Praxisleitfaden Baustelle und Recht
3. Aufl. 2023
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S. 462. Gewährleistung und Schadenersatz
2.1. Der Begriff der Gewährleistung
Gewährleistung ist das Einstehenmüssen des Unternehmers für eine mangelhafte Leistung.
§ 922 ABGB. (1) Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Er haftet also dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, dass sie seiner Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entspricht und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann.
Ein Sachmangel ist somit das Fehlen von
ausdrücklich bedungenen oder
nach der Verkehrsauffassung gewöhnlich vorausgesetzten
Eigenschaften des gelieferten oder hergestellten Vertragsgegenstandes.
Sachmangel ist weiters
entweder die Abweichung von einer Beschreibung oder von einem Muster
oder zuletzt die Unmöglichkeit, die Sache der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwenden zu können.
Allein das objektive Vorhandensein derartiger Mängel verpflichtet grundsätzlich zur Gewährleistung, die bloße Abweichung der Leistung oder des Werks von der objektiven „Ordnungsgemäßheit“ nach den oben genannten Kriterien reicht aus.