus der Bauarbeiter-Urlaubs- u. Abfertigungskasse bezogen, die bei der Veranlagung der vollen Tarifbesteuerung zu unterwerfen gewesen wären und gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu einer Pflichtveranlagung führen würden. Die Zurückziehung der Arbeitnehmerveranlagung für 2005 sei somit ausgeschlossen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 141/1972 idgF ist die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
Gemäß § 85 Abs. 1 EStG haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes. Durch § 85 EStG werden Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt, EStG4, Tz 1 zu § 85).
Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Laut Lohnzettel war der Berufungswerber durchgehend vom 1.1. bis bei der Firma R I GmbH beschäftigt. Für den Zeitraum vom bis hat der Berufungswerber nach dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung erhalten; für den Zeitraum bis eine Winterfeiertagsentschädigung. Dadurch, dass der Bw. neben seinem im Jahr 2005 durchgehenden Beschäftigungsverhältnis mit laufenden Bezügen bei der Fa. R I GmbH zu den oben angeführten Zeiträumen weitere lohnsteuerpflichtige Bezüge von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten hat und es sich hierbei jeweils um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt, ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG erfüllt.
Der Berufungswerber hat somit im Jahr 2005 zumindest zeitweise zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, welche beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden. Der gleichzeitige Bezug zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte wird durch die beiden genannten Lohnzettel dokumentiert.
Die Ansicht des Berufungswerbers, dass ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung auch im Berufungswege zurückgezogen werden kann, ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings ist eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung nach den Tatbeständen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt. Da der Einkommensteuerbescheid 2005 auf Grundlage einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erlassen wurde, kann der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Berufungsweg nicht mehr zurückgenommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 85 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | BUAK Pflichtveranlagung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at