Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.04.2005, RV/3231-W/02

Ordnungsmäßige Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (richtige Adresse des Leistungserbringers)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., im Berufungsverfahren vertreten durch Amzi Barghouty KEG, 1090 Wien, Rotenlöwengasse 19/2/16-17 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Umsatzsteuer 5-6/2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt eine Gaststätte in Wien.

Im Zuge einer am abgeschlossenen Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1-6/2001 traf die Prüferin folgend angeführte Feststellungen:

"Tz 1 Umsatzsteuervoranmeldungen 5 und 6/2001:

Die Abgabenpflichtige hat im Frühjahr 2001 das Lokal in 1100 Wien,... umgebaut.

Im obigen Zeitraum wurden im Zuge dieses Umbaus folgende Eingangsrechnungen erfolgsmindernd verbucht und die darauf entfallende Vorsteuer geltend gemacht:


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a) Rechnungsdatum:
ER vom
Rechnungsnummer:
381/01
Rechnungssumme:
ATS 210.300,00 + 20% USt ATS 42.060,00; brutto ATS 252.360,00
Rechnungsaussteller:
ZH Bau, 1120 Wien,... bzw. 1170 Wien,...
Bezahlung:
lt. Angabe der Abgabepflichtigen Banküberweisung, Überweisungsbelege konnten bis Prüfungsabschluss nicht vorgelegt werden (lt. Buchhaltung scheint die Rechnung als Verbindlichkeit auf).
b) Rechnungsdatum:
ER vom
Rechnungsnummer:
419/01
Rechnungssumme:
ATS 141.750,00 + 20% USt ATS 28.350,00; brutto ATS 170.100,00
Rechnungsaussteller:
ZH Bau, 1120 Wien,...bzw. 1170 Wien,...
Bezahlung:
lt. Angabe der Abgabepflichtigen Banküberweisung, Überweisungsbelege konnten bis Prüfungsabschluss nicht vorgelegt werden (lt. Buchhaltung scheint die Rechnung als Verbindlichkeit auf), ebenso das genaue Datum und der Beleg über das auf der Rechnung ausgewiesene Akonto über ATS 52.000,00.
c) Rechnungsdatum:
ER vom
Rechnungsnummer:
028/2001
Rechnungssumme:
ATS 234.800,00 + 20% USt ATS 46.960,00; brutto ATS 281.760,00
Rechnungsaussteller:
A Bau GmbH, 1090 Wien,....
Bezahlung:
bar, Barauszahlungsbeleg in Buchhaltung, jedoch konnte die Abgabepflichtige über die Herkunft des Barbetrages keinen Nachweis erbringen (keine Lastschrift auf Bankkonto ersichtlich). Weiters wird erklärt, dass, da sie das ganze Geld nicht selbst zur Verfügung hatte, die Mutter des persönlich haftenden Gesellschafters der Abgabepflichtigen Geld vorgestreckt hätte. Dies ist jedoch aus der Buchhaltung nicht ersichtlich.

Zu a) und b) ZH GmbH:

Die Firma "ZH GmbH", 1170 Wien,... wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom gegründet. An vorstehender Adresse sind die Firma und der Gesellschafter-Geschäftsführer ZH (auch als dessen Wohnadresse angegeben).

Laut. Erhebungen vom Finanzamt Wien 8/16/17 vom unbekannt. Die Wohnung wird von jemand anderen bewohnt. Am hat sich Herr ZH von dieser Adresse nach "unbekannt" abgemeldet.

Nach Erhebungen des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf bezüglich der auf der Rechnung angeführten Adresse 1120 ... im März 2001 konnte die Firma auch dort nicht angetroffen werden. Es bestand zwar ein Mietvertrag vom , die Post wurde aber nie abgeholt. Auch der Abgabepflichtige konnte auf Aufforderung des Prüfers keinen Kontakt herstellen. Alle angegebenen Telefonnummern erwiesen sich als "tot".

zu c) A Bau Gmbh

Die Firma "A Bau GmbH", 1090 Wien,....... wurde mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom gegründet. An dieser Adresse befindet sich lt. Erhebungen des Finanzamtes am ein Bürohaus.

Die A Bau GmbH hat dort lediglich einen Postkasten. Es konnte niemand dort angetroffen werden. Auch an der Adresse 1120 Wien,... befand sich die Firma lt. Erhebungen des Finanzamtes Wien 2/20 nie.

Der Meldezettel des Gesellschafter-Geschäftsführers erwies sich als gefälscht. Der Abgabepflichtigen ist keine der Personen, die im Firmenbuch aufscheinen, bekannt.

