Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 30.11.2011, RV/0205-I/10

Antrag nach § 240 Abs 3 BAO - Rechtswirksamkeit der Bescheiderlassung durch örtlich unzuständiges Finanzamt

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes (1) vom betreffend Rückzahlung nach § 240 Abs 3 BAO für das Jahr 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit beim Finanzamt (2), dem Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers, eingebrachtem Antrag vom begehrte der spätere Berufungswerber die Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer gemäß § 240 Abs 3 BAO. In einem Begleitschreiben führte er aus, er habe "nach Durchsicht des Fahrtenbuches für das Jahr 2008" festgestellt, dass seine Privatfahrten mit dem arbeitgebereigenen PKW 6.000 km nicht überschritten hätten und somit ein "Lohnsteuer-Sachbezug KFZ mit 0,75% vom Neuwert eingehoben werden" könne. Der Arbeitgeber habe eine Korrektur nicht durchgeführt.

Das Finanzamt (2) sprach über diesen Antrag mit Bescheid vom abweisend ab. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass der Antrag "nicht zur Gutschrift an Lohnsteuer" führen könne, "da eine Lohnsteuergutschrift ausschließlich im Wege der Veranlagung" beim Wohnsitzfinanzamt erfolgen könne. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde nach Durchführung weiterer Sachverhaltsfeststellungen zurückgewiesen, da der Bescheid "keine Abweisung in der Sache selbst, sondern nur eine verfahrensleitende Verfügung, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei", wäre. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine "abschließende Erledigung des Anbringens" durch das erfolgen werde und dieser Bescheid sodann mit Berufung bekämpfbar sei. Eine Begründung wäre an das Wohnsitzfinanzamt weitergeleitet worden.

Mit Bescheid vom wurde nunmehr durch das Wohnsitzfinanzamt (neuerlich) über den Antrag vom abweisend entschieden. Das Wohnsitzfinanzamt begründete, dass das Fahrtenbuch "nur stichprobenweise auf richtige km-Angaben überprüft" worden wäre und sich "schon daraus erhebliche km-Differenzen ergeben" hätten. Das Fahrtenbuch werde "nicht anerkannt". Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Antragsteller legte ausführlich dar, weshalb das von ihm vorgelegte Fahrtenbuch doch als Nachweis anzuerkennen wäre. Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Der Berufungswerber beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 240 Abs 1 BAO idF BGBl I 124/2003 (gültig bis ) ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen. Abs 3 der angeführten Gesetzesstelle normiert, dass auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen hat, als nicht a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs 1 erfolgt ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.

Mit BGBl I 9/2010 wurde der letzte Satz geändert und lautet: "Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt." Dadurch sind für den vorliegenden Fall inhaltlich jedoch keine Änderungen eingetreten.

Aus der genannten Vorschrift ergibt sich, dass für die Erledigung von Anträgen nach § 240 Abs 3 BAO für das Jahr 2008 grundsätzlich das "Wohnsitzfinanzamt" (vgl den zwischenzeitlich aufgehobenen § 55 Abs 1 BAO) örtlich zuständig ist.

Im vorliegenden Fall steht nach dem oben dargestellten Sachverhalt für die Abgabenbehörde zweiter Instanz (siehe dazu die Ausführungen in , und die dort angeführte Literatur) fest, dass betreffend den Antrag des Berufungswerbers vom auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer (gemäß § 240 Abs 3 BAO) für das Kalenderjahr 2008 zwei Bescheide von unterschiedlichen Finanzämtern ergangen sind.

