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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.04.2018, RV/7500349/2017

Keine Zahlungserleichterung bei Fehlen eines Nachweises für den Bestand von bloß vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des B. A., A-Straße 1, 1XXX Wien, vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Identifikationsmerkmal 00/0000000, Zl. MA 67 PA 000000/0/0 u.a., vom 24. Feber 2017, betreffend Abweisung des mit 17. Feber 2017 datierten Antrags auf Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:


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I.

 
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid betreffend Abweisung der Zahlungserleichterung hinsichtlich Parkometerstrafen bestätigt.
II.

 
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
III.

 
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Inhaber eines Einzelunternehmens in der Handelsbranche. Die Geschäftsanschrift der Firma A & B A. Handel e.U. ist 1XXX Wien, A-Straße 1. 

Mit Schriftsatz vom 17. Feber 2017, verfasst von Rechtsanwalt Dr. N.N. beantragte der Bf. eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenvereinbarung mit der Begründung, dass er zahlungsfähig und zahlungswillig sei, sich jedoch die Bezahlung des gesamten Betrages auf einmal nicht leisten könne. Vorgeschlagen wurde a) eine Zahlung von 5.000,00 € mit , b) weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 500,00 € vom bis einschließlich , c) eine Restzahlung von 240,47 € per (Summe insgesamt 33.240,47 €).

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom wurde der zuvor genannte Antrag mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 54b Abs. 3 VStG, in der derzeit geltenden Fassung, hat die Behörde auf Antrag
 einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht
 zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu gewähren.
 Für die Gewährung einer Zahlungserleichterung stellt die Zahlungsfähigkeit eine
 wesentliche Voraussetzung dar und ist diese durch eine der Rückstandshöhe
 angemessene Sofortzahlung nachzuweisen. Der im Ansuchen angeführte Zahlungsplan
 steht in keiner Relation zum Gesamtrückstand, der sich dzt. auf 37.692,82 Euro beläuft.
 Grundsätzlich wird ein Zahlungsaufschub nach Leistung einer entsprechenden
 Sofortzahlung, zum Nachweis der Zahlungsfähigkeit, für 6 Monate gewährt, wobei 
 innerhalb dieser Frist ein der Rückstandshöhe angemessener Betrag zu entrichten ist.
 Laut Vermögensverzeichnis vom verfügt der Bestrafte über keinerlei
 verwertbares Vermögen und ist sein Einkommen von der Auftragslage abhängig. Bis dato
 scheint ha. kein einziger Zahlungseingang auf. Es ist daher von der Uneinbringlichkeit
 der Strafen auszugehen und war das Ansuchen somit abzuweisen."

Mit der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde (Schriftsatz vom ) wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften (unvollständige Sachverhaltsermittlung) geltend gemacht. Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde damit begründet, dass die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 54 Abs. 2 VStG zu vollziehen sei, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich oder dies mit Grund anzunehmen sei. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe habe zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt werde.
Die belangte Behörde habe zwar festgestellt, dass von der Uneinbringlichkeit der Strafen auszugehen sei, weil das Einkommen des Bf. von der Auftragslage abhänge, habe jedoch keine Feststellungen hinsichtlich der Auftragslage des Bf. getroffen, obwohl dies für die Beurteilung der Einbringlichkeit der Strafen relevant gewesen sei.
Offensichtlich sei die Behörde von der Ansicht, dass dieses Beweisthema irrelevant sei, ausgegangen. Diese Rechtsansicht sei unrichtig.
Richtig sei, dass im Ermittlungsverfahren insbesondere zu prüfen sei, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und ob die Einkünfte aus dieser Beschäftigung die Bezahlung der Geldstrafe ermöglichen würden (Verweis auf Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz. 7-8).
Ohne diese falsche Rechtsansicht hätte die Behörde die Saldolisten des Unternehmens vom Bf. einholen müssen.
Bewiesen werde dies durch a) die PV, b) Rechnungen des Bf. März 2017, c) Saldolisten 2016.
Aufgrund dieser Beweise hätte die Behörde sodann feststellen können, dass das Einkommen des Bf. die Einhaltung der beantragten Zahlungserleichterung ermögliche. Darauf aufbauend hätte die Behörde - anders als in der angefochtenen Entscheidung - zur begehrten Bewilligung des Antrags auf Zahlungserleichterung kommen können und müssen. 
Die durch Verletzung von Verfahrensvorschriften (Unvollständige Sachverhaltsermittlung) bedingte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wurde in der Beschwerde damit begründet, dass die getroffenen Feststellungen infolge deren Unvollständigkeit unrichtig seien. Die belangte Behörde hätte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den maßgebenden Sachverhalt feststellen sollen.Die Frage, welcher Sachverhalt jeweils maßgebend sei, könne nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (). Der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit wäre zu wahren gewesen, zumal er bedeute, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden sei, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen habe ().
Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Sorgepflichten) im konkreten Fall richtig zu erforschen und diese bescheidmäßig festzustellen (Beweis: a) PV, b) Rechnungen des Bf. März 2017, c) Saldolisten 2016).
Die Behörde hätte aufgrund der angebotenen Beweise feststellen können, dass das Einkommen des Bf. die Einhaltung der beantragten Zahlungserleichterung ermögliche. Darauf aufbauend hätte die Behörde - anders als in der angefochtenen Entscheidung - zur begehrten Bewilligung des Antrags auf Zahlungserleichterung kommen können und müssen.
Mit der Beschwerde wurden die Anträge a) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, b) in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze aufzuheben und den Antrag des Bf. auf Zahlungserleichterung zu bewilligen, gestellt. In eventu wurde beantragt, a) den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls der belangten Behörde den Ersatz der Kosten für dieses Verfahren an den Bf. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution aufzuerlegen.

Mit dem der Beschwerde beigelegten Vermögensverzeichnis des Bf. nach § 31 a Abg.EO vom wurde der belangten Behörde zur Person des Bf. u.a. offen gelegt, dass der Bf. von Beruf selbständig den Beruf eines Fliesenlegers ausübt, den "Wohnsitz/ Firmensitz" in Wien "1XXX, A-Straße 1" hat, ledig, vermögenslos und für ein Kind unterhaltspflichtig ist.
An Angaben zum Einkommen beinhaltet das Vermögensverzeichnis den handschriftlichen Eintrag "Firma A.; Einzelunternehmen; k.A zum Einkommen
            hängt von Auftragslage ab
". 

