Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 14.12.2010, FSRV/0010-I/10

Einleitung von Finanzstrafverfahren gegen den Geschäftsführer eines belangten Verbandes

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Vert., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. Y, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf € 51.567,48 herabgesetzt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die X-GmbH (in weiterer Folge: Verband) zur StrNr. Y ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass Herr AA als deren Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) in Verbindung mit § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes unter Verletzung von den Verband treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen Finanzvergehen begangen habe und somit eine Verantwortlichkeit des Verbandes gemäß § 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a FinStrG gegeben sei.

Demnach bestehe der Verdacht, dass AA als Geschäftsführer des Verbandes im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 01-12/2007, 01/2008, 04/2008, 06/2008, 07/2008, 10/2008, 01/2009 und 04/2009 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 54.263,58 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verbandes vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Aufgrund der Feststellungen bei einer durchgeführten UVA-Prüfung beim Verband habe die Finanzbehörde ein Strafverfahren eingeleitet. Dabei sei offensichtlich übersehen worden, dass bei Beginn der Prüfung zwei Selbstanzeigen mit Datum vom und erstattet worden seien. Diese hätten die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli 2007 bis April 2009 betroffen. Durch die Behörde sei in der Folge die Umsatzsteuer für den Zeitraum September 2007 bis April 2009 bescheidmäßig festgesetzt worden. Laut Buchungsmitteilung seien die Abgaben am fällig gewesen. Da dieser Tag ein Sonntag gewesen sei, sei die Fälligkeit erst mit dem folgenden Werktag, also dem , gegeben gewesen. Der Zahlungseingang in Höhe von € 44.471,31 sei am erfolgt. Dieser Betrag habe die Abgaben umfasst, die durch die Behörde festgesetzt worden seien, abzüglich der damals beantragten Aussetzung von € 3.662,89. Damit sei die Zahlung innerhalb der gemäß § 211 BAO gültigen dreitägigen Respirofrist erfolgt. Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG werde derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige). Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung würden demnach vorliegen.

Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG würde die Straffreiheit nur insoweit eintreten, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, entsprechend entrichtet würden. Im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen gegeben.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das Verfahren gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG einzustellen.

Im Übrigen werde festgehalten, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei. Der Geschäftsführer des Verbandes habe niemals den Vorsatz gehabt, Abgaben zu hinterziehen. Aufgrund eines akuten Liquiditätsengpasses sei er nicht in der Lage gewesen, die fällige Umsatzsteuer zu entrichten. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass er eine umgehende Mahnung durch die Finanzbehörde erhalten werde - wie es in solchen Fällen allgemein üblich sei - doch sei diese unterblieben. Der Geschäftsführer habe die Ansicht vertreten, dass die Ordnungsmäßigkeit auch dann gegeben sei, wenn er diese Abgaben im Rahmen der Jahreserklärung nachmelden und entsprechend entrichten würde. Eine Abgabenhinterziehung sei von ihm zu keinem Zeitpunkt weder beabsichtigt gewesen noch sei dies bedingt vorsätzlich geschehen.

Der Geschäftsführer habe vor Beginn der Umsatzsteuernachschau sämtliche Tatbestände rechtzeitig und umfassend offen gelegt hat und die Selbstanzeige erstattet. Um den gesamten Rückstand beim Finanzamt abzudecken, sei eine Erweiterung des Kreditrahmens bei seiner Hausbank erforderlich gewesen. Er habe den Antrag ohne Verzug gestellt und habe mit gutem Grund auf Grund der Vereinbarung mit der Hausbank davon ausgehen können, dass der Betrag am 12. bzw. beim Finanzamt eingetroffen sei. Ohne sein Verschulden habe sich der Zahlungseingang bis zum verzögert.

Bis jetzt seien über den Verband noch nie Strafen verhängt worden. Sowohl der Verband als auch der Beschwerdeführer seien ihren abgabenrechtlichen Pflichten stets gewissenhaft und pünktlich nachgekommen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 28a Abs. 1 FinStrG gelten für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die Verbandsgeldbuße ist jedoch nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 VbVG sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sein, die den Verband treffen.

Gemäß § 3 Abs. 2 VbVG ist für Straftaten eines Entscheidungsträgers der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Gemäß § 3 Abs. 4 VbVG schließen die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat einander nicht aus.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem hier in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Mit Gesellschaftsvertrag vom haben BB, CC, DD und AA den Verband gegründet. Zum Geschäftsführer wurde CC bestellt. Diese Funktion wurde zwischenzeitlich gelöscht. Seit vertritt AA den Verband selbständig. Er war damit für dessen abgabenrechtlichen Belange zuständig.

