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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.02.2009, RV/1706-W/03

Schätzung der Bemessungsgrundlagen wegen Buchführungsmängel.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Paul Baburek, Steuerberater, 1190 Wien, Billrothstraße 58/4, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch HR Dr. Walter Klang, vom sowie vom betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1997 bis 1999 sowie Haftung gemäß § 95 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum vom bis zum entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge eines die Jahre 1997 bis 1999 umfassenden Betriebsprüfungsverfahrens traf der Prüfer bei der im Bereich des Verlagwesens tätigen Bw. nachstehende Feststellungen:

Tz 15 a Buchhaltungsmängel

Zu obigem Punkt habe der Prüfer festgestellt, dass die Position "sonstige Verbindlichkeiten" zum Stichtag den Betrag von öS 762.607,21 ausgewiesen habe, während eine Aufsummierung der Einzelpositionen einen Wert von öS 674.922.- ergeben habe und die aushaftende Differenz von öS 87.685,21 von der Bw. nicht aufgeklärt worden sei.

Die Bilanz zum Ultimo des Jahres 1997 habe im Bereich der "sonstigen Verbindlichkeiten" auf öS 247.287,57 gelautet, wobei sich ungeachtet dessen aus der Aufsummierung der Einzelpositionen ein Betrag von öS 159.601,15 errechnet habe, ohne dass die aushaftende Differenz von öS 87.686,42 aus dem Rechenwerk der Bw. nachvollziehbar gewesen sei.

Im Jahr 1997 sei das Stammkapital der Bw. mit öS 645.000.- ausgewiesen worden, wiewohl dieses tatsächlich auf öS 500.000.- gelautet habe.

Darüber hinaus habe das Rechenwerk ein nicht näher spezifizierbares, auf den Betrag von öS 19.351,88 lautendes Evidenzkonto umfasst und habe der Bilanzgewinn öS 45.947,68 betragen.

Im Jahr 1998 sei das Stammkapital wiederum mit öS 500.000.- ausgewiesen worden, habe aber ungeachtet dessen bei einem Bilanzverlaust von öS 235.745.- die Bücher der Bw. nachstehende, nicht nachvollziehbare Positionen beinhaltet:


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Gewinnrücklagen
Evidenz
Betrag in ATS
Eröffnungsbilanzkonto
1.110.824,53
Evidenz
13.801,88
Evidenz gesamt
1.124.626,41

Im Jahr 1999 sei das Stammkapital wiederum mit öS 500.000.- ausgewiesen worden und habe der Bilanzverlust auf öS 1.057.475,50 gelautet.

Der Verlustvortrag aus Vorjahren sei mit öS 1.124.626,41 und habe sich der Jahresgewinn auf den Betrag von öS 67.105,91 belaufen.

Oben angeführten Positionen seien seitens des Prüfers nicht nachzuvollziehen gewesen und sei es ob nämlicher Umstände unmöglich gewesen eine Prüferbilanz zu erstellen.

Des weiteren seien innergemeinschaftliche Erwerbe von öS 50.154.- (1998) sowie für das Jahr 1999 solche von öS 33.819.- festgestellt worden, ohne dass nämliche Beträge aus der Buchhaltung oder aus der Umsatzsteuererklärung ableitbar gewesen seien.

Zusammenfassend sei auf Grund obiger Buchführungsmängel den erklärten Betriebsergebnissen ein Sicherheitszuschlag von 5% zugerechnet worden.

Tz 17 Zusammenfassende Meldungen

Im Zuge der am stattgefundenen Schlussbesprechung sei die Bw. darauf verwiesen worden, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine zusammenfassende Meldungen eingereicht worden seien.

Daraufhin seien am zusammenfassende Meldungen für die Jahre 1998 und 1999 sowie am 17. Oktober eine solche für das Jahr 2000 nachgereicht worden.

Eine zusammenfassende Meldung für das Jahr 1997 sei nach wie vor ausständig.

Die vorgelegten Meldungen seien einer erlösmäßigen Analyse unterzogen worden und hätten sich daraus nachstehende Diskrepanzen ergeben:


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Zeitraum
1997
1998
1998
Steuerfreie Lieferungen (laut Buchhaltung) in ATS
1.994.316,20
1.528.528,60
2.699.846,47
Steuerfreie Lieferungen (laut ZM) in ATS
0.-
2.077.863.-
2.950.554,57

In rechtlicher Hinsicht sei hinzuzufügen, dass nach Art. 7 Abs. 3 der Binnenmarktregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Abgabepflichtige dazu verhalten ist, sowohl die Tatsache der Steuerbefreiung, einschließlich der UID - Nummer des Abnehmers buchmäßig nachzuweisen.

