Kein Vorsteuerabzug bei Rechnungsmängeln
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Eleonora Donninger, Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin, 1030 Wien, Sechskrügelgasse 2/24, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für April 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der berufungswerbenden KG fand bezüglich Umsatzsteuer eine den Zeitraum Jänner bis August 2010 umfassende Außenprüfung gemäß § 147 BAO statt. Aus Tz 1 des gem. § 150 BAO erstellten Berichtes über die Außenprüfung sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
"Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Eisenwaren, Werkzeuge usw. stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechnung im Sinne des § 11 UStG sprechen zu können. Weiters muss eine Rechnung, welche zum Vorsteuerabzug berechtigt, den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt enthalten.
Bei nachstehenden Rechnungen werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt:
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ER B- GmbH vom | ntto 6.000,-- | VSt 1.200,-- |
ER B- GmbH vom | ntto 2.930,-- | VSt 586,-- |
ER B- GmbH vom | ntto 15.950,-- | VSt 3.190,-- |
Die im Monat April 2010 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von € 5.063,77 sind daher um € 4.976,-- zu kürzen."
Entsprechend diesen Prüfungsfeststellungen erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Monat April 2010.
In der dagegen gerichteten Berufung brachte die steuerliche Vertreterin vor, im Auftrag des Steuerpflichtigen ersuche sie das Finanzamt, die Rechnungen nochmals zu überprüfen und die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer anzuerkennen.
Aus dem Akt ist weiters ersichtlich, dass das Finanzamt annahm, dass es sich bei den in Rede stehenden Rechnungen um bloße Scheinrechnungen handelt. Aufgrund der formalen Rechnungsmängel könne aber eine diesbezügliche Überprüfung unterbleiben.
Zu den drei in Rede stehenden Rechnungen ist auszuführen, dass sie die Zeile "Leistungszeitraum" enthalten, das Datum der tatsächlichen Leistungserbringung aber nicht angeführt ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Rechtsgrundlagen
1.1 Europarechtliche Vorgaben
Die Verpflichtung zur Rechnungsausstellung ergibt sich aus Art. 220 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwSt-SystRL).
Mindestbestandteile einer Rechnung sind nach Art 226 MwSt-SystRL u.a.:
"1. das Ausstellungsdatum;
2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat;
4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;
5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;
6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen;
7. das Datum, an dem die Gegenstände geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung im Sinne des Artikels 220 Nummern 4 und 5 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist;
8. die Steuerbemessungsgrundlage für die einzelnen Steuersätze beziehungsweise die Befreiung, den Preis je Einheit ohne Mehrwertsteuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind;
9. den anzuwendenden Mehrwertsteuersatz;
10. den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag, außer bei Anwendung einer Sonderregelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird."
Nach Art. 224 Abs. 2 MwSt-SystRL legen die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, die Voraussetzungen und Einzelheiten der vorherigen Vereinbarungen sowie der Verfahren zur Rechnungsakzeptierung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Erwerber oder Dienstleistungsempfänger fest.
1.2 Innerstaatliches Recht
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
"1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."
2. Sachverhalt
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass in der Rechnung der Tag der Lieferung (oder der sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt), nicht angeführt ist.
3. Rechtlich folgt daraus:
Damit eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vorliegt, müssen die von Abs. 1 geforderten Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Fehlt daher auch nur ein Rechnungsmerkmal, kann ein Vorsteuerabzug hieraus nicht erfolgen; siehe hierzu Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON 2.00 § 11 [Rz 15]: "Enthält eine Urkunde nicht die von § 11 geforderten Angaben, so ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ein Rechnungsmangel wird durch die Gut- oder Schlechtgläubigkeit der beteiligten Unternehmer nicht geheilt ( ; , 2002/15/0155 ; BFH , V R 15/07 )."
Da also in der Rechnung der Tag der Lieferung nicht angeführt ist, steht daher schon aus diesem Grund kein Vorsteuerabzug zu. Es kann somit auf sich beruhen, ob auch noch weitere Rechnungsmerkmale fehlen, wie dies das Finanzamt annimmt. Auch die Frage, ob die leistende Firma im April 2010 noch existent war - nach der Aktenlage scheint dies nicht der Fall gewesen zu sein - ist ohne rechtliche Relevanz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | BFH , V R 15/07 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at