In weiterer Folge legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit dem an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. zugestellten Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom  erging das an den Bf. in der Beschwerdesache gegen den Teilzahlungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 24. Feber 2017, GZ. MA 67-PA-000000/0/0 u.a. adressierte Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme zu den nachfolgenden Punkten, Beantwortung der nachstehenden Fragen sowie um Vorlage der angesprochenen Unterlagen innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung dieses Schreibens:
" 1. Bei Schätzung der Lebenshaltungskosten des Bf. ist der aktuelle Richtsatz für die
      Ausgleichszulage heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr 2017 für einen Pensionisten,
      der mit der Ehepartnerin im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.334,17 €/Monat und
      erhöht sich pro Kind,dessen Nettoeinkommen 327,29 € nicht übersteigt, um 137,30€.
      Das ergibt eine monatliche Summe von 1.471,47 €.
      Im Falle der Heranziehung des geschätzten Monatseinkommens zur Gänze für die
      Rückzahlung des offenen Betrages von 33.240,47 € wäre der offene Betrag von
      33.240,47 € mit der Abschlusszahlung erst im 23.Monat, somit erst fast nach zwei
      Jahren, abbezahlt.
      Bei dieser Annahme sind aber noch keine Fixkosten (Kosten für die Lebensführung,
      Alimentationszahlungen etc.) und variablen Kosten (zB Fahrtkosten etc.)
      berücksichtigt.
      Laut Ihrem vorgelegten Vermögensverzeichnis vom ist kein
      verwertbares Vermögen vorhanden; das Einkommen ist von der Auftragslage
      abhängig.
      Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens spricht die Aktenlage aus Mangel an
      Beweisen für eine Einkunftsquelle, aus der der Bf. regelmäßig Einnahmen in
      beträchtlicher Höhe zufließen könnten, für die Gefährdung der Einbringlichkeit der
      Geldstrafe. Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt wird ersucht.
  2. Ein gewerbebetriebliches Einzelunternehmen ist eine selbstständige, nachhaltige
      Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als
      Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Zu den wesentlichen
      Grundlagen bei Einzelhandelsunternehmen zählen u.a. Geschäftsräume (zumindest
      Mietrecht), Inventar, Warenlager und Eigenkapital. In diesem Zusammenhang stellen
      sich die Fragen nach der Eigenkapitalausstattung des Gewerbebetriebes samt
      Herkunft des Eigenkapitals ebenso wie nach den Geldquellen, aus denen jene Gelder
      geflossen sind, mit denen die auf den Bf. entfallenden (Lebenshaltungs-)Kosten auch
      für die vergangenen Jahre finanziert worden sind. 
      Die Ausführungen zu diesem Punkt sind durch Vorlage beispielsweise von
      Abgabenerklärungen/Abgabenbescheiden des Bf. für die vergangenen Jahre,
      eventuell vorhandene Prüfberichte von Finanzämtern, Niederschriften über
      Schlussbesprechungen anlässlich von Betriebsprüfungen, Grundbuchsauszügen etc.
      glaubhaft zu machen.
  3. Tatsache ist, dass die Firma A & B A. Handel e.U. laut Firmenbuchregister ein
      im Jahr 2016 neu gegründetes Unternehmen ist, das im Geschäftszweig Handel tätig
      ist.
      ...
      Um Vorlage des Firmengründungsplans und des beim Finanzamt abgegebenen
      Fragebogens zur steuerlichen Erfassung des im Jahr 2016 neu gegründeten
      Einzelhandelsunternehmens samt konkrete Angaben bezüglich
      a) den Betriebsgegenstand oder die Unternehmensgegenstände der Fa. A & B
          A. Handel e.U.,
      b) die Handelswaren,
      c) die Lieferfirmen sowie die Kundenfirmen jeweils der A & B A. Handel e.U.
      wird ersucht. Die Firmennamen samt Betriebsadressen und Firmenbuchnummern sind
      offen zu legen.
  4. Aufgrund des Firmenbucheintrags der Firma A & B A. Handel e.U. ist
      zwangsläufig davon auszugehen, dass diese Firma Handelsgeschäfte abgeschlossen
      hat. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen, um deren Beantwortung
      ersucht wird:
      a) Hat der Bf. sich mit Handelsgeschäften im Inland begnügt? Hat er auch
           gewerbebetriebliche Aktivitäten im Import-/Export entfaltet und Geschäfte mit
           Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten abgeschlossen? 
      b) Wurden bzw. werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze im Sinn des
           Umsatzsteuergesetzes 1994 ausgeführt? 
      c) Wurde auf die Kleinunternehmerregelung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes
          verzichtet?
      Um Beantwortung der zuvor angeführten Fragen wird ersucht. Den Ausführungen
      sind sämtliche Beweismittel, die Gewissheit des Vorliegens einer
      entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen, insbesondere die
      Abgabenerklärungen für die letzten Jahre beizulegen. Zu den Auslandsfirmen sind
      alle vorhandenen Beweismittel vorzulegen.
  5. Ein Kunde des Handelsunternehmens A & B A. Handel e.U. ist gemäß den der
      Beschwerde vom beigelegten Rechnungen die Botschaft von A-Land
      in Österreich, deren richtige Bezeichnung allerdings "Botschaft der jur.Person
      A-Land" lautet.
      Tatsache ist, dass die Leistungsbeschreibung in jeder einzelnen der der Beschwerde
      des Bf. beigelegten Rechnungen der Firma A & B A. Handel e.U. den
      Rückschluss darauf, dass den Rechnungen Handelsgeschäfte zugrunde gelegen
      wären, nicht zulässt.
      Insofern wird um Offenlegung der
      a) Beziehungen des Bf. zum Auslandsstaat A-Land,
      b) Hintergründe betreffend das Zustandekommen der Vertragsbeziehungen zwischen
           den Bf. und der Botschaft der jur.Person A-Land,
      c) Gründe für die Auftragserteilungen an die Firma A & B A. Handel e.U..,
      ersucht. Kundenreferenzen (z.B. Empfehlung des Bf. durch eine Firma, die die Fa. A &
      B A. Handel e.U. mit Waren beliefert) sind bekannt zu geben.
      Den Ausführungen sind die der Botschaft nachweislich gelegten Kostenvoranschläge,
      Bestätigungen über Kostenvorschusszahlungen der Botschaft sowie die
      Zahlungsnachweise für die der Beschwerde beigelegten Rechnungen beizulegen.
  6. Hinsichtlich der Firma A & B A. Handel e.U. steht fest, dass dieses
      Unternehmen, obwohl es laut Firmenbuchregister im Geschäftszweig Handel betreibt,
      nicht mit einer Homepage ausgestattet ist. Angaben betreffend die Bonität und
      Kreditwürdigkeit des im Jahr 2016 gegründeten Unternehmens in
      Unternehmensregistern fehlen. Die auf der Rechnung Nr.7/2017 der Firma A & B
      A. Handel e.U. angegebene Adresse des Einzelhandelsunternehmens des Bf.-
      1XXX Wien, A-Straße 1 -  stimmt mit der Adresse jenes Unternehmens
      "A.C., Hausbetreuungstätigkeiten,", das über keine aktive
      Gewerbeberechtigung verfügt, überein.
      Die Tatsache, dass die Firma A & B A. Handel e.U., gemäß der Aktenlage über
      keinen eigenen Geschäftsraum, kein eigenes Büro und kein Warenlager verfügt, gibt
      Anlass zur Frage, ob das Unternehmen A & B A. Handel e.U. ein in der