Für die hier gegenständlichen Zeiträume hätte AA für den Verband jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gehabt.

Aus der am beim Finanzamt Innsbruck für den Verband eingebrachten Umsatzsteuererklärung für 2007 ergab sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von € 7.735,22. Diese Nachforderung wurde dem Verband mit Bescheid vom vorgeschrieben. In diesem Umfang wurden somit die Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/2007 nicht rechtzeitig bekannt gegeben.

Bei einer beim Verband zu AB-Nr. Z durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass bis zum Prüfungsbeginn für die Voranmeldungszeiträume 09/2007 bis 04/2009 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Die Festsetzung der entsprechenden Zahllasten bzw. Gutschriften erfolgte entsprechend der bei Prüfungsbeginn abgegebenen Selbstanzeigen, wobei jedoch die Vorsteuern um nicht abziehbare Beträge gekürzt wurden (vgl. Pkt. 1. der Niederschrift vom über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung zu AB-Nr. Z).

Die aufgrund dieser Feststellungen ermittelte Umsatzsteuer für 10/2007 (€ 8.803,02), 01/2008 (€ 10.280,77), 04/2008 (€ 5.288,46), 06/2008 (€ 2.942,75), 07/2008 (€ 5.745,21), 10/2008 (€ 5.545,17), 01/2009 (€ 13.265,55) und 04/2009 (€ 6.639,50) wurde dem Verband mit Bescheiden vom vorgeschrieben. Diese sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.

Insgesamt besteht damit der Verdacht, dass unter Verletzung von sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtung für den Verband Verkürzungen an Umsatzsteuer von insgesamt € 66.245,65 bewirkt und dadurch der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht wurde.

Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).

Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nicht gegeben, weil für den Verband die Zahllasten in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen im Rahmen der Selbstanzeigen bzw. der Jahreserklärung bekannt gegeben wurden. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise vom Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Auch AA als Geschäftsführer und Entscheidungsträger des Verbandes hat dies aufgrund seiner unternehmerischen Erfahrungen zweifelsfrei gewusst. Trotzdem hat er über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet bzw. unrichtig eingereicht.

Wenn in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wird, AA sei aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht in der Lage gewesen, die fällige Umsatzsteuer zu entrichten, so ist dazu zu bemerken, dass sich die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist. Die strafrechtliche Haftung hätte durch Erfüllung der Offenlegungspflicht vermieden werden können (vgl. ). Dass AA, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, mit einer Mahnung durch die Finanzbehörde gerechnet hat, zeigt deutlich, dass er von seinen Verpflichtungen ebenso wusste wie vom Umstand, dass er diesen eben nicht fristgerecht nachgekommen ist. Damit geht auch das Vorbringen ins Leere, er habe die Ansicht vertreten, dass die Ordnungsmäßigkeit auch dann gegeben sei, wenn er diese Abgaben im Rahmen der Jahreserklärung nachmelden und entsprechend entrichten würde: Wenn er mit Mahnungen der Abgabenbehörde rechnete, wusste er, dass er seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und er durch seine Vorgangsweise Abgaben verkürzte. Damit kann aber eine "Nachmeldung" nicht ordnungsgemäß sein.

Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages von den gesamten im Zuge der Außenprüfung zu AB-Nr. Z getroffenen Feststellungen ausgegangen. Bei dieser Prüfung wurden neben den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Beträgen auch Vorsteuerkürzungen festgestellt: Die für die PKWs PKW1 und PKW2 ausgeführten Umsätze gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Die darauf entfallende Vorsteuer war daher nicht abziehbar. Für das Wirtschaftsjahr 07/08 waren jeweils 50% der Treibstoffkosten sowie 50% der Instandhaltungskosten zu kürzen, da in diesem Zeitraum ein vorsteuerabzugsberechtiges Fahrzeug (PKW3) und ein nicht abzugsberechter Pkw (PKW1) betrieblich genutzt wurden. Für den Zeitraum Juli 2008 bis Mai 2009 war die gesamte geltend gemachte Vorsteuer aus Kfz-Kosten zu kürzen, da für beide Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug zulässig war (vgl. Pkt. 2. der Niederschrift vom über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung zu AB-Nr. Z).

