Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.12.2010, RV/0909-L/09

Rechtzeitigkeit einer mit Telefax eingebrachten Berufung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0909-L/09-RS1
Unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen gelten erst dann als eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen (). Ob und wann die mit Telefax gesendete Eingabe tatsächlich bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. In dieses Beweisverfahren sind insbesondere schriftliche Beweismittel wie Existenz und Inhalt der Übertragungsbelege (vor allem Sendeberichte des Absenders) einzubeziehen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., X-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zurückweisung einer Berufung (§ 273 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am langte die Einkommensteuererklärung der Berufungswerberin für das Jahr 2009 elektronisch beim Finanzamt ein.

Das Finanzamt veranlagte die Berufungswerberin mit Bescheid vom erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2007. Aus diesem Bescheid ergab sich eine Nachforderung in Höhe von 1.013,21 €.

Am langte um 1:01 Uhr beim Finanzamt per Telefax eine mit datierte Eingabe betreffend einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2008 und eine Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen ab dem Jahr 2009 mit jeweils näherer Begründung ein. Auf dieser Eingabe ist zusätzlich handschriftlich vermerkt: "Berufung gegen Eink.-St.-Bescheid f. Kal. Jahr 2007 vom ". Weiters wurde auf der Eingabe handschriftlich vermerkt: "Bei der Erstellung dieser Anträge bzw. Berufung war behilflich: AB, Y-Straße". Unterschrieben ist diese Eingabe lediglich von AB, eine Unterschrift der Berufungswerberin fehlt auf dieser Eingabe. Als Fax-Nummer des Absendegerätes wird folgende Nummer ausgewiesen: 000.

Am langte beim Finanzamt um 11:52 Uhr ein weiteres Telefax vom selben Faxgerät des Senders ein, mit dem ein mit datierter Schriftsatz betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2007 vom und ein Ansuchen um Stundung der Einkommensteuernachforderung übermittelt wurden. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wurde zur Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels ausgeführt: "Die Rechtsmittelfrist endet heute, dem , wie mir auch bei meiner persönlichen Vorsprache am Montag, den , am Info-Schalter des Finanzamtes Linz von Ihrer diensthabenden Beamtin bestätigt wurde. Da der (letzter Tag zur Einbringung dieses Rechtsmittels) auf einen Sonntag fällt, ist der Montag, der , letzter Tag zur Erhebung der Berufung". Diese Eingabe trägt eine Unterschrift der Berufungswerberin. Daneben findet sich wiederum der handschriftliche Vermerk: "Bei der Erstellung dieses Briefes war behilflich: AB, Y-Straße" samt Unterschrift desselben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Laut Aktenvermerk vom sprachen die Berufungswerberin und Herr B um 11:45 Uhr zwecks Akteneinsicht beim Finanzamt vor, welche auch gewährt wurde. Ferner wurde von den Vorsprechenden angegeben, dass es beim Übermitteln "der Fax-Nachricht" vom Faxgerät mit der Nummer 111 bezüglich der Berufungsschrift vom technische Probleme gegeben habe. Erst der dritte Startversuch habe eine komplette Übermittlung der zwei Seiten dieser Eingabe ermöglicht. Warum das Fax beim Finanzamt erst um 11:52 Uhr am am Server angekommen sei, könnten sie sich nicht erklären.

