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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 17.04.2007, RV/1092-L/04

Konvertierung von Fremdwährungskrediten im Betriebsvermögen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1092-L/04-RS1
Wird ein im Betriebsvermögen befindlicher Kredit einem vertraglich vom Kreditgeber eingeräumten Recht folgend in eine andere Währung umgewandelt, so ergibt sich aus diesem Geschäftsfall eine Gewinnerhöhung in der Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Buchwert dieser Verbindlichkeit und jenem Betrag in Euro, der aufgenommen werden muss, um die alte Schuld zu begleichen (Differenz zwischen Buchwert der Verbindlichkeit und tatsächlichem Wert aufgrund der Kursschwankung).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin fand im 27. April bis eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Im darüber gemäß § 150 BAO verfassten hielt der Prüfer unter anderem Folgendes fest:

"Tz. 17 Fremdwährungskursgewinne 2003

Im Jahr 2003 wurden folgende vier vor dem Prüfungszeitraum 2001 - 2003 in Japanischen Yen (JPY) aufgenommene Fremdwährungsdarlehen durch Umschuldung in Schweizer Franken - Darlehen getilgt beziehungsweise konvertiert:

a) A-Bank Kontonummer D: JPY 50.013.696,00 A-Bank Kontonummer E: CHF 585.573,09 Konvertierungsdatum: 15.7.3003 EUR/CHF-Kurs bei Konvertierung: 1,55310 Darlehensstand : CHF 585.573,09

b) B-Bank Kontonummer F: JPY 6.229.570,00 B-Bank Kontonummer G: CHF 72.860,00 Konvertierungsdatum: EUR/CHF-Kurs bei Konvertierung: 1,55310 Darlehensstand : CHF 65.920,00

c) B-Bank Kontonummer H: JPY 39.895.300,00 B-Bank Kontonummer I: CHF 466.612,00 Konvertierungsdatum: EUR/CHF-Kurs bei Konvertierung: 1,55310 Darlehensstand : CHF 436.508,00

d) C-Bank. Kontonummer J: JPY 137.501.731,00 C-Bank. Kontonummer K: CHF 1.651.395,79 Konvertierungsdatum: EUR/CHF-Kurs bei Konvertierung: 1,5613 Darlehensstand : CHF 1.651.395,79

Im Zuge der Jahresabschlusserstellung per sind die infolge der Darlehenskonvertierung realisierten Kursgewinne buchmäßig nicht erfasst worden.

Diese Vorgangsweise wird damit begründet, dass man bei Konvertierung ohne 'Euro-Zwischenschaltung' direkt vom Japanischen Yen in den Schweizer Franken gewechselt habe und man somit immer noch an eine zum Euro wechselkurslabile Währung gebunden sei.

Aus diesem Grund seien die per noch aushaftenden vier Fremdwährungsdarlehen aufgrund des Höchstwertprinzips zum damaligen Yen-Entstehungskurs zu bewerten, wodurch vorerst eine Kursgewinnrealisierung betreffend die noch offenen Darlehen zu unterbleiben habe.

Demgegenüber wird von der Betriebsprüfungsabteilung folgende Rechtsansicht vertreten:

Die Konvertierung stellt egal ob mit oder ohne Euro-Zwischenschaltung, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gesehen, einen Verbindlichkeitentausch dar, das heißt, die ursprüngliche Fremdwährungsschuld (Japanische Yen) wird unter Eingehung einer entsprechenden anderen Fremdwährungsschuld (Schweizer Franken) getilgt.

Dabei entstehende Kursgewinne beziehungsweise Kursverluste sind im Tilgungszeitpunkt (Konvertierungszeitpunkt) realisiert.

Dies lässt sich auch damit begründen, dass mit Aufnahme der neuen Fremdwährungsdarlehen das Kursrisiko der Altdarlehen endgültig wegfällt beziehungsweise gewollt weggefallen ist und somit der zu diesem Zeitpunkt relevante Kursgewinn beziehungsweise Kursverlust als realisiert gilt.

