Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.10.2012, RV/0485-W/12

Kassatorische Erledigung einer Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der angefochtene Bescheid vom wird gemäß § 289 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) machte in der Einkommensteuererklärung 2010 erstmals zwei Rechnungen des Unternehmens K. als Aufwendungen geltend. In einem ergänzenden Schreiben gab der Bw. diesbezüglich an, dass dieses Unternehmen weltweit ca 2.000 Kunden zu einer Einkaufsgemeinschaft vereint habe, die anlässlich ihrer Einkäufen bei zahlreichen Partnerunternehmen Rabatte erhalten würden. Es handle sich dabei um eine Umsatzbeteiligung in Österreich und in den USA, die zu laufenden steuerpflichtigen Provisionszahlungen führten. Damit im Zusammenhang stünden die konkret geltend gemachten Ausgaben für Gutscheine in Höhe von insgesamt 14.400,00 € für das Unternehmen M.K. HandelsgmbH und wären diese daher einkünftemindernd zu berücksichtigen gewesen.

Das Finanzamt hat im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2010 diese Ausgaben nicht berücksichtigt und begründend ausgeführt:

Aus den zwei Rechnungen der Firma K. ist ersichtlich, dass es sich um die Anschaffung von Gutscheinen für die Firma M.K. Handelsgesellschaft m.b.H handelt. Die Ausgaben für die Gutscheine stehen nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe bei dieser Einkunftsquelle ist daher nicht zulässig. Die reine Anschaffung von Gutscheinen für ein Unternehmen kann auch nicht als Beteiligungserwerb gewertet werden."

Der Bw. erläuterte zunächst in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid allgemein das Geschäftsmodell K.. Es handle sich dabei um eine Einkaufsgemeinschaft, bei der das Unternehmen K. die sogenannte Cashback Card an ihre Mitglieder ausgebe. Weiters schließe das Unternehmen mit Partnerunternehmen Verträge ab, wonach diese Partnerunternehmen K. -Mitgliedern bei ihren Einkäufen einen mit K. vereinbarten Rabatt gewähren würden. Dieser Rabatt werde vom Partnerunternehmen an K. abgeführt und von K. dann aufgeteilt. Ein oder zwei Prozent dieses Rabatts würden an die Mitglieder direkt weitergegeben werden. Ein weiterer Teil des Rabatts werde auf das persönliche Treuekonto des Mitglieds im K. Verrechnungssystem verbucht. Sobald dieses Treuekonto einen Stand von 50,00 € erreicht habe, werde dieser Betrag in eine Verrechnungseinheit im K. Verrechnungssystem umgewandelt. Alle Verrechnungseinheiten des Mitglieds und alle Verrechnungseinheiten von vom Mitglied angeworbenen Mitgliedern würden sich hintereinander anreihen. Sobald sich hinter einer Verrechnungseinheit 70 weitere eigene oder fremde Verrechnungseinheiten angereiht hätten, komme es zur Auszahlung von Treueprämien in Höhe von 450,00 €.

Verwirrend sei allein, dass eine von K. ausgestellte Rechnung für den Ankauf dieser Verrechnungseinheiten als "Reservierungs- und Anzahlungsbestätigung" für M.K. und nicht als Verrechnungseinheit bezeichnet worden seien. Die zweite am erstellte Rechnung habe Verrechnungseinheiten in einem amerikanischen Verrechnungssystem betroffen. Diese Ausgaben für Verrechnungseinheiten seien daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, zumal der Bw. als Vertragspartner von K. zukünftig einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen würde, sodass die damit in einem direkten unmittelbaren Zusammenhang stehenden Aufwendungen einkommensteuerrechtlich schon jetzt zu berücksichtigen wären.

Das Finanzamt erließ keine Berufungsvorentscheidung.

Rechtliche Würdigung

Die Abgabenbehörden haben gem. § 115 Abs 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung wesentlich sind, von Amts wegen zu ermitteln.

Gemäß § 289 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Das Finanzamt hat die rechtliche Begründung im angefochtenen Bescheid, weshalb die geltend gemachten Aufwendungen für Rechnungen von K. einkommensteuerrechtlich keine Ausgaben waren, auf keinen nachvollziehbaren Sachverhalt gestützt. Auch waren der Aktenlage keine diesbezüglichen Feststellungen zu entnehmen, sodass davon auszugehen war, dass wesentliche Ermittlungshandlungen zur Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes fehlen und dies einen Verfahrensmangel begründet, bei dessen Vermeidung das Ergehen eines inhaltlich anders lautenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Klärung der Frage, ob die in Rede stehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften stehen, hätte durch Befragung des Bw. und Vorlage von Unterlagen sowie Verträgen über die konkret zu beurteilenden Umsatzbeteiligungen erfolgen müssen, sodass der Ablauf der in Rede stehenden Tätigkeit nachvollziehbar wird.

Entscheidend sind dabei schriftliche Aufstellungen von Einnahmen und Ausgaben für jenen Zeitraum, in dem letztlich ein Einnahmenüberschuss erzielt werden kann, sodass auch Aussagen über die Entwicklung der Einkünfte für die Zukunft getätigt werden können.

Beim Unabhängigen Finanzsenat kann lediglich eine nachprüfende Kontrolle stattfinden, ob die Feststellungen des Finanzamtes schlüssig sind. Eine darüber hinausgehende Ermittlung des Senates ist zwar zulässig, entspricht jedoch dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, BAO, 4., § 289, Tz 5, ). Will der Unabhängige Finanzsenat der ihm zugedachten Rolle eines unabhängigen Dritten gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorganes beschränken (Beiser, SWK 3/2003, 102). Dazu kommt, dass Zweck der Kassation die Beschleunigung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens ist. Vor diesem Hintergrund ist die erstmalige Durchführung sämtlicher Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat als nicht unbeträchtliche Verfahrensverzögerung zu beurteilen, da unter Beachtung des Parteiengehörs iSd § 115 Abs 2 BAO alle Ermittlungsergebnisse immer der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme und Gegenäußerung übermittelt werden müssen.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid zur Vermeidung von bedeutenden Verfahrensverzögerungen wegen der noch nicht geklärten Fragen, der fehlenden Feststellungen über den Verlauf sowie die Einkünfteentwicklung der Tätigkeit des Bw. aufzuheben und die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at