Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.04.2005, RV/3244-W/02

Einräumung eines lebenslänglichen Wohnungsrechtes nur gegen Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/3244-W/02-RS1
Bei der Einräumung einer lebenslänglichen Dienstbarkeit des Wohnrechtes - gemeinsam mit der Ehegattin oder auch alleine - nur gegen anteilsmäßige Tragung der Betriebs- und Erhaltungskosten ist nicht von einer entgeltlichen Einräumung einer Dienstbarkeit auszugehen, da in diesem Fall eine Gegenleistung für den Wohnungswert selbst nicht zu erbringen ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn F.P. , L., vertreten durch D.S., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Rechtsgebühr entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am wurde zwischen Frau K.P. und ihrem Ehegatten Herrn F.P., dem Berufungswerber, ein Dienstbarkeitsbestellungsvertrag abgeschlossen. Im Punkt "Zweitens" dieses Vertrages räumt Frau K.P. dem Berufungswerber die lebenslängliche unentgeltliche und grundbücherlich sicherzustellende Dienstbarkeit des gebrauchsweisen Wohnungsrechtes im ganzen Hause LL., errichtet auf dem Grundstück 1 inneliegend in Einlagezahl 2 samt allen Nebengebäuden und der Gartenbenützung ein. Sämtliche Instandhaltungs-, Betriebs- und Energiekosten sowie öffentliche Abgaben tragen die Ehegatten je zur Hälfte. Dieses Wohnungsrecht wird gemeinsam mit Frau K.P. ausgeübt und im Punkt "Sechstens" dieses Vertrages mit monatlich S 2.000,-- bewertet.

Auf Grund dieser Vereinbarung hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom ausgehend von monatlichen Kosten (Instandhaltung, Betrieb, Energie und Abgaben) in der Höhe von S 2.000,-- und dem auf Grund des Alters des Berufungswerbers sich ergebenden Kapitalwert gemäß § 16 Abs. 2 BewG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld geltenden Fassung, eine Gebühr gemäß § 33 TP 9 GebG in der Höhe von S 5.280,-- (entspricht € 383,71) festgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass die Einräumung der Dienstbarkeit unentgeltlich erfolgte und daher keine Gebühr vorzuschreiben sei. Die Tragung der Instandhaltungs-, Betriebs- und Energiekosten sowie der öffentlichen Abgaben seien nicht als Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit zu betrachten. Es sei davon auszugehen, dass sich durch diese Gegenleistung der Wert der unentgeltlich eingeräumten Dienstbarkeit um diese Verpflichtung vermindert.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Gebühr von 2 v.H. von dem Werte des bedungenen Entgeltes.

§ 15 Abs. 3 GebG besagt, dass Rechtgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungssteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.

Die unentgeltliche Einräumung der Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes weist grundsätzlich einen freigebigen Charakter auf, wodurch ein dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegender Vorgang gegeben ist.

In seinem Erkenntnis vom , 93/16/0126 ist der Verwaltungsgerichtshof im Falle der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes gegen Übernahme der mit der Liegenschaft zusammenhängenden Kosten von einem aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag ausgegangen, so dass in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung vorliegt.

Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof dazu aus, dass ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten Schenkung ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darstellt. Ein solches Missverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach der Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt.

Da im gegenständlichen Fall zwar die Betriebs-, Energie- und Instandhaltungskosten sowie die öffentlichen Abgaben vom Berufungswerber entsprechend seinem Anteil zu tragen sind, aber eine Gegenleistung für den Wohnungswert selbst nicht zu erbringen ist, ist im Hinblick auf § 15 Abs. 3 GebG nicht von einer gebührenpflichtigen Dienstbarkeit auszugehen.

Aus diesen Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wohnungsrecht lebenslänglich unentgeltlich

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at