Vorsoll ist nicht Spruchbestandteil und somit nicht mit Berufung anfechtbar
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/13/0018 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004 vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die die Umsatzsteuer nach dem Prinzip der Vereinnahmung, sog. Ist-Versteuerung, ermittelnde Berufungswerberin (Bw) tritt seit Mai 1999 als Geschäftspartnerin des LP auf und seit diesem Zeitpunkt stehen die zwischen ihr und LP gelegten Rechnungen vor den Abgabenbehörden in Streit.
Mit angefochtenem Bescheid wich die Amtspartei von der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 insofern ab, als sie die erklärte Vorsteuer iHv € 1.209,57 nicht anerkannte. Den Erklärungsfehler der Bw, die die vereinnahmten Entgelte als steuerfreien Ausfuhrumsatz erklärte, übernahm die Amtspartei im angefochtenen Bescheid, der folglich eine Gutschrift in Höhe der anerkannten Vorsteuer von € 62,74 ausweist. Begründend führt die Amtspartei aus, dass von den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen lediglich die Fahrtspesen, Papier und geringwertigen Wirtschaftsgüter dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom , in der die Bw vorbringt, die bisherige Vorschreibung von - 1.122,37 sei aktenwidrig, der Bescheid sei rechtswidrig, weil sie als Unternehmerin Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug habe, und mangelhaft begründet, da nicht begründet werde, warum lediglich Fahrtspesen, Papier und geringwertige Wirtschaftsgüter dem unternehmerischen Bereich zugeordnet worden seien.
Mit Berufungsvorentscheidung vom entschied die Amtspartei über die Berufung und erfasstenunmehr die als steuerfrei erklärten Entgelte als steuerpflichtig, die Vorsteuer beließ sie jedoch gleich. Folglich wird mit der Berufungsvorentscheidung die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit € 478,68 festgesetzt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bekannt gegebenen Einnahmen wegen des Regelbesteuerungsantrages (Anm. s RV/4498-W/02) mit dem Normalsteuersatz zu besteuern sind. Kredit- und Versicherungszahlung sowie Bankspesen enthielten keine Vorsteuer. Die erklärten Vorsteuern aus der Miete seien deshalb nicht anerkannt worden, weil das Arbeitszimmer laut eigener Angaben der Bw gemischt (betrieblich und privat) genutzt werde.
Im Vorlageantrag vom wiederholt die Bw die in der Berufung vorgetragenen Einwände und bringt darüber hinaus vor, dass das Begehren der Abgabenbehörde auf Mehrwertsteuer von den Rechnungen, ausgestellt an eine näher bezeichnete Tageszeitung, rechtswidrig sei und die Judikatur des EuGH verletze, da von Rechnungen, die ohne Mehrwertsteuer ausgestellt worden seien, keine Mehrwertsteuer gefordert werden dürfe. Insbesondere sei die Bw nicht berechtigt gewesen, Rechnungen mit Mehrwertsteuer auszustellen, da ihr die Abgabenbehörde die Zuteilung einer UID-Nummer rechtswidrigerweise verweigert habe. Sie habe weiters nicht angegeben, dass die von ihr gemieteten Räume gemischt genützt würden. Der Amtspartei sei bekannt, dass ihre Betriebsräume keinen Fußboden hätten, sondern nur blanken Estrich, d. h., die Räume seien als Wohnung gar nicht benützbar. Das Pauschale, das die bezahle, enthalte Miete, Betriebskosten, Strom, Gas und Telephon. Das seien sehr wohl Betriebsausgaben und als solche steuerbar. Die Bw wende ohne Präjudiz ein, dass selbst bei einer unrichtigen Annahme einer gemischten Nützung das Überwiegensprinzip greifen müsste. Wenn ein Bauer im Stall schlafe, werde der Stall ja auch nicht deshalb zur Wohnung.
