Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.11.2011, RV/3147-W/08

Versicherung auf Ableben: Der vom bezeichneten Begünstigten erworbene Anspruch gegen den Versicherer unterliegt nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG als "Erwerb von Todes wegen" der Erbschaftssteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141, idgF, mit 8 v. H. von € 1.942, sohin im Betrag von € 155,36, festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Laut Meldung der A-Versicherung vom war aufgrund des Ablebens der im November 2007 verstorbenen Frau E zu Pol. Nr. S1 an den bezugsberechtigten Neffen, Herrn C (= Berufungswerber, Bw), der Versicherungserlös von netto € 4.122,68 auszubezahlen. Laut später nachgereichtem Schreiben des Versicherers handelt es sich bei der Versicherungsleistung um eine Bestattungsvorsorge inklusive Gewinnsumme; der Betrag wurde direkt auf das Konto des Bw überwiesen. Zufolge Beschluss des Bezirksgerichtes X vom war die Verlassenschaft der E überschuldet; die Nachlassaktiva (Bankguthaben) von € 1.353,62 werden dem Bw gegen Bezahlung der Gerichtskommissionsgebühren (Notar) von € 108 sowie der Todfallskosten von € 1.938,40 an Zahlungs statt überlassen.

Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom , StrNr, ausgehend von der bezogenen Versicherungsleistung zuzüglich Bankguthaben abzüglich aller Kosten sowie des Freibetrages von € 440, sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von (gerundet) € 2.989 gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. IV) ErbStG die 8%ige Erbschaftssteuer im Betrag von € 239,12 vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Bescheid vom ).

In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, die Versicherungsleistung laute namentlich auf den Bw als Bezugsberechtigten und sei nicht in die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuerberechnung einzubeziehen. Zudem seien dem Bw an weiteren Kosten der Nachlassregelung € 1.047,66 lt. vorgelegter Honorarnote des RA W angefallen und in Abzug zu bringen. Insgesamt sei der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben.

Mit Berufungsvorentscheidung hatte das Finanzamt der Berufung teilweise Folge gegeben, die nachgewiesenen weiteren Kosten anerkannt und aus dem sich hieraus ergebenden Erwerb von nunmehr (gerundet) € 1.942 die 8%ige Erbschaftssteuer mit € 155,36 festgesetzt. Hinsichtlich der in Streit gezogenen Versicherungsleistung wurde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ausgeführt, es handle sich um einen Erwerb von Todes wegen, die Steuerschuld sei mit dem Tod der Erblasserin entstanden. Der Versicherungserlös sei auf das Konto des Bw überwiesen worden, der die Bestattungskosten entrichtet habe. Es sei sohin der Versicherungserlös als Aktivpost zu berücksichtigen; im Gegenzug seien die Bestattungskosten vollständig von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden.

Mit Antrag vom wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere Begründung begehrt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG (idF vor BGBl I 2007/9, in Geltung ab ) unterliegt der Erbschaftssteuer der Erwerb von Todes wegen und gilt als solcher gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltendgemachten Pflichtteilsanspruches. Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStGgilt als Erwerb von Todes wegen weiters: der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.

Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere auch Versicherungsverträge auf Ableben (vgl. u.v.a.). Es ist dabei dem Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein. Ist im Vertrag ein Begünstigter genannt, so stehen die Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsrecht unmittelbar dem Begünstigten zu, ohne dass sie den Erbweg gehen bzw. ohne dass sie in den Nachlass fallen (vgl. ). Mit dem Eintritt des Versicherungsfalles (Ableben) entsteht der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen den Versicherer für den, der den Anspruch aus dem Papier (Versicherungspolizze) nachzuweisen vermag ( u.a.). Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist nach der hg. Judikatur dann verwirklicht, wenn der Dritte entweder Begünstigter im Versicherungsvertrag ist oder die Versicherungssumme - bei einer auf Überbringer lautenden Polizze - aufgrund der Tatsache der Innehabung dieses Wertpapieres bezieht ().

Im Gegenstandsfalle steht außer Zweifel, dass - wie selbst betont wird - der Bw namentlich als Begünstigter bzw. Bezugsberechtigter aus der Versicherung auf Ableben bezeichnet wurde. Damit hat er mit Eintritt des Versicherungsfalles, di. mit Ableben der E, unmittelbar das Bezugsrecht auf den Versicherungserlös gegenüber dem Versicherer erworben, wodurch der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG verwirklicht wurde und gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Steuerschuld entstanden ist.

Abgesehen davon, dass der Anspruch auf den Versicherungserlös nach Obigem zwar nicht in den Nachlass fällt, handelt es sich bei diesem erworbenen Vermögensvorteil aber dennoch - und hierin irrt offenbar der Bw - zufolge § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG um einen "Erwerb von Todes wegen", welcher daher neben dem an Zahlungs statt überlassenen Vermögenswert (Bankguthaben) ebenso der Erbschaftsbesteuerung unterliegt. Von diesem Gesamterwerb von Todes wegen wurden vom Finanzamt ohnehin im Rahmen der Bemessung sämtliche die Nachlassaktiva übersteigenden Todfallskosten und Kosten der Regelung des Nachlasses, so auch mittlerweile die zusätzlichen Kosten laut Honorarnote des RA W, in Abzug gebracht.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher der Berufung insgesamt, unter Berücksichtigung der nachträglich geltend gemachten Kosten, teilweise Folge zu geben und spruchgemäß - wie in der Berufungsvorentscheidung - zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erwerb von Todes wegen
Versicherung auf Ableben
Versicherungserlös
Begünstigter
Bezugsberechtigter
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at