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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.10.2012, RV/0295-W/12

Kursverluste aus Fremdwährungskredit keine Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0295-W/12-RS1
wie RV/1095-W/03-RS1
Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens ist gleichzeitig auch eine Währungsspekulation. Treten dabei Kursverluste auf, betreffen diese den Vermögensstamm und können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die damit verbundenen Vermögens­änderungen sind im außerbetrieblichen Bereich nur im Rahmen von sonstigen Einkünften im Sinne des §  30 EStG 1988 relevant.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Interrevision WP und Stb GmbH, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 65, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt im Streitjahr Pensionseinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die im Rahmen der Vermietungseinkünfte geltend gemachten Werbungskosten hinsichtlich Kursdifferenzen aus folgenden Gründen nicht anerkannt:

"Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurde im Jahre 2010 unter Fremdfinanzierungskosten ein Betrag von € 136.076,76 als Werbungskosten beantragt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kursdifferenzen (Schweizer-Franken) i.H. von € 121.383,80 und aus Zinsenaufwand i.H. von € 14.692,96.Im Zuge der Veranlagung wurde lediglich der Zinsenaufwand LH. von € 14.692,96 als Werbungskosten berücksichtigt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden dementsprechend mit € 23.999,85 festgesetzt.Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass diese Kosten Werbungskosten darstellen, da die Kursverluste im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten das Ergebnis einer Marktentwicklung sind.

Dazu wird ausgeführt: Kursgewinne oder Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen fallen nicht unter § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 und können daher in der Folge im Rahmen der Einkünfteermittlung nach § 28 EStG 1988 nicht zu berücksichtigt werden.

Die Mehraufwendungen, die bei der Tilgung des Fremdwährungskredites infolge der ungünstigen Wechselkursentwicklung entstehen, stellen jedoch auch bei weitester Auslegung des Begriffes Schuldzinsen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen ausschließlich der Tilgung des Kredites.Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen sind weder als Werbungkosten absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten; sie stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Loseblattausgabe Tz 51 zu § 16 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom (IX R 81/90) BStBI. 1994 II S. 2.89).

Die Frage, ob Schuldzinsen bereits aufgrund des allgemeinen Werbungskostenbegriffes abzugsfähig sind oder nicht; ist gegenständlich nicht relevant; da es sich bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit Kursverlusten eindeutig um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Vermögenstammes handelt und die Kursschwankungen in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit den aus dem Vermögenstamm erzielten oder erzielbaren Einnahmen stehen.Die Vermögensminderung ist allerdings nicht durch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlasst[ sondern dadurch, dass sich die in Fremdwährung zu tilgende Kreditverbindlichkeit erhöht hat. Der zur Tilgung geleistete Mehraufwand fällt, ebenso wie die Tilgung des Kredites selbst; in die private Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen.

Die Aufnahme eines Fremdwährungskredites im außerbetrieblichen Bereich ist gleichzeitig eine Währungsspekulation, weil durch die Wechselkursschwankungen sich der € -Gegenwert der Finanzierung verändert. Das heißt aber, dass es ebenso wie einen Kursverlust auch einen Kursgewinn geben kann, und sich das aushaftende Kapital dadurch verringern kann.

Diese Wertänderungen des Vermögenstammes sind[ unabhängig in welche Richtung sie gehen, im außerbetrieblichen Bereich aber nur im Rahmen von sonstigen Einkünften im Sinne des § 30 EStG 1988 steuerlich relevant.Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen."

Im Zuge des fristgerechten Antrages auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung wurde ergänzend eingewendet, dass das eingewendete Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom nicht berücksichtigt worden wäre und nur durch die Aufnahme dieses günstigen Kredites überhaupt ein Vermögenstamm zustande gekommen sei, der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bewirkt hätte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) der Einkommensteuer. Einkünfte im Sinne des Abs. 3 leg.cit. sind gemäß Abs. 4 Z 2 leg.cit. der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16).

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. .............

2. ..........

Gemäß § 19 Abs. 2 EStG 1988 sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung des Kapitals. Dazu gehören nach Lehre und Rechtsprechung auch Zinseszinsen, Verzugszinsen, Bereitstellungszinsen oder das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten wie Kreditprovisionen, Kreditgebühren und Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für ein Darlehen oder einen Kredit (Doralt, EStG, Komm., Loseblattausgabe Tz 50 und 52 zu § 16).

Soweit ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung besteht, sind Schuldzinsen auch bei dieser Einkunftsart den Werbungskosten zuzuordnen. Demnach sind Darlehenszinsen, die auf Kredite entfallen, die zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Großreparaturen, Wohnungszusammenlegung, Dachgeschossausbau usw. aufgenommen wurden, ebenso abzugsfähig wie Zinsen, die für ein Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung der Einkunftsquelle selbst zu leisten sind. Dagegen mangelt den zur Abstattung der Schuld geleisteten Beträgen - also der Kapitaltilgung - die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten (siehe Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer, Komm., Tz 5 zu § 16 Abs.1 Z 1).

Die Mehraufwendungen, die der Bw. bei der Tilgung des Fremdwährungskredites infolge der ungünstigen Wechselkursentwicklung entstanden sind, stellen jedoch auch bei weitester Auslegung des Begriffes Schuldzinsen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen ausschließlich der Tilgung des Kredites.

Die Mehraufwendungen infolge des Kursverlustes sind auch nicht mit einer Wertsicherungsklausel zu vergleichen. Während letztere das Risiko das Darlehensgebers abdeckt, einen Geldwertverlust hinnehmen zu müssen, stellen die Mehraufwendungen infolge des Kursverlustes kein zusätzliches Entgelt für den Darlehensgeber dar, weil dieser kein Kursrisiko trägt, dass auf diese Weise abgedeckt würde.

Auch nach der herrschenden Lehre in Österreich sind Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen weder als Werbungkosten absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten; sie stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung (Doralt, EStG, Komm., Loseblattausgabe Tz 51 zu § 16 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom (IX R 81/90) BStBl. 1994 II S. 289).

Soweit der Bw. einwendet, dass die Aufnahme eines Fremdwährungskredites wirtschaftlich den Vermögensstamm begründet hätte und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 128.10.2009, Zl 2008/15/0070 verweist, so ist dem folgendes entgegenzuhalten:

Die Aufnahme eines Fremdwährungskredites ist gleichzeitig eine Währungsspekulation, weil durch die Wechselkursschwankungen sich der €-Gegenwert der Finanzierung verändert. Das heißt aber, dass es ebenso wie einen Kursverlust auch einen Kursgewinn geben kann, und sich das aushaftende Kapital dadurch verringern kann. Diese Wertänderungen des Vermögenstammes sind, unabhängig in welche Richtung sie gehen, im außerbetrieblichen Bereich aber nur im Rahmen von sonstigen Einkünften im Sinne des § 30 EStG 1988 steuerlich relevant.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at