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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.11.2018, RV/7100282/2016

Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des B A, Adresse, vom , eingereicht am , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , mit welchem der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im September 1994 geborene C A ab September 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom 1./

Der Beschwerdeführer (Bf) B A beantragte mit Antrag vom , beim Finanzamt eingelangt am , Familienbeihilfe ab September 2014 für seine im September 1994 geborene Tochter C A. Diese studiere seit September 2012 Politikwissenschaft an der Universität Wien. Die Ehegattin D A verzichtete zugunsten des Antragstellers auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe. Dem Antrag war eine eine Studienbestätigung der Universität Wien vom für das Wintersemester 2014, eine Bestätigung vom über am (6 ECTS) und am (9 ECTS) positiv abgelegte Prüfungen im Bachelorstudium Politikwissenschaft (A033 624), eine Bestätigung der Universität Wien vom über eine positiv abgelegte Prüfung (5 ECTS) am im Diplomstudium Rechtswissenschaften (A 101) beigelegt.

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für C A ab September 2014 ab. Die Begründung lautet:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.

Laut Rückschein wurde der Abweisungsbescheid am (Beginn der Abholfrist, Hinterlegung am ) zugestellt.

Beschwerde vom /

Der Bf verfasste mit einem von den Finanzämtern in Wien aufgelegtem Musterformular, das nur als (mangelhafter) Vordruck für eine Beschwerde konzipiert ist und andere Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Finanzämtern nicht enthält, mit Datum nachstehend angeführtes, am (Eingangsstempel mit handschriftlichen Vermerk 07:22:02) beim Finanzamt eingelanges Anbringen, das neben den Daten des Bf wie folgt lautet (der vorgegebene Text ist hervorgehoben):

Betreff:
Beschwerde gegen den
Abweisungs Bescheid vom

Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist

Beschwerde

und begründe diese wie folgt:

Die Haupttätigkeit von meiner Tochter C A ist das islamische Institut Österreich, an der Universität Wien studiert sie nebenbei. Ihre Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigungen sind zur Beschwerde hinzugefügt.

o Ich beantrage die Aussetzung des strittigen Betrages von € --- bis zur Erledigung der Beschwerde (Achtung: bei nicht- oder teilweiser Stattgabe der Beschwerde können Aussetzungszinsen verrechnet werden).

B A, Datum und Unterschrift

Diesem Anbringen waren Bestätigungen des Islamischen Instituts in Österreich, 1100 Wien, vom beigeschlossen. 

C A habe sich "für das Ausbildungsjahr 2013/2014 in die 1. Klasse (Aufbaulehrgang)" bzw. "für das Ausbildungsjahr 2014/2015 in die 2. Klasse (Aufbaulehrgang)" des Instituts als Seelsorgerin angemeldet. "Die Ausbildung dauert 5 Jahre (inkl. 2 Jahre Aufbaulehrgang), 25 Unterrichtsstunden in der Woche und beginnt am / "und endet am" /. "Die Feiertage und Semesterferien richten sich nach Österreichischem Schulrecht. Die Kurszeiten sind von Montag bis Freitag."

Laut Studienblatt vom besuchte C A von bis sowie von bis "jeden Montag bis Freitag den Unterricht am Islamischen Institut in Österreich". Die Gegenstände Tafsir, Islamische Institutionen und Zivilisation, Geschichte islamischer Konfessionen, Praktische Grundlagen des Islam und Ethische Grundlagen des Islam (2013/2014) bzw. Tafsir, Türkisch Islamische Literatur, Religiöse Psychologe, Arabisch III-IV und Lebende Weltreligionen (2014/2015) waren alle mit "1" benotet.

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt ging vom Vorliegen einer Beschwerde aus und wies diese mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 BAO mit folgender Begründung zurück:

Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Laut § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Am wurde der Rückforderungsbescheid erstellt und mittels Rückschein an Sie zugestellt. Am wurde der Bescheid hinterlegt und gilt somit als rechtskräftig zugestellt. Am haben Sie eine Beschwerde gem. § 243 BAO eingebracht. Da aber die Beschwerdefrist mit abgelaufen ist, ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Vorlageantrag vom

Mit schon oben dargestelltem, von den Finanzämtern in Wien aufgelegtem Musterformular, das nur als (mangelhafter) Vordruck für eine Beschwerde konzipiert ist und andere mögliche Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Finanzämter nicht enthält, stellte der Bf folgenden, am (Eingangsstempel) beim Finanzamt persönlich eingereichten Vorlageantrag. Diesem ist neben den Daten des Bf zu entnehmen (der vorgegebene Text ist hervorgehoben):