Die Kurssteigerungsrisiken betreffend die neuen Fremdwährungskredit beginnen mit dem Datum der Umschuldung beziehungsweise Darlehensneuaufnahme erneut zu laufen und sind bei der Bewertung zu den folgenden Bilanzstichtagen entsprechend zu berücksichtigen.

Dem Einwand, dass für die Gewinnrealisierung eine Darlehensrückführung in Euro, mit anschließender neuerlicher Umschuldung in eine andere Fremdwährung, erforderlich sei, kann nichts abgewonnen werden, zumal die Ergebnisse in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ident sind und nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht durch eine ausschließlich bankinterne Zusatzbuchung (Euro-Zwischenschaltung) zu völlig anderen steuerlichen Beurteilungen führen können.

Vielmehr stellen beide Varianten einen wie bereits oben dargestellten Verbindlichkeitentausch dar, welcher zu einer Gewinn- bzw. Verlustrealisierung führen muss, zumal zwischen Alt- und Neudarlehen sowohl zivil-, als auch steuerrechtlich keinerlei Zusammenhang besteht, sondern diese als zwei völlig getrennte Rechtsgeschäfte zu betrachten sind, beziehungsweise zwei völlig verschiedene immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen.

Aus diesen Gründen ergeben sich folgende Fremdwährungskursgewinne:

Kurswert EURO/CHF per : 1,5525


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Bilanzwert BP
Bilanzwert Erkl.
Differenz
a) A-BankKto.Nr. E: CHF 585.573,09
377.180,73
468.184,87
91.004,14
b) B-BankKto.Nr. G: CHF 65.920,00
42.460,55
51.755,95
9.295,40
c) B-BankKto.Nr. I: CHF 436.508,--
281.164,57
350.215,02
69.050,45
d) C-Bank. Kto. N r. K: CHF 1.651.395,79
1.063.700,99
1.330.262,93
266.561,94
Kursgewinn gesamt 2003 lt. Bp
435.911,93
"

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung im Körperschaftsteuerbescheid 2003 datiert vom , gegen welchen sich die Berufung vom richtet.

Diese verzichtet auf eine Begründung und verweist auf die Rechtsunsicherheit bei der steuerlichen Behandlung der Konvertierung von Verbindlichkeiten zwischen zwei zum Eurowechselkurs labilen Währungen. Diese Problematik sei im Kontaktkomitee zwischen Bundesministerium für Finanzen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schon ausführlich diskutiert worden. Ein Rechtsgutachten eines bekannten Rechtsanwaltes zu diesem Thema werde abgewartet.

Mit dem Schreiben vom ergänzte die Berufungswerberin ihr Vorbringen. Die Berufungswerberin habe zur Finanzierung geschäftlicher Aktivitäten in den Jahren 2001 - 2003 Kredite aufgenommen, in denen durch Zusatzvereinbarungen, die dem Finanzamt vorlägen, es der Berufungswerberin gestattet worden sei, die Kreditvaluta in Euro und beziehungsweise oder einer Fremdwährung in Anspruch zu nehmen. Es sei weiter vereinbart worden, dass es der Berufungswerberin erlaubt sei, in andere Fremdwährungen zu wechseln, wozu es keinen weiteren Kreditvertrages bedürfe. Im Gegenzug hätten sich auch die Kreditgeber das Recht vorbehalten, bei nachhaltig steigenden Wechselkursen nach Rückfrage bei der Berufungswerberin eine Rückkonvertierung in den Euro vorzunehmen. In der Folge habe sich die Berufungswerberin am , und entschieden, eine Fremdwährungskonvertierung vom japanischen Yen direkt in den Schweizer Franken durchzuführen, ohne dass dabei eine Rückkonvertierunq in Euro erfolgt wäre. Bei der Errichtung des Jahresabschlusses zum sei mangels Verfügungsmöglichkeit über diese rechnerischen Kursgewinne der Betrag von € 435.911,93 nicht als realisierter Kursgewinn verbucht worden.