      Gliederung eines Unternehmens geführter Betrieb ist, und lässt auch den Schluss auf
      eine Beteiligung des B. A. am Unternehmen der A.C. zu. 
      Aufgrund der Ungewöhnlichkeit dieser Verhältnisse ist die Vorlage einer Beschreibung
      bezüglich der Art und Weise, in der an ein und derselben Adresse der Bf. seinen
      (Handels-)Gewerbebetrieb und A.C. ihr auf Hausbetreuungstätigkeiten
      spezialisiertes Unternehmen führen, notwendig. Der Unternehmensgegenstand der
      Lebensgefährtin sowie die Leistungen, die von A.C. den Kunden
      angeboten werden, sind bekannt zu geben. 
      Im Fall des Branchenwechsels ist die diesbezüglich erfolgte Mitteilung des Bf. an das
      Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die Gründe für die Beibehaltung des
      Eintrags "Geschäftszweig Handel" im Firmenbuchblatt des Einzelunternehmens sind
      dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen.
  7. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass im Zuge der Neuaufnahme eines
      Unternehmens ein Außendienstorgan des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen
      Besuch abstattet. Ein derartiger "Antrittsbesuch" vor Ort vermittelt dem Finanzamt
      zweifellos ein besseres Bild, als wenn die Dinge lediglich von der "Amtsstube" aus
      beurteilt werden und dient auch als Servicemaßnahme der Aufklärung über die
      Rechte und Pflichten als Unternehmer. Im Fall eines bei der Firma A & B A.
      Handel e.U. bereits erfolgten abgabenbehördlichen "Antrittsbesuchs" wird um
      Zusendung der abgabenbehördlichen Niederschrift über diese Amtshandlung
      ersucht. Name und Adresse des steuerlichen Vertreters des Bf. sind mitzuteilen.
  8. Mit dem Vermögensverzeichnis gemäß § 31a Abg.EO vom  hat der Bf.
      dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, u.a. dargelegt, dass er
      selbständig als Fliesenleger tätig sei bzw. dass sein Einkommen von der Auftragslage
      abhänge, weshalb er keine Angaben zum Einkommen machen könne. Die
      Branchenangabe im Vermögensverzeichnis widerspricht jener im Firmenbuch, wonach
      das unter der FN 000000v registrierte Unternehmen gewerbebetriebliche Aktivitäten
      im Geschäftszweig Handel entfaltet. In diesem Zusammenhang ist auf § 18 Abs. 1
      der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
      BGBl.I Nr.111/2002, zu verweisen, aufgrund dessen die Verordnung des
      Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das
      verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger StF: BGBl.II
      Nr.61/2003 erging, dessen § 2 folgenden Text beinhaltet:
      "Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt
       des Handwerks der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt
       anzusehen:
       1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
       2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige
           Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
       3. Zeugnisse über
           a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und
               Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
           b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige
               Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
       4. Zeugnisse über
           a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von
               einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten
               Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen
               Qualifikationen vermittelt werden, und
           b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige
               Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
       5. Zeugnisse über
           a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
               Selbständiger und
           b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
       6. Zeugnisse über
           a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und
               Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
           b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische
               Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)." 
      Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt samt Vorlage sämtlicher
      Beweismittel betreffend
      a) die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen des Bf. als Fliesenleger,
      b) die Befugnis des Inhabers des Einzelunternehmens A & B A. Handel e.U. zur
           Führung eines Handelsunternehmens, wird ersucht. 
  9. Zur Frage, ob der Bf. im Zeitraum vor Gründung des Einzelunternehmens im Jahr
      2016 schon selbständig allein in der Handelsbranche und/oder Handwerksbranche
      gearbeitet hat oder als Gesellschafter an einem Unternehmen (Personengesellschaft,
      Gesellschaft nach bürgerlichen Recht, etc.) in der Handels-/ Handwerksbranche
      beteiligt gewesen ist, was für die Anlagen und Fähigkeiten der beschwerdeführenden
      Partei als Einzelunternehmer in der Handelsbranche und/oder Handelwerksbranche
      sprechen könnte, ergeht das an den Bf. adressierte Ersuchen um Nachreichung von
      konkreten Angaben zur Art der Tätigkeit/Beteiligung vor Gründung der Firma A & B
      A. Handel e.U. und somit zu den seinerzeitigen Unternehmensgegenständen.
      Im Fall der Führung eines gewerbebetrieblichen Einzelunternehmens wären dem
      Bundesfinanzgericht die Geschäftsadressen des seinerzeitigen Unternehmens, die
      Bestandsdauer des seinerzeitigen Gewerbebetriebs, das Finanzamt, die
      Steuernummer und die UID-Nummer bekanntzugeben. 
      Im Falle der Beteiligung an einer oder mehreren Gesellschaften in der
      Handelsbranche und/oder Handwerkerbranche wären die Namen und Adressen dieser
      Unternehmen offen zu legen; für jede einzelne Gesellschaft wäre das für dieses
      Unternehmen zuständige Finanzamt, die Steuernummer und die
      Umsatzsteueridentifikationsnummer auszuweisen.
      Die betrieblichen Verhältnisse sind zu beschreiben und durch Vorlage von
      Beweismittel, z.B. Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Gesellschaftsvertrag,
      Abgaben- und Feststellungsbescheide  etc., glaubhaft zu machen.
 10. Falls der Bf. im Zeitraum vor Gründung des Unternehmens im Jahr 2016 Einkünfte
       aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat und auf diese Art Erfahrungen in der
       Handels- und/oder Handwerksbranche gesammelt hat, wird um Anzeige der Daten
       zum Dienstverhältnis (Name und Anschrift des Dienstgebers, Beschäftigungsstatus
       des Bf.) ersucht. Die lohnsteuerpflichtigen Bezüge aus Dienstverhältnissen sind in
       Form der Vorlage von z.B. Lohnzetteln, Arbeitszeugnissen, etc. nachzuweisen.
 11. Hinsichtlich der Familienverhältnisse wird, was A.C. anbelangt, um
       nähere Angaben betreffend die beruflichen Qualifikationen und den Beruf ersucht;
       hinsichtlich des Kindes vom Bf. sind der Name, das Geburtsdatum und die Höhe der
       monatlichen Unterhaltszahlungen anzugeben."

