Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 10.10.2012, RV/0410-I/07

Ausschüttungen von Agrargemeinschaften

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch A, vom betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2001bis 2005 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Bei der gegenständlichen Alpinteressentschaft handelt es sich um eine unregulierte Agrargemeinschaft nach dem Tiroler Flurverfassungsgesetz (siehe hiezu -I/07).

In den Streitjahren erhielten die Mitglieder der Agrargemeinschaft Geldbeträge ausbezahlt und zwar u.a. aus Einnahmen der Alpinteressentschaft aufgrund der Einräumung von diversen Dienstbarkeiten an eine Liftbetreibergesellschaft.

Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung wurden der Berufungswerberin mit den streitgegenständlich angefochtenen "Haftungs- und Zahlungsbescheiden" vom für die in den Jahren 2001 bis 2005 getätigten Ausschüttungen (zur Höhe wird auf die Feststellungen im BP-Bericht verwiesen), die "gem. § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. c EStG 1988 iVm §§ 95 und 96 leg. cit. einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer" vorgeschrieben und die Berufungswerberin als die zum Abzug Verpflichtete gem § 95 Abs. 2 EStG 1988 iVm § 224 BAO zur Haftung für die Kapitalertragsteuer herangezogen.

Gegen diesen Bescheide wurde mit Schreiben vom Berufung erhoben und im wesentlichen begründend ausgeführt, dass es sich bei der Alpinteressentschaft um eine bloße Mitbesitzgemeinschaft handle, weshalb die Alpinterressentschaft schon aus diesem Grund nicht zur Haftung betreffend die Kapitalertragsteuer heranzuziehen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Das Finanzamt stützte die Kapitalertragsteuerpflicht auf die Bestimmung des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. c EStG 1988 und führte in Tz 3 des BP-Berichtes aus, dass Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften als Substanzgenussrechte dem KESt-Abzug unterliegen würden und endbesteuert seien.

§ 93 Abs. 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 142/2000 in der für den Berufungszeitraum maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

"(1) Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

(2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt:

1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

b) Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.

c) Gleichartige Bezüge aus Genußrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes."

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zur streitgegenständlichen Rechtslage im Erkenntnis vom , 2006/15/0050, die Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal "Genussrecht" in § 93 Abs. 2 Z 1 lit c im Sinne eines zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren sei und Anteilsrechte an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften sich wesentlich von zivilrechtlich vereinbarten Genussrechten unterscheiden würden.

Im Hinblick auf den hoheitlichen Charakter der Agrargemeinschaft sowie Inhalt und Eigenart der Anteilsrechte ist daher das Vorliegen von Genussrechten im Sinne des § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. c EStG 1988 zu verneinen und besteht für die Berufungswerberin daher keine Pflicht zur Abfuhr von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 leg.cit. (vgl. in diesem Sinne auch Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 27 Tz. 49/1; Mayer, KESt-Pflicht bei Ausschüttungen von Agrargemeinschaften, SWK 2001, 684).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kapitalertragsteuerpflicht
Ausschüttung
Agrargemeinschaft
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at