Vorstehende Diskrepanzen seien nach dem Dafürhalten des Prüfers als weiteres Indiz für das Vorliegen von Buchführungsmängel, respektive für die Zulässigkeit der Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 5% zu den erklärten Entgelten zu werten.

Rein rechnerisch kam es zu nachstehenden Kürzungen der bisher festgesetzten Umsatzsteuergutschriften:


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Zeitraum
1997
1998
1999
Kürzung laut BP (ATS)
7.382.-
16.634.-
14.301.-

Tz 22 Aktivierung Münzeinkauf

Im Jahr 1997 sei in der Gewinn und Verlustrechnung unter dem Titel WE Münzen ein Betrag von öS 371.173.- ausgewiesen worden, ohne dass dieser Buchung entsprechende Aktivierungen, respektive Erlöse gegenüber gestanden seien.

Seitens der Bw. sei argumentiert worden, dass diese Münzen im Jahr 1997 auf den Betrag von 0.- wertberichtigt worden seien, wobei in den Folgejahren wiederum eine Aufwertung auf öS 70.331,60 (1998) sowie auf öS 81.568,72 (1999) erfolgt sei.

In Ansehung der Tatsache, dass zu nämlichen Ab- und Aufwertungen nicht näher Stellung genommen worden sei (Art der Münzen, Eingangsrechnung, Begründung etc.) sei der Wareneinkauf im Jahr 1997 mit öS 371.173.- aktiviert und in den Folgejahren betraglich unverändert beibehalten worden.

Tz 24, 28 Sicherheitszuschläge, verdeckte Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer

Die verhängten Sicherheitszuschläge (brutto) wurden als verdeckte Ausschüttungen erfasst und wie folgt in Ansatz gebracht:


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Zeitraum
1997
1998
1999
verdeckte Ausschüttung (vorläufig)
238.784.-
349.967.-
456.090.-
Kest
79.595.-
116.656.-
152.030.-
verdeckte Ausschüttung gesamt (laut BP) in ATS
318.379.-
466.623.-
608.120.-

Gegen die auf Basis obiger Feststellungen erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 sowie den Haftungsbescheid betreffend Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum bis zum wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben.

Hierzu wurde begründend ausgeführt, dass ungeachtet dessen, dass die im Bericht dargelegten Feststellungen schon generell nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, der in der Buchhaltung für die Münzen in Ansatz gebrachte Wert richtig sei, wobei eventualiter die Kleinmünzen höchstens mit einem Betrag von öS 20.000.- veranschlagt werden könnten.

Demzufolge werde der Antrag auf Berichtigung des "Münzlagers" im Ausmaß von öS 351.173.- gestellt.

Die Mängel der Buchhaltung seien im übrigen als minimal zu bezeichnen, respektive wären diese - unter Voraussetzung gezielter Fragen seitens des Prüfers - aufklärbar gewesen.

Dem Prüfer sei weiters bekannt gewesen, dass die Arbeit des Buchhalters der Bw. überwacht worden sei und sei die aus dem Fehler beim Stammkapital herrührende Differenz von öS 500.000.- zurückgezahlt worden.

Wiewohl der Prüfer festgestellt habe, dass die an den Geschäftsführer zu leistenden Mietzahlungen für Verlagsrechte Umsatzsteuer beinhaltet habe, seien diese der Bw. nicht von Amts wegen eingerechnet, sprich als Vorsteuer anerkannt worden.

Nämliche, für den Staat zu einer enorme Bereicherung führende Maßnahme sei als absolut unredlich zu qualifizieren.

Am Tage der Abschlussprüfung sei erstmals die "Sache" mit den Zusammenfassenden Meldungen angesprochen worden und insoweit das Parteiengehör verletzt worden.

Es lägen alle Meldungen vor und seien die verhängten Sicherheitszuschläge in Ansehung des Umstandes, dass von kleineren Differenzen bei Kleinrechnungen abgesehen, alle zu erfassenden Meldungen auch tatsächlich erfasst worden sei, nicht gerechtfertigt und demzufolge im Zuge der Rechtsmittelerledigung aufzuheben.

In einem mit datierten Ergänzungsschriftsatz wurde wiederholend ausgeführt, dass der Bw. keine Gelegenheit geboten worden sei, zu den Feststellungen des Prüfers Stellung zu beziehen.

