Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 08.02.2010, RV/0682-W/09

Arbeitszimmer eines verkaufsfördernden technischen Beraters


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Miterledigte GZ:
RV/0683-W/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren Mitglieder Mag. Ernst Bauer, Dr. Franz Kandlhofer und Michael Fiala über die Berufungen des Ing. Bw. , Adr.1, vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes N., vertreten durch A.B., betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005, 2006 und 2007 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Bw. brachte beim Finanzamt die "Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2005, 2006 und 2007" ein und beantragte darin die Berücksichtigung des Vertreterpauschales gem. § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382. Es stehen danach einem Arbeitnehmer anstelle des Werbungskostenpauschales gem. § 16 Abs. 3 EStG 1988 5% der Bemessungsgrundlage, höchstens € 2.190,00 als Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses zu, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübt. Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 und berücksichtigte mit folgender Begründung den angeführten Pauschalbetrag nicht: "§ 17 EStG 1988 besagt, dass der Arbeitnehmer ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben muss. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst, als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden. Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind." Der Bw. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 am Berufung ein und beantragte die Gewährung des Vertreterpauschales für seine "ausschließliche Vertretertätigkeit im Außendienst zur Anbahnung und Abschluss von Geschäften und zur Kundenbetreuung". In der Beilage findet sich eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Tätigkeit des Bw. Das Finanzamt richtete daraufhin ein Ersuchen um Ergänzung an den Arbeitgeber des Bw., mit dem ein Tätigkeitsprofil (genaue Beschreibung der Tätigkeit) angefordert sowie um Übersendung einer Kopie des Arbeitsvertrages gebeten wurde. Mit Schriftsatz vom führte der steuerliche Vertreter des Arbeitgebers Folgendes aus: "....Wie der beiliegenden Anmeldung zur Sozialversicherung, sowie dem beiliegenden Angestellten-Dienstvertrag zu entnehmen, ist Herr Bw. als verkaufsfördernder technischer Berater für die K. Austria GmbH tätig. Diese Tätigkeit wird naturgemäß vor allem im Außendienst wahrgenommen. Aufgrund dieser Tätigkeit ist es notwendig, dass vor Ort bei den planenden und ausschreibenden Stellen wie Architekten, Baubehörden, Bauunternehmen etc., sowie bei den ausführenden Handwerkern und für die Fachverbände, technischen Ausschüsse und ähnlichen Organisationen, die technischen und verkaufsfördernden Beratungen wahrgenommen werden. Weiters umfasst das Aufgabengebiet die Betreuung des Fachgroßhandels. Auch diese Tätigkeit ist im Rahmen des Außendienstes zu verrichten. Dies geht auch aus dem Angestellten-Dienstvertrag hervor. Hier sind insbesondere die Punkte 2. Dienstverwendung, 8. Urlaub, sowie 11. Dienstfahrzeug zu beachten." Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom wurde die Berufung vom gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und begründend wie folgt ausgeführt: "Das Werbungskostenpauschale nach der Verordnung BGBl. II 382/2001 steht nur dann zu, wenn ausschließlich eine Vertretertätigkeit durchgeführt wird. Im Rahmen der beruflichen Obliegenheiten zusätzlich übernommene Agenden der Auftragsdurchführung (zB Zustellung von Waren) bewirken ebenso wenig einen Verlust der Eigenschaft als Vertreter wie in einem völlig untergeordneten Ausmaß mitausgeübte (andere) Zusatztätigkeiten. Dies jedoch nur dann, wenn im Rahmen der beruflichen Aufgaben der Kundenverkehr im Außendienst in Form des Abschlusses von Kaufgeschäften im Namen und für Rechnung des Arbeitgebers eindeutig im Vordergrund steht. Ihre Hauptaufgabe als technischer Berater der Firma K. Austria GmbH ist die Beratung der Kunden. Mangels Ausübung einer den Schwerpunkt der übernommenen Aufgaben bildenden Vertretertätigkeit steht das "Vertreterpauschale" als Werbungskosten für den Verkaufsleiter/Gebietsverkaufsleiter nicht zu." Der steuerliche Vertreter des Arbeitgebers des Bw., nunmehr auch steuerlicher Vertreter des Bw., brachte am einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat ein und führt u.a. wie folgt aus: "...In der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung wird seitens des Finanzamtes angeführt, dass das Werbungskostenpauschale für die von Herrn Ing. Bw. ausgeführte Vertretertätigkeit nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen wird. Anstelle des vorgenannten Werbungskostenpauschales wird nun beantragt, die tatsächlichen Werbungskosten für die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter lt. den beiliegenden Aufstellungen zu berücksichtigen.Herrn Ing. Bw. steht im Betriebsgebäude seiner Arbeitgeberin kein Arbeitsplatz zur Verfügung, wo er seine mit der Tätigkeit verbundenen Büroarbeiten, erledigen könnte. Daher wurde mit der Arbeitgeberin vereinbart, dass die Bürotätigkeit in einem Arbeitszimmer im Privathaus von Herrn Ing. Bw. ausgeführt wird. Demzufolge liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Arbeitszimmers im häuslichen Wohnverband vor, sodass die beantragten Werbungskosten zum Abzug zu bringen sind. ...Werbungskosten für die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter mit Heimbüro

