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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2019, RV/7105613/2018

Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri in der Beschwerdesache VN-KV NN, Straße/Stiege/Tür, 1200 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Abgabe gemäß § 19 Abs. 1 KBGG wird gegenüber dem Bf. in Höhe von
1.249,18 Euro festgesetzt, das sind zwei Drittel des Gesamtbetrages von 1.873,78 Euro.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

VN-KV NN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, ist Vater von Sohn NN, geb. am GebDat, dessen Mutter VN-KM NN ist. Die Ehe der Eltern wurde geschieden.

In den Jahren 2007 bis 2009 zahlte die Gebietskrankenkasse an die Kindesmutter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der geltenden Fassung (idgF) in folgender Höhe aus:

Im Dezember 2017 forderte das Finanzamt den Bf. auf, eine Erklärung gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz für das Jahr 2012 abzugeben. Der Bf. sandte den Vordruck des Finanzamtes unterschrieben zurück. Die erste Seite des Formulars wurde im Akt des Finanzamtes als fehlend vermerkt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt dem Bf. gegenüber eine Abgabe zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2012 in Höhe von 1.873,78 Euro fest. Dabei wurde von einem gesamten Einkommen der Eltern von 37.475,66 Euro ausgegangen. Von diesem Einkommen hat der Bf. 24.798,56 Euro erhalten und die Kindesmutter 12.677,10 Euro. Der Betrag von 1.873,78 Euro entspricht
5 % des gesamten Einkommens beider Eltern.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. Beschwerde erhoben und erklärt, aufgrund der 2014 vollzogenen Scheidung zahle er Alimente für seine 14-jährige Tochter in Höhe von
460,00 Euro, während seine Ex-Frau ihm nur 60,00 Euro für den gemeinsamen 11-jährigen Sohn zahle. Er finde es ungerecht, dass er alleine die Rückzahlung zahlen müsse, obwohl sie in der Zeit, wo sie den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen hätten, noch verheiratet gewesen seien und das Geld zusammen ausgegeben hätten. Seine Ex-Frau habe einen Lebensgefährten, der ständig bei ihr wohne, aber nicht bei ihr gemeldet sei, weil sie sich einiges ersparen wolle. Es sei nicht gerecht, dass nur ein Elternteil zahle, weil er mehr verdiene, obwohl der andere Elternteil auch genug Geld für die Ratenzahlung habe. D.h., ein Kind solle leiden, weil der Vater jetzt zahlen müsse und das sei auch nicht wenig Geld. Er sei einverstanden, die Rückzahlung zusammen zu leisten.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte begründend aus, unter Bedachtnahme auf die jeweiligen und zur Rückforderung zeitnächsten Einkommensverhältnisse beider Elternteile sei dem Bf. der Rückzahlungsbetrag zur Gänze vorzuschreiben gewesen.

Der Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte ergänzend aus, seine Ex-Frau sei sehr wohl in der Lage dazu, einen Anteil der offenen Summe zu übernehmen, denn sie wohne seit der Scheidung im Jahr 2014 nicht alleine. Dies könnten seine beiden minderjährigen Kinder, als auch seine erwachsene Tochter bestätigen. Sie habe einen Lebensgefährten namens VN NACHNAME, geboren am Geburtsdatum, der allerdings nicht in ihrer Wohnung gemeldet sei, um sich auf diese Weise vor solchen Fällen schützen zu können und um auf die Ausrede greifen zu können, sie wäre alleinerziehend und habe nicht genügend Einkommen. Sie bekomme von Stadt auch Wohnbeihilfe, auf welche sie keinen Anspruch habe, weil sie nicht alleine mit der gemeinsamen Tochter wohne. Der Bf. habe seiner Ex-Frau alles überlassen, bis auf seine Bekleidung und die Kreditrückzahlung sowie alle übrigen Schulden. Er halte es für ungerecht, wenn nur ein Elternteil zahlen müsse weil er mehr verdiene, obwohl der andere Elternteil auch genug Geld für die Ratenzahlung habe. Es würde bedeuten, dass sein Sohn der bei ihm wohne, eingeschränkter leben müsse, während seine Tochter, die bei ihrer Mutter wohne, auf nichts verzichten müsse. Er sei einverstanden damit, die Rückzahlung zusammen zu leisten.

