Kein Verstoß gegen ne bis in idem bei Einleitung von Finanzstrafverfahren gegen einen Verband und dessen Geschäftsführer
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FSRV/0011-I/10-RS1 | Ein Verband kann gemäß § 28a FinStrG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 VbVG auch neben und zusätzlich zu Entscheidungsträgern verantwortlich gemacht werden. Die Strafbarkeit des Entscheidungsträgers schließt die Verbandsverantwortlichkeit nicht aus. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) liegt damit nicht vor (vgl. Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - Kommentar, Rz. 95 zu § 3). |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Vert., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise und insoweit Folge gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf € 63.704,25 herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Geschäftsführer der XY-GmbH (FN) in Innsbruck (StNr. Y) im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 01-12/2007, 01/2008, 04/2008, 06/2008, 07/2008, 10/2008, 01/2009 und 04/2009 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 64.669,81 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Aufgrund der Feststellungen bei einer durchgeführten UVA-Prüfung bei der XY-GmbH habe die Finanzbehörde ein Strafverfahren gegen die GmbH und gegen deren Geschäftsführer eingeleitet. Dabei sei offensichtlich übersehen worden, dass bei Beginn der Prüfung vom Geschäftsführer zwei Selbstanzeigen mit Datum vom und erstattet worden seien. Diese hätten die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli 2007 bis April 2009 betroffen. Durch die Behörde sei in der Folge die Umsatzsteuer für den Zeitraum September 2007 bis April 2009 bescheidmäßig festgesetzt worden. Laut Buchungsmitteilung seien die Abgaben am fällig gewesen. Da dieser Tag ein Sonntag gewesen sei, sei die Fälligkeit erst mit dem folgenden Werktag, also dem , gegeben gewesen. Der Zahlungseingang in Höhe von € 44.471,31 sei am erfolgt. Dieser Betrag habe die Abgaben umfasst, die durch die Behörde festgesetzt worden seien, abzüglich der damals beantragten Aussetzung von € 3.662,89. Damit sei die Zahlung innerhalb der gemäß § 211 BAO gültigen dreitägigen Respirofrist erfolgt. Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG werde derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige). Sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung würden demnach vorliegen.
Gemäß § 29 Abs. 2 FinStrG würde die Straffreiheit nur insoweit eintreten, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet, entsprechend entrichtet würden. Im vorliegenden Fall seien beide Voraussetzungen gegeben.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das Verfahren gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG einzustellen.
Im Übrigen werde festgehalten, dass die subjektive Tatseite nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer habe niemals den Vorsatz gehabt, Abgaben zu hinterziehen. Aufgrund eines akuten Liquiditätsengpasses sei er nicht in der Lage gewesen, die fällige Umsatzsteuer zu entrichten. Er sei der festen Überzeugung gewesen, dass die GmbH eine umgehende Mahnung durch die Finanzbehörde erhalten werde - wie es in solchen Fällen allgemein üblich sei - doch sei diese unterblieben. Der Geschäftsführer habe die Ansicht vertreten, dass die Ordnungsmäßigkeit auch dann gegeben sei, wenn er diese Abgaben im Rahmen der Jahreserklärung nachmelden und entsprechend entrichten würde. Eine Abgabenhinterziehung sei von ihm zu keinem Zeitpunkt weder beabsichtigt gewesen noch sei dies bedingt vorsätzlich geschehen.
Der Beschwerdeführer habe vor Beginn der Umsatzsteuernachschau sämtliche Tatbestände rechtzeitig und umfassend offen gelegt hat und die Selbstanzeige erstattet. Um den gesamten Rückstand beim Finanzamt abzudecken, sei eine Erweiterung des Kreditrahmens bei der Hausbank der XY-GmbH erforderlich gewesen. Er habe als Geschäftsführer den Antrag ohne Verzug gestellt und habe mit gutem Grund auf Grund der Vereinbarung mit der Hausbank davon ausgehen können, dass der Betrag am 12. bzw. beim Finanzamt eingetroffen sei. Ohne sein Verschulden habe sich der Zahlungseingang bis zum verzögert.