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Aufgrund Zeitdruckes und vieler Termine habe Herr B die per Fax eingebrachte Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist einbringen können und auch eingebracht. Herr B habe zur Übermittlung dieser Fax-Nachricht drei Startversuche von seinem Faxgerät mit der Fax-Nummer 111 unternehmen müssen. Erst beim dritten "Übermittlungs-Start" sei das zwei Seiten umfassende Dokument vollständig und komplett durchgekommen. Da es sich um ein älteres Faxgerät handle, scheine beim Fax-Empfänger keine Absenderkennung auf. Warum das besagte Fax-Dokument erst am um 11:52 Uhr auf dem Server der Finanzverwaltung eingelangt sei, sei unerklärlich und liege im technischen Bereich. Es gäbe bereits höchstgerichtliche Entscheidungen dazu, wenn aus technischen Gründen oder aus im technischen Bereich zu suchender höherer Gewalt Rechtsmittelfristen um Minuten, Stunden oder auch Tage "verpasst" worden seien, die Fax-Dokumente auf jeden Fall als rechtzeitig eingebracht gelten würden, wenn auch der "normale Postlauf" so lange gedauert hätte wie die technische Übermittlung per Fax. Da die "Übermittlungswege von Fax-Übermittlungen durch die öffentlichen als auch die privaten Fest-Netz-Anbieter und auch öffentlichen als auch privaten Mobil-Netz-Anbieter häufig kontinentale als auch globale Wege - teils auch über Satelliten oder andere mehrere Trans-Server im Inland wie im Ausland durchschreiten, verstieße eine Zurückweisung im hier gegenständlichen Fall gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung".

Eine Ausfertigung dieser an das Finanzamt Linz adressierten, und von der Berufungswerberin eigenhändig unter Beifügung des Datums "" unterfertigen Berufung wurde am (Montag) der Post übergeben, und langte am beim Finanzamt ein. Handschriftlich wurde wiederum vermerkt, dass AB bei der Abfassung der Berufung behilflich gewesen sei.

Eine weitere Ausfertigung dieser Berufung wurde an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelt. Die Adressierung wurde dabei handschriftlich von "An das Finanzamt Linz" auf "An den UFS - Unabhängiger Finanz Senat" geändert. Auch dieser Berufungsschriftsatz ist von der Berufungswerberin eigenhändig unter Beifügung des Datums "" unterfertigt. Ergänzend wurde handschriftlich vermerkt: "Beweis: Notarielles Protokoll vom G.Z. 610; Notar Dr. Fellner, Linz".

Auf der Rückseite der Berufungsschrift wurden handschriftlich folgende "Anträge an den UFS" ergänzt: Zunächst wurde beantragt, dass "alle Senatsmitglieder des UFS sich mit dieser Frage befassen, da es sich um eine Grundsatzfrage" handle. Weiters wurde beantragt, dass sofort auch eine mündliche Verhandlung anberaumt werde, zu der Parteien geladen werden könnten und zu der auch Notar Dr. Fellner geladen werden möge. Ferner wurde beantragt, dass folgende Grundsatzentscheidung gefällt werde: "Mit Fax eingebrachte Eingaben sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nicht länger als der Postweg dauern." Sollte anderweitig entschieden werden, werde die Befassung durch den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof oder "höherer Appelationsgerichtshöfe" beantragt. Schließlich wurden weitere Beweise, Parteienvernehmung, und Anträge vorbehalten.

Diese (offenkundig von AB verfassten) "Anträge an den UFS" wurden mit "Linz, am " datiert und von der Berufungswerberin eigenhändig unterfertigt.

Die an den Unabhängigen Finanzsenat adressierte Ausfertigung der Berufung vom samt den Anträgen vom wurde am zur Post gegeben und langte am beim Unabhängigen Finanzsenat ein.

Dieser Eingabe war ein von Dr. Gernot Fellner, öffentlicher Notar in Linz, am aufgenommenes Protokoll angeschlossen. Demnach habe AB an diesem Tag beim Notar vorgesprochen und ein selbst verfasstes Schreiben, welches das so genannte "Passauer Lied" enthielte, vom Kanzlei-Faxgerät des Notars an sein eigenes Faxgerät gesendet, zum Beweis dafür, dass letzteres unter der Telefax-Nummer 111 tatsächlich existiert und "unter normalen Umständen auch funktioniert". In diesem Protokoll wird bestätigt, dass die an die genannte Telefaxnummer gerichtete Sendung erfolgreich übermittelt worden sei, der Sendebericht die Empfängeradresse jedoch mit der Rufnummer 000 angebe und als Empfänger "XX" ausweise. Herr B habe sich daraufhin in seine Wohnung in Linz begeben, und von seinem Telefax-Gerät eine Bestätigung über das tatsächliche Einlangen der oben genannten Sendung bei ihm an die Kanzlei des Notars geschickt. Anschließend habe sich Herr B wieder zum Notar begeben und diesem das Original des in seiner Wohnung am Telefaxgerät eingelangten Faxdokuments sowie das Original des Rückmelde-Telefax samt Original-Übertragungsprotokoll mit der Absenderkennung "XX " übergeben.