Das Finanzamt sei der Ansicht, dass durch die Konvertierung von einer zum Euro wechselkurslabilen Währung (Yen) in eine andere zum Euro wechselkurslabilen Währung (CHF), die ursprüngliche Fremdwährungsschuld getilgt und eine neue Fremdwährung aufgenommen worden sei. Dabei stütze sich das Finanzamt auf die wenig überzeugende Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen vom (SWK 7/2002, S 234) und gehe davon aus, dass die Konvertierung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Verbindlichkeitentausch darstelle. Bei dieser Betrachtungsweise blieben jedoch der Maßgeblichkeitsgrundsatz, das Vorsichtsprinzip, das imparitätisches Realisationsprinzip, die gesetzliche Bewertungsvorschriften für Verbindlichkeiten und die fehlende Anwendbarkeit des Tauschgrundsatzes unbeachtet. Die Berufungswerberin sei nach Handelsrecht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet und habe diese Verpflichtung gemäß § 124 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) auch im Interesse der Abgabenbehörde zu erfüllen. Für die Gewinnermittlung der Berufungswerberin seinen gemäß § 5 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes würden abweichende Regelungen treffen. Im Rahmen dieser zwingenden handelsrechtlichen Grundsätze seien Verbindlichkeiten und auch Fremdwährungsverbindlichkeiten gemäß § 211 Abs. 1 HGB mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, wobei im Rahmen der Bewertung auf den Grundsatz der Vorsicht gemäß § 201 Abs. 2 Z 4 HGB Bedacht zu nehmen sei. Dieser Vorsichtsgrundsatz verhindere die Bewertung unter die Anschaffungskosten von Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag bis zum Zeitpunkt der Realisierung dieses Mehrwertes durch einen Umsatzakt. Mangels einer zwingenden Vorschrift im Steuerrecht gelte dieses Vorsichtsprinzip mit all seinen Ausprägungsformen auch für die Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips. § 6 Z 3 EStG 1988 normiere die Bewertung von Verbindlichkeiten mit deren Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten ist der Rückzahlungsbetrag anzusetzen, den der Steuerpflichtige bei Eingehen der Schuld schuldig geworden ist. Dies entspreche den handelsrechtlichen Grundsätzen. Ist der Teilwert einer Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag im Vergleich zum Zeitpunkt des Eingehens der Schuld unter die Anschaffungskosten gesunken, dürfe der niedrigere Betrag nicht angesetzt werden, um den Ansatz nicht realisierter Gewinne zu vermeiden. Das Finanzamt stützte seine Ansicht auf einen Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom (SWK 7/2002, S 234) und sehe im betrieblichen Bereich bei einer Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens einen Verbindlichkeitstausch. Dabei entstehende Kursgewinne oder Kursverluste würden im Tilgungszeitpunkt realisiert. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes würden die Tauschgrundsätze in diesem Fall nicht gelten. Von einem Tausch könnten im Steuerrecht nur Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) und somit aktive Werte betroffen sein. Darunter würden aber weder Geld (Bargeld beziehungsweise Bankguthaben) noch Verbindlichkeiten und Bankschulden fallen. Mit einem Verbindlichkeitentausch könne eine Gewinnrealisierung nicht begründet werden. Im Fall der Berufungswerberin sei es bei der Konvertierung zu keinem Verbindlichkeitentausch gekommen, da dieser Grundsatz im Steuerrecht nur auf aktive Wirtschaftsgüter anzuwenden sei, die Anschaffungskosten beizubehalten seien und die Meinung, dass Kursgewinne im Tilgungszeitpunkt Konvertierungszeitpunkt realisiert wären, nicht haltbar sei. Es habe keine endgültige Verfügungsmacht über den rechnerischen Kursgewinn bestanden und sei auch das Risiko eines zukünftigen Kursverlustes weiterhin existent ist, sodass von einer endgültigen Gewinnrealisierung noch nicht gesprochen werden könne. Dies sei nur bei Konvertierung in Euro der Fall, da durch diese Konvertierung nur noch der nunmehr geringere Eurobetrag zurückbezahlt werden müsste. Es liege kein neuer Fremdwährungskredit vor, da die Berufungswerberin durch die Konvertierung zivilrechtlich keinen neuen Kreditvertrag abgeschlossen habe. Sie bewege sich mit den Konvertierungen von Yen in CHF noch immer im Rahmen der ursprünglichen Verträge. Die Meinung, dass Kurssteigerungsrisken mit dem Konvertierungszeitpunkt neu zu laufen beginnen und diese erst bei den folgenden Bilanzstichtagen zu berücksichtigen seien, würde zu völlig willkürlicher Besteuerung in den unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen je nach dem Zeitpunkt der Konvertierung und Wechselkursentwicklung führen. Eine Besteuerung, die an die von der Berufungswerberin vertretene Ansicht von realisierten Gewinne anknüpfe, sichere nicht nur eine die Privatautonomie achtende freiheitsschonende Besteuerung, sondern ziele auch auf eine liquiditätsnahe Besteuerung.