Zum einen hat das Finanzamt (2) mit Erledigung vom abweisend entschieden. Diese Erledigung trägt eindeutig die Bezeichnung als Bescheid, benennt den der Erledigung zu Grunde liegenden Antrag und weist das so konkretisierte Begehren ausdrücklich ab. Wenn das Finanzamt (2) in der Folge im Zuge des an diese Bescheiderlassung anschließenden Berufungsverfahrens einen Zurückweisungsbescheid erlassen hat und diesen damit begründet, dass der "Bescheid" des Finanzamtes "keine Abweisung in der Sache selbst", sondern nur eine "verfahrensleitende Verfügung wäre, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig" sei, ändert dies nichts daran, dass mit dem erstergangenen Bescheid über einen konkreten Antrag bescheidmäßig inhaltlich abgesprochen wurde und dieser Bescheid in formelle und materielle Rechtskraft erwuchs. Beim Finanzamt (2) handelt es sich um jenes Finanzamt, welches örtlich für den Arbeitgeber zuständig ist. Für die inhaltlich Erledigung des vom Berufungswerber, dessen Wohnsitz sich im Bereich des Finanzamtes (1) befunden hat, gestellten Antrages nach § 240 Abs 3 BAO hat somit nach den oben angeführten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung keine örtliche Zuständigkeit bestanden. Vielmehr hätte das Finanzamt entsprechend § 50 BAO, ohne über den Antrag inhaltlich abzusprechen, diesen an das zuständige Finanzamt Kitzbühel Lienz weiterleiten müssen. Bescheide eines örtlich unzuständigen Finanzamtes sind zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig (vgl Stoll, BAO Kommentar, 1994, S 587) und wird die Rechtswidrigkeit durch die Rechtskraft "geheilt" (vgl das oben angeführte Erkenntnis des ).

In Kenntnis des Sachverhaltes und des durch das Finanzamt (2) erlassenen Bescheides hat das Finanzamt (1) über den Antrag nach § 240 Abs 3 BAO mit Bescheid vom neuerlich und wiederum abweisend abgesprochen. Dieser Bescheid ist Gegenstand des nunmehr abzuführenden Verfahrens und daher noch nicht rechtskräftig. Dabei ist nunmehr entscheidend, dass der oben genannte Bescheid des Finanzamtes (2) - wie bereits festgehalten - formell und materiell rechtskräftig wurde. Materielle Rechtskraft von Bescheiden bedeutet einerseits, dass diese nicht nur für die Partei unanfechtbar sind und über die Sache ein für allemal endgültig entschieden ist, andererseits aber auch, dass der Abspruch über eine bestimmte Sache auch für die Behörden verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und unabänderbar ist. Dies unabhängig davon, ob die Bescheide richtig sind oder nicht (auf besondere Bestimmungen der BAO zur Durchbrechung der Rechtskraft, wie zB § 299 BAO, muss mangels Relevanz für den vorliegenden Fall im Rahmen dieser Entscheidung nicht eingegangen werden) und ob die entscheidende Behörde zur Bescheiderlassung zuständig gewesen ist (vgl Stoll, BAO Kommentar, 1994, S 943).

Indem das Finanzamt (1), ohne dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung bestanden bzw sich das Finanzamt eines besonderen Rechtstitels zur Durchbrechung der Rechtskraft bedient hat, einen neuerlichen Bescheid in der identen Sache erlassen hat, hat es unzulässiger Weise in die Rechtskraft eingegriffen und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, welche vom Unabhängigen Finanzsenat aufzugreifen war.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend darf noch angemerkt werden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückzahlung (vermeintlich) zu viel einbehaltener Lohnsteuer auf dem Weg über einen Antrag nach § 240 Abs 3 BAO ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Der Berufungswerber wurde, wie sich unbestreitbar aus dem elektronischen Steuerakt ergibt, mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2008 veranlagt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom wurde der Einkommensteuerbescheid nach § 299 BAO durch einen zulässigen Eingriff in die Rechtskraft aufgehoben und mit gleichem Datum ein neuer Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erlassen, der wiederum unbekämpft rechtskräftig wurde. Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und der ständigen Rechtsprechung, dass eine Rückzahlung über einen Antrag nach § 240 Abs 3 BAO in einem Fall, in dem - wie gegenständlich bei Streitigkeiten über die Höhe des anzusetzenden Sachbezuges für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW´s - das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht bzw allfällige Fehler bei der Einbehaltung auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, auch dann nicht zulässig ist, wenn das entsprechende Veranlagungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl , , -G/05, , , uvam). Die vom Berufungswerber nach seinem Vorbringen gewünschte Verminderung des in Rede stehenden Sachbezuges hätte von diesem somit im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden müssen, worauf das Finanzamt (2) bereits im Bescheid vom hingewiesen hat. Eine derartige Geltendmachung wäre dem Berufungswerber nicht nur im erstabgeführten Veranlagungsverfahren, sondern insbesondere auch nach Aufhebung des ersterlassenen Einkommensteuerbescheides im Wege der Berufung gegen den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid vom möglich gewesen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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