In einem Vorhalt vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat die Berufungswerberin um Vorlage folgender Unterlagen:

"Sämtliche Übertragungsprotokolle zu Ihren vom Faxgerät des Herrn AB an das Finanzamt Linz übermittelten Eingaben vom (Antrag auf Fristverlängerung für 2008, Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid ab 2009) und vom (Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007).

Es mögen daher nicht nur die Übertragungsprotokolle über die erfolgreichen Sendungen, sondern nach Möglichkeit auch jene über die nicht vollständig übertragenen Sendungen vorgelegt werden (laut den Angaben in der Berufung funktionierte erst der dritte Übermittlungsversuch)."

Dieser Vorhalt wurde laut RSb-Rückschein am durch Hinterlegung zugestellt, von der Berufungswerberin jedoch nicht behoben.

Mit Schreiben vom , nachweislich zugestellt am , wurde AB aufgefordert, als Zeuge folgende Fragen zu beantworten und die angeforderten Unterlagen vorzulegen:

"Von Ihrem Faxgerät (0732/30.38.41) wurden die beiden folgenden Eingaben der Frau Bw an das Finanzamt Linz übermittelt:

1) Ein mit "" datiertes Schriftstück betreffend einen Antrag auf Fristverlängerung für die Einkommensteuererklärung 2008 und die Berufung gegen einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid, auf dem ergänzend handschriftlich vermerkt wurde: "Berufung gegen Eink.St.-Bescheid f. Kal. Jahr 2007 vom ". Dieses Fax langte am um 1:01 Uhr beim Finanzamt ein.

2) Ein mit "" datiertes Schriftstück betreffend Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom samt Ansuchen um Stundung. Dieses Fax langte am um 11:52 Uhr beim Finanzamt ein, wovon Sie sich bereits anlässlich Ihrer gemeinsam mit Frau Bw. am durchgeführten Akteneinsicht beim Finanzamt Linz überzeugen konnten.

Sie werden daher als Zeuge um wahrheitsgemäße Beantwortung folgender Fragen ersucht:

Wann haben Sie die beiden Telefaxsendungen tatsächlich erfolgreich an das Finanzamt übermittelt?

Wann haben Sie die Bestätigungen über die jeweils erfolgreiche Sendung erhalten?

Welche Sendedaten wurden auf den Sendebestätigungen angeführt?

Falls noch vorhanden, mögen Ablichtungen aller Sendebestätigungen (auch über gescheiterte Sendeversuche) vorgelegt werden."

Der Zeuge hat trotz Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe mit Schreiben vom die an ihn gestellten Fragen innerhalb der gesetzten Fristen nicht beantwortet und die erwähnten Unterlagen nicht vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde die Berufungswerberin aufgefordert, zu nachstehenden Punkten innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:

"1) Der unbeantwortet gebliebene, laut Rückschein am durch Hinterlegung zugestellte, von Ihnen jedoch nicht behobene Vorhalt vom wird beiliegend nochmals mit der Aufforderung übermittelt, die darin erwähnten Unterlagen vorzulegen.

2) AB hat zu diesen Punkten trotz wiederholter Aufforderung und Androhung einer Zwangsstrafe keine Angaben gemacht.

3) Sie werden nochmals aufgefordert, das behauptete rechtzeitige Einbringen der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 glaubhaft zu machen.