Mit dem Schreiben vom wurde der Berufungswerber aufgefordert, die oben erwähnten Kreditverträge und die damit verbundenen Zusatzvereinbarungen vorzulegen.

Dieser Aufforderung folgte der Berufungswerber mit dem Schreiben vom und erklärte, die Kontoauszüge beziehungsweise die Bestätigungen der Banken über die Verwendung der Cross-Rates der A-Bank zur Kontonummer D, der B-Bank zur Kontonummer F inklusive Abstattungskreditvertrag und Zusatzvereinbarung, aus welcher ersichtlich sei, dass schon zum damaligen Zeitpunkt eine Konvertierung in jede dem Berufungswerber genehme Währung möglich gewesen sei, der B-Bank zur Kontonummer H mit Abstattungskreditvertrag inklusive Zusatzvereinbarung und der C-Bank. zur Kontonummer J, mit einer Bestätigung der Bank über die Verwendung der Cross-Rates, beigebracht zu haben. Aus bankinternen Gründen sei es erforderlich gewesen, die Kontonummern nach Konvertierung zu ändern.

Beigelegt war eine am im Nachhinein erstellte Bestätigung der A-Bank zur Kontonummer D (JPY), dass die Konvertierung auf das Konto E (CHF) am über die "Cross-Rate" erfolgt sei. Dabei wäre es zu keiner Konvertierung in Euro oder Ausweitung der Kreditlinien gekommen. Aus dem beigehefteten Kontoauszug der Kontonummer D, welcher am erstellt wurde, ist ersichtlich, dass mit Wert dem Konto, welches bis dahin einen negativen Saldo von JPY 50,013.686,00 hatte, der gleiche Betrag gutgeschrieben und dieses Konto auf 0,00 gestellt wurde. Der Kontoauszug zum Konto E vom gleichen Datum zeigt, dass diesem mit Wert CHF 585.573,09 an Lastschrift zugeschrieben wurden. Auf dem zugehörigen Beleg wird als Begünstigter der Berufungswerber und als Verwendungszweck "Konvertierung wegen Kreditwechsel von Japanischen Yen in Schweizer Franken, EUR/CHF-Kurs: 1,55310, EUR/JPY-Kurs: 132,650" angegeben. In einem weiteren Beleg zum Konto D werden 0,15% (€ 565,60) Kommission für die Konvertierung in Euro angegeben und berechnet. In anderen Kontoauszügen vom , , , , , , , , , , , , , , werden Zinsen und Spesen berechnet und zur Kreditsumme addiert, beziehungsweise Tilgungen (Zinszahlungen) berücksichtigt.

Der am abgeschlossene Abstattungskreditvertrag mit der B-Bank Kontonummer L ist als Einmalkredit in ATS samt intabuliertem Pfandrecht als Sicherheitsleistung ausgestaltet. In der Zusatzverbeinbarung F zum Kreditkonto L wird es dem Berufungswerber überlassen, die Kreditvaluta in ATS oder einer Fremdwährung in Anspruch zu nehmen und zum Ende jeder Zinsperiode unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist zurück in ATS oder eine andere Währung zu konvertieren. Aus dem Kontoauszug zur Kontonummer F vom ist ersichtlich, dass diesem Konto mit Wert 15. und saldiert JPY 6,235.666 gutgeschrieben und dieses damit auf null gestellt wurde. Dem neuen Konto mit der Nummer G waren zuvor CHF 72.860,00 am belastet worden. Der diesem Vorgang zugrunde liegende Beleg ist die Auftragsbestätigung der B-Bank vom , in welchem als Empfänger die Kontonummer F für einen Betrag von JPY 6.229.570,00 und als abgehobener Betrag von der Kontonummer G CHF 72.860,00 und als Verwendungszweck "Konvertierung JPY/CHF Kurs 85,50" angegeben worden waren. Die übrigen vorgelegten Belege und Kontoauszüge zeigen die Verbuchung von Zinsen und Spesen beziehungsweise Tilgungen und Zinszahlungen beginnend vom bis .