In diesem Umfang liegen nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte vor, dass AA wissentlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt hat. Die sich aus dieser Vorsteuerberichtigung ergebenden Beträge sind daher aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden. Dieser reduziert sich somit für den Zeitraum 04/2008 um € 961,88 auf € 4.326,58, für 01/2009 um € 916,31 auf € 12.349,24 und für 04/2009 um € 663,21 auf € 5.976,29.

Es besteht damit der Verdacht, dass für die gegenständlichen Zeiträume durch den Entscheidungsträger AA für den Verband Verkürzungen an Umsatzsteuer von insgesamt € 63.704,25 bewirkt wurden und er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß § 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden.

Mit der am für den Verband eingebrachten Umsatzsteuererklärung für 2007 wurde eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 2007 von € 7.735,22 bekannt gegeben. Zu diesem Zeitpunkt bestand auf dem Abgabenkonto des Verbandes, StNr.X, ein Guthaben von € 813,00. Weiters wurden wurden auf diese Abgabenforderung bis zum Fälligkeitszeitpunkt € 917,54 entrichtet, sodass sich der strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich dieses Tatvorwurfes auf € 6.004,68 reduziert.

Am begann die Außenprüfung zu AB-Nr. Z für die Zeiträume 02/2008 bis 05/2009. Unter Anschluss einer Aufstellung für die entsprechenden Gutschriften bzw. Zahllasten für 02/2008 bis 04/2009 wurde mit Schreiben vom vor Beginn der Amtshandlung für den Verband eine Selbstanzeige erstattet. Am wurde die Prüfung auf die Zeiträume 07/2007 bis 01/2008 ausgedehnt. Wiederum unter Anschluss einer Aufstellung für die entsprechenden Gutschriften bzw. Zahllasten für 07/2007 bis 01/2008 wurde mit Schreiben vom für den Verband eine weitere Selbstanzeige erstattet.

Die mit Bescheiden vom festgesetzte Umsatzsteuer war am fällig. Deren strafrelevanter Anteil beträgt für 10/2007 € 8.803,02, für 01/2008 € 10.280,77, für 04/2008 € 4.326,58, für 06/2008 € 2.942,75, für 07/2008 € 5.745,21, für 10/2008 € 5.545,17, für 01/2009 € 12.349,24 und für 04/2009 € 5.976,29.

Am bestand auf dem Abgabenkonto des Verbandes, StNr.X, ein Guthaben von € 1.575,84. Weiters wurden wurden auf diese Abgabenforderungen bis zum Fälligkeitszeitpunkt € 8.830,39 entrichtet.

Für 10/2007 (€ 8.803,02) wurde daher die Nachforderung an Umsatzsteuer zur Gänze entrichtet. Für 01/2008 reduziert sich der strafbestimmende Wertbetrag um € 1.603,21 auf € 8.677,56. Der strafbestimmende Wertbetrag war daher insgesamt auf € 51.567,48 herabzusetzen.

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, (auch) eine Zahlung vom in Höhe von € 44.471,31 wäre hinsichtlich der Nachforderungen aus der Außenprüfung als rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG anzusehen. Dazu ist zu bemerken, dass der diesbezügliche Fälligkeitstermin der war. Dieser Tag war nicht, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurde, ein Sonntag, sondern ein Montag. Der Überweisungsbeleg über € 44.471,31 ist laut Bankstempel erst am (Donnerstag) bei der X-Bank eingelangt. Die Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Verbandes erfolgte mit Wirkung . Diese Zahlung erweist sich damit - ungeachtet einer allfälligen Respirofrist - als verspätet und kann keine strafbefreiende Wirkung entfalten.

Aufgrund des Verdachtes, dass AA als Entscheidungsträger bzw. Geschäftsführer des Verbandes Finanzvergehen sowohl zugunsten des belangten Verbandes begangen hat als auch dadurch Pflichten des Verbandes verletzt hat, somit der Verdacht besteht, dass dieser die Finanzvergehen rechtswidrig und schuldhaft für den belangten Verband begangen hat, erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides im dargestellten Umfang zu Recht.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob AA als Entscheidungsträger bzw. der belangte Verband X-GmbH für die durch dessen Taten bewirkten Verkürzungen verantwortlich gewesen ist, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 28a Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 124 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 3 Abs. 4 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verband
Geschäftsführer
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Selbstanzeige
Entrichtung
strafbestimmender Wertbetrag
Vorsatz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at