Informativ wird noch darauf aufmerksam gemacht, dass es entgegen den Ausführungen in der Berufung vom bisher keine "Grundsatzentscheidung" dahingehend gibt, wonach Faxsendungen auch dann als rechtzeitig eingebracht gelten würden, wenn auch der normale Postlauf so lange gedauert hätte wie die technische Übermittlung per Fax. Der Unabhängige Finanzsenat wird diese Rechtsfrage im gegenständlichen Berufungsverfahren selbstverständlich klären, allerdings nicht im Rahmen einer Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auch nicht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da die diesbezüglichen Anträge in einem ergänzenden Schriftsatz vom zur Berufung vom nicht wirksam gestellt wurden (Ritz, BAO³, § 282 Tz 4 und § 284 Tz 2 mit Judikaturnachweisen)."

In einer Eingabe vom wies die Berufungswerberin darauf hin, dass sie "nach einigen Monaten Abwesenheit" am in ihre Wohnung zurückgekommen sei. Am habe sie den Vorhalt vom behoben. Am hätte sie gemeinsam mit Herrn B in der Kanzlei des Unabhängigen Finanzsenates vorgesprochen, um vor Abgabe ihrer Stellungnahme Akteneinsicht zu nehmen, was wegen Abwesenheit des Referenten jedoch nicht möglich gewesen wäre. Sie beantrage daher die Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhalt vom um einen Monat. Ohne Klarheit der Aktenlage könne sie die Stellungnahme nicht abgeben. Die Akteneinsicht sei zur Wahrung ihrer Rechte in dieser Angelegenheit unbedingt notwendig.

Mit Bescheid vom wurde die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhalt vom bis verlängert. Der Antrag auf (neuerliche) Gewährung der Akteneinsicht wurde abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Bescheides verwiesen.

In einer Stellungnahme vom führte die Berufungswerberin aus: "Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007, welche per Fax am Montag, den , gegen 24.00 Uhr mittels Faxgerät von B an das Finanzamt Linz übermittelt wurde, kam erst nach dem dritten Übermittlungsversuch beim Finanzamt an, jedoch erst um 01.01 Uhr (laut Empfangs-Protokoll). Im Laufe des Vormittags des Dienstag, den , war ersichtlich, dass meine Unterschrift fehlte. So wurde die Berufungsschrift nochmals per Fax übermittelt. Das Finanzamt hat die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung, Zurückweisungsbescheid vom , habe ich doppelt eine Berufung eingebracht, jeweils als eingeschriebene Briefe mit Rückschein an das Finanzamt, aufgegeben am , und an den UFS als Rechtsmittelbehörde, aufgegeben am . Beide Tage, sowohl der und der waren innerhalb der Frist. Bei der Rechtsmittelschrift, aufgegeben am an den UFS, waren auch die Anträge an den UFS und das Beweismittel "Protokoll über einen tatsächlichen Vorgang" von Herrn Notar Dr. G. Fellner, Linz, angefügt. Hierbei handelte es sich nicht um einen Nachtrag." Die Berufungswerberin führte sodann weiter aus, warum für das Jahr 2007 ihrer Ansicht nach zu Unrecht eine Steuerschuld von 1.013,21 € festgesetzt worden sei.

Weiters findet sich auf dieser Eingabe eine Stellungnahme des AB mit folgendem Inhalt:

"Ich habe seit 2004 ein altes gebrauchtes Faxgerät. In den Fällen, wo beim Empfänger die Faxnachricht papiermäßig ankommt, gab es weiters keine Probleme. Nur dass diese keine Absenderkennung mit dabei hatten. Ich habe sowieso zur Sicherheit beim jeweiligen Empfänger angerufen und nachgefragt, ob das Fax auch vollständig und leserlich angekommen ist.

Da aber verschiedene Ämter und Behörden auch andere Empfangsmodi (außer in Papierform) haben (als pdf-Datei in deren Computer u. ähnlich), ist einige Male mein Fax nicht richtig zugeordnet worden, noch dazu wo in einem solchen Falle die alte eingestellte Fax-Kennung mit einer Telefon-Nummer von Tirol, und die Bezeichnung XX im Empfangsgerät aufgeschienen ist. So im Falle einer Übertragung an das AMS Linz und an eine private Stelle in Wien.

