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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.12.2010, RV/2469-W/08

Keine Schenkung in außergerichtlichem Scheidungsvergleich.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MJ., vertreten durch Dr. HR., gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom , Steuernummer, betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hat am einen Vertrag folgenden Inhaltes abgeschlossen:

"I.

Die Vertragsparteien haben am die Ehe geschlossen.

Die Ehe ist aufrecht.

II.

H.J. stellt außer Streit, daß er von M;J ein Darlehen in Höhe von € 60.000,-- vor der Eheschließung und einen weiteren Betrag von €10.000,-- im Lauf der Ehe,

sohin insgesamt 70.000,-- Euro erhalten hat.

Mit diesem Geld wurde ein Hypothekarkredit betreffend die im Alleineigentum von H.J. stehenden Liegenschaft XY abgedeckt.

III.

Die ehelichen Ersparnisse betragen von beiden Vertragsparteien insgesamt € 55.000,--, wobei der Anteil von M;J € 47.000,-- beträgt.

Diese werden wie folgt verrechnet:

Der Hälfteanteil von EUR 27.500,00 wird H.J. auf die aushaftende Darlehensforderung von EUR 70.000,00 gutgeschrieben, sodass sich diese auf EUR 42.500,00 (Euro zweiundvierzigtausendfünfhundert) und zufolge Verzicht durch Frau M;J auf einen weiteren Betrag von EUR 5.000,00 (Euro fünftausend) auf EUR 37.500,00 (Euro siebenunddreißigtausendfünfhundert) reduziert.

Etwaige weitere Ersparnisse, die nach Abschluß dieses Vertrages in der Ehe anfallen, kann jeder Ehepartner selbst behalten und fallen diese für den Fall einer Scheidung nicht in die Aufteilung.

IV.

H.J. verpflichtet sich, einen Betrag von EUR 37.500,00 (Euro siebenunddreißigtausendfünfhundert) samt 5 % Zinsen seit in zwei Raten zurückzuzahlen, wobei die erste Rate von EUR 18.750,00 bis spätestens und die zweite Rate in der Höhe von EUR 18.750,00 bis spätestens zur Zahlung fällig ist.

Bei Verzug mit einer Rate tritt Terminverlust ein, das heißt es wird das gesamte aushaftende Obligo von EUR 37.500,00 (Euro siebenunddreißigtausendfünfhundert) inklusive Zinsen zur Zahlung fällig.

Bei vorzeitiger Rückzahlung eines Betrages in Höhe von EUIR 35.000,00 (Euro fünfunddreißigtausend) bis längstens (dreißigsten Dezember zweitausendzehn) verzichtet M;J auf den Restbetrag von EUR 2.500,00 (Euro zweitausendfünfhundert) sowie auf eine Verzinsung des Darlehens.

V.

Für den Fall der Ehescheidung ist dieser Vertrag Bestandteil des Scheidungsvergleiches.

VI.

Zur Sicherstellung der Darlehensforderung von € 37.500,-- samt 5 % Zinsen seit verpfändet H.J. , GEB: xxx die ihm zur Gänze gehörige Liegenschaft an M;J , GEB: xxx und erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Vertrages ob der Liegenschaft im Grundbuch xy

1. das Pfandrecht für die Forderung von € 37.500,-- samt 5 % Zinsen für M;J , GEB: xxx grundbücherlich einverleibt werden könne sowie

2. bei dem Pfandrecht gem. Punkt 1. die Vollstreckbarkeit gemäß § 3 NO angemerkt werden könne.

Frau M;J nimmt diese Pfandbestellung rechtsverbindlich an.

VII.

H.J. verpflichtet sich, die obgenannte Liegenschaft und das darauf befindliche Wohnhaus gegen Brandschaden zu versichern und versichert zu halten. Er wird diesbezügliche Auskünfte unter Vorlage der Versicherungspolizze an M;J erteilen.

VIII.

H.J. erklärt sich damit einverstanden, daß diese Urkunde in Ansehung der von ihm darin anerkannten Schuld im Betrag von € 37.500,-- samt 5 % Zinsen seit im Sinne des § 3 NO sofort vollstreckbar sein soll.

Die Kosten und Gebühren dieses Notariatsaktes werden von M;J übernommen, die auch den Auftrag zur Errichtung dieser Vertragsurkunde erteilt hat.