Die mit datierten Ladungen zur mündlichen Verhandlung am Freitag, den wurden an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. am sowie an die belangte Behörde am zugestellt.

Mit Schreiben des Rechtsanwalts Dr. Tomasz Klimek, LL.M., Kärntner Ring 12, 1010 Wien, LL.M.,vom 22.Feber 2018 wurde dem Bundesfinanzgericht in der Rechtssache des Bf. zu den Geschäftszahlen RV/7500349/2017 und MA. 67 PA 000000/0/0 w  die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Bf. mitgeteilt.

Am fand vor dem Bundesfinanzgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Bf. unentschuldigt und die Amtsvertreterin entschuldigt nicht erschienen sind.

Das Erkenntnis wurde verkündet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Dem Bundesfinanzgericht wurde der nachfolgende Rückstandsausweis der MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom übermittelt.

Laut Rückstandsausweis der Magistratsabteilung 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom 23. Feber des Vorjahres hat der vollstreckbare Rückstand zu den Verwaltungsübertretungen in Parkometersachen insgesamt EUR 33.200,82 betragen. Bis zum 23. Feber 2017 ist keine Einzahlung erfolgt.

Der Bf. stellte am 17. Feber 2017 ein Ansuchen auf Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen.

Das Ansuchen wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom abgewiesen und der Bf. zur Zahlung des Betrages von EUR 33.200,82 (Strafverfügung vom , MA 67-PA- 000000/0/0 u.a.) verpflichtet.

Laut Rückstandsausweis der Magistratsabteilung 6 beläuft sich der aktuelle Gesamtrückstand aus vollstreckbaren Bescheiden der Magistratsabteilung 67 betreffend Verkehrs- und Parkometerstrafen auf über EUR 26.300,00.

Hinsichtlich der familiären Verhältnisse ist unbestritten, dass der 1977 geborene Bf. ledig, für ein Kind unterhaltspflichtig und in der Wohnung seiner Lebensgefährtin  A.C. wohnhaft ist. Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anbelangt, betätigt der Bf. sich beruflich als "Fliesenleger" selbständig, kann keine Betragsangaben zur Einkommenshöhe machen und ist im übrigen vermögenslos. Bestätigt werden diese Daten durch das Vermögensverzeichnis des Bf. vom .
Die Zuteilung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) setzt den Bestand eines vom Bf. ausgefüllten Fragebogens des Finanzamts anlässlich der Betriebseröffung voraus, in dem die erwarteten Umsätze und Gewinne des Betriebes enthalten sind. Dieser Fragebogen sowie Einkommensnachweise in Form von Gehalts- und Zahlungsnachweisen, Abgabenerklärungen (Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabgabenbescheide, etc.) sind dem Bundesfinanzgericht nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. Bestätigt wird die UID-Nummer des Bf. durch die der Beschwerde vom beigelegten Rechnungen.
Der im österreichischen Firmenbuch als ein Unternehmen in der Branche "Handel" mit der Betriebsadresse 1XXX Wien, A-Straße  1, registrierte Wiener Gewerbebetrieb ist nicht mit einer eigenen Homepage ausgestattet.  
Ein an den Bf. adressiertes und dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. zugestelltes Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom zur Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. sowie der gewerblichen Aktivitäten (Hausbetreuungstätigkeiten) von A.C. an der Betriebsadresse des vom Bf. als "Fliesenleger" neu gegründeten Unternehmens ist nicht beantwortet worden.  
Der vom Bf. beantragten mündlichen Verhandlung über die Beschwerde gegen den abweisenden Teilzahlungsbescheid beim Bundesfinanzgericht ist der Bf. ohne Angabe von Gründen ferngeblieben.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBI. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 46/2013 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in § 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben - zu denen die Abgabe nach dem Parkometergesetz 2006 zählt - und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht (zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 WAOR vgl. ).
Zu den "Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen" zählt auch das behördliche Verfahren zur Strafvollstreckung und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug (vgl. u.a.).
Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde nur insofern zuständig, als diese gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlungserleichterung hinsichtlich der Strafen wegen Übertretung des Parkometergesetzes erhoben wurde.

 Rechtslage

§ 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:

"(1)  Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene
        Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
        Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer
        angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf
        dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass
        der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist,
        hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2
        vorzugehen.
 (1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der
        Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft
        zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
  (2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die
       dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der
       Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende
       Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
  (3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung
       nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder
       Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit
       der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig
       werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist
."
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub (Stundung) oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist nach § 54b Abs. 2 VStG 1991 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen und nicht Aufschub zu gewähren. Darüber hinaus ist § 54b Abs. 3 VStG 1991 auch nicht auf die Kostenvollstreckung anzuwenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl. Fister in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz. 11 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).
Die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (). Andere als wirtschaftliche Gründe sind daher nicht geeignet, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stützen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 12). Zudem müssen die für die Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehendefinanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. ); werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. Fister aaO Rz.12 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur;  ).

Die Erteilung einer Bewilligung nach § 54b Abs 3 VStG 1991 liegt nicht im Ermessen der Behörde. Nur dann, wenn die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vorliegen, also einem Bestraften die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, hat der Bestrafte einen Rechtsanspruch auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung.
Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun hat, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehender Natur sind und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten (vgl. Fister aaO Rz.15 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung sind die Höhe der Strafe, das Einkommen und das Vermögen des Bestraften und gesetzliche Sorgepflichten in Betracht zu ziehen (Fister aaO Rz.16 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).

Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (Terminverlust).

Im Falle der Uneinbringlichkeit bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, so ist somit einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. , , ). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen ().

Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) – oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).

Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen (VfSlg 12.255/1990), also durch ihre Begleichung der notwendige Unterhalt des Bestraften oder derjenigen Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet oder die Erfüllung der Pflicht, einen verursachten Schaden wieder gut zu machen, gefährdet würde. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei als Orientierungshilfe jeweils das Existenzminimum herangezogen werden kann. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand einer Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen - die Geldstrafe ist uneinbringlich (Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2 § 54b Rz 7).

Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls auch dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (z.B. infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Im Ermittlungsverfahrens ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/ Weilguni, VStG § 54 b Rz 7).

Ist die Geldstrafe uneinbringlich oder ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet anzunehmen, so ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Bei der Beurteilung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist die Sachlage maßgebend,
wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten
Behörde dargestellt hat.

Aus folgenden Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen:

Unbestritten ist, dass der Bf. aufgrund der Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG 1991 dazu verpflichtet ist, den Nachweis dafür, dass ihm die Zahlung [nur] aus wirtschaftlichen Gründenunzumutbar ist und durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehendefinanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden können, zu erbringen. Diesen Nachweis bleibt der Bf. jedoch schuldig, wenn die Angaben im Vermögensverzeichnis des Bf. gemäß § 31a AbgEO in Verbindung mit den im Firmenbuch registrierten Unternehmensdaten eine eindeutige Zuordnung der Tätigkeiten des Bf zu einem Berufsbereich nicht zulassen.  

Hinsichtlich des Einkommens der verpflichteten Partei spricht die Erklärung im mit datierten Vermögensverzeichnis nach § 31a AbgEO, dernach die Einkommenshöhe aus der beruflichen Betätigung als "Fliesenleger, selbständig" von der Auftragslage abhängig sei, für die Ausübung eines Berufs, in dessen Rahmen eine handliche Arbeit in Form der Verlegung von Fliesen mithilfe von Werkzeugen oder Maschinen in z.B. Räumen gegen Entgelt verrichtet wird, also für einen Handwerksberuf.
Die Berufsangabe im zuvor zitierten Vermögensverzeichnis steht in Widerspruch zum Eintrag des Gewerbebetriebs als ein Unternehmen in der Branche "Handel" im Firmenbuch, weil im Rahmen eines Handelsunternehmens auf eigene Rechnung und im eigenen Namen Handelswaren von Lieferanten eingekauft und diese, zu einem Sortiment zusammengefügt, ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung an gewerbliche und/oder nichtgewerbliche Abnehmer weiterverkauft werden.
Die Führung eines Handelsunternehmens lässt im Vergleich mit jener eines Handwerksbetriebs höhere Betriebsausgaben erwarten. Bestätigt wird dies durch die Einteilbarkeit der Betriebsausgaben eines Handelsunternehmens für Leistungen und Aufgaben, die ein Handelsunternehmen in der Absatzkette zwischen dem Hersteller und den gewerblichen und nicht-gewerblichen Verwendern der Produkte wahrnimmt, nach ihrer Handelsfunktion. Zu den typischen Handelsfunktionen zählen:

  •  die Raumüberbrückungsfunktion [Transport der Waren aus der Produktions- bzw.
     Lieferantensphäre in die Nähe der Kunden];

  •  Lagerhaltungsfunktion;

  •  Sortimentsfunktion [kundenorientierte Bündelung von Produkten verschiedener
     Hersteller];

  •  Qualitätsfunktion [Angebot in kundengerechten, differenzierten Qualitäten];

  •  Quantitätsfunktion [Angebot in kundengerechten Mengen];

  •  Kreditfunktion [Gewährung von Lieferanten- und Kundenkrediten];

  •  Servicefunktion [Bereitstellung von kaufmännischen und/oder technischen Diensten,
     z. B. Umtausch, Versand, Ersatzteilversorgung, Montage, Reparatur];

  •  Informations- und Beratungsfunktion [Informationen über Produkteigenschaften
     und Verwendungsmöglichkeiten];

  •  Marktbeeinflussungsfunktion [Informationsabgabe an Marktteilnehmer,
     insbesondere potentielle Kunden];

  •  Kulturelle Funktion [Eröffnung des Zugangs zu Waren aus allen Kulturkreisen].

Betriebsausgaben sind Strömungsgrößen in Form des Abflusses von Zahlungsmitteln (Bargeld, Buchgeld), der Verminderung der Forderungen und/oder der Erhöhung der Verbindlichkeiten. Aufgrund der Ungewissheit darüber, in welcher Branche der Bf. seine gewerbebetrieblichen Aktivitäten entfaltet, und der Branchenabhängigkeit der Betriebsausgaben sind Feststellungen hinsichtlich der Art und Höhe der zu erwartenden Betriebsausgaben ohne Mitwirkung des Bf. nicht zu treffen. 
Auch Einnahmen sind Strömungsgrößen, jedoch in Form des Zuflusses von Zahlungsmitteln (Bargeld, Buchgeld), der Erhöhung der Forderungen und/oder der Verminderung der Verbindlichkeiten. Buchgeld (Giralgeld) ist, als Forderung auf Bargeld, ein Zahlungsmittel, das im Bankwesen durch Übertragung von Girokonto zu Girokonto mittels Buchungen genutzt werden kann. 
Da die "Betriebsausgaben" und "Einnahmen" des Bf. unbestimmte Strömungsgrößen sind, ist es nur am Bf. gelegen gewesen, die Einkommensverhältnisse und die Ertragslage (nicht nur) dem Bundesfinanzgericht offen zu legen, um den Nachweis für den Bestand von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten zu erbringen.    

Hinsichtlich des Vermögens des Bf. legen die Angaben im Vermögensverzeichnis, wonach der Bf. weder Grundstücke und Rechte an unbeweglichen Sachen (Eigentumsrechte, Baurechte und Pfandrechte an fremden Grundstücken...), noch Rechte an beweglichen Sachen (dazu gehören auch Bargeld, Wertpapiere, Fahrzeuge, Antiquitäten, Bürogegenstände ...) und andere Vermögensrechte (Gewerberechte, Miet- und Pachtrechte, Beteiligungen, Konzessionen ...) habe, die Vermögenslosigkeit des Bf. offen und stehen damit auch der Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen entgegen.

Zur Feststellung der "Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Sorgepflichten) des Bf.", welche der Beschwerde zufolge nicht richtig erforscht worden wären, erging das an den Bf. adressierte Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom betreffend den angefochtenen Teilzahlungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom 24. Feber 2017, GZ. MA 67-PA-000000/0/0 u.a., mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme zu den nachfolgenden Punkten, Beantwortung der nachstehenden Fragen sowie um Vorlage der angesprochenen Unterlagen:

"

  • Bei Schätzung der Lebenshaltungskosten des B. A. ist der aktuelle Richtsatz für die Ausgleichszulage heranzuziehen. Dieser beträgt im Jahr 2017 für einen Pensionisten, der mit der Ehepartnerin im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.334,17 €/ Monat und erhöht sich pro Kind, dessen Nettoeinkommen 327,29 € nicht übersteigt, um 137,30 €. Das ergibt eine monatliche Summe von 1.471,47 €.
    Im Falle der Heranziehung des geschätzten Monatseinkommens zur Gänze für die Rückzahlung des offenen Betrages von 33.240,47 wäre der offene Betrag von 33.240,47 € mit der Abschlusszahlung erst im 23. Monat, somit erst fast nach zwei Jahren, abbezahlt.
    Bei dieser Annahme sind aber noch keine Fixkosten (Kosten für die Lebensführung, Alimentationszahlungen etc.) und variablen Kosten (zB Fahrtkosten etc.) berücksichtigt.
    Laut Ihrem vorgelegten Vermögensverzeichnis vom ist kein  verwertbares Vermögen vorhanden; das Einkommen ist von der Auftragslage abhängig. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens spricht die Aktenlage aus Mangel an Beweisen für eine Einkunftsquelle, aus der der beschwerdeführenden Partei regelmäßig Einnahmen in beträchtlicher Höhe zufließen könnten, für die Gefährdung der Einbringlichkeit der Geldstrafe. Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt wird ersucht.

  • Ein gewerbebetriebliches Einzelunternehmen ist eine selbstständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Zu den wesentlichen Grundlagen bei Einzelhandelsunternehmen zählen u.a. Geschäftsräume (zumindest Mietrecht), Inventar, Warenlager und Eigenkapital. In diesem Zusammenhang stellen sich die Fragen nach der Eigenkapitalausstattung des Gewerbebetriebes samt Herkunft des Eigenkapitals ebenso wie nach den Geldquellen, aus denen jene Gelder geflossen sind, mit denen die auf B. A. entfallenden (Lebenshaltungs-)Kosten auch für die vergangenen Jahre finanziert worden sind.
    Die Ausführungen zu diesem Punkt sind durch Vorlage beispielsweise von Abgabenerklärungen/Abgabenbescheiden des B. A. für die vergangenen Jahre, eventuell vorhandene Prüfberichte von Finanzämtern, Niederschriften über Schlussbesprechungen anlässlich von Betriebsprüfungen, Grundbuchsauszügen etc. glaubhaft zu machen.

  • Tatsache ist, dass die Firma A & B A. Handel e.U. laut Firmenbuchregister ein im Jahr 2016 neu gegründetes Unternehmen ist, das im Geschäftszweig Handel tätig ist.
    ....
    Um Vorlage des Firmengründungsplans und des beim Finanzamt abgegebenen Fragebogens zur steuerlichen Erfassung des im Jahr 2016 neu gegründeten Einzelhandelsunternehmens samt konkrete Angaben bezüglich
    a) den Betriebsgegenstand oder die Unternehmensgegenstände der
        Fa. A & B A. Handel e.U.,
    b) die Handelswaren,
    c) die Lieferfirmen sowie die Kundenfirmen jeweils der A&B A. Handel e.U.
    wird ersucht. Die Firmennamen samt Betriebsadressen und Firmenbuchnummern
    sind offen zu legen.