Um solche Ungereimtheiten mit meinem Faxgerät erklären bzw. beweisen zu können, habe ich den Notar Dr. Gernot Fellner in Linz befasst und dies überprüfen und protokollieren lassen. Dabei ist obiger Umstand zutage getreten: Ganz andere Absenderkennung, wenn auf der anderen Seite der Fax-Verbindung ein modernes Gerät sich befindet. Als Beweismittel kommt daher nur meine Aussage und das Protokoll von Notar Dr. G. Fellner in Betracht. Ich habe damals im August 2009 die paar Übertragungsprotokolle weggeschmissen, weil diese auf der Gegenseite nur zu Verwirrung sorgten bezüglich Absender und bezüglich absendende Fax-Nummer.

Bei der Übertragung am Montag, den , um 23.40 Uhr an das Finanzamt hat zuerst das Gerät das Papier nicht eingezogen und einen ERROR angezeigt. Beim zweiten Versuch um 23.45 Uhr ist nach 2 cm Papier-Einzug das Papier stecken geblieben, sodass ich abschalten musste. Der dritte Versuch um 23.50 Uhr hat geglückt. Es hat am Display OK angezeigt. Um diese Tageszeit kann ich die Gegenstelle nicht telefonisch nachfragen, ob das Fax auch vollständig und leserlich angekommen ist und muss mich auf deren späteres Empfangs-Protokoll verlassen. Im Falle vom Finanzamt habe ich mich darauf verlassen können, dass ein Fax-Brief dort auch tatsächlich ankommt.

Bei der Akteneinsicht in den Steuerakt am Finanzamt Linz am wurden wir mit dem verspäteten Fax-Eingang dort konfrontiert: Dienstag, , um 11.45 Uhr. Von einem Fax-Eingang am um 01.01 Uhr war nicht die Rede. Es handelte sich um eine sehr kurze Einsicht, bei der nicht alles bis dahin im Akt aufscheinende ersichtlich war, schon gar nicht die Fax-Eingangs-Protokolle. Aus diesem Grund wurde gegenüber dem UFS um Akteneinsicht ersucht.

Somit ist ersichtlich, dass die Umstände nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen gewertet werden können."

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Zu den Anträgen auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten, außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO).

Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO).

Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bzw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird (vgl. Ritz, BAO³, § 282 Tz 4 und § 284 Tz 2 mit Judikaturnachweisen).

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom wurde mit Schriftsätzen vom Berufung erhoben, wobei ein Schriftsatz an das Finanzamt und ein weiterer Schriftsatz an den Unabhängigen Finanzsenat gerichtet wurde. Der an das Finanzamt gerichtete Schriftsatz wurde am zur Post gegeben, der an den Unabhängigen Finanzsenat gerichtet Schriftsatz dagegen erst am . Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen einen Bescheid nur einmal wirksam Berufung erhoben werden kann (vgl. z.B. und jeweils mwN), ist die an den Unabhängigen Finanzsenat gerichtete weitere Ausfertigung der Berufung nur mehr als ergänzender Schriftsatz zu der an das Finanzamt gerichteten und bereits am erhobenen Berufung zu werten. Schon aus diesem Grund wurden daher die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt. Darüber hinaus datieren diese Anträge nicht vom , sondern erst vom , und wurden auch erst am zur Post gegeben, was ebenfalls dafür spricht, dass diese eben nicht in der Berufung (vom ), sondern in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wurden.

Aus diesen Gründen entfalten diese Anträge keine Wirksamkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie allenfalls noch innerhalb der Berufungsfrist gestellt wurden (der Zurückweisungsbescheid vom wurde ohne Zustellnachweis zugestellt; da der ein Feiertag, der ein Sonntag war, erwies sich die am der Post übergebene und an das Finanzamt gerichtete Berufung jedenfalls als zeitgerecht).

2) Verspätete Einbringung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 endete im gegenständlichen Fall unbestritten am .