In concreto werde um Aufklärung ersucht, in welcher rechnerischer Art und Weise die Differenzen von öS 87.685,21 bzw. von öS 87.686,42 (Verbindlichkeiten laut Tz 15 a) ermittelt worden seien.

Ungeachtet dessen, dass in diesem Punkt seitens der Bw. gemutmaßt werde, dass der Prüfer im Zuge der Berechnung eine Position übersehen habe, sei es angesichts tausender Buchungen im Rechenwerk als überzogen zu qualifizieren, nämlichen Mangel als so gravierend zu werten und diesen zur Grundlage eines abgabenbehördlichen Schätzungsverfahren zu machen.

Das Stammkapital sei von Beginn an mit dem Betrag von öS 500.000.- voll eingezahlt gewesen, es sei jedoch ein für ein Autoleasing "ausgeliehener" Betrag von öS 145.000.- falsch verbucht worden.

Eine Erhöhung des Stammkapitals sei seitens der Bw. niemals intendiert gewesen.

Ebenso könne in Ermangelung gezielter Fragen auch zu den Punkten Verlustvortrag und Innergemeinschaftliche Erwerbe Stellung bezogen werden.

Demgegenüber sei es Fakt, dass die Verhängung eines Sicherheitszuschlags von 5 % generell nicht gerechtfertigt sei.

Das Vorbringen des Prüfers zu sämtlichen Punkten befragt worden zu sein weise der Geschäftsführer der Bw. jedenfalls zurück, erkläre sich jedoch bereit nach Stellung detaillierter Fragen zur Klärung der strittigen Punkte beitragen zu wollen.

Bezüglich der "Wahrung des Parteingehörs" sei noch anzumerken, dass die zusammenfassenden Meldungen am , sprich dem Tag des Abschlusses des Prüfungsverfahrens abverlangt worden seien.

Mit Schriftsatz vom nahm der Prüfer zum Rechtsmittel der Bw. wie folgt Stellung:

Was den Berufungspunkt der Münzbewertung anlange, so sei grundsätzlich auf die Ausführungen in Tz 22 des BP-Berichtes zu verweisen, wobei ergänzend anzumerken sei, dass angesichts einer Abwertung einer Vermögensposition binnen 1 Jahres auf weniger als 10% einer ausführlichen Begründung, respektive einer umfassenden Dokumentation nämlicher Maßnahme bedurft hätte.

Betreffend die fehlerhafte Einbuchung des Stammkapitals könne seitens des Prüfers nur nach Vorlage der entsprechenden Konten bzw. des Kassabuchs Stellung genommen werden.

Die im Zusammenhang mit den Lizenzzahlungen stehende Vorsteuerabzugsberechtigung käme nur im Falle des Vorliegens einer ordnungsmäßigen Rechnung im Sinne der umsatzsteuerlichen Rechtsvorschriften zum Tragen.

Bezüglich der Rechendifferenzen zwischen den Sub- Positionen aus der vorgelegten Bilanzen und den ebenfalls vorgelegten Konten sei anzumerken, dass im Falle des Vorliegens einer ordnungsgemäßen Buchführung, vorgenannte Abweichungen als ausgeschlossen zu betrachten seien.

Ebenso verhalte es sich mit den Evidenzkonten, aus denen die Einbuchung der Gewinn und Verlustvorträge sowie des Bilanzgewinnes, respektive des Bilanzverlustes nicht nachvollziehbar gewesen sei und spreche auch nämlicher Umstand gegen die Ordnungsmäßigkeit des Rechenwerks.

Die Feststellungen der aus den Jahren 1998 (öS 50.154.-) und 1999 (öS 33.819.-) stammenden innergemeinschaftlichen Erwerbe seien die Ergebnisse einer MIAS Abfrage gewesen und seien diese weder buchhalterisch, noch in den Umsatzsteuererklärungen nämlicher Zeiträume erfasst worden.

Zusammenfassend bieten nach dem Dafürhalten des Prüfers die oben angeführten Mängel eine durchaus geeignete Grundlage zur Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 5%.

In der vom Vater des Geschäftsführers der Bw. erstellten Gegenäußerung vom wurde vorgebracht, dass der Prüfer auf die im Rechtsmittel angezogenen Fragen nicht eingegangen sei, respektive diese nicht beantwortet habe.