  • Aufgrund des Firmenbucheintrags der Firma A & B A. Handel e.U. ist zwangsläufig davon auszugehen, dass diese Firma Handelsgeschäfte abgeschlossen hat.
    In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ersucht wird:
    a) Hat B. A. sich mit Handelsgeschäften im Inland begnügt? Hat er auch
        gewerbebetriebliche Aktivitäten im Import-/Export entfaltet und Geschäfte mit
        Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten abgeschlossen?
    b) Wurden bzw. werden ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze im Sinn des
        Umsatzsteuergesetzes 1994 ausgeführt?
    c) Wurde auf die Kleinunternehmerregelung im Sinn des Umsatzsteuergesetzes
        verzichtet?
    Um Beantwortung der zuvor angeführten Fragen wird ersucht. Den Ausführungen sind sämtliche Beweismittel, die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen, insbesondere die Abgabenerklärungen für die letzten Jahre, beizulegen. Zu den Auslandsfirmen sind alle vorhandenen Beweismittel vorzulegen.

  • Ein Kunde des Handelsunternehmens A & W Kapusta Handel e.U. ist gemäß den der Beschwerde vom beigelegten Rechnungen die Botschaft von A-Land in Österreich, deren richtige Bezeichnung allerdings "Botschaft der Republik A-Land" lautet.
    Tatsache ist, dass die Leistungsbeschreibung in jeder einzelnen der der Beschwerde des B. A. beigelegten Rechnungen der Firma A & B A. Handel e.U. den Rückschluss darauf, dass den Rechnungen Handelsgeschäfte zugrunde gelegen wären, nicht zulässt. Insofern wird um Offenlegung der

    a) Beziehungen des B. A. zum Auslandsstaat A-Land,
    b) Hintergründe betreffend das Zustandekommen der Vertragsbeziehungen zwischen
        B. A., und der Botschaft der jur.Person  A-Land,
    c) Gründe für die Auftragserteilungen an die Firma A & B A. Handel e.U.., ersucht.
    Kundenreferenzen (z.B. Empfehlung des B. A. durch eine Firma, die die
    Fa. A & B A. Handel e.U. mit Waren beliefert) sind bekannt zu geben.
    Den Ausführungen sind die der Botschaft nachweislich gelegten Kostenvoranschläge, Bestätigungen über Kostenvorschusszahlungen der Botschaft sowie die Zahlungsnachweise für die der Beschwerde beigelegten Rechnungen beizulegen.

  • Hinsichtlich der Firma A & B A. Handel e.U. steht fest, dass dieses Unternehmen, obwohl es laut Firmenbuchregister im Geschäftszweig Handel betreibt, nicht mit einer Homepage ausgestattet ist. Angaben betreffend die Bonität und Kreditwürdigkeit des im Jahr 2016 gegründeten Unternehmens in Unternehmensregistern fehlen. Die auf der Rechnung Nr. 7/2017 der Firma A & B A. Handel e.U. angegebene Adresse des Einzelhandelsunternehmens des B. A. - 1XXX Wien, A-Straße  1 - stimmt mit der Adresse jenes Unternehmens "A.C., Hausbetreuungstätigkeiten,", das über keine aktive Gewerbeberechtigung verfügt, überein.
    Die Tatsache, dass die Firma A & B A. Handel e.U., gemäß der Aktenlage über keinen eigenen Geschäftsraum, kein eigenes Büro und kein Warenlager verfügt, gibt Anlass zur Frage, ob das Unternehmen A & B A. Handel e.U. ein in der Gliederung eines Unternehmens geführter Betrieb ist, und lässt auch den Schluss auf eine Beteiligung des B. A. am Unternehmen der A.C. zu.
    Aufgrund der Ungewöhnlichkeit dieser Verhältnisse ist die Vorlage einer Beschreibung bezüglich der Art und Weise, in der an ein und derselben Adresse B. A. seinen (Handels-)Gewerbebetrieb und A.C. ihr auf Hausbetreuungstätigkeiten spezialisiertes Unternehmen führen, notwendig. Der Unternehmensgegenstand der Lebensgefährtin sowie die Leistungen, die von A.C. den Kunden angeboten werden, sind bekannt zu geben.
    Im Fall des Branchenwechsels ist die diesbezüglich erfolgte Mitteilung des B. A. an das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Die Gründe für
    die Beibehaltung des Eintrags "Geschäftszweig Handel" im Firmenbuchblatt des Einzelunternehmens sind dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen.

  • Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass im Zuge der Neuaufnahme eines Unternehmens ein Außendienstorgan des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen Besuch abstattet. Ein derartiger "Antrittsbesuch" vor Ort vermittelt dem Finanzamt zweifellos ein besseres Bild, als wenn die Dinge lediglich von der "Amtsstube" aus beurteilt werden und dient auch als Servicemaßnahme der Aufklärung über die Rechte und Pflichten als Unternehmer. Im Fall eines bei der Firma A & B A. Handel e.U. bereits erfolgten abgabenbehördlichen "Antrittsbesuchs" wird um Zusendung der abgabenbehördlichen Niederschrift über diese Amtshandlung ersucht. Name und Adresse des steuerlichen Vertreters des B. A. sind mitzuteilen.

  • Mit dem Vermögensverzeichnis gemäß § 31a AbgEO vom hat B. A. dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, u.a. dargelegt, dass er selbständig als Fliesenleger tätig sei bzw. dass sein Einkommen von der Auftragslage abhänge, weshalb er keine Angaben zum Einkommen machen könne. Die Branchenangabe im Vermögensverzeichnis widerspricht jener im Firmenbuch, wonach das unter der FN 000000v registrierte Unternehmen gewerbebetriebliche Aktivitäten im Geschäftszweig Handel entfaltet. In diesem Zusammenhang ist auf § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.111/2002, zu verweisen, aufgrund dessen die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Keramiker und der Platten- und Fliesenleger StF: BGBl.II Nr.61/2003 erging, dessen § 2 folgenden Text beinhaltet:
    "Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Platten- und Fliesenleger (§ 94 Z 38 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
    2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige
        Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
    3. Zeugnisse über
        a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und
            Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
        b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige
            Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
    4. Zeugnisse über
        a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von
            einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten
            Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen
            Qualifikationen vermittelt werden, und
        b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige
            Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
    5. Zeugnisse über
        a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als
            Selbständiger und
        b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
    6. Zeugnisse über
        a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Platten- und
            Fliesenleger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
        b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische
            Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)."
    Um Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Punkt samt Vorlage sämtlicher Beweismittel betreffend
    a) die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen des B. A. als Fliesenleger,
    b) die Befugnis des Inhabers des Einzelunternehmens A&B A. Handel e.U. zur
        Führung eines Handelsunternehmens, wird ersucht.