Der am zur Kontonummer M abgeschlossene Abstattungskreditvertrag ist wie der im vorangegangenen Absatz beschriebene als Einmalkredit in ATS abgeschlossen. Auch hier erlaubt die Zusatzvereinbarung H die Kreditvaluta in ATS oder einer Fremdwährung in Anspruch zu nehmen und zum Ende jeder Zinsperiode in ATS oder andere Währungen zu konvertieren. Auch hier ist aus dem Kontoauszug zur Kontonummer H vom ersichtlich, dass diesem Konto mit Wert saldiert JPY 39,895.300,00 gutgeschrieben und dieses damit auf null gestellt wurde. Dem neuen Konto mit der Kontonummer I waren zuvor CHF 466.612,00 am belastet worden. Der diesem Vorgang zugrunde liegende Beleg ist die Auftragsbestätigung der B-Bank vom , in welchem als Empfänger die Kontonummer H für einen Betrag von JPY 39,895.300,00 und als abgehobener Betrag von der Kontonummer I CHF 466.612,00 und als Verwendungszweck "Konvertierung JPY/CHF Kurs 85,50" angegeben worden waren. Die übrigen vorgelegten Belege und Kontoauszüge zeigen die Verbuchung von Zinsen und Spesen beziehungsweise Tilgungen und Zinszahlungen beginnend vom bis .

Ebenfalls im Nachhinein am bestätigt die C-Bank. nahezu wortgleich mit der oben beschriebenen Bestätigung der A-Bank, dass die am erfolgte Konvertierung der JPY-Verbindlichkeit auf dem JPY-Konto Nummer J in CHF Kontonummer K direkt über Crossrates gebucht worden sei und keine Konvertierung in Euro stattgefunden habe. Auf dem Kontoauszug zur Kontonummer K vom ist ablesbar, dass diesem neuen Konto mit Wert erst am CHF 1,651.395,79 belastet wurden. Der zugrunde liegende Beleg über eine Lastschrift vom sieht als Begünstigten das Konto Nummer J vor. Diesem sollen JPY 137,501.731 gutgeschrieben werden. Als Verwendungszweck ist die "Konvertierung JPY/CHF-Barvorlage vom bis , ... 1 EUR=130,00 JPY, 1 EUR=1,5613 CHF" angeben. Auf dem Kontoauszug zur Kontonummer J vom ist erkennbar, dass dieses Konto mit Wert durch eine Gutschrift von JPY 137,501.731,00 ausgeglichen sein würde. Die anderen vorgelegten Gutschriftsbelege und Kontoauszüge vom Dezember 2003 geben den gleichen Sachverhalt nochmals wieder. Die übrigen beigebrachten Kontoauszüge sind Kontoabschlüsse in den Jahren 2001 bis 2003 mit dem jeweils gleichen Kreditstand.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie sich aus den vom Berufungswerber vorgelegten Belegen ergibt, wurde in allen vier oben näher beschriebenen Fällen zuerst neben dem bereits bestehenden Kreditkonto in JPY ein neues Konto in CHF eröffnet. Danach wurde auf dem neuen CHF Konto ein bestimmter Kreditbetrag belastet, der mit einem getrennten Auftrag der Berufungswerberin in JPY umgetauscht und den alten JPY-Kontos gutgeschrieben wurde. Diese alten JPY-Kontos wurden durch diese Verfügung des Berufungswerbers auf € 0,00 gestellt und abgeschlossen. Die Höhe des neu aufgenommenen Betrages richtete sich nach dem Bedarf auf den alten JPY-Kontos.