Die Abgabepflichtige hatte, außer mit den Arbeitern, deren Namen sie nicht genau nennen kann, nur mit einem gewissen "Bane" zu tun, dem sie auch das Bargeld übergeben hat. Über den genauen Namen und über die Eigenschaft des Herrn "Bane" kann die Abgabepflichtige ebenso keine näheren Angaben machen. Darüber, wer die Rechnung und die Zahlungsbetätigung der Firma A Bau GmbH unterzeichnet hat kann die Abgabepflichtige ebenso keine Auskunft erteilen, da Herr "Bane" bereits unterzeichnete Unterlagen zum Inkasso mitgebracht hat.

Der Versuch die Firma oder Herrn "Bane" telefonisch zu erreichen war weder der Abgabepflichtigen, noch der Behörde möglich.

Rechtliche Würdigung:

Zusammenfassend wird durch die Betriebsprüfung festgestellt, dass es sich bei den Adressen auf den gegenständlichen Eingangsrechnungen um unrichtige handelt.

§ 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 begnügt sich nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein (irgendein) Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat.

§ 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 fordert aber für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungsbeleg nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse.

Es muss daher davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972 sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein muss. Es kann daher auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (VwGH 99/13/0020 vom ).

Soferne Gesellschaften an den in den Rechnungen angeführten Anschriften nicht existent gewesen sind, haftet den Rechnungen der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens an (Hinweis E , 90/15/0042).

Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (Hinweis E , 95/13/0143; E , 94/13/0230).

Aufgrund der durch die Betriebsprüfung festgestellten Mängel und der vorstehenden Begründung ist die Vorsteuer in einer Gesamthöhe von ATS 117.370,00 in den in lit.a bis c angeführten Rechnungen nicht abzugsfähig. Die entsprechenden Berichtigungen erfolgen durch die Betriebsprüfung".

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ am entsprechende Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 5 und 6/2001.

Mit Schreiben vom (eingelangt im Finanzamt am ) erhob die steuerliche Vertreterin der Bw. gegen die angeführten Bescheide form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Sie beantrage die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von ATS 117.370,00, da die Betriebsprüfung haben die Vorsteuern aus den an die Bw. gelegten Rechnungen der Firmen ZH Bau und der A Bau GmbH nicht anerkannt habe.

Hinsichtlich der ZH Bau legte die steuerliche Vertreterin eine Kopie eines Überweisungsauftrages vom in Höhe von ATS 252.360,00 auf ein Konto der Bank Austria lautend auf ZH Bau vor. Als Verwendungszweck ist "Rg.Nr. 381/01 vom " angegeben. Des weiteren wurde die Kopie eines Überweisungsbeleges vom im Betrag von ATS 118.100,00 auf ein Konto der Ersten Bank lautend auf ZH Bau vorgelegt. Der Verwendungszweck sei "Rg. 419/01 v. ".

Zu ZH GmbH:

Wie die steuerliche Vertretung in ihrer Berufungsbegründung festhielt, basierten die Gründe für die Nichtanerkennung der Vorsteuern lediglich auf der Feststellung, dass das Finanzamt den Geschäftsführer der GmbH nicht ausfindig machen hätte können und die Gesellschaft scheinbar steuerlich nicht erfasst sei.

Wie schon in der Schlussbesprechung angeregt, wäre es für die Betriebsprüfung ein Leichtes gewesen, eine Kontoöffnung der GmbH bei der Erste Bank zu erwirken. Die Betriebsprüfung hätte somit feststellen können, wer die auf das Bankkonto eingezahlten Beträge abgehoben habe.

Auch die Bank hätte über die Identität des Kontoinhabers Auskunft gegeben. All das habe die Betriebsprüfung unterlassen. Sie sei somit Ihrer amtswegigen Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht nachgekommen.

Es gäbe keinen Grund an der Leistungserbringung der GmbH zu zweifeln. Die Bw. habe zur Finanzierung der Investitionen einen Kredit in Höhe von ATS 800.000,00 aufgenommen und die Rechnungen mittels Banküberweisungen beglichen.

Zu A Bau GmbH:

Die Bezahlung sei in bar erfolgt. Wie schon oben erwähnt, habe die Bw. einen Kredit aufgenommen. Auch hier gäbe es keinen Grund an der Leistungserbringung der GmbH zu zweifeln, zumal es sich bei den fakturierten Leistungen um Tische und Stühle handle.

Warum die Abgabepflichtige eine "Scheinfirma" damit beauftragen sollte, Tische und Stühle zu liefern, sei nicht nachvollziehbar. Der Gesellschaft entstünden dadurch keine Vorteile.