Betreff:
Beschwerde gegen den
Beschwerdevorentscheidung Bescheid vom

Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist

Beschwerde

und begründe diese wie folgt:

Meine Tochter C A war vor der Abgabefrist von dem Abweisungsbescheid () beim Finanzamt mit den Dokumenten, jedoch fehlte ihr das Jahreszeugnis 2015 und es wurde ihr eine Beschwerdekopie gegeben und gesagt, dass sie die Dokumente, nachdem sie ihr Jahreszeugnis bekommen hat, abgegeben soll. Meine Tochter hat nichts schriftliches bekommen, aber ihr wurde gesagt, dass die Frist verlängert werde. Ich bitte um Verständnis.

o Ich beantrage die Aussetzung des strittigen Betrages von €  bis zur Erledigung der Beschwerde (Achtung: bei nicht- oder teilweiser Stattgabe der Beschwerde können Aussetzungszinsen verrechnet werden).

B A Datum und Unterschrift

Eine Bestätigung des Islamischen Instituts in Österreich für C A, "Anmeldedatum: ", "Abschlussdatum: ", mit folgenden, teilweise von den Studienblättern vom hinsichtlich der Gegenstände und der Benotung abweichenden Daten war beigelegt:

Außerdem wurden die Studienblätter für die Studienjahre 2013/2014 und 2014/2015, beide vom , beigeschlossen (Auszug):

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu an:

Sachverhalt:

Im Antrag vom , eingebracht am begehrte der Beschwerdeführer (Bf.) die Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter C, geb. ...09.1994, ab September 2014 mit der Begründung, sie studiere an der Universität seit September 2012 Politikwissenschaften. Der Antrag wurde mit Bescheid vom wegen eines mangelnden Studienerfolges im ersten Studienjahr abgewiesen. Der Bescheid wurde am durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde vom , eingebracht am wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom zurückgewiesen. Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Der Abweisungsbescheid wurde am nachweislich durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde hätte unter Beachtung der Beschwerdefrist von einem Monat spätestens am eingebracht werden müssen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am eingebracht, weshalb die Zurückweisung der Beschwerde zurecht erfolgte.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Abweisungsbescheid vom wurde dem Bf B A durch Hinterlegung am mit Wirksamkeit vom (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Am langte eine mit datierte Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid beim Finanzamt ein. Da der ein Samstag war, endete die Beschwerdefrist am Montag, . Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf wirksam einen Fristverlängerungsantrag in Bezug auf die Beschwerdefrist gestellt hat oder dass die Beschwerdefrist wirksam verlängert wurde.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Der Bf behauptete im Vorlageantrag nicht, dass er (rechtzeitig) einen Fristverlängerungsantrag in Bezug auf die Beschwerdefrist gegen den Abweisungsbescheid gestellt hat. Die Angaben über die Vorsprache der Tochter beim Finanzamt sind zu unbestimmt, um Feststellungen betreffend eine Verlängerung der Beschwerdefrist treffen zu können.

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 87 BAO lautet:

§ 87. (1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen.

(3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:

a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere, darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache;

b) die Benennung der Abgabenbehörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Parteien und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen;

c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs.

(4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.

(5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.

(6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren.

(7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(8) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen.

§ 89 BAO lautet:

§ 89. (1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.

§ 92 BAO lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 94 BAO lautet:

§ 94. Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich oder mündlich erlassen werden.

§ 110 BAO lautet:

§ 110. (1) Gesetzlich festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

(2) Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 222), abhängig gemacht werden.

(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 299 BAO lautet:

§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;

b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.

(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.

(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.

§ 302 BAO lautet:

§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

(2) Darüber hinaus sind zulässig:

a) Berichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;

b) Aufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhalts­kosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsbe­rechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufs­ausbildung oder der Berufsfort­bildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungs­betrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommen­steuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebens­interessen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Deutung des Anbringens vom /

Das Finanzamt ist damit im Recht, dass das als "Beschwerde" bezeichnete Anbringen vom / als Beschwerde gegen den im Anbringen genannten Abweisungsbescheid zu werten ist.

Dafür spricht zwar nicht die Bezeichnung als "Beschwerde", da diese auf dem Formular vorgedruckt ist und das Formular keine anderen Rechtsbehelfe vorsieht, aber die Angabe des Bf im Vorlageantrag, dass "die Frist verlängert werde". Wenn es sich beim dem Anbringen vom / um keine Beschwerde gehandelt hat, sondern um einen anderen Rechtsbehelf, der noch fristgerecht eingebracht werden hätte können, wäre die Behauptung einer Fristverlängerung unverständlich.

