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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSL vom 23.02.2005, ZRV/0092-Z2L/02

Vorschriftswidriges Verbringen von einfuhrabgabepflichtigen Waren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0092-Z2L/02-RS1
Erfolgt beim Grenzübertritt durch den Reisenden die Willensäußerung iSd. Art. 233 ZK-DVO und stellt sich bei einer Fahrzeugrevision heraus, dass die Waren nicht die Voraussetzungen der Art. 230f ZK-DVO erfüllen, gelten die Waren als vorschirftswidrig verbracht.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/49643/96, betreffend Zollschuld, entschieden:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

2. Die Abgabenfestsetzung wird geändert:

a) Für den Bf. ist gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 erster Anstrich ZK und Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO iVm. § 2 Abs. 1 ZollR-DG dadurch, dass er am anlässlich seiner Einreise nach Österreich über den Zollposten Kittsee 40 lt. Diesel und 30 lt. Benzin, die er in seinem Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen XYZ in 2 Kanistern mitführte, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte, indem er die Zollanmeldung unzulässigerweise durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO abgab, eine Abgabenschuld in folgender Höhe entstanden:


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Zoll (Z1):
25,00 S
Einfuhrumsatzsteuer
185,00 S
Mineralölsteuer:
324,00 S
Gesamtsumme:
534,00 S
(= € 38,81)

b) Das angeschlossene Berechnungsblatt bildet einen Spruchbestandteil.

3. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Hauptzollamt Wien hat mit Bescheid vom , Zl. 100/40496/96-AL, gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, erster Anstrich, ZK (Zollkodex/Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) für 40 Liter Diesel und 40 Liter Benzin Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 624,00 S (d.s. 45,35 €), darin enthalten 30,00 S an Zoll, sowie 214,00 S an Einfuhrumsatzsteuer und 380,00 S an Mineralölsteuer, festgesetzt und gem. Art. 221 ZK dem Bf. zur Entrichtung vorgeschrieben.

Nach den Entscheidungsgründen habe der Bf. die genannten Treibstoffe ohne Gestellung und ohne Entrichtung der darauf entfallenden Eingangsabgaben über den Zollposten Kittsee in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, wodurch für ihn die Zollschuld kraft Gesetzes entstanden sei. Mangels Angaben über den tatsächlich gezahlten Preis seien die Bemessungsgrundlagen gem. Art. 31 ZK iVm. § 184 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) geschätzt worden.

Mit der beim Hauptzollamt Wien am eingelangten Eingabe hat der Bf. gegen den Abgabenbescheid fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung mit der Begründung eingebracht, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Treibstoffmengen unrichtig seien, da er zum damaligen Zeitpunkt maximal 8-10 Liter Benzin mitgeführt habe. Diese Menge unterliege aber keiner Eingangsabgabenpflicht.

Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom , Zl. 100/49643/96, als unbegründet abgewiesen, weil den Angaben des Zollorganes in der Tatbeschreibung des Zollpostens Kittsee über die mitgeführte Menge von 80 Liter Treibstoff mehr Glaubwürdigkeit beizumessen sei, als den nachfolgenden und widersprüchlichen Mengenangaben des Bf.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom bringt der Beschwerdeführer sinngemäß vor, dass die Behörde von einer unzutreffenden Treibstoffmenge ausgehe. Diese entspreche weder dem Ermittlungsergebnis, noch seiner Verantwortung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG (Zollrechtsdurchführungsgesetz/BGBl. 1994/659 idgF.) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe gem. Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK (Zollkodex/VO [EWG] Nr. 2913/92) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Gem. § 120 Abs. 1h ZollR-DG ist die Zuständigkeit für Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten am noch nicht entschieden waren, zu diesem Zeitpunkt auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen (Übergangsbestimmung).

Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG iVm § 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gem. Art. 38 Abs. 1 lit. a ZK sind die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren nach dem Verbringen unverzüglich unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle zu befördern.

Gem. Art. 40 ZK sind solche Waren, die bei der Zollstelle eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat.