a) Arbeitsmittel

f) Sonstige Werbungskosten:

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 und berücksichtigte zunächst - entsprechend der abgegebenen Steuererklärung - das "Vertreterpauschale" als Werbungskosten in Höhe von € 2.099,22. Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2006 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Mit gleichem Datum wurde ein neuer Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2006) erlassen und blieb das "Vertreterpauschale" unberücksichtigt. Die Begründung entspricht jener der Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2005. Der steuerliche Vertreter des Bw. brachte mit Schriftsatz vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom ein, wobei die Begründung mit jener des Vorlageantrages für den Einkommensteuerbescheid 2005 ident ist. Nachstehende Werbungskosten wurden geltend gemacht: Werbungskosten für die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter mit Heimbüro

a) Arbeitsmittel

f) Sonstige Werbungskosten:

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 und berücksichtigte zunächst das "Vertreterpauschale" als Werbungskosten in Höhe von € 2.177,13. Wegen Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages brachte der Bw. Berufung ein. Mit stattgebender Berufungsvorentscheidung vom wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag in Ansatz gebracht. Mit Bescheid vom wurde die Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2007 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben. Mit gleichem Datum wurde eine neue Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2007 erlassen und das "Vertreterpauschale" als Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt. Die Begründung entspricht jener der Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2005. Der steuerliche Vertreter des Bw. brachte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Vorlage der Berufung betreffend Einkommensteuer 2007 an den Unabhängigen Finanzsenat ein. Die Begründung entspricht jener des Vorlageantrages für den Einkommensteuerbescheid 2005, wobei nachstehende Werbungskosten geltend gemacht wurden: Werbungskosten für die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter mit Heimbüro

a) Arbeitsmittel

f) Sonstige Werbungskosten:

Im Zuge des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens wurde der Bw. mit Vorhalt vom aufgefordert, die von ihm geltend gemachten Werbungskosten belegmäßig nachzuweisen sowie deren berufliche Veranlassung zu begründen. In der Vorhaltsbeantwortung vom nahm der Bw. zu den Positionen

- Telefonanlage, Telefonkosten;

- Abschreibungen und Kosten Computer;

- Aufwendungen für Arbeitskleidung und

- Büroeinrichtung

Stellung und legte folgende Unterlagen vor:

- Kopien der Telefonrechnungen

- div. Rechnungskopien betreffend EDV-Ausstattung

- Kopien der Reiseabrechnungen der Jahre 2005 bis 2007

- tabellarische Aufstellung über die zum erfolgten Privateinlagen.

In der über Antrag des Bw. am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung hielt der steuerliche Vertreter das ursprünglich auf die Berücksichtigung des Vertreterpauschales nach der VO des BMF BGBl II 2001/382 gerichtete Berufungsbegehren im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des UFS nicht weiter aufrecht, sondern begehrte die Anerkennung der tatsächlichen Werbungskosten. In weiterer Folge wurde seitens der Parteienvertreter zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der in den Streitjahren geltend gemachten Werbungskosten (Pos. 1- Pos. 18 der Beilage zur Verhandlungsniederschrift) Stellung genommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im Hinblick darauf, dass der steuerliche Vertreter des Bw. den Antrag auf Berücksichtigung des Vertreterpauschales nicht mehr aufrecht erhalten hat, war auf die Gründe für die Nichtgewährung des Vertreterpauschales gem. § 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, nicht mehr weiter einzugehen. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren nunmehr, ob die vom Bw. beantragten Aufwendungen für ein "Arbeitszimmer" im Wohnungsverband berücksichtigt werden können (Ansicht des Bw.) oder eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der die Anerkennung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ausgeschlossen ist (Ansicht des Finanzamtes). Weiters ist die Zuerkennung von Werbungskosten betreffend Aufwendungen u.a. für Arbeitskleidung, Telefonkosten, Computerkosten strittig. Im Detail handelt es sich um nachstehend angeführte Aufwendungen:

zu Pos. 1 Arbeitszimmer u. Pos. 2 Büroeinrichtung

Der Bw. legte im Zuge des Rechtsmittelverfahrens eine Bestätigung der B. Gesellschaft mbH. & Co KG (Arbeitgeber bis ) mit folgendem Inhalt vor: "....An das Finanzamt N.Es wird bestätigt, dass Herr Ing. Bw. geb. ... im Zeitraum bis ausschließlich als Verkaufsleiter beschäftigt war.Genaue Bezeichnung der Tätigkeit:Ziel der Tätigkeit: Erreichung der geplanten betrieblichen Umsätze, aufgegliedert nach Halbzeug, Fertig- und Handelsware, bei gleichzeitiger Durchsetzungen der jeweils gültigen Preisvorgabe. ..."( siehe AN-Akt, S 5/2005).

Die wortidente Bestätigung wurde von der K. Austria GmbH (neuer Arbeitgeber ab ) für die Zeiträume vom bis (siehe AN-Akt S 6/2005), vom bis (siehe AN-Akt S 38/2006) und vom bis (siehe AN-Akt S 54/2007) für den Bw. ausgestellt. Im Angestellten-Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen der K. Austria GmbH und dem Bw., vom wird - auszugsweise zitiert - wie folgt ausgeführt:

" ... 2. DienstverwendungDer Dienstnehmer wird als verkaufsfördender technischer Berater aufgenommen und ist verpflichtet, alle mit dieser Dienstverwendung verbundenen Dienstleistungen ordnungsgemäß und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Betriebes zu verrichten.Dem Dienstgeber bleibt es jedoch vorbehalten, dem Angestellten auch eine andere einschlägige Dienstverwendung vorübergehend zuzuweisen.Der Dienstnehmer ist weiterhin auch mit vorübergehenden Dienstverwendungen an anderen Dienstorten gegen Vergütung der damit verbundenen Mehraufwendungen einverstanden. Bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Aufgaben gegen höheres Gehalt gilt dieses nur für die Dauer der besonderen Aufgaben.Leistungen des DienstnehmersDie Leistungen umfassen im Einzelnen:- die Beratung der planenden und ausschreibenden Stellen, wie Architekten, Baubehörden, Bauunternehmen etc.- die Beratung der Handwerker- die Zusammenarbeit mit Fachverbänden, technischen Ausschüssen und ähnlichen Organisationen- die Betreuung des FachhandelsDer Aufgabenbereich umfasst im Einzelnen:- Beratung über Anwendung, Verarbeitung und Vorteile des Werkstoffes K. gegenüber Wettbewerbsstoffen- Kontaktpflege mit Architekten, Bauämtern, Händlern und Handwerken sowie sonstigen Interessenten, die mit uns oder dem Bauwesen verbunden sind- Planung und Durchführung von regelmäßigen Besuchen der bereits erwähnten Interessenten sowie Akquisition für die gleichen Interessenten- Marktbeobachtung, Testverkäufe und Marktforschung im allgemeinen für die Einführung neuer Produkte bzw. neuer Produktbereiche- Marktbeobachtung von Wettbewerb (Konkurrenzwerkstoffen), Marktveränderungen, Markttendenzen und Sammlung sonstiger dienstlich relevanter Informationen- Reklamationsberatung mit dem Ziel, den Gesamtschaden für den Betrieb minimal zu halten- Information von K. in schriftlicher und/oder mündlicher Form über alle relevanten Dinge aus der täglichen Arbeit im Verkaufsgebiet- Monatliche bzw. wöchentliche Reiseplanung- Schulungsmaßnahmen der Interessenten aus Handel und Handwerk etc. vor Ort und in der Zentrale- Durchführung, Vor- und Nachbereitung von Vortragsveranstaltungen- Ausrichtung und Standbesetzung von Messen, Hausmessen und Ausstellungen- Objektberatung- Anfertigung von objektbezogenen Skizzen, Zeichnungen und Leistungsverzeichnissen sowie Ausschreibungen, soweit dies für die Verarbeitung des Werkstoffes K. erforderlich ist- Durch Kontaktpflege zu Architekten, Handwerkern sowie Baustellenbesuchen den weiteren Baufortschritt bis zur Fertigstellung der Zinkarbeiten verfolgen und die Ausführung mit dem Werkstoff K. sichern- Objekterfassung durch FotosEine andere strukturorganisatorische Einstufung des zugewiesenen Tätigkeitsbereiches sowie eine Änderung der Unterstellungsverhältnisse bleiben ohne Auswirkung auf die übrigen Vertragsbedingungen vorbehalten. ...5. Überstunden