Im Übrigen wird unter Bezugnahme auf die Einleitung von zwei Strafverfahren (gegen die GmbH und deren Geschäftsführer) darauf hingewiesen, dass nur eine Strafe - wenn überhaupt - verhängt werden könne. Auf Grund der Personenidentität des Geschäftsführers und des Alleingesellschafters (nach dem Grundsatz "ne bis in idem") sei dies denkunmöglich.
Sowohl die XY-GmbH als auch der Beschwerdeführer seien ihren abgabenrechtlichen Pflichten stets gewissenhaft und pünktlich nachgekommen. Der Beschwerdeführer würde keine Vorstrafen aufweisen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem hier in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().
Mit Gesellschaftsvertrag vom haben AA, BB, CC und der Beschwerdeführer die XY-GmbH gegründet. Zum Geschäftsführer wurde BB bestellt. Diese Funktion wurde zwischenzeitlich gelöscht. Seit vertritt der Beschwerdeführer die XY-GmbH selbständig. Er war damit für deren abgabenrechtlichen Belange zuständig.
Für die hier gegenständlichen Zeiträume hätte der Beschwerdeführer für die XY-GmbH jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gehabt.
Aus der am beim Finanzamt Innsbruck für die XY-GmbH eingebrachten Umsatzsteuererklärung für 2007 ergab sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von € 7.735,22. Diese Nachforderung wurde der XY-GmbH mit Bescheid vom vorgeschrieben. In diesem Umfang wurden somit die Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/2007 nicht rechtzeitig bekannt gegeben.
Bei einer bei der XY-GmbH zu AB-Nr. Z durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass bis zum Prüfungsbeginn für die Voranmeldungszeiträume 09/2007 bis 04/2009 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Vorauszahlungen geleistet wurden. Die Festsetzung der entsprechenden Zahllasten bzw. Gutschriften erfolgte entsprechend der bei Prüfungsbeginn abgegebenen Selbstanzeigen, wobei jedoch die Vorsteuern um nicht abziehbare Beträge gekürzt wurden (vgl. Pkt. 1. der Niederschrift vom über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung zu AB-Nr. Z).
Die aufgrund dieser Feststellungen ermittelte Umsatzsteuer für 10/2007 (€ 8.803,02), 01/2008 (€ 10.280,77), 04/2008 (€ 5.288,46), 06/2008 (€ 2.942,75), 07/2008 (€ 5.745,21), 10/2008 (€ 5.545,17), 01/2009 (€ 13.265,55) und 04/2009 (€ 6.639,50) wurde der XY-GmbH mit Bescheiden vom vorgeschrieben. Diese sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Insgesamt besteht damit der Verdacht, dass unter Verletzung von sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtung für die XY-GmbH Verkürzungen an Umsatzsteuer von insgesamt € 66.245,65 bewirkt wurden und dadurch der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht wurde.
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).
Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer ist nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die Zahllasten in den verspätet eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen im Rahmen der Selbstanzeigen bzw. der Jahreserklärung bekannt gegeben hat. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise vom Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Auch der Beschwerdeführer hat dies aufgrund seiner unternehmerischen Erfahrungen zweifelsfrei gewusst. Trotzdem hat er über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet bzw. unrichtig eingereicht.
Wenn in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Liquiditätsengpasses nicht in der Lage gewesen, die fällige Umsatzsteuer zu entrichten, so ist dazu zu bemerken, dass sich die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschwerdeführer durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. ). Dass der Beschwerdeführer, wie er selbst ausführt, mit einer Mahnung durch die Finanzbehörde gerechnet hat, zeigt deutlich, dass er von seinen Verpflichtungen ebenso wusste wie vom Umstand, dass er diesen eben nicht fristgerecht nachgekommen ist. Damit geht auch das Vorbringen ins Leere, der Beschwerdeführer habe die Ansicht vertreten, dass die Ordnungsmäßigkeit auch dann gegeben sei, wenn er diese Abgaben im Rahmen der Jahreserklärung nachmelden und entsprechend entrichten würde: Wenn er mit Mahnungen der Abgabenbehörde rechnete, wusste er, dass er seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und er durch seine Vorgangsweise Abgaben verkürzte. Damit kann aber eine "Nachmeldung" nicht ordnungsgemäß sein.