Der mit datierte Schriftsatz, der erstmals eine näher begründete Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid enthielt, langte am erst um 11:52 Uhr mittels Telefax beim Finanzamt ein. Die Rechtzeitigkeit dieser Eingabe wird auch in der Stellungnahme der Berufungswerberin vom nicht behauptet, führt diese doch dort aus, dass erst im Laufe des Vormittages des "ersichtlich" gewesen sei, dass auf der "gegen 24:00 Uhr" des Vortages übermittelten Eingabe ihre Unterschrift gefehlt habe. Diese um 11:52 Uhr eingelangte Eingabe wurde daher unbestritten erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht.

Es trifft auch nicht zu, dass mit dieser am um 11:52 Uhr eingebrachten Eingabe "die Berufungsschrift nochmals per Fax übermittelt" worden wäre. Tatsächlich beinhaltete die mit datierte und am um 1:01 Uhr beim Finanzamt eingelangte Eingabe einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2008 und eine Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen ab dem Jahr 2009. Auf dieser Eingabe wurde lediglich zusätzlich handschriftlich vermerkt: "Berufung gegen Eink.-St.-Bescheid f. Kal. Jahr 2007 vom ".

Zu prüfen war daher, ob allenfalls mit dieser Telefax-Eingabe eine rechtzeitige Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 eingebracht wurde. In diesem Fall hätte der nachfolgend ebenfalls mit Telefax am um 11:52 Uhr eingereichte Schriftsatz als Berufungsergänzung gewertet werden können.

a) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Anbringen mittels Telefax

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten grundsätzlich schriftlich einzubringen. Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen ist, im Wege automatisierter Datenübertragung eingereicht werden. Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 494/1991 idF BGBl II 2002/395 ist die Verwendung von Telekopierern (Telefaxgeräten) für Anbringen in Abgaben-, Monopol-, und Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den Unabhängigen Finanzsenat, ein Finanzamt oder Zollamt zulässig. Gemäß § 2 der zitierten Verordnung gilt dies nicht für Abgabenerklärungen, Anzeigen gemäß § 31 GebG, Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie Anmeldung iSd Zollkodex. Eine Berufung kann daher rechtswirksam im Wege von Telekopierern eingebracht werden (vgl. Stoll, BAO, 2571).

Wird ein Anbringen mit einem geeignetes Telefaxgerät an die Behörde abgesandt, so kann dessen erfolgreiche Übertragung durch einen Defekt in der Sendeanlage, durch eine Störung im Übermittlungsnetz oder durch Umstände in der Empfangsanlage verhindert werden. Da die Verwendung des Telekopierers durch das Gesetz (im materiellen Sinn) vorgesehen ist, gilt eine Eingabe auch dann als eingebracht, wenn die Behörde durch die Bekanntgabe einer Telefax-Nummer auf die Möglichkeit der Einbringung auf diesem Wege hingewiesen hat, das Ausdrucken der gesendeten Information am Empfangsgerät aber ausschließlich durch einen Defekt in ihrer Empfangsanlage (z.B. Papierstau) unterblieben ist. Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu einem Fehler in der Datenübertragung führen, gehen hingegen zu Lasten des Absenders. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt und es darauf ankommt, ob ein Schriftstück tatsächlich bei der Behörde einlangt, sind nämlich auch unter Verwendung von Telefaxgeräten übermittelte Anbringen erst dann eingebracht, wenn die Daten in zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde einlangen ().

Zum AVG vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung ferner die Ansicht, dass derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bedient, sich zu vergewissern hat, ob die Übertragung auch tatsächlich erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. zuletzt etwa ).