  • Zur Frage, ob B. A. im Zeitraum vor Gründung des Einzelunternehmens im Jahr 2016 schon selbständig allein in der Handelsbranche und/oder Handwerksbranche gearbeitet hat oder als Gesellschafter an einem Unternehmen (Personengesellschaft, Gesellschaft nach bürgerlichen Recht, etc.) in der Handels-/ Handwerksbranche beteiligt gewesen ist, was für die Anlagen und Fähigkeiten der beschwerdeführenden Partei als Einzelunternehmer in der Handelsbranche und/oder Handelwerksbranche sprechen könnte, ergeht das an B.A. adressierte Ersuchen um Nachreichung von konkreten Angaben zur Art der Tätigkeit/Beteiligung vor Gründung der Firma A & B A. Handel e.U. und somit zu den seinerzeitigen Unternehmensgegenständen.
    Im Fall der Führung eines gewerbebetrieblichen Einzelunternehmens wären dem Bundesfinanzgericht die Geschäftadressen des seinerzeitigen Unternehmens, die Bestandsdauer des seinerzeitigen Gewerbebetriebs, das Finanzamt, die Steuernummer und die UID-Nummer bekanntzugeben.
    Im Falle der Beteiligung an einer oder mehreren Gesellschaften in der Handelsbranche und/oder Handwerkerbranche wären die Namen und Adressen dieser Unternehmen offen zu legen; für jede einzelne Gesellschaft wäre das für dieses Unternehmen zuständige Finanzamt, die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer auszuweisen.
    Die betrieblichen Verhältnisse sind zu beschreiben und durch Vorlage von Beweismittel, z.B. Bilanzen, Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, Gesellschaftsvertrag, Abgaben- und Feststellungsbescheide etc., glaubhaft zu machen.

  •   Falls B. A. im Zeitraum vor Gründung des Unternehmens im Jahr 2016
      Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat und auf diese Art Erfahrungen
      in der Handels- und/oder Handwerksbranche gesammelt hat, wird um Anzeige der
      Daten zum Dienstverhältnis (Name und Anschrift des Dienstgebers,
      Beschäftigungsstatus des B. A.) ersucht. Die lohnsteuerpflichtigen Bezüge
      aus Dienstverhältnissen sind in Form der Vorlage von z.B. Lohnzetteln,
      Arbeitszeugnissen, etc. nachzuweisen.

  •   Hinsichtlich der Familienverhältnisse wird, was A.C. anbelangt, um
      nähere Angaben betreffend die beruflichen Qualifikationen und den Beruf ersucht;
      hinsichtlich des Kindes von B. A. sind der Name, das Geburtsdatum und
      die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungen anzugeben."

Anstatt eine Stellungnahme zum vorangegangenen Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom abzugeben, anhand dieser dem Bundesfinanzgericht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. mit Daten zur Auftragslage des Gewerbebetriebs des Bf. vollständig offen gelegt hätten werden können, um den Nachweis dafür, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bf. vermindert oder vermieden werden hätten können, zu erbringen, blieb das Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichts unbeantwortet. Damit ist der Bf. dem Bundesfinanzgericht eine vollständige schriftliche Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse samt Offenlegung der Ursachen für die Zahlungsschwierigkeiten, aufgrund dieser die Zahlungsrückstände noch bestehen, ohne Angabe von Gründen schuldig geblieben.

Mit den vom Bf. angebotenen Beweisen "Rechnungen des Bf. März 2017", "Saldenliste" und "PV" ist die Frage, ob das Einkommen des Bf. die Einhaltung der beantragten Zahlungserleichterung ermöglicht, nicht schlüssig zu bejahen:

  • Die "Rechnungen" sind dadurch, dass sie als Leistungsempfänger eine diplomatische Vertretung eines Staates in Österreich ausweisen, die unter dieser Bezeichnung nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, womit der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers anhand der für Beweiszwecke vorgelegten Rechnungen des Bf. nicht feststellbar sind, keine ordnungsgemäßen Rechnungen. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass es zu den Aufgaben eines Botschafters gehört,seinen Staat nicht nur dem Gastland gegenüber zu vertreten, über die Verhältnisse des Gastlandes seiner Regierung zu berichten, die zwischenstaatlichen Beziehungen mit den Einrichtungen des Gastlandes nach Möglichkeit zu pflegen und zu entwickeln, und die mit der Führung der Botschaft verbundenen Kosten gegenüber dem Dienstgeber durch Vorlage von Rechnungen samt Zahlungsbelegen nachzuweisen. Da es ordnungsgemäßer Rechnungen bedarf, um den Ansprüchen des Kunden an ein österreichisches Unternehmen zu entsprechen, und Zahlungsbelege betreffend die "Rechnungen des Bf. März 2017" an das Bundesfinanzgericht nicht übermittelt worden sind, lassen die als Beweismittel angebotenen Rechnungen Feststellungen betreffend die Eigenschaft des Leistungsempfängers, d.h., ob es sich bei dem Kunden um einen Stammkunden oder um eine Gelegenheitskundschaft handelt, nicht zu.

    Zu den „Rechnungen des Bf. März 2017“ Nr.5 bis 7/2017 ist festzustellen, dass die Rechnung Nr. 05/2017 [die einzige von den drei Rechnungen ist, die ein Rechnungsdatum enthält und] folgende Leistungsbeschreibung ausweist: 

    Reparatur  von Türrahmen 10 Stück
     Reparatur von Holz und Wand risse an verschiedene stelle
     Pauschal Preis inkl. Materialien und Arbeitszeit 2.000 €
     
     …. Gesamtsumme Brutto 2.400,00 €“

    Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung Nr. 06/2017 lautet:
    Sänitar reperatur in WC,
     Umtausch von Toalete, Spülkasten und Waschbecke;
     Verlegung von neuen Fliesen;
     inklusive: -Fahrzeit;
     - klein Material;
     -abdeckung Material;
     -entsorgung von Schutt
    .
      Pauschal Preis inkl. Materialien und Arbeitszeit 3.000 €
     
     …. Gesamtsumme Brutto 3600,00 €“

    Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung Nr. 07/2017 lautet:
    Lieferung und Montage von:
     CLAGE M-Serie, E-Kleindurchlauferhitzer;
     inkl. klein Material;
     Pauschal Preis inkl. Arbeitszeit  400,00 €
     …. Gesamtsumme Brutto 480,00 €
    “ 

    Die Leistungsbeschreibungen in den nicht ordnungsgemäßen Rechnungen Nr. 5 bis Nr. 07/ 2017 vermitteln das Bild von gewerblichen Leistungen im Rahmen der Hausbetreuung. Da der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom , wonach die Lebensgefährtin des Bf. Hausbetreuungstätigkeiten verrichtet, ohne über eine aktive Gewerbeberechtigung zu verfügen, unwidersprochen blieb, stellen diese Rechnungen weder für einen gewerbstätigen Platten- und Fliesenleger, noch für einen neu gegründeten Handelsbetrieb eine geeignete Grundlage für die Umsatzprognose bzw. Gewinnermittlung des Gewerbebetriebs des Bf. dar.