Dass die Lieferung tatsächlich erfolgt sei, habe die Betriebsprüfung bei der Betriebsbesichtigung selbst feststellen können.

Die Begründungen für die Nichtanerkennung der Vorsteuern beider Gesellschaften seien mangelhaft. Letztendlich zitiere die Betriebsprüfung nur VwGH-Erkenntnisse, aus denen aber kein Rechtsanspruch abgeleitet werden dürfe. Es sei dem Betriebsprüfungsbericht (und somit der Begründung) nicht entnehmbar, was der Abgabepflichtigen konkret vorgeworfen werde.

Am erließ das Finanzamt Wien 4/5/10 hinsichtlich der eingebrachten Berufung gegen die Festsetzungsbescheide betreffend Umsatzsteuer 5 und 6 2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Wie das Finanzamt darin ausführt , könne gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfülle, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden seien, als Vorsteuer abziehen.

Der VwGH habe in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl. ), in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 müsse sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein.

Sei eine Leistung ausgeführt worden, scheine aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiere, so fehle es an der Angabe des leistenden Unternehmers ().

Zu ZH GmbH:

Auf den Rechnungen sei 1120 Wien,... als Firmenadresse der ZH GmbH angegeben. Laut Firmenbuch sei als Geschäftsanschrift 1170 Wien,.... eingetragen.

Wie bereits im Bertriebsprüfungsbericht dargestellt, mangle es an der Angabe der richtigen Anschrift des leistenden Unternehmers, weshalb ein Vorsteuerabzug zu versagen gewesen sei.

Zu A Bau GmbH:

Auf den Rechnungen sei 1090 Wien,... als Firmenadresse angegeben. Es handle sich - wie ebenfalls ausführlich im Betriebsprüfungsbericht dargestellt - lediglich um eine Postkastenadresse. Darüber hinaus sei der Abgabepflichtigen keine der Personen, die im Firmenbuch als Gesellschafter oder Geschäftsführer aufschienen, bekannt. Die in Rechnung gestellten Beträge seien an einen "Bane" (genauer Name sowie Adresse oder etwaige Funktion in der A Bau GmbH Bau GmbH hätten nicht angegeben werden können)

Auch bei den Rechnungen der Fa. A Bau GmbH müsste daher der Vorsteuerabzug versagt werden, da die Angabe des tatsächlich leistenden Unternehmers fehle.

Etwaige Zahlungsbestätigungen könnten das Erfordernis der Angabe des Namens und der Adresse des leistenden Unternehmers zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht sanieren.

Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Mit Schreiben vom stellte die steuerliche Vertreterin der Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag zur Erledigung der eingebrachten Berufungen betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer 5 und 6 2001 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Als zusätzliche Begründung wurde hinsichtlich der ZH GmbH ausgeführt, dass auf den Rechnungen dieser Gesellschaft sehr wohl die richtige Geschäftsanschrift angegeben sei. (siehe Rechnungen, ganz unten). Der Vorsteuerabzug sei daher zu Unrecht aus diesem Grund verwehrt worden.

Am wurde die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Das Finanzamt führte dazu aus, dass Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 für den geprüften Zeitraum nicht vorlägen.

Die Entscheidung über die gegenständliche Berufung ging mit auf den Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10 BAO).

Aus dem vorliegenden Arbeitsbogen der Betriebsprüfung geht folgender ermittelter Sachverhalt hervor:

Die Betriebsprüfung nahm am mit dem laut Firmenbuch ausgewiesenen Kommanditisten der Bw., der im gegenständlichen Unternehmen als Kellner fungiert eine Niederschrift auf. Zu den Modalitäten der Umbauarbeiten befragt, gab er Folgendes zu Protokoll:

"Bei mir im Kaffee waren Arbeiter, von denen ich gewusst habe, dass sie Tischler sind. Diese Leute dürften erkannt haben, dass wir das Lokal umbauen wollen und boten von sich aus an, diese Arbeiten durchzuführen. Ursprünglich habe ich nur gedacht, dass diese "Tischlergäste" die Arbeiten durchführen werden, wobei sie mir zu verstehen gegeben haben, dass sie keine Rechnungen ausstellen können und haben mich an ihren Chef, einen gewissen Herrn "Bane" (vermutlich B..., ob Familienname od. Spitzname ist mir nicht bekannt) verwiesen. Die genaue Durchführung der Arbeiten habe ich mit Herrn Bane besprochen.