Nach Art. 4 Nr. 19 ZK handelt es sich bei der Gestellung um die formgerechte Mitteilung an die Zollstelle über die Ankunft der vom Gestellungspflichtigen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren. Die Mitteilung hat grundsätzlich zum Inhalt, dem Zollorgan die verbrachten Waren zur Kenntnis zu bringen, um es in die Lage zu versetzen, die Ware zu erfassen und konkrete Prüfungen vorzunehmen.

Gem. Art. 41 ZK iVm Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO (Zollkodex-Durchführungsverordnung/Verordnung [EWG] Nr. 2454/93 idgF) können einfuhrabgabenfreie Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (vgl. Art. 230 ZK-DVO) auch durch andere Formen der Willensäußerung (vgl. Art. 233 ZK-DVO) in bestimmter Weise, u.a. durch einfaches Passieren der Zollstelle, ohne eine spontane Zollanmeldung abzugeben, (fiktiv) gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt und gem. Kapitel 1 Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (Zollbefreiungsverordnung) abgabenfrei zu belassen sind.

Das heißt, dass unter den genannten Voraussetzungen die von Reisenden im persönlichen Gepäck mitgeführten, einfuhrabgabenfreien Waren unter den bestimmten Voraussetzungen der Art. 230 f ZK-DVO durch einfaches Passieren der Grenzzolldienststelle als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen gelten.

Stellt sich allerdings in der Folge heraus, dass zwar eine Willensäußerung iSd Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, die verbrachten Waren aber nicht die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 leg.cit. erfüllen, so gelten diese Waren gem. Art. 234 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.

Die Nichtbeachtung der Art. 40 f ZK iVm Art. 230 f ZK-DVO hat also stets die Entstehung des Zollschuldtatbestandes nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK zur Folge.

Gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht wird. Nach Abs. 3 (erster Anstrich) entsteht die Zollschuld für den Verbringer.

Tathandlung zur Begründung einer Einfuhrzollschuld nach der beschriebenen Gesetzesstelle ist das vorschriftswidrige Verbringen von einfuhrabgabepflichtigen Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, wobei sich die konkret einzuhaltenden Verbringungspflichten insbesondere aus den Art. 38 f ZK ergeben.

Laut Tatbeschreibung des Zollpostens Kittsee vom , Zl. 270 FS 290, hat sich der Bf. gleichen Tages mit seinem Kastenwagen, amtliches Kennzeichen XYZ, um ca. 17.40 Uhr beim genannten Zollposten zur Eingangsabfertigung gestellt. Auf die Frage des Zollorgans nach anzumeldenden Waren hat der Reisende geantwortet, in der Slowakei lediglich getankt zu haben. Bei der anschließenden Kontrolle hat sich ergeben, dass der Bf. - eigenen Angaben zufolge - in 2 Kanistern 40 Liter Benzin und 40 Liter Diesel mitführte, ohne diesen Umstand dem Zollorgan zur Kenntnis gebracht zu haben. Der Abgabenerhebung hat sich der Bf. dadurch entzogen, dass er den Amtsplatz ohne Zustimmung des Zollorganes verlassen und sich auch der weiteren Amtshandlung entzogen hat.

Bei der nachfolgenden Anhaltung durch den Gendarmerieposten Kittsee erklärte der Bf., beim Grenzübertritt 2 Kanister mit ca. 35 Liter Benzin in seinem Fahrzeug mitgeführt zu haben.

In der Niederschrift des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 80.130/96-Str. III/Zr, führte der Bf. zum Sachverhalt aus, auf Anfrage gegenüber dem Abfertigungsbeamten erklärt zu haben, in den beiden Kanistern möglicherweise 30-35 Liter Diesel oder Benzin mitzuführen. Bei einer späteren Überprüfung habe er jedoch festgestellt, dass sich in einem Kanister nur eine geringe Menge Altöl, im anderen ca. 10 Liter Dieseltreibstoff befunden hätten. Er könne jedoch nicht angeben, ob diese Menge in Österreich oder in der Slowakei abgefüllt worden sei.

In der am beim Zollamt Wien eingelangten Berufung führte der Bf. im Wesentlichen aus, zum Zeitpunkt der Eingangsabfertigung maximal 8-10 Liter Benzin mitgeführt zu haben.

Gem. § 167 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung 1961) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; u.a.).