Was die Bewertung der Münzen anlange, so seien sämtliche Belege vorrätig gewesen bzw. habe sich der Prüfer sogar einen Ausdruck des Kontos aushändigen lassen.

Der Vorgang sei in der Literatur belegt und befinde sich die Münze weiter im Lager.

Die Münzen seien schwer verkäuflich gewesen und demzufolge gegen eine Münze getauscht worden, an der ein (potentieller) Käufer Interesse bekundet habe.

In concreto handle es sich bei vorgenannter Münze um eine aus dem Jahr 1632 datierte Gründungsmedaille eines Klosters, welches den Bischofssitz für die Familie W bieten sollte.

Da in der Folge seitens mehrerer Experten Zweifel an der Echtheit der Münze angemeldet worden seien, sei schon aus kaufmännischer Vorsicht eine Abwertung des Exponates, welches sich nach wie vor im Lager der Bw. befinde, erfolgt.

Zum Themenkreis "Buchungsfehler" sei zwar eine Erklärung der Bw. abgegeben, vom Prüfer aber nicht dokumentiert worden.

Dessen ungeachtet werde aber nicht in Abrede gestellt, dass bei der Einbuchung des Stammkapitals möglicherweise ein Fehler verursacht worden sei.

Tatsächlich habe der Geschäftsführer der Bw. Herr MW im Leasing ein Fahrzeug erworben und die dafür zu leistende Anzahlung persönlich getragen, wobei dieser Vorgang durchaus in Zusammenhang mit dem abweichenden Stammkapital stehen könnte.

Das "Thema Vorsteuer" sei via Abgabe der Steuererklärung erledigt worden, es sei jedoch bis dato keine Veranlagung erfolgt.

Zu den Additionsdifferenzen des Prüfers könne - in Ermangelung der Darstellung der Art und Weise, welche Positionen den Gegenstand der Zusammenrechnungen gebildet hätten - keine Stellung bezogen werden, es sei jedoch festzuhalten, dass einerseits dem Prüfer tadellos geordnete Belege übergeben worden seien, andererseits eine programmgesteuerte Buchhaltung schon generell keine abweichenden Werte ausweisen dürfte.

Was die Erwerbe (offensichtlich gemeint die innergemeinschaftlichen Lieferungen) anlange, so seien hunderte UID-Nummern eingetragen worden, wobei nämliche Agitation seitens der Prüfung unerwähnt geblieben sei.

Letztendlich seien der Bw. gemessen an der (Gesamt)Menge der Eintragungen lediglich minimale Eintragungsfehler unterlaufen, die jedoch keine geeignete Grundlage für die Verhängung eines Sicherheitszuschlags von 5% bieten.

Letztendlich sei es unerklärlich "um was" es sich bei den 5% überhaupt handeln solle.

Dem Umstand, dass das Unternehmen der Bw. nach Überwindung der Anfangsschwierigkeiten nunmehr in der Lage sei, rechtzeitig Abgabenerklärungen zu legen, sowie pünktlich die Abgaben zu entrichten und darüber hinaus noch "Altschulden" zu bedienen, werde durch das vorliegende Prüfungsergebnis keineswegs Rechnung getragen.

Letztendlich erhebe sich angesichts der Tragweite des Prüfungsergebnisses die Frage, ob der Geschäftsführer der Bw. von der Abgabenbehörde nicht auf die Möglichkeit der Beiziehung eines steuerlichen Vertreters hätte hingewiesen werden müssen.

Über die Berufung wurde erwogen:

In Streit stehen sowohl die die Rechtmäßigkeit der Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen via Verhängung eines Sicherheitszuschlages zu den Erklärten Entgelten und Gewinnen, die von der Bw. im Jahr 1997 erfolgte Abwertung des Münzlagers auf den Betrag von öS 0.- sowie die (nunmehr beantragte) Anerkennung der aus den Lizenzzahlungen resultierenden Vorsteuern.

1. Schätzung der Bemessungsgrundlagen betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 bis 1999

Nach der Bestimmung des § 184 Abs. 1 erster Satz BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.

Nach dem 2. Satz des § 184 Abs. BAO sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß § 184 Abs. 3 leg. cit. ist die Abgabenbehörde zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenberechnung berechtigt, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Welche Bücher und Aufzeichnungen Abgabepflichtige in welcher Form zu führen haben, richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 124 bis 131 BAO.

Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgehalten werden, müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des Zl. 98/13/0061).