Daher gibt es mehrere Planskizzen. Soweit erinnerlich, hat er mir keine Visitenkarte od. Telefonnummer gegeben. Im Sommer 2001 haben ca. 2-3 Leute mit Overal mit Aufschrift "A" die Tischlerarbeiten durchgeführt. Der Kassabeleg vom wurde bereits unterschrieben, mir vorgelegt (inkl. Rechnung) und ich habe das Geld an Herrn Bane übergeben.

Mir wird der Firmenbuchauszug der A Bau GmbH vorgelegt. Sämtliche darauf aufscheinende Namen sind mir unbekannt. Meines Erachtens waren die Arbeiter Professionisten mit der Ausführung war ich zufrieden.

Namen der Arbeiter: "Dragon", "Pepi". Ich bin 25 Jahre alt und in Österreich und bin über diese Vorgangsweise erschüttert. Ich werde ab heute mit keiner exjugoslawischen Firma mehr eine Sekunde riskieren und mit solchen Leuten keine Geschäfte mehr machen".

Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung liegt des weiteren ein Aktenvermerk des Erhebungsdienstes des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf betreffend der ZH GmbH auf.

Die Gesellschaft sei mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet worden.

Als Ort der Geschäftsleitung bzw. als Wohnadresse des 100%igen Gesellschafter-Geschäftsführers sei die Adresse 1170 Wien, .... eingetragen worden.

Seitens des Finanzamtes für den 8., 16. u. 17. Bezirk sei am eine Niederschrift mit der Mutter des an der besagten Adresse angeführten Hauptmieters aufgenommen worden.

Die Mutter habe bekannt gegeben, dass hier seit ca. 1. Monat ein akademischer Maler wohne. Vorher war die Wohnung im Umbau. Weiters gab die Mutter bekannt, dass ihr eine Firma ZH GmbH beziehungsweise der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht bekannt sei.

Laut Zentralmeldeamt Wien sei der Gesellschafter-Geschäftsführer von bis (unbekannt wohin abgemeldet) wohnhaft gewesen. Bei dem ausgefertigten Meldezettel für den Gesellschafter-Geschäftsführer dürfte es sich jedoch um eine Fälschung handeln.

Im März 2001 sei das Aktenkonvolut seitens des Finanzamtes für den 8., 16. u. 17. Bezirk an die h.o. Dienststelle weitergeleitet worden, da sich nun der Ort der Geschäftsleitung in 1120 Wien,... befinden solle. Als Nachweis sei eine Kopie des Mietvertrages vom abgeschlossen zwischen der Hausverwaltung und dem Gesellschafter-Geschäftsführer, übermittelt worden.

Bei der Begehung im März 2001 der Adresse 1120 Wien, sei jedoch festgestellt worden, dass die im Betreff genannte Firma an dieser Adresse nicht mehr ansässig gewesen sei.

Laut Abfrage bei der Wiener Gebietskrankenkassa vom seien im Jahr 2000 10 Dienstnehmer und im Jahr 2001 82 Dienstnehmer an- bzw. abgemeldet gewesen.

Als Lohnverrechnerin für die Gesellschaft hätte AM festgestellt werden können, welche auch als Dienstnehmerin bei der Firma ZH GmbH angemeldet sei.

................

Bei der o.a. Dienststelle lägen weiteres Anzeigen vom Arbeitsinspektorat über die Beschäftigung illegaler Ausländer und Kontrollmitteilungen von anderen Subauftraggebern vor, aus welchen ersichtlich sei, dass die Gesellschaft Umsätze in Millionenhöhe erziele und keine Abgaben leiste.

Die streitgegenständlichen Rechnungen, die die Firma ZH GmbH an die Bw. gelegt hat, weisen folgendes Bild auf:

Als Anschrift des leistenden Unternehmens ist 1120 Wien,... angeführt.


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RECHNUNG Nr. 419/01


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Tätigkeit
BVH:
Umbau - Geschäftslokal
Zeitraum:
Juni 2001


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ATS
Pos. 11
Wände u. Decke malerfertig spachteln u. schleifen 1 PA
23.900,00
Pos. 12
Sämtliche Malerarbeiten im gesamten Bereich, Farbe nach Wahl
2 x streichen 1 PA
47.700,00
Pos. 15
Herstellen von Kunstharzbeschichtung ca 75 m² grundieren,
beschichten, lackieren, versiegeln, Farbe nach Wahl 1 PA
41.250,00
Pos. 16
Räumen u. reinigen der Baustelle
Schutt auf der Straße lagern, auf Container verladen u. entsorgen 1 PA
28.900,00
Summe
141.750,00
+ 20% MwS
28.350,00
170.100,00
- Acconto
52.000,00
Gesamtsumme
118.100,00
RECHNUNG Nr. 381/01