Gegenstand der Beschwerde ist die Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, dass der Bf. anlässlich seiner Einreise nach Österreich am in den beiden Kanistern 40 Liter Benzin und 40 Liter Diesel in das Zollgebiet verbracht habe. Die Schätzungsgrundlagen und die Abgabenberechnung blieben unangefochten.

Menge und Treibstoffart stützen sich auf die Tatbeschreibung des Zollpostens Kittsee. Ein Zugriff auf die Behälter, um deren Inhalt nach Art und Menge zu erfassen, war nicht möglich, da sich der Bf. der Amtshandlung vorzeitig entzogen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung kommen die Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (, u.a.). Dazu kommt im Beschwerdefall, dass der Bf. in späteren Aussagen sowohl zur Art, als auch zur Menge des Inhaltes der mitgeführten Kanister stets unterschiedliche Angaben machte und auch bei der beabsichtigten Fahrzeugkontrolle durch Organe des Zollpostens Kittsee keine Bereitschaft zeigte, die für die Feststellung des Sachverhaltes maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen.

Wenn nun die Abgabenbehörde erster Instanz in Anbetracht dieser Kriterien der Tatbeschreibung des Zollpostens Kittsee mehr Glaubwürdigkeit beimisst, als der widersprüchlichen Verantwortung des Bf., indem sie davon ausgeht, dass sich in den Kanistern tatsächlich 40 Liter Benzin und 40 Liter Diesel befunden haben, wie dies der Erstverantwortung des Bf. entspricht, so vermag der Unabhängige Finanzsenat darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Gem. Art. 112 Abs. 1 lit. b Zollbefreiungsverordnung (EWG) Nr. 918/83 ist Treibstoff in tragbaren Behältern, der in Personenkraftwagen mitgeführt wird, bis zu einer Höchstmenge von 10 Liter je Fahrzeug von den Eingangsabgaben (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) befreit und gilt gem. § 5c ZollR-DV (Zollrechtsdurchführungsverordnung/BGBl. 1994/11004) durch eine Willensäußerung iSd Art. 233 lit. b ZK-DVO als zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet.

Daraus folgt, dass von der in den Kanistern mitgeführten Treibstoffmenge 10 Liter abgabenfrei zu belassen sind. Insoweit war die Abgabenfestsetzung zu reduzieren.

Für die restlichen 70 Liter Treibstoff, die vom Bf. in das Zollgebiet verbracht wurden, ist allerdings die Zollschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK iVm. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO für den Verbringer dadurch entstanden, dass er am anlässlich seiner Anreise über den Zollposten Kittsee die Willensäußerung iSd Art. 233 ZK-DVO abgegeben hat, ohne dass dafür die Voraussetzungen der Art. 230 f ZK-DVO erfüllt waren.

Die Abgabenfestsetzung war daher hinsichtlich einer Menge von 10 Liter Treibstoff (zu Gunsten des Bf. vom eingeführten Benzin) zu reduzieren. Im Übrigen war die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/49643/96, als unbegründet abzuweisen.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz,

Der Referent:

HR Dr. Andreas Hartl

Ergeht auch an: Hauptzollamt Wien (zu GZ. 100/49643/96)

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Berechnungsblatt:


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S
S
S
S
Menge
Zollwert *)
Zollsatz %
Zoll
EUSt
Mineralölsteuer
Zolltarif-Nr.
Diesel
40 Liter
320,00
3,5
11,20
97,36
155,60
27100069902
Benzin
30 Liter
255,00
5,6
14,28
87,16
168,30
27100027002
gesamt
575,00
Summen
25,48
184,52
323,90
gerundet
25,00
185,00
324,00
*) geschätzt
gesamt öS
534,00
= 38,81 €
Mineralölsteuer: Diesel - 3,89 S/Liter; Benzin - 5,61 S/Liter
Einfuhrumsatzsteuer: 20 % vom Zollwert + Zoll + Mineralölsteuer

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom S. 1
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5c ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
Schlagworte
(Fiktive) Gestellung durch andere Formen der Willensäußerung
Zollanmeldung
Einfuhrabgabenfreiheit
Reisegut
Verbringungspflichten
freie Beweiswürdigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at