Der Berufungsantrag auf erklärungskonforme Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 wird im Vorlageantrag wiederholt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Eine abgabenrechtliche Beurteilung der mit ihrem Lebens- und Geschäftspartner LP behaupteten Geschäfte hat der unabhängige Finanzsenat in der die Jahre 2000 und 2001 betreffenden Berufungsentscheidung vom 5. Juli 200, RV/4498-W/02, vorgenommen. Für die Folgejahre 2002 und 2003 war zur Umsatzsteuer in rechtserheblicher Hinsicht von völlig gleicher Sachlage auszugehen (s. Berufungsentscheidungen vom , RV/1789-W/03, und vom , RV/2073-W/05) und auch für die den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildende Umsatzsteuer für das Jahr 2004 ist in rechtserheblicher Hinsicht eine der Berufungsentscheidung RV/4498-W/02 völlig idente Sachlage anzunehmen. Zusammenfassend ist zu den notorisch in Streit stehenden Geschäften mit LP klar und eindeutig festzustellen, dass diese keine steuerbaren Umsätze iSd § 1 Abs. 1 UStG 1994 sind, sei es, weil inhaltsleere und nicht ernsthaft gemeinte Abmachungen vorliegen, oder sei es, weil diese Geschäfte einnahmenlos sind, womit die das Umsatzsteuerrecht prägende Entgeltlichkeit fehlt. Soweit keine steuerbaren Umsätze vorliegen, mangelt es folglich an der Unternehmereigenschaft. Diese abgabenrechtliche Beurteilung wurde in der Berufungsentscheidung vom 5. Juli 200, RV/4498-W/02, ausführlich begründet, weshalb darauf verwiesen werden kann. Wegen der zwischen ihr und LP behaupteten kontokorrentmäßigen Aufrechnung wären in selber Höhe überdies auch die vereinnahmten Entgelte anzusetzen, weil die Aufrechnung bei beiden Personen gleichzeitig die Vereinnahmung einer Forderung und die Begleichung einer Schuld bewirkt. Die Aufrechnung bewirkt nur eine Verkürzung des tatsächlichen Zahlungsflusses, nicht seinen Ausschluss. Schließlich ist zu den notorisch in Streit stehenden Geschäften auch LP nicht als Unternehmer anzusehen, weshalb eine über solche Geschäfte von ihm ausgestellte Rechnung gar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen kann.
Die Bw wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine zu einem bestimmten Jahr ergangene Berufungs(vor)entscheidung für die Folgejahre Vorhaltscharakter hat (zB , und vom , 2000/15/0101), dennoch setzt sich die Bw auch im gegenständlichen Verfahren nicht mit der Beweiswürdigung der Abgabenbehörden auseinander.
Mit ihren an die Tageszeitung erbrachten steuerbaren Umsätzen ist die Bw als Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen. Die Erteilung der UID-Nummer hat hingegen lediglich deklarativen, nicht rechtsbegründenden Charakter. Es wird daher nicht bestritten, dass die Bw als Unternehmerin Anspruch auf "vollen" Vorsteuerabzug hat. Auch in den angeführten Berufungsentscheidungen wurde das Unternehmen allein aus dieser Tätigkeit bestehend angesehen. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Indem die Amtspartei den Vorsteuerabzug nur aus den im angefochtenen Bescheid angeführten Betriebsausgaben anerkannt hat, hat sie den Vorsteuerabzug insoweit zugelassen, als er in Verbindung mit der das Unternehmen der Bw bildenden Beratungstätigkeit anzunehmen ist, was angesichts der Vorgeschichte nicht als rechtwidrig anzusehen ist.
Ein Unternehmer kann nun nicht dadurch die Umsatzsteuerpflicht umgehen, indem er in einer über einen steuerbaren Umsatz errichteten Rechnung die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist. Wie die Bw im Vorlageantrag selbst ausführt, hat sie Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausgestellt. Unbestritten hat sie die Betriebseinnahmen auch vereinnahmt. Völlig unklar bleibt, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Bw annimmt, die Umsatzsteuerschuld betreffend keiner Umsatzsteuerpflicht zu unterliegen, obgleich sie sich als zum Vorsteuerabzug berechtigt sieht.
Mit dem zum Arbeitszimmer bzw. zu Betriebsräumen erstatteten Berufungsbegehren, ein Boden ohne Belag mache quasi die Räume automatisch zu Betriebsräumen, übersieht die Bw, dass es für die Zuordnung von Räumen auf deren Nutzung, und nicht auf deren qualitative Ausstattung ankommt. Soweit die Bw von Betriebsräumen spricht, wird sie auf die Berufungsentscheidung vom , RV/4498-W/02, verwiesen, in der ihr behauptetes Laboratorium als Scheinbetrieb beurteilt wurde. Soweit die Bw von einem Arbeitszimmer spricht, wird sie auf die Berufungsentscheidungen vom , RV/1789-W/03, und vom , RV/2073-W/05, verwiesen.
Ob die im angefochtenen Umsatzsteuerjahresbescheid angeführte bisherige Vorschreibung (Anm. das sog. "Vorsoll") von - € 1.122,37 aktenwidrig ist oder nicht, kann auf sich beruhen, weil das Vorsoll nicht Spruchbestandteil eines Umsatzsteuerjahresbescheides () und damit mit Berufung nicht anfechtbar ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 23 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unternehmer steuerbarer Umsatz Vorsoll Bescheidspruch Scheinbetrieb |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at