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Tätigkeit
Sanierungsarbeiten
BVH:
Umbau - Geschäftslokal


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ATS
Pos. 10
Herstellen von Betonestrich 75 m²,
7 cm stark inkl. Wärmeisolierung ca 5 cm
Pauschale
38.200,00
Pos. 13
Herstellen von E-Installationen lt. Besichtigung und Absprache des
Kunden mit unserem Elektriker
Pauschale
78.400,00
Pos. 14
Herstellen einer Fußbodenheizung und Radiatoren,
sowie sämtliche Nebenarbeiten
Pauschale
93.700,00
Summe
210.300,00
+ 20% MwS
42.060,00
Gesamtsumme
252.360,00

Die von der A GmbH an die Bw. fakturierte Rechnung schaut folgendermaßen aus. Die Anschrift des leistenden Unternehmers lautet 1090 Wien,....


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RECHNUNG Nr. 028/2001


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Tätigkeit
Tischlerarbeiten
BVH:
Umbau - Geschäftslokal
Zeitraum:
Juni 2001


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Sitzbänke inkl. Material und Tapezierung
ATS
ATS
33 lfm
á
4.800,00
158.400,00
Tische inkl. Gestell und Montage
6 Tische 100 x 65
á
5.200,00
31.200,00
6 Tische 33 x 80
á
3.800,00
22.800,00
Podeste inkl. Material und Montage
28 m²
á
800,00
22.400,00
Summe
234.800,00
+ 20% MwSt
46.960,00
Bruttobetrag
281.760,00

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 leg. cit.) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssten Rechnungen folgende Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Das Finanzamt stützt die Nichtanerkennung der strittigen Vorsteuerbeträge darauf, dass an den auf den Rechnungen angegebenen Firmenadressen der jeweilige Rechnungsaussteller unbekannt gewesen sei.

Diese Nichtanerkennung beruht auf den oben im Einzelnen wiedergegebenen Feststellungen.

Die Bw. ist diesen Feststellungen nicht konkret entgegen getreten und hat sich mit allgemeinen Ausführungen zur Durchführung der Arbeiten bzw. Lieferungen begnügt.

Was die von der Bw. in der Berufung ins Treffen geführte Nichtveranlassung einer "Kontoöffnung" des Kontos des Rechnungsausstellers bei der Erste Bank anlangt, so ist dem zu entgegnen, dass im Abgabenverfahren im Hinblick auf das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) derartige Ermittlungshandlungen nicht in Betracht kommen. Ein Strafverfahren, das eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nach § 38 Abs. 2 Z 1 BWG ermöglichen würde, ist nicht aktenkundig.

Mit einer "Kontoöffnung" wäre für die Bw. aber auch nichts gewonnen gewesen.

Strittig ist nicht, ob an die vermeintlichen Rechnungsleger Geld bezahlt wurde.

Strittig ist auch nicht, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten bzw. Lieferungen (von wem immer) geleistet wurden.

Strittig ist schließlich auch nicht, ob die in Rechnung gestellten Arbeiten bzw. Lieferungen von den Rechnungslegern auch erbracht worden sind.

Strittig ist allein, ob die vorgelegten Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Dass die auf den Rechnungen angegebenen Anschriften der Rechnungsaussteller nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben, vermochte die Bw. nicht zu widerlegen.

Der Bw. wird vom Finanzamt nichts "vorgeworfen"; entscheidungserheblich ist lediglich, dass an den auf den Rechnungen angegebenen Adressen die Rechnungsleger unbekannt bzw. nicht tätig gewesen sind.

In seinem Erkenntnis vom , 94/13/0133, 0134, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass § 11 Abs 1 Z 1 UStG für die eindeutige Feststellung des liefernden (oder leistenden) Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Adresse fordert. Um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinn des § 11 Abs 1 UStG ausgehen zu können, müsse sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse angegeben sein. Es könne die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden ().

Die Verweigerung der Anerkennung der Vorsteuer aus den betroffenen Rechnungen entsprach daher wegen des Formalfehlers der fehlenden (richtigen) Adresse dem Gesetz ().

Dem Berufungsbegehren konnte somit nicht Folge gegeben werden.

Wien,

Die Referentin:

Elisabeth Wanke

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Rechnungsmerkmale
ordnungsmäßige Rechnungen
Anschrift des leistenden Unternehmers
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at