    Für einen Gewerbebetrieb ist die Leistungsbeschreibung, was die Rechnung Nr. 6/ 2017 betreffend "Verlegung von neuen Fliesen" anbelangt, atypisch, weil sich bei einem gewerbsmäßigen Verkauf von "Fliesen" die Fliesenpreise nach den Materialien und der Einhaltung von Qualitätsstandards bestimmen, die durch die Europäischen Normen (EN) festgelegt worden sind.
    Die EN sind Regeln, die von einem der drei europäischen Komitees für Standardisierung (Europäisches Komitee für Normung CEN, Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung CENELEC und Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen ETSI) ratifiziert worden sind.
    Alle EN sind durch einen öffentlichen Normungsprozess entstanden. Die Norm DIN EN 14411 legt beispielsweise fest, dass die Oberfläche der Fliese in Bezug auf die Optik zu mindestens 95 Prozent fehlerfrei sein muss. Weiterhin legt die DIN-Norm fest, welche physikalischen Eigenschaften (Wasseraufnahme, Bruchlast, Verschleiß, etc.) Fliesen besitzen müssen. Die Produktion von Fliesen, die diese DIN-Norm einhalten, ist für Hersteller mit höheren Kosten verbunden, die zu höheren Preisen im Handel führen, für die Verbraucher im Gegenzug ein Mindestmaß an Qualität erhalten. Erfüllt eine Fliese die Norm DIN EN 14411 nicht, so ist ein Mindestmaß an Qualität nicht gegeben.
    Hinsichtlich Keramikfliesen ist eine Einteilung in zwei Qualitäten, nämlich erste und zweite Wahl festzustellen. Dabei werden sowohl optische wie auch qualitative Anforderungen an Glasur, Oberfläche, Maßhaltigkeit und Wasseraufnahme gestellt. Fliesen mit groben Fehlern werden oftmals auch als dritte Wahl angeboten oder gelangen in den Ausschuss.
    Die Europäische Norm DIN EN 14411 unterteilt keramische Fliesen und Platten nach ihrem Wasseraufnahmevermögen in fünf Gruppen. Die Prüfung erfolgt nach DIN EN ISO 10545. Frostbeständig und somit für den Außenbereich geeignet sind nur Fliesen und Platten der Gruppen Ia und Ib. Dies gilt auch Fliesen auf überdachten Flächen wie Balkonen, da diese nach Durchfeuchtung ebenfalls vom Frost geschädigt werden können.Da gewöhnlicher Fugenmörtel wasserdurchlässig ist, muss auch bei Verklebung und Unterkonstruktion auf frostbeständige Materialien und richtige Verarbeitung geachtet werden.
    Die theoretische Beanspruchung der Glasur (Oberflächenverschleiß/Abrieb) in der Nutzung wird durch ein genormtes Prüfverfahren mit einer Prüfmaschine mit rotierenden Stahlbürsten des amerikanischen Porzellan- und Emaille-Instituts (PEI) geprüft und nach DIN EN ISO 10545-7 in die Klassen 0 bis 5 eingeteilt. Bei unglasierten keramischen Fliesen und Platten wird der Tiefenverschleiß nach DIN EN ISO 10545-6 ermittelt.
    Durch die Prüfung der Rutschsicherheit nach der DIN 51130 erfolgt die Einstufung in R-Werte. Je höher die hinter dem „R“ stehende Zahl, desto rutschhemmender und schlechter reinigungsfähig ist der Belag.
    Die Säurebeständigkeit wird nach der DIN EN ISO 10545-13 bestimmt. Fleckempfindlichkeit wird nach der DIN EN ISO 10545-14 klassifiziert.
    Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen lässt die Rechnungsangabe "Verlegung von neuen Fliesen" dadurch, dass Fliesen im Wesentlichen nach ihrer Wasseraufnahmefähigkeit, ihrer Frostbeständigkeit, ihren rutschhemmenden Eigenschaften und der Beständigkeit ihrer Oberfläche gegenüber Abrieb klassifiziert werden, eine Zuordnung der gekauften Fliesen zu einer Fliesengruppe nicht zu. Das Eigenschaftswort NEU ohne auf die neuen Fliesen bezügliche Angaben zur Zahl, Art, Größe und Güte der Ware bringt somit lediglich zum Ausdruck, dass die verkauften Fliesen noch nicht vorher benutzt oder von jemanden besessen wurden.
    Bei den Fliesenkaufpreisen ist zu beachten, dass Fliesen von unterschiedlichen Herstellern mit verschiedenen Materialien in andersartigen Formaten hergestellt werden. Im Zuge der Globalisierung verkaufen auch Produzenten aus der Europäischen Union und dem Ausland ihre Fliesen. Dabei sind die Preise dadurch, dass Fliesen gerade außerhalb der Europäischen Union und Europa, wo es niedrige Lohn- und Materialkosten gibt, zu günstigen Preisen hergestellt werden können, unterschiedlich. Der Preis für Fliesen wird allerdings nicht nur von der DIN-Norm beeinflusst, sondern auch dem Material, aus dem die Fliesen gefertigt sind. Im Handel sind daher Zementfliesen, Glasfliesen, Feinsteinzeug, Glasiertes/unglasiertes Steinzeug, Mosaikfliesen und Terracottafliesen mit unterschiedlichen Kaufpreisen ausgezeichnet. Da die Produktion von Fliesen, die die DIN-Norm einhalten, für Hersteller mit höheren Kosten verbunden ist, sind diese Kosten die Ursache für höhere Preisen im Handel, für die Verbraucher im Gegenzug ein Mindestmaß an Qualität erhalten. Ist der Kunde zufrieden, so ist die Kundenzufriedenheit ein Indikator für wahrgenommene Leistungen des Unternehmens und die Qualität der Kundenbeziehung sowie die dazu gehörigen Maßnahmen. Da zufriedene Kunden zu Wiederholungskäufern werden und das Unternehmen oder bestimmte Produkte weiterempfehlen, kann das Unternehmen als Folge der Kundenzufriedenheit seinen Kundenkreis erweitern und bestehende Kunden noch stärker binden. Oftmals sind zufriedene Kunden darüber hinaus bereit, einen höheren Preis für ein Produkt oder eine Dienstleistung zu zahlen, wodurch das Unternehmen auch seine Preispolitik weiterentwickeln kann. Zufriedene oder gar begeisterte Kunden sind eine wichtige Referenz für Unternehmen und erzielen einen nicht zu unterschätzenden Werbeeffekt. Kundenempfehlungen wecken Vertrauen und generieren in Folge dessen Neukunden.
    Abgesehen davon, dass der Bf. als Kunden lediglich eine Botschaft genannt hat, die unter dieser Bezeichnung nicht existiert, beweist das Fehlen von Angaben betreffend z.B. die Verkaufszahl, die Materialien, die Produktion und den Fliesenhersteller in der Rechnung eines Gewerbebetriebs in der Handelsbranche, zu dessen Handelsware Fliesen gehören, die Unbestimmtheit einer Leistung, die vom Bf. an den in der Rechnung ausgewiesenen Leistungsempfänger erbracht worden sein soll. Da der Bf. weder die der "Botschaft" gelegten Kostenvoranschläge, noch Bestätigungen über Kostenvorschusszahlungen der "Botschaft" sowie die Zahlungsnachweise für die der Beschwerde beigelegten Rechnungen an das Bundesfinanzgericht übermittelt hatte, waren die Rechnungen Nr. 5 bis 7/2017 als Grundlage für die Beurteilung der Auftragslage bzw. Ertragslage des Bf. nicht geeignet und weisen somit nicht das