Im Anwendungsbereich der BAO wurde Derartiges bisher nicht verlangt. Ob und wann die mit Telefax gesendete Eingabe tatsächlich bei der Abgabenbehörde eingelangt ist, ist daher eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beantworten ist. In dieses Beweisverfahren sind insbesondere schriftliche Beweismittel wie Existenz und Inhalt der Übertragungsbelege (vor allem Sendeberichte des Absenders) einzubeziehen.

b) Grundsätzliches zur elektronischen Faxlösung im Finanzressort

Ab wurde im Finanzressort das so genannte e-Fax eingerichtet, welches die analogen Faxgeräte abgelöst hat. Die zentrale Komponente von e-Fax ist ein Server, welcher interne e-Mails annimmt und in Fax-Dokumente umwandelt, um diese dann an den vorgesehenen Empfänger zu faxen. Ebenfalls nimmt der Server Fax-Dokumente von externen Fax-Geräten über die Telefonleitung an und übermittelt diese als e-Mail an den vorgesehenen Empfänger. Nach einem diesbezüglichen Organisationserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom wurden grundsätzlich keine personenbezogenen e-Fax-Clients vergeben, sondern es wird jeder Postkorb einer Organisationseinheit als e-Fax-Anschluss vorgesehen. Die Vergabe von Faxnummern nur für die Postkörbe der Organisationseinheiten (Teams) ist aus der rechtlichen Stellung eines Faxdokuments notwendig. Ein mit Fax übermitteltes und mit positivem Zustellprotokoll versehenes Dokument gilt als der Behörde zugestellt. Damit beginnen die in den jeweiligen Verfahren geregelten Fristen zu laufen. Ein regelmäßiges Lesen der Postkörbe muss daher zwingend sichergestellt sein. Dies ist aber bei personenbezogenen Mailpostkörben nicht möglich, weshalb nur Teampostkörben eine Faxnummer vergeben wurde. Alle Teampostkörbe sind täglich von den Postkorbverwaltern auf Faxeingänge zu prüfen und eine allfällige Weiterleitung an die jeweiligen Adressaten bzw. zuständigen Mitarbeiter zu veranlassen.

Wird daher ein externes Fax an eine e-Fax-Nummer versendet, so trifft dieses in elektronischer Form als e-Mail im GroupWise-Postkorb der entsprechenden Organisationseinheit ein. Da einlangende Telefax-Sendungen somit nicht mehr wie bei analogen Empfangsgeräten direkt ausgedruckt werden, sondern in elektronischer Form am Server einlangen, ist es schon technisch ausgeschlossen, dass ein "Papierstau im Empfangsgerät" das Einlangen der Sendung bei der Behörde verhindert, wie dies im oben erwähnten VwGH-Erkenntnis ausgeführt wurde.

Wird ein Telefax erfolgreich an eine e-Fax-Nummer des Finanzressorts übermittelt, langt dieses also am Server ein, wird der Eingang dieser Faxsendung elektronisch mit Datum und Uhrzeit protokolliert. Diese Daten werden auch am Übertragungsprotokoll des Sendegerätes ausgewiesen. Es ist dem Unabhängigen Finanzsenat bislang kein Fall bekannt geworden, in dem die Daten auf dem Übertragungsprotokoll von jenen abgewichen wären, die vom Empfangsserver protokolliert wurden. Ist der Empfangsserver überlastet oder vorübergehend nicht erreichbar, wird keine Bestätigung einer erfolgreichen Übertragung ("OK-Vermerk") erteilt.

c) Faxübermittlung im gegenständlichen Fall

Im vorliegenden Fall wurde der Eingang der mit datierte Eingabe am Server des Finanzamtes am um 1:01 Uhr elektronisch protokolliert. Obwohl es aufgrund der obigen Ausführungen schon technisch ausgeschlossen erscheint, dass der Absender zu einem früheren Zeitpunkt ein positives Übertragungsprotokoll erhalten hat, wurde der Berufungswerberin dennoch Gelegenheit geboten, Beweise für ihre gegenteilige Verantwortung vorzulegen, und der tatsächliche Absender der Telefax-Sendung, AB, dazu als Zeuge einvernommen.

Durch das notarielle Protokoll vom wurde glaubhaft gemacht, dass die gegenständlichen Telefaxsendungen tatsächlich vom Faxgerät des AB gesendet worden waren.