Die Eltern und das Finanzamt wurden zu einem Erörterungsgespräch geladen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde eine Einigung mit den Eltern dahingehend erzielt, dass der Beschwerdeführer zwei Drittel des Betrages bezahlt, die Kindesmutter hingegen ein Drittel des Betrages.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig war, ob dem Bf. die Rückzahlung der Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zur Gänze vorzuschreiben war. Mit den Eltern wurde eine Einigung dahin gehend erzielt, dass die Kindesmutter ein Drittel des Betrages zahlt, der Bf. zwei Drittel.

Die im Beschwerdezeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) in der geltenden Fassung hatten verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12 Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

§ 12 KBGG in der für 2007 geltenden Fassung:

„(1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.“

§ 12 KBGG in der für 2008 und 2009 geltenden Fassung:

„Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €.“

Gemäß § 15 KBGG hatten im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

Gemäß § 18 Abs. 1 2 Z KBGG idgF haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten:

Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 KBGG ist die Rückzahlung, wenn die Eltern in den Fällen des Abs. 1
Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt leben, bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 18 Abs. 3 KBGG ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 €        5%
...

des Einkommens.

Gemäß § 19 Abs. 2 KBGG gilt als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d (für das Jahr 2007 bzw. a, c und d für die Jahre 2008 und 2009) EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. ...

Gemäß § 21 KBGG idgF entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wurde, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 22 KBGG idgF obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Gemäß § 29 KBGG hatte der Leistungsbezieher jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches bedeutsame Änderung ohne Verzug, spätestens jedoch zwei Wochen nach dem Eintritt des Ereignisses, dem zuständigen Krankenversicherungsträger anzuzeigen.

Gemäß § 30 KBGG gilt Folgendes für den Fall der Änderung der Verhältnisse:

„(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.“

Gemäß § 31 KBGG in der bis geltenden Fassung galten für die Rückforderung folgende Bestimmungen:

„(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.
...

(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“

Gemäß § 24 KBGG in Verbindung mit § 30 und § 31 KBGG war für den Widerruf und für die Rückforderung von Leistungen nach dem KBGG die Gebietskrankenkasse zuständig.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld in einem zu § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG geführten Verfahren in seinem Erkenntnis vom ,
Zl. G184/10 in der Begründung die Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt wiedergegeben:

„3.4. ... Zur Einwendung des unrechtmäßigen Bezugs im Abgabenverfahren bringt die Bundesregierung vor, dass dem KBGG das Konzept entnommen werden könne, dass der Einwand zu Unrecht bezogener Zuschüsse nicht im Abgabenverfahren, sondern im Rückforderungsverfahren zu erheben ist. Allerdings lasse das Gesetz "ohne Weiteres die Auslegung zu, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils ist." Ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, sei im Abgabeverfahren als Vorfrage zu behandeln.“

Der Verfassungsgerichtshof hat sich dazu wie folgt geäußert:

„2.3.2. ... Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme plausibel dargelegt, dass die geltende Rechtslage in verfassungskonformer Weise so ausgelegt werden kann, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils sein kann und dass die Frage, ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, im Abgabeverfahren als Vorfrage zu klären ist. Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an.“

Diesen Äußerungen kann entnommen werden, dass die Abgabe bei Überschreiten der Einkommensgrenzen des § 19 KBGG durch das Finanzamt nur im Fall eines ursprünglich rechtmäßigen Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld festzusetzen war. Erfolgte der Bezug bereits zu Unrecht, so hatte ein Widerruf und innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 31 KBGG die Rückforderung durch die Gebietskrankenkasse zu erfolgen.

Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Zuverdienstgrenzen des § 12 KBGG überschritten wurden und ob ein allenfalls zu Unrecht bezogener Zuschuss durch die Gebietskrankenkasse widerrufen werden hätte können bzw. ob eine Rückforderung zu erfolgen gehabt hätte.

Im Jahr 2007 hat die Kindesmutter vom 8.1. bis einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.169,48 Euro bezogen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG war, wenn im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten waren, von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 blieben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag war um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Bestand der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählte dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls war dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe galten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz war der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen.

Der Bf. war im Zeitraum des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeldes der Ehegatte der Kindesmutter. Die Freigrenze für 2007 errechnete sich anhand der gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 1 KBGG wie folgt:

[...]

Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG errechnete sich wie folgt:

 

Zieht man von diesem die Freigrenze ab, so übersteigt der verbleibende, gemäß § 12 Abs. 2 KBGG anzurechnende Betrag den gewährten Zuschuss:

Die für den Bezug des Zuschusses durch den Bf. maßgebliche Einkunftsgrenze gemäß § 12 KBGG wurde daher erheblich überschritten, weshalb kein Anspruch auf Gewährung des Zuschusses bestand. Der Zuschuss wäre daher von der Gebietskrankenkasse zu widerrufen und zurückzufordern gewesen.

Für das das Jahr 2007 kann daher keine Vorschreibung einer Abgabe erfolgen.

Im Jahr 2008 hat die Kindesmutter während des ganzen Jahres einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld bezogen.

Eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 2 KBGG fand ab 2008 nicht mehr statt.

Die Freigrenze für 2008 und 2009 errechnete sich anhand der gesetzlichen Bestimmungen des § 12 KBGG wie folgt:

[...]

Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG errechnete sich wie folgt:

In diesem Jahr stand der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld aufgrund der Einkommensgrenzen zu. Für diesen Zuschuss konnte daher eine Abgabe vorgeschrieben werden.

Im Jahr 2009 wurde der Zuschuss nur für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 11. Mai bezogen. Der Mai bleibt aufgrund der kurzen Bezugsdauer außer Betracht, während das für Jänner bis April erzielte Einkommen auf einen Jahresbetrag hochzurechnen ist.

Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 KBGG errechnet sich daher wie folgt:

Da der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte die Freigrenze übersteigt, bestand kein Anspruch auf Gewährung des Zuschusses. Der Zuschuss wäre daher von der Gebietskrankenkasse zu widerrufen und zurückzufordern gewesen.

Für das das Jahr 2009 kann daher keine Vorschreibung einer Abgabe erfolgen.

Das Finanzamt hat den Bescheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, nicht an beide Elternteile gerichtet, sondern die Abgabe ausschließlich dem Bf. vorgeschrieben. Dieser hat eingewendet, dass er zwar ein höheres Einkommen habe, aus diesem jedoch Unterhaltszahlungen für seine Tochter an die Kindesmutter leisten müsse und außerdem nahezu ausschließlich für den Unterhalt seines Sohnes aufkommen müsse.

Bei einem Erörterungsgespräch legte der Bf. seinen Standpunkt ausführlich dar. Die ebenfalls geladene Kindesmutter legte ihre Situation ebenfalls dar. Abschließend wurde dahin gehend Einvernehmen erzielt, dass der Bf. zwei Drittel der Abgabe übernimmt, die Kindesmutter ein Drittel. Dies wird dadurch erreicht, dass die Abgabenforderung in dem an den Bf. gerichteten Bescheid um ein Drittel herabgesetzt und der Kindesmutter eine Abgabe in Höhe von 624,60 Euro vorgeschrieben wird.

Der Rückzahlungsbetrag war dem Bf. daher in folgender Höhe vorzuschreiben:

Der offene Rückzahlungsbetrag errechnet sich wie folgt:

Der Beschwerde konnte daher teilweise Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und mit der Kindesmutter Einvernehmen über die Aufteilung des Betrages erzielt worden ist.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105613.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at