Entgegen der Aufforderung im Vorhalt vom hat der Berufungswerber weder für die Kredite bei der A-Bank, noch für jene bei der C-Bank. die Kreditverträge noch allfällige Zusatzvereinbarungen über die Möglichkeit der Kreditkonvertierung vorgelegt, wie er es bei den Krediten der B-Bank getan hat.

Die für die Kredite bei der A-Bank und bei der C-Bank. vorgelegten beide nachträglich am nahezu wortgleich erstellten Bestätigungen der Banken geben beide ein falsches Konvertierungsdatum an und widersprechen inhaltlich den vorgelegten Belegen. In beiden Fällen ist aus der Auftragsbestätigung für den Währungstausch ersichtlich, dass zuerst von JPY in Euro und von dort in CHF umgerechnet wurde ("Konvertierung wegen Kreditwechsel von Japanischen Yen in Schweizer Franken, EUR/CHF-Kurs: 1,55310, EUR/JPY-Kurs: 132,650" und "Konvertierung JPY/CHF-Barvorlage vom bis , ... 1 EUR=130,00 JPY, 1 EUR=1,5613 CHF"). Es handelt sich daher in beiden Fällen um Gefälligkeitsbestätigungen. Dies widerspricht der bestätigten Behauptung, eine Konvertierung in Euro habe nicht stattgefunden.

Bei der rechtlichen Beurteilung des beschriebenen Sachverhalts ist voranzuschicken, dass in dieser Berufungsentscheidung die Ansichten der Berufungswerberin zum § 5 EStG 1988, zum Maßgeblichkeitsgrundsatz, zum Vorsichtsprinzip, zum imparitätischen Realisationsprinzip und zu den Bewertungsvorschriften des § 6 Z 3 und § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 grundsätzlich geteilt werden. Gleiches gilt auch für die Ausführungen von Oberleitner (Darlehenskonvertierung: Novation und wirtschaftliche Betrachtungsweise, SWK 32/2006, S 893, 1235 ff) zur Trennung der Feststellung der zivilrechtlichen Lage und nachfolgender Untersuchung nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise.

Betrachtet man als erstes die zivilrechtliche Basis, so bestehen die von der Berufungswerberin abgeschlossenen hier relevanten Verträge abgesehen von den üblichen Nebenbestimmungen aus zwei Elementen, erstens der Aufnahme von Krediten (als Konsensualvertrag, im Gegensatz zum Darlehen, welches ein Realvertrag ist) in einer bestimmten Währung und zweitens der vom Darlehensgeber eingeräumten Befugnis den geschuldeten Betrag nach seinem Willen in eine andere Währung umzuwandeln und ab diesem Zeitpunkt in der neu gewählten Währung zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Diese zweite ergänzende Regelung erlaubt es der Berufungswerberin einerseits Kursschwankungen aller denkbaren Währungen zueinander und allenfalls auch Zinsvorteile zu nutzen. Hinsichtlich der Kredite bei der A-Bank und bei der C-Bank. wurden die ursprünglichen Kreditverträge und die zusätzliche Vereinbarung über die mögliche spätere Konvertierung ohne Begründung trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt. Dies legt den Schluss nahe, dass bei diesen Verträgen eine spätere Konvertierung in eine andere Währung als JPY nicht von Anfang an vorgesehen war.

Als Darlehen ist zivilrechtlich das Versprechen zu verstehen, dass der Darlehensnehmer, nachdem ihm "verbrauchbare Sachen unter der Bedingung übergeben" wurden, "dass er zwar willkürlich darüber verfügen könne", er aber "nach einer gewissen Zeit ebensoviel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll" (§ 983 ABGB [Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811]). Für Kredite werden ab der Ausübung der Option, sich die Kreditsumme auszahlen zu lassen, die Regeln für Darlehen analog angewandt.

Hauptbestandteile eines solchen Vertrages ist daher, dass der Kreditnehmer Eigentum ein einer bestimmten Anzahl vertretbarer Sachen erhält und verpflichtet ist, nach vereinbarter Zeit die gleiche Menge dergleichen vertretbaren Sachen in gleicher Güte zurückzustellen. Als Entgelt werden üblicherweise Zinsen vereinbart.