IX.

Die Vertragsparteien erklären an Eides statt, daß sie österreichische Staatsbürger sind."

Der am abgeschlossene Scheidungsvergleich bestimmt unter anderem in seinem Punkt II:

"Die Parteien haben bereits am einen Notariatsakt über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse geschlossen, der somit einen integrierenden Bestandteil dieses Vergleiches bildet und diesem beigeschlossen wird."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt A. für die Hälfte der ehelichen Ersparnisse sowie einen weiteren Betrag von 5.000,00, Euro, auf welchen die Bw verzichtet hat, abzüglich des Freibetrages Schenkungssteuer festgesetzt. Der Bescheid wurde auf Grund des Punktes VIII des Vertrages über die Kostentragung an die Bw gerichtet.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw bringt vor, der Notariatsakt über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und die Verrechnung des Darlehens zwischen den Ehegatten sei für den Fall der Ehescheidung erfolgt. Die Ehe sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom im Verfahren zu xyz rechtskräftig geschieden worden. Der Notariatsakt vom bilde einen integrierenden Bestandteil des Scheidungsvergleiches vom . Es liege somit kein Bereicherungswille des Zuwendenden, also der Bw, an den mittlerweile geschiedenen Ehegatten vor, sondern vielmehr eine Auseinandersetzung im Hinblick auf die damals bereits beabsichtigte Scheidung. Eine Schenkungsabsicht sei somit nicht vorgelegen, sondern bilde der Notariatsakt einen Teil der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der §§81, 97 Abs.1 EheG und sei somit Teil des Vergleiches vom im Verfahren xyz des Bezirksgerichtes Z.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Aus dem vorgelegten Vertrag habe sich kein Hinweis auf eine beabsichtigte Ehescheidung ergeben. Punkt V. sei eine allgemeine Floskel, die festhalte, dass der Vertrag, wenn eine Scheidung erfolge, Bestandteil des Vergleiches sei.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden keine neuen Einwände vorgebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Bw ist zu darin zu folgen, dass die streitgegenständliche Vereinbarung vom offensichtlich im Vorfeld der beabsichtigten Scheidung geschlossen worden ist. Punkt V. des Vertrages nimmt eindeutig darauf Bezug.

Es handelt sich dabei um eine durchaus übliche Formulierung, die in Verträgen, welche in Vorbereitung eines Scheidungsvergleiches eine Vermögensauseinandersetzung bewirken sollen, häufig gebraucht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, was unter einem Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB zu verstehen ist, insbesondere im Erkenntnis vom , Zl. 2006/16/0136 (samt Vorjudikatur), umfassende Aussagen getroffen. Demnach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis.

Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (Schwimann, ABGB3, Band 6, Rz 1 zu §1380 in VwGH s.o.). Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind (vgl. Koziol/Bydlinsky/Bollenberger, Kurzkommentar zum ABGB, Rz 3 zu § 1380, in VwGH s.o.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst in seinem Erkenntnis vom , 2008/16/0154, unter Hinweis auf vorzitiertes Erkenntnis (2006/16/0136) insbesondere betont, dass ein Vergleich unter anderem dann vorliegt, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen.

Genau das ist in gegenständlichem Fall geschehen. Vorliegender Vereinbarung kommt insofern eine Klarstellungsfunktion zu, als eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der §§81ff EheG bereinigt und dadurch Streitigkeiten anlässlich der folgenden Scheidung vermieden werden sollten (Streitvorbeugungsfunktion). In Gestalt der Verrechnung des Darlehens sowie der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ist das für einen Vergleich bedeutsame Element des gegenseitigen Nachgebens in der Vereinbarung vorhanden.

Es handelt sich daher bei dem berufungsgegenständlichen Vertrag seinem Inhalt entsprechend um einen (außergerichtlichen) Vergleich.

Für eine Schenkung bleibt somit kein Raum. Auch die Bw selbst verneint in der Berufung jegliche Schenkungsabsicht. Davon abgesehen sprechen zusätzlich die Erfahrungen des täglichen Lebens gegen das Vorliegen einer Schenkung, denn üblicherweise beabsichtigen die mit Scheidungsgedanken beschäftigten Ehepartner nicht, den jeweils anderen zu beschenken.

Der Berufung war somit statt zu geben.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at