Die Vorinstanz ist bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages von den gesamten im Zuge der Außenprüfung zu AB-Nr. Z getroffenen Feststellungen ausgegangen. Bei dieser Prüfung wurden neben den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Beträgen auch Vorsteuerkürzungen festgestellt: Die für die PKWs PKW1 und PKW2 ausgeführten Umsätze gelten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 UStG 1994 nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Die darauf entfallende Vorsteuer war daher nicht abziehbar. Für das Wirtschaftsjahr 07/08 waren jeweils 50% der Treibstoffkosten sowie 50% der Instandhaltungskosten zu kürzen, da in diesem Zeitraum ein vorsteuerabzugsberechtiges Fahrzeug (PKW3) und ein nicht abzugsberechter Pkw (PKW1) betrieblich genutzt wurden. Für den Zeitraum Juli 2008 bis Mai 2009 war die gesamte geltend gemachte Vorsteuer aus Kfz-Kosten zu kürzen, da für beide Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug zulässig war (vgl. Pkt. 2. der Niederschrift vom über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung zu AB-Nr. Z).
In diesem Umfang liegen nach Ansicht der Beschwerdebehörde keine hinreichenden Anhaltpunkte vor, dass der Beschwerdeführer wissentlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt hat. Die sich aus dieser Vorsteuerberichtigung ergebenden Beträge sind daher aus dem strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden. Dieser reduziert sich somit für den Zeitraum 04/2008 um € 961,88 auf € 4.326,58, für 01/2009 um € 916,31 auf € 12.349,24 und für 04/2009 um € 663,21 auf € 5.976,29.
Es besteht damit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer für die gegenständlichen Zeiträume Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 63.704,25 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat.
Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
Die Umsatzsteuererklärung für 2007 vom wurde für die XY-GmbH eingebracht. Die an das Finanzamt Innsbruck gerichteten Schreiben vom und (Selbstanzeigen) beziehen sich ausdrücklich jeweils ausschließlich auf die XY-GmbH. Der Beschwerdeführer, der diese Selbstanzeigen auch nicht selbst erstattet hat, wird in diesen in keiner Weise erwähnt. Auch in dem vom Betriebsprüfer erstellten "Beiblatt zur abgegebenen Selbstanzeige" vom wird vermerkt, dass die Selbstanzeigen für die XY-GmbH (nicht aber für den Beschwerdeführer) erstattet wurden.
Die Selbstanzeigen konnten daher schon aus diesem Grund für den Beschwerdeführer keine strafbefreiende Wirkung entfalten.
Wenn unter Bezugnahme auf die Einleitung von zwei Strafverfahren (gegen die GmbH und deren Geschäftsführer) unter Hinweis auf "ne bis in idem" vorgebracht wird, es könne aufgrund der Personenidentität des Geschäftsführers und des Alleingesellschafters - wenn überhaupt - nur eine Strafe verhängt werden, so ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 1 Abs. 2 VbVG sind Verbände im Sinne dieses Gesetzes juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.
Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (§ 3 Abs. 2 VbVG).
Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten (§ 2 Abs. 1 Z 1 VbVG).
Gemäß § 3 Abs. 4 VbVG schließen einander die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat nicht aus.
Der Verband kann somit gemäß § 28a FinStrG in Verbindung mit § 3 Abs. 4 VbVG auch neben und zusätzlich zu Entscheidungsträgern verantwortlich gemacht werden. Die Strafbarkeit des Entscheidungsträgers schließt die Verbandsverantwortlichkeit nicht aus. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung ("ne bis in idem") liegt damit nicht vor (vgl. dazu auch Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - Kommentar, Rz. 95 zu § 3).
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
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