Anlässlich der Akteneinsichtnahme beim Finanzamt am hatten die Berufungswerberin und der Zeuge noch angegeben, dass es bei der Übermittlung der Berufungsschrift vom (die beim Finanzamt tatsächlich erst am um 11:52 Uhr eingelangt war) technische Probleme gegeben habe, und erst der dritte Versuch erfolgreich gewesen wäre. In der Stellungnahme vom gab die Berufungswerberin dagegen an, dass es diese Übermittlungsprobleme bei der Übermittlung der mit datierten, und am um 1:01 Uhr eingelangten Sendung gegeben habe.

Der Unabhängige Finanzsenat geht in freier Beweiswürdigung aufgrund des gesamten Vorbringens der Berufungswerberin und des Zeugen, insbesondere dessen Aussage, das anlässlich der Akteneinsicht beim Finanzamt von einem Fax-Eingang am um 1:01 Uhr nicht die Rede gewesen wäre, (zu Gunsten der Berufungswerberin) davon aus, dass es die angeführten Übermittlungsprobleme tatsächlich bei der am um 1:01 Uhr eingelangten Telefaxsendung gegeben hat.

Der Zeuge hat dazu in seiner schriftlichen Aussage vom minutengenau die einzelnen Übermittlungsversuche am dargestellt. Es widerspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Zeuge nach rund eineinhalb Jahren noch minutengenau an die einzelnen Zeitpunkt gescheiterter Sendeversuche sowie an die genaue Uhrzeit der dann erfolgreich durchgeführten Telefax-Übermittlung erinnern kann.

Ebenso unglaubwürdig ist die Aussage, dass er "damals im August 2009 die paar Übertragungsprotokolle weggeschmissen" habe, "weil diese auf der Gegenseite nur zu Verwirrung bezüglich Absender und bezüglich absendende Fax-Nummer gesorgt" hätten. Abgesehen davon, dass diese "Verwirrung" durch das vorgelegte notarielle Protokoll aufgeklärt wurde, und jederzeit auch mit einer solchen "Test-Sendung" an das Finanzamt aufgeklärten werden hätten können, wird jeder Absender gerade dann, wenn fristgebundene Eingaben im wahrsten Sinn des Wortes "in letzter Minute" der ablaufenden Frist mit Telefax eingereicht werden, in jedem Fall bestrebt sein, sich den Nachweis für eine (gerade noch) fristgerechte Übermittlung der Eingabe zu sichern. Dies umso mehr, wenn Übermittlungsversuche zuvor bereits gescheitert sind. Durch eine Vernichtung der Übertragungsprotokolle begibt sich der Absender aber gerade der Möglichkeit dieses Nachweises. Die behauptete Vernichtung der Übertragungsprotokolle lässt es somit im gegenständlichen Fall wahrscheinlicher erscheinen, dass tatsächlich nie ein Übertragungsprotokoll existiert hat, welches eine zeitgerechte Absendung bzw. erfolgreiche Übermittlung der in Rede stehenden Telefaxsendung dokumentiert hätte.

Diese Umstände lassen die Aussage des Zeugen, er habe am um 23:50 Uhr erfolgreich die gegenständliche Telefax-Sendung übermittelt und schon zu diesem Zeitpunkt sei "am Display OK angezeigt" worden, unglaubwürdig erscheinen. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass es sich bei dieser Aussage lediglich um eine unzutreffende Behauptung handelt, mit der eine rechtzeitige Einbringung der Telefaxsendung dargetan werden sollte.

Die in der Berufungsergänzung vom sinngemäß angesprochene Frage, ob die Bestimmung des § 108 Abs. 4 BAO, wonach die Tage des Postenlaufes in eine Frist nicht eingerechnet werden, auch für Telefax-Sendungen gilt, kann im gegenständlichen Fall dahin gestellt bleiben, da kein Nachweis dafür erbracht wurde, dass die Telefaxsendung tatsächlich am vor 24:00 Uhr abgesendet worden wäre.

Da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 somit verspätet eingebracht wurde, erfolgte die Zurückweisung zu Recht, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 282 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at