Ziel der Schätzung muss stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein , das heißt, sie soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes und trotz unzureichender Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 92/13/0011, vom , Zl. 94/15/0011, vom , Zl. 95/13/0191 und vom , Zl. 96/15/0183).

Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse verständlicherweise nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.

Diese jeder Schätzung innewohnende Unsicherheit muss aber der, der begründeten Anlass zur Schätzung gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig oder ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte.

Diese Unsicherheit wird unvermeidlich größer, je geringer oder je dürftiger Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, gegeben sind, desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber nicht erwiesenen) Besteuerungsgrundlagen entfernen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 2, Seite 1903 ff).

In Ansehung obiger Schilderung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, respektive der Darstellung sämtlicher Schriftsätze (Berufung, Stellungnahme, Replik der Bw.) lässt sich einleitend eine, wenn auch lediglich im Minimalstbereich angesiedelte Überseinstimmung zwischen der Abgabenbehörde erster Instanz und der Bw. insoweit erkennen, als von einem gänzlich ordnungsmäßigen Rechenwerk der Bw. nicht die Rede sein kann.

In weiterer Folge hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Frage nachzugehen, ob die (teilweise) auch von der Bw. zugestandenen Mängel tatsächlich jener Schweregrad beizumessen ist, um die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 5% der erklärten Entgelte und Gewinne zu rechtfertigen.

In Anbetracht der Mannigfaltigkeit der rechnerischen Abweichungen sowie des betragmäßigen Ausmaßes der Abweichungen auf den Sektoren "Stammkapital", "sonstigen Verbindlichkeiten" (Tz 15 a) sowie der bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen aufgetretenen Diskrepanzen zwischen den Werten der Buchhaltung und jenen, zumindest für die Jahre 1998 und 1999 nachgereichten zusammenfassenden Meldungen (Tz 17) gelangte die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Überzeugung, dass voran geführte Mängel als ausreichende Grundlagen für die schätzungsweise Ermittlungen der Entgelte sowie der ertragsteuerlichen Betriebsergebnisse zu qualifizieren ist.

Hierbei ist den Einwendungen der Bw., wonach im gesamten Prüfungszeitraum lediglich geringe buchhalterische Abweichungen vorgelegen seien, behördlicherseits eine eindeutige Absage zu erteilen.

Diese Schlussfolgerung liegt vor allem darin begründet, dass die Bw. selbst sowie wie etwa im Bereich des abweichende Ausweises des Stammkapitals zwar Mängel mutmaßt, es dessen ungeachtet aber verabsäumt hat, die diesen Abweichungen zugrunde liegenden Sachverhalte in lückenloser Art und Weise darzulegen, sondern sich darauf beschränkt, diese Mängel als derart unbedeutend und der Rechtmäßigkeit des durchgeführten Schätzungsverfahrens widerstreitend erscheinen zu lassen.

Was den Bereich der Umsatzsteuern der Jahre 1997 bis 1999 anbelangt, so ist die Bw. betreffend die innergemeinschaftlichen Lieferungen angesichts der Nichtabgabe (1997), respektive verspäteten Abgabe zusammenfassender Meldungen darauf zu verweisen, dass sie ihrer abgabenrechtlich auferlegter Offenlegungs- und Erklärungspflicht entweder überhaupt nicht oder wenn, nur in unzureichendem Maße nachgekommen ist.

Demgegenüber wird seitens der Bw. im Rechtsmittel der Versuch unternommen, die voran geführte Agitation mit dem überraschenden Abverlangen der Meldungen unter gleichzeitigem Abschluss der Prüfung zu exkulpieren, bzw. wird das Ausmaß der Abweichungen angesichts der Vielzahl der (nach)erfassten UID- Nummern als gering bezeichnet.

Gerade letzterem Argument vermochte sich die Abgabenbehörde zweiter Instanz angesichts ob nicht gelegter zusammenfassender Meldungen im Jahre 1997 hervorgerufener Unüberprüf- bzw. Abgleichbarkeit sowie der an oberer Stelle tabellarisch dargestellter Abweichungen von rund von rund öS 550.000.- (1998) bzw. von öS 250.000.- (1999) gerade nicht anzuschließen.

Zusammenfassend erfolgte die schätzungsweise Ermittlung der umsatz- und ertragsteuerlichen Abgabenbemessungsgrundlagen völlig rechtens.