Kredite und Darlehen sind, wie von der Berufungswerberin beschrieben, entsprechend der Bestimmungen der §§ 5 und 6 Z 3 EStG 1988 steuerlich zu erfassen und nach dem Vorsichts- und imparitätischen Realisationsprinzip zu bewerten.

Sollte daher ein fiktiver Steuerpflichtiger ein Darlehen in Weizen aufgenommen haben, so hat er bei der Bewertung dieses Darlehens die sich verändernde Höhe der Weizenpreise zu berücksichtigen. Sollten die Weizenpreise steigen, ist der Wert der Verbindlichkeit ziffernmäßig beim Jahresabschluss und in der Steuererklärung zu erhöhen. Sollte der Weizenpreis fallen, kann die Darlehenschuld bis auf die ursprünglichen Anschaffungskosten vermindert werden, wenn das Vorsichtsprinzip mit Blick auf die langfristige Entwicklung der Weizenpreise dies nicht ausschließt.

Gleiches gilt für ein in ausländischer Währung aufgenommenes Gelddarlehen auch hier sind die Wechselkursschwankungen entsprechend beim handelsrechtlichen Jahresabschluss und bei den darauf basierenden Steuererklärungen zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für den Zeitraum nachdem die der Darlehens- oder Kreditschuld zugrunde liegende vertretbare Sache mit Willen der Parteien ausgetauscht wurde. Tauscht also der fiktive oben erwähnte Darlehensnehmer seine Schuld in Weizen mit Willen des Darlehensgebers in eine Schuld in Hafer um, so sind bei der jährlichen Bewertung ab diesem Zeitpunkt die Haferpreise nach dem imparitätischen Realisationsprinzip und dem Vorsichtsprinzip bei der Erstellung der Handelsbilanz zu berücksichtigen, was nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz dann prinzipiell auch für die steuerlichrechtliche Betrachtung gilt. Genauso ist beim Austauschen einer Fremdwährungsschuld von JPY in CHF vorzugehen. Ab dem Zeitpunkt der Konvertierung ist der CHF-Kurs bei der Erstellung der Handels- und Steuerbilanz Ausgangspunkt der Bewertung.

Ausgelassen wurde aber bisher die Betrachtung des Umtausches von JPY in CHF selbst. Anders als es die Berufungswerberin auszudrücken scheint, ist diese ja nicht ein zufälliges Geschehen, dessen steuerliche Folgen die Berufungswerberin tragen soll, sondern geht auf die Willensentscheidung der Berufungswerberin am 15. und und zurück, nunmehr die JPY-Schulden in CHF-Schulden umzuwandeln. Damit hat die Berufungswerberin selbst bestimmt, wann die sich daraus allenfalls ergebenden steuerlichen Folgen eintreten.

Wie schon aus dem oben Gesagten ersichtlich, lässt sich der Wert einer Schuld oder auch Forderung in einer Fremdwährung immer nur mit Blick auf eine Referenzwährung ermessen. Da Handels- und auch Steuerbilanzen im Jahr 2003 in Euro zu erstellen waren, ist die maßgebliche Währung in diesem Fall der Euro.

Besteht dem imparitätischen Realisationsprinzip folgend in dem Zeitpunkt, wo einem von Anfang an bestehenden Rahmenvertrag oder einer späteren Vereinbarung entsprechend, der Kredit in JPY gegen einen in CHF ausgetauscht wird, beim Buchwert eine Überbewertung (durch Sinken JPY-Kurses) der Schuld in Euro, wird mit dem Erwerb der JPY-Summe, die notwendig ist, um diese alte Schuld zu decken, durch die Differenz zum Buchwert auch buchtechnisch dies in jenem Maß schlagend, in welchem der notwendige JPY-Betrag geringer ist, als der Buchwert des JPY-Kredites.

Soweit um diesen Betrag weniger JPY gerechnet in Euro erworben werden müssen als dem Buchwert entspricht, ist auch die Liquidät der Berufungswerberin erhöht, als wenn der JPY-Wert dem Buchwert in Euro entspräche.