Es liegt daher eine Beschwerde i.S.d. § 243 BAO und nicht etwa ein Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO oder ein Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 BAO vor.

Beschwerdefrist

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist im Abgabenverfahren und gemäß § 2 lit. a BAO auch im Beihilfenverfahren ein Monat.

Die Beschwerde vom / ist wegen der einmonatigen Beschwerdefrist betreffend den Abweisungsbescheid vom verspätet, weil dieser mit Wirksamkeit vom (wie das Finanzamt im Vorlagebericht richtig schreibt und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angegeben am ) zugestellt worden ist.

Da der (ein Monat nach dem ) ein Samstag war, endete die Beschwerdefrist am Montag, . Die mit datierte und am beim Finanzamt eingebrachte Beschwerde war daher verspätet.

Nach der Aktenlage steht nicht fest, dass der Einschreiter rechtzeitig um Fristverlängerung für die Beschwerdefrist ersucht hat. Der Einschreiter hat keinerlei Informationen über die Vorsprache am Finanzamt vorgelegt, bei der der Tochter des Einschreiters angeblich gesagt worden sei, dass die Frist verlängert werde.

Gemäß § 245 Abs. 3 BAO kann abweichend von § 110 Abs. 1 BAO das Finanzamt über Antrag die Beschwerdefrist verlängern.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO haben Anbringen zur Geltendmachung von Rechten grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Ein Fristverlängerungsantrag gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist ein solches Anbringen.

Dass ein Fristverlängerungsantrag schriftlich gestellt wurde, wie dies gemäß § 85 Abs. 1 BAO verlangt wird, behauptet der Bf nicht. Der Bf behauptet auch keinen mündlich gestellten Fristverlängerungsantrag. Auf sich beruhen kann, ob ein mündlich gestellter Fristverlängerungsantrag gemäß § 85 Abs. 3 BAO zulässig gewesen wäre. Sollte ein solcher gestellt worden sein, hätte darüber gemäß § 87 Abs. 1 BAO eine Niederschrift aufgenommen werden müssen.

Eine diesbezügliche Niederschrift ist nicht aktenkundig. Der Bf behauptet auch nicht, dass eine Niederschrift darüber existiere. Somit fehlt ein wirksamer Fristverlängerungsantrag, der Voraussetzung für eine Fristverlängerung wäre. Eine amtswegige Verlängerung der Beschwerdefrist durch das Finanzamt sieht die Bundesabgabenordnung nicht vor.

Es ist aber auch weder ein Bescheid über eine vom Finanzamt gewährte Fristverlängerung gemäß § 92 BAO, der gemäß § 92 Abs. 2 BAO in Schriftform ergangen ist, noch ein Aktenvermerk gemäß § 89 BAO über eine mündlich erteilte Fristverlängerung aktenkundig.

Nach der Aktenlage liegt keine Verlängerung der Beschwerdefrist vor.

Die unbestimmten Angaben des Bf legen keine wirksame Fristverlängerung dar. Es wäre Sache des Bf, der laut Beihilfenantrag ein österreichischer Staatsbürger ist, gewesen, entsprechende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten walten zu lassen.

Der Abweisungsbescheid enthält eine klar formulierte Belehrung, dass "innerhalb eines Monats nach Zustellung" beim Finanzamt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden kann.

Wenn der Bf tatsächlich um eine Verlängerung der Beschwerdefrist ansuchen wollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, einen wirksamen Fristverlängerungsantrag zu stellen, durch den der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt wird, und einen Nachweis aufzuheben. Auch die angebliche mündliche Fristverlängerung wäre vom Bf, wenn er vom Finanzamt dazu keine schriftliche Bestätigung oder einen Bescheid erhält, so zu dokumentieren (Datum, Name des Amtsorgans, Inhalt der mündlichen Erklärung), dass eine spätere Nachforschung möglich ist.

Dies alles liegt hier nicht vor.

Das Bundesfinanzgericht konnte daher eine wirksame Verlängerung der Beschwerdefrist nicht feststellen.

Verpätete Beschwerde

Da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, ist diese gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.

Durch das Bundesfinanzgericht ist daher nicht inhaltlich zu prüfen, ob die Ausbildung zur islamischen Seelsorgerin Berufsausbildung i.S.v. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 war (vgl. dazu ).

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 94 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 87 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100282.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at