Die durch die Außendiensttätigkeit anfallende Mehrarbeit an den Werktagen von Mo. - Fr. ist durch das Bruttogehalt abgegolten. ...11. DienstfahrzeugFür die Umsetzungsmöglichkeit des Aufgabenbereiches im Aussendienst wird Herrn Bw. nach Beendigung der Probezeit ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Das Dienstfahrzeug steht auch nach Rücksprache mit der Geschäftsführung für Privatfahrten zur Verfügung. ... "(siehe AN-Akt, S 17-21/2005).

In der Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung für Herrn Bw. wird angeführt, dass dieser als "TECHN. BERATER" angestellt ist (siehe AN-Akt, S 22/2005).

In der mündlichen Berufungsverhandlung wies der steuerliche Vertreter zur Frage der Anerkennung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer darauf hin, dass der Bw. bei seinem Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung habe, er komme nur einmal im Monat zu Mitarbeiterbesprechungen in die Firma, ansonsten erfolge die Ausübung der Tätigkeit vom Arbeitszimmer aus. Der Bw. habe ihm mitgeteilt, dass in der Firma lediglich ein Schreibtisch existiere, welcher zwei Leasingmitarbeiterinnen zur Verfügung stehe, weiters habe der Geschäftsführer einen eigenen Schreibtisch in seinem Büro. Der Vertreter des Finanzamtes führte dazu aus, es sei dem Finanzamt bekannt, dass bei der Firma K. den Arbeitnehmern kein Büro zur Verfügung stehe. Allerdings sei das zeitliche Überwiegen der Tätigkeit im Arbeitszimmer nicht nachvollziehbar, zumal der Bw. sich ja die entsprechenden Informationen vom Arbeitgeber aus holen müsse, um seiner verkaufsfördernden technischen Beratung von Architekten und Handwerkern etc. entsprechend nachkommen zu können. Der steuerliche Vertreter merkt dazu an, dass zum einen die Produkte sich nicht täglich änderten, zum anderen könne der Bw. die entsprechenden Informationen auch einholen, wenn er einmal im Monat den Sitz des Arbeitgebers aufsuche, außerdem seien die Informationen auch über das Internet abrufbar. Der Berufungssenat vertritt hiezu folgende Auffassung: § 20 Abs 1 Z 2 lit. d EStG 1988 lautet wie folgt:

"(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: ...d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig." § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d erfordert eine mehrstufige Prüfung unter besonderer Beachtung der einzelnen vom Gesetz vorgegebenen und durch die Judikatur geschaffenen Tatbestandsmerkmale. Bildet ein Arbeitszimmer, das im Wohnungsverband gelegen ist, den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung - entsprechend den von der Judikatur aufgestellten Kriterien - auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die Aufwendungen für im Wohnungsverband gelegene Arbeitsräume - einschließlich jener für Einrichtungsgegenstände - nicht abzugsfähig, selbst wenn im Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden (siehe Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 104/1). Für die Begründung der Abzugsfähigkeit muss das Arbeitszimmer "den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" darstellen. Diesbezüglich weist freilich der Umstand, dass der Steuerpflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, das häusliche Arbeitszimmer noch nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit aus (siehe Doralt/Kofler, EStG11, § 20, Tz 104/4) Ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt iS des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d darstellt, hat nach der Verkehrsauffassung und damit nach dem "typischen Berufsbild" zu erfolgen (siehe Doralt/Kofler, EStG11, § 20, Tz 104/5). Dient ein Arbeitszimmer daher einer Tätigkeit, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird, dann sind die Aufwendungen generell (also auch unabhängig von der darin verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. Liegt der materielle Schwerpunkt schon aufgrund des typischen Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer, so wird die Abzugsfähigkeit auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung begründet (siehe Doralt/Kofler, EStG11, § 20, Tz 104/6). Im Schreiben des steuerlichen Vertreters des Arbeitgebers des Bw. vom wird wie folgt ausgeführt (siehe AN-Akt, S 15 f/2005): "Wie der beiliegenden Anmeldung zur Sozialversicherung, sowie dem beiliegenden Angestellten-Dienstvertrag zu entnehmen, ist Herr Bw. als verkaufsfördernder Berater für die K. Austria GmbH tätig. Diese Tätigkeit wird naturgemäß vor allem im Außendienst wahrgenommen. Aufgrund dieser Tätigkeit ist es notwendig, dass vor Ort bei den planenden und ausschreibenden Stellen wie Architekten, Baubehörden, Bauunternehmen etc., sowie bei den ausführenden Handwerkern und für die Fachverbände, technischen Ausschüsse und ähnlichen Organisationen, die technischen Beratungen wahrgenommen werden. Weiters umfasst das Aufgabengebiet die Betreuung des Fachgroßhandels. Auch diese Tätigkeit ist im Rahmen des Außendienstes zu verrichten. Dies geht auch aus dem Angestellten Dienstvertrag hervor. Hier sind insbesondere die Punkte 2. Dienstverwendung, 8. Urlaub, sowie 11. Dienstfahrzeug zu beachten." Aufgrund dieser Ausführungen sowie unter Bedachtnahme auf das im Dienstvertrag beschriebene Tätigkeitsfeld des Bw geht der Berufungssenat davon aus, dass eine Tätigkeit vorliegt, die im Wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird. Es liegt der materielle Schwerpunkt schon aufgrund des typischen Berufsbildes (als verkaufsfördernder Berater, Verkaufsleiter, Gebietsverkaufsleiter) nach der Verkehrsauffassung nicht im Arbeitszimmer. Wenn die steuerliche Vertretung des Bw. daher in der Vorhaltsbeantwortung vom ausführt, die beruflich veranlassten Reisen seien mit rund einem Viertel bis einem Drittel der gesamten Arbeitszeit zu beziffern, und stelle daher das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, ist darauf zu verweisen, dass nach den Feststellungen des Berufungssenates der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit schon aufgrund des typischen Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer liegt, und somit die Abzugsfähigkeit auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung begründet wird. Die steuerliche Vertretung des Bw. verweist weiters darauf, dass dem Bw. in den Betriebsräumen seines Arbeitgebers kein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und der Bw. seine Tätigkeit vom Arbeitszimmer im häuslichen Wohnungsverband auszuüben habe. Es ist dem entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand das häusliche Arbeitzimmer noch nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ausweist. Im gegenständlichen Fall ist der materielle Schwerpunkt - wie bereits dargestellt - schon aufgrund des typischen Berufsbildes eines Außendienstmitarbeiters nicht im Arbeitszimmer gelegen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Bw. kein Arbeitszimmer bei seinem Arbeitgeber eingerichtet hat, nach Ansicht des Berufungssenates nichts zu ändern. Abgesehen davon, erweist sich auch das im Laufe des Verfahrens erstattete Vorbringen als widersprüchlich: Der steuerliche Vertreter des Bw. bezeichnete in derselben Eingabe, in der behauptet wird, der Bw. verbringe nur ein Viertel bis ein Drittel im Außendienst, den Bw. als "Angestellten im Außendienst" (siehe Vorhaltsbeantwortung vom , Beilage 1). Weiters wird in der Vorhaltsbeantwortung vom ausgeführt, dass der Bw. die überwiegende Zeit seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer verbringe. Dagegen sprechen die Ausführungen im bereits zitierten Schreiben vom , wonach die Tätigkeit vor allem naturgemäß im Außendienst wahrgenommen wird und wurde auch im Finanzamtsverfahren zunächst das Vertreterpauschale beantragt. Vom Bw. selbst - und ebenso von seinem Arbeitgeber - wird die streitgegenständliche Tätigkeit als die eines "Gebietsverkaufsleiters" bezeichnet (siehe AN-Akt, S 10). Auch wird im "Angestellten-Dienstvertrag" des Bw. auf Folgendes verwiesen: "Der Urlaubsanspruch beträgt aufgrund der Tätigkeit im Außendienst und dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand 30/Arbeitstage/Kalenderjahr. ... Für die Umsetzungsmöglichkeit des Aufgabenbereiches im Außendienst wird ... ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. ..." (siehe AN-Akt S 21). Da somit nach den Feststellungen des Berufungssenates die Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer nicht vorliegen, sind die Aufwendungen für den im Wohnungsverband gelegenen Arbeitsraum - einschließlich seiner Einrichtungsgegenstände ("Büroeinrichtung") - nicht abzugsfähig, selbst wenn im Wohnungsverband umfangreiche berufliche Tätigkeiten durchgeführt werden sollten.