Folgt man also den tatsächlichen zivilrechtlichen Vorgängen im Fall der Berufungswerberin bei der handels- und steuerlichrechtlichen Beurteilung, zeigt sich, dass diese durch den Willensakt, das ihr eingeräumte Optionsrecht, JPY auf Kredit zu Lasten eines neuen CHF-Kreditkontos zu erwerben, um damit den schon bestehenden JPY-Kredit zu tilgen, wobei für den neuen CHF-Kredit die alten Vertragsbedingungen hinsichtlich Laufzeit und Rückzahlung gelten sollten, ihr Betriebsvermögen um die Differenz zwischen Buchwert und tatsächlich bezahlten Betrag zur Tilgung des alten Kredites in Euro das Betriebsvermögen vermehrt hat. Dass die Berufungswerberin gleich darauf neuerlich das Risiko eingegangen ist, durch Währungsschwanken Vermögensverluste zu erleiden oder weiteres Vermögen hinzuzugewinnen, ändert daran nichts.

Solche Optionsrechte, die als Grundlage eine Währungsschuld oder auch eine Forderung haben, sind auch als Bankprodukte einzeln zu erwerben, ohne dass dadurch ein eigener Finanzbedarf gedeckt wird. Diese werden wie auch im Fall der Berufungswerberin steuerlich dann schlagend, wenn und sooft die Option ausgeübt wird und sich eine Differenz zum bisherigen Buchwert ergibt.

Auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (siehe Oberleitner, aao.) ergibt sich keine andere Sicht. Die Berufungswerberin hat in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwei Geschäfte abgeschlossen. Erstens hat sie Kredite aufgenommen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Zweitens hat sie Optionen erworben, die Währungsspekulationen für die Laufzeit des Rahmenvertrages über die Kredite erlauben. Die Gewinne aus der Währungsspekulation werden auch dann wirtschaftlich schlagend, wenn mit dem nun nach dem erstmaligen Ausüben der Option verringerten Kreditbetrag neuerlich Währungsspekulation betrieben wird.

Die Unschlüssigkeit der Behauptung die Folgen der ausgeübten Option zur Währungsspekulation würde sich erst dann auswirken, wenn zu Euro oder einer anderen zum Euro wechselkursstabilen Währung konvertiert würde, zeigt sich schon allein daran, dass die bekannten von der Berufungswerberin abgeschlossenen Rahmenverträge, auch in diesem Fall spätere beliebige weitere Konvertierungen zu anderen Währungen zulassen würden. Also wäre auch bei Konvertierung zu Euro das Währungsrisiko nicht beendet, sondern auch dann immer bloß vom Willen der Berufungswerberin abhängig, wann dieses durch neuerliches Ausüben der Option schlagend wird.

Es liegt daher sowohl im Interesse einer liquiditätsnahen als auch einer dem Prinzip der Privatautonomie folgenden Besteuerung, die sich hier durch das Ausüben der Währungsoption ausdrückt, wie im angefochtenen Bescheid die gegenüber dem Buchwert eingetretenen Währungsgewinne im Zeitpunkt der Ausübung der Option steuerlich zu berücksichtigen.

Hat also das Ausüben der Option, die oben beschriebenen Fremdwährungsverbindlichkeiten gegen Fremdwährungsverbindlichkeiten in anderen Währungen umzutauschen, zu einer Vermehrung des nach den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung ermittelten Betriebsvermögens geführt, ist dies nach § 5 Abs. 1 EStG auch bei der Ermittlung des Einkommens gemäß § 7 Abs. 2 KStG (Körperschaftsteuergesetz, BGBl. Nr. 401/1988) zu berücksichtigen und war die Berufung abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Konvertierung
Tausch
Fremdwährung
Kredit
Darlehen
imparitätisches Realisationsprinzip
Vorsichtsprinzip
Maßgeblichkeitsgrundsatz
Bewertung
Geschäftsfall
Option
Währungsspekulation
Währungskurs
Eurokonvertierung
wechselkurslabile Währung
Zitiert/besprochen in
taxlex 2008, S 409

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at