Was nun die Schätzungsmethode der Verhängung eines Sicherheitszuschlages anlangt, so ist seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz nachstehendes auszuführen:

Zu den zulässigerweise anzuwendenden Schätzungsmethoden zählt auch jene bei der die Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages (auch Gefährdungs- oder Risikozuschlag genannt) ermittelt werden. Diese gehört zu den Elementen der Schätzung (siehe die Erkenntnisse des Zl. 85/15/0178 und vom , Zl. 88/13/0042), denn es kann - ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen - angenommen werden, dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden (hiezu wird auf das Erkenntnis des 1187 f/79 verwiesen). Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben angeführte allgemeine Anahme im konkreten Fall rechtfertigen lässt, sich geradezu "aufdrängt" (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Zl. 82/14/0255). Die Methode der Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages ist eine Methode für sich, die der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen dienen soll, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Der Sicherheitszuschlag hat nicht Strafcharakter. Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen also, zu richten (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1941).

Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. das Erkenntnis des Zl. 96/15/0050).

In Anbetracht der Vielzahl und des betragsmäßigen Ausmaßes der rechnerischen Abweichungen ist nach dem Dafürhalten des UFS die Bemessung des Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 5% der erklärten Entgelten und Erlösen keineswegs als überzogen zu betrachten.

An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass die aus der Verhängung des Sicherheitszuschlages resultierende Unsicherheiten, respektive Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen zu Lasten desjenigen gehen, welcher Anlass zur Schätzung geboten hat.

In Anbetracht vorstehender Ausführungen war dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.

2. Abwertung, respektive sukzessiv erfolgte Aufwertung des Münzlagers (Körperschaftsteuer 1997 bis 1999)

Bevor nun die Gestion der Ab- bzw. Aufwertung des Münzlagers einer rechtlichen Beurteilung zugeführt wird, ist vorweg festzuhalten, dass es die Bw. sowohl während des Prüfungsverfahrens, als auch im Rechtsmittelverfahren verabsäumt hat, die im Jahr 1997 erfolgte Wertberichtigung von öS 371.173.- via Darlegung schlüssiger Gründe bzw. Vorlage aussagekräftiger Belege zu untermauern.

Der Ansicht der Bw., wonach schwer verkäufliche Münzen - gegen eine historisch wertvolle Gründungsmedaille aus dem Jahr 1632 getauscht worden seien, wobei in weiterer Folge die Echtheit letzterer Münze in Zweifel gezogen worden und nämliche Diskussion letztendlich zur Abwertung des Münzlagers auf den Betrag von öS 0.- geführt habe, konnte seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz in Ermangelung der Präsentation diese Auffassung stützende Belege, - unter welche nach ha. Auffassung der bloße Hinweis auf die Dokumentation des Echtheitsstreits der Medaille in der Fachliteratur nicht zu subsumieren ist, nicht näher getreten werden.

Nämliches galt auch für das ebenso nicht näher substantiierte "Anbot" der Bw. im Rechtsmittel auf Bemessung der Münzen mit öS 20.000.- (entspricht im Endergebnis einer Teilwertberichtigung von öS 351.173.-).

In Ansehung des Umstandes, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nur dann anzuerkennen ist, wenn der Steuerpflichtige das Absinken eines Teilwertes dartun kann (), war - angesichts der Nichterfüllung dieses höchstgerichtlichen Postulates - die Berufung der Bw. auch in diesem Punkt abzuweisen.

Der Beibehaltung des Wertansatzes für das Jahr 1997 für die Jahre 1998 und 1999 konnte - in Ermangelung der Vorlage, diesem Ergebnis widerstreitender Belege - seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz ebenfalls nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

3. Vorsteuerabzugsberechtigung aus den Lizenzzahlungen an Herrn MW (Umsatzsteuer 1997 bis 1999)

Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge geltend machen, die von anderen Unternehmern für Lieferungen und sonstige Leistungen in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesen werden, und im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

In Anbetracht obiger Diktion stellt somit die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 durch den leistenden Unternehmer eine unabdingbare Voraussetzung für die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leistungsempfängers dar.

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen, dass in Ermangelung der Ausstellung einer Faktura durch Herrn MW, respektive der Präsentation derselben bei der Abgabenbehörde der Vorsteuerabzugsberechtigung der Bw. völlig zu Recht verneint worden ist.

Der Vollständigkeit halber ist die Bw. abschließend darauf zu verweisen, dass der "saloppe" Hinweis in der Gegenäußerung , dass das Thema Vorsteuer geklärt sei, die Vorlage der Rechnung nicht zu ersetzten vermag.

Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch zu befinden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
TAAAC-87354