Pos. 3: Carport

Der Bw. machte im Wege einer Nutzungseinlage aus dem Privatvermögen zum ein jährliche Abschreibung iHv 375 € geltend.

In der mündlichen Berufungsverhandlung verwies der steuerliche Vertreter auf das Anlagenverzeichnis, aus dem die 75%-ige berufliche Nutzung hervorgehe.

Der Finanzamtsvertreter hielt dem entgegen, dass es fraglich sei, ob es sich nur um ein Carport handle oder ob die Gattin des Bw. über kein Auto verfüge.

Die Vorbringen beider Parteienvertreter erweisen sich nach Auffassung des Berufungssenates auf folgenden Gründen als nicht entscheidungsrelevant, weshalb auch weitere Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der vom Finanzamtsvertreter erstmals aufgeworfenen Frage unterbleiben können: Der Verwaltungsgerichtshof kommt in seinem Erkenntnis vom , 99/13/0221, zum Schluss, dass bei einem vom Steuerpflichtigen bewohnten Einfamilienhaus, welches zur Gänze Privatvermögen darstellt, die Garage am Wohnort unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges durch den Wohnort und damit privat veranlasst ist. Nichts anderes kann im Falle des Bw. gelten, der am Ort seines Familienwohnsitzes ein Carport errichtet hat, und dort seinen überwiegend (lt. eigenen Angaben zu 75%) zu beruflichen Fahrten verwendeten Firmenwagen abstellt. Für den Berufungssenat bestehen keine Zweifel, dass die Errichtung des Carports privat veranlasst war und keine beruflich bedingten Kosten durch das Abstellen des im Eigentum des Dienstgebers befindlichen Pkw, der lt. Dienstvertrag dem Bw. auch zu Privatfahrten zur Verfügung steht, im Wege einer Nutzungseinlage geltend gemacht werden können. Diese Kosten (anteilige AfA) sind als Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig, davon abgesehen spräche aber auch das Aufteilungsverbot gegen eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten.

Pos. 4 Arbeitskleidung

Der Bw. machte folgende Aufwendungen für Arbeitskleidung im Wege einer Privateinlage zum geltend:

In der mündlichen Verhandlung verwies der steuerliche Vertreter auf die o.a. Aufstellung und betonte, dass sämtliche Bekleidungsstücke ausschließlich beruflich genutzt würden. Der Vertreter des Finanzamtes erhob gegen die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für Arbeitskleidung keine Einwendungen. Hinsichtlich der Arbeitskleidung vermag sich der Senat den Ansichten der Parteien des Verfahrens aus folgenden Gründen nicht anzuschließen: Werbungskosten sind auch "Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden" (§ 16 Abs. 1 Z 7). Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerliche Berücksichtigung nach § 16 Abs. 1 Z 7 leg.cit. können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0262, vom , 2000/14/0173 und vom , 98/14/0219). Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Kleidung von vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder eine Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden. Nimmt man auf die im Dienstvertrag des Bw. ausführlich beschriebenen beruflichen Aufgabenbereiche des Bw. Bedacht, so erscheint der berufliche Einsatz der oben angeführten Arbeitskleidung dem Grunde nach als durchaus glaubhaft. Nun hat aber der Bw. weder Belege vorgelegt noch dargestellt, wie er die geltend gemachten Aufwendungen ermittelt hat. Folgt man den Ausführungen des Bw, wonach die streitgegenständlichen Positionen im Wege einer "Einlage" aus dem Privatvermögen in die berufliche Sphäre gelangten, so geht der Berufungssenat davon aus, dass die Anschaffung der Bekleidungsstücke bereits längere Zeit zurückliegt und jedenfalls nicht im Jahr 2005 erfolgt ist, was vom Bw. auch nicht behauptet wird. Hinzu kommt noch, dass der Bw. bei seinem früheren Arbeitgeber (B. Gesmbh & Co KG) ebenfalls in der Baubranche im selben Betätigungsfeld als Verkaufsleiter tätig war, weshalb daher davon auszugehen ist, dass die streitgegenständliche Arbeitskleidung auch nicht in der Privatsphäre angeschafft wurde, sondern vom Bw. bereits vor dem beruflich genutzt wurde und daher eine "Einlage" aus dem Privatvermögen nicht glaubhaft erscheint. Eine Auseinandersetzung damit, ob die vom Bw. für die angeblichen "Einlagen" angesetzten Werte überhaupt realistisch sind (Internetabfragen in online-shops für Arbeitskleidung ergaben unter www.westfalia.de bzw. www.workline.at und www.trenka.co.at/arbeitsschutz, dass beispielsweise Schutzhelme aktuell bereits um 5,99 € bzw. 4,20 € erhältlich sind und die aktuellen Preise von Arbeitsschuhen zwischen 21 € und 63 € liegen), kann im Hinblick auf obige Ausführungen unterbleiben. Zusammenfassend geht der Berufungssenat davon aus, dass die gegenständliche Berufskleidung unter Bedachtnahme auf ihre Inanspruchnahme auch nicht eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr aufweist, sondern es sich vielmehr bei allen Positionen um geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG handelt, welche bereits in vor dem Streitjahr 2005 liegenden Zeiträumen zu beruflichen Zwecken angeschafft wurden.

Pos. 5 Telefonanlage, Pos. 6 ISDN Anlage

Der steuerliche Vertreter des Bw. hat in der Berufungsverhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass bei diesen Geräte in jedem Fall die berufliche Nutzung im Vordergrund stehe, weil unter Bedachtnahme auf die Entwicklung des Handymarktes, sich niemand derartige Anlagen zu Privatzwecken anschaffen würde. Der Vertreter des Finanzamtes erhob gegen die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen keine Einwendungen. Mangels gegenteiliger erstinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen sowie im Hinblick darauf, dass auch vom Finanzamtsvertreter offensichtlich keine Veranlassung gesehen wurde, die berufliche Nutzung in Zweifel zu ziehen, nimmt der Berufungssenat - und zwar vor allem aus verwaltungsökonomischen Erwägungen - von weiteren Ermittlungshandlungen Abstand und folgt dem Berufungsbegehren.

Pos. 7 Telefonkosten, Pos 8. Telefonfehlerbehebung

Diesbezüglich verwies der steuerliche Vertreter in der Berufungsverhandlung auf seine Ausführungen zu Position 5 und 6. Seitens des Finanzamtsvertreters wurden gegen die Berücksichtigung der Aufwendungen keine Einwendungen erhoben. Mangels gegenteiliger erstinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen sowie im Hinblick darauf, dass auch vom Finanzamtsvertreter offensichtlich keine Veranlassung gesehen wurde, die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde oder der Höhe nach anzuzweifeln erscheint auch für den Berufungssenat aus den zu den Pos. 5 und 6. angeführten Erwägungen die Absetzung der halben Telefon-Grundgebühr in den Jahren 2005 und 2006 von jeweils € 159,55 und 2007 iHv € 95,91 vertretbar, ebenso die im Jahr 2006 erfolgte Fehlerbehebung im Ausmaß von 50% (€ 181,43).

Pos. 9 Computer, Pos 10 Drucker

Der steuerliche Vertreter verwies in der Berufungsverhandlung auf die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegte Aufstellung "Privateinlagen zum ". Danach wurde der Drucker ebenfalls aus dem Privatvermögen eingelegt und als Geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr 2005 sofort abgeschrieben. Vom Finanzamtsvertreter wurde kein Einwand gegen die Berücksichtung der in Höhe von 60 € beantragten Aufwendungen erhoben. Mangels gegenteiliger erstinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen sowie im Hinblick darauf, dass auch vom Finanzamtsvertreter offensichtlich keine Veranlassung gesehen wurde, die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach anzuzweifeln, erscheint auch für den Berufungssenat aus den bereits zu vorstehenden Positionen angeführten Erwägungen die Berücksichtigung der Abschreibung des um einen Privatanteil von 40% gekürzten Aufwandes in Höhe von jährlich € 120,00 für den Computer sowie die Sofortabschreibung des Aufwandes für einen Drucker in Höhe von € 60 als vertretbar.

Pos 11 Targus Wireless Presenter

Bei diesem Wirtschaftsgut handelt es sich nach den vom Finanzamtsvertreter bestätigten Ausführungen in der Berufungsverhandlung um eine Fernbedienung für (Powerpoint-) Präsentationen. Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass dieses Wirtschaftsgut im Privatbereich nicht zum Einsatz kommt, und daher der belegmäßig nachgewiesene Aufwand zur Gänze als beruflich veranlasst anzuerkennen ist.

Pos 12 HP-Laser Jet -Drucker, Pos 13 Netgear ADSL Wireless

Die Vertreter der Verfahrensparteien gehen zu beiden Positionen übereinstimmend davon aus, dass von den Anschaffungskosten jeweils ein Privatanteil von 40% auszuscheiden wäre. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs (z.B. Drucker, Modem,...) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens geht die Verwaltungspraxis davon aus, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers (einschließlich Zubehör) mindestens 40% beträgt. Gegen diese im Einklang mit der Verwaltungspraxis vorgenommene Schätzung durch die Verfahrensparteien, bestehen seitens des Berufungssenates keine Bedenken und können von den belegmäßig nachgewiesenen Kosten somit für den Drucker € 77,94 und für das Netgear ADSL Modem € 53,99 als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Pos. 14 Laptop

Zum lt vorgelegter Rechnung vom (über € 980,00) angeschafften Laptop berichtigte der steuerliche Vertreter die bisher iHv € 163,33 geltend gemachte AfA dahingehend, dass von den Anschaffungskosten des Laptops ein 40%iger Privatanteil unter Berücksichtigung einer 3-jährigen Nutzungsdauer und einer Halbjahres-Afa anzusetzen sei, wogegen seitens des Finanzamtsvertreters keine Einwendungen erhoben wurden. Da vom Bw. offensichtlich übersehen wurde, einen 40% igen Privatanteil auszuscheiden, bestehen seitens des Berufungssenates unter Bedachtnahme auf die bereits unter den Pos. 12 und 13 erwähnte Verwaltungspraxis keine Bedenken, bei Berücksichtigung desselben sowie unter Zugrundelegung einer 3 jährigen ND die Halbjahres-AfA mit 98,00 € in Ansatz zu bringen.

Pos 15 Philips HF 3461/01, Pos 16 Enjo Clean, Pos 17 Etui

In der Berufungsverhandlung hat der steuerliche Vertreter die für einen Wecker (Pos 15) und für Reinigungsmittel (Pos. 16) geltend gemachten Aufwendungen nicht weiter aufrechterhalten, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit der beruflichen Veranlassung dieser Positionen für den Berufungssenat erübrigt hat. Was die Aufwendungen für das Visitenkartenetui betrifft, so wurde vom steuerlichen Vertreter weiterhin die eindeutig berufliche Veranlassung betont, wobei seitens des Finanzamtsvertreters in Anbetracht der geringfügigen Höhe der Aufwendungen im Betrag von € 12,00 keine Einwendungen gegen die Abzugsfähigkeit erhoben wurden. Ungeachtet der zweifellos geringen Höhe erachtet der Berufungssenat die Anschaffung eines Etuis für Visitenkarten - bzw. lt. Rechnung für Kreditkarten - wegen der Verflechtung mit der privaten Lebensführung als unter das Abzugs- bzw. Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988 fallend.

Pos. 18 Reinigung/Arbeitskleidung

Zu dieser Position wies der steuerliche Vertreter auf die berufliche Veranlassung der Arbeitskleidung, welche folglich auch auf deren Reinigung zu treffe. Seitens des Finanzamtsvertreters wurde gegen die Abzugsfähigkeit der Reinigungskosten kein Einwand erhoben. Dass die vom Bw. auf Baustellen getragene Arbeitskleidung einer erhöhten Verschmutzung ausgesetzt ist, erscheint auch dem Berufungssenat als glaubhaft. Mangels gegenteiliger erstinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen sowie im Hinblick darauf, dass auch vom Finanzamtsvertreter offensichtlich keine Veranlassung gesehen wurde, die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen anzuzweifeln, bestehen auch für den Berufungssenat keine Bedenken gegen dessen Anerkennung.

Die Höhe der in den Streitjahren 2005 bis 2007 zu berücksichtigenden Werbungskosten ergibt sich aus nachstehender Tabelle.

Gegenüberstellung der im erstinstanzlichen Verfahren beantragten und im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung (BE) berücksichtigten Werbungskosten:

Den Berufungen war daher teilweise stattzugeben.

Beilagen: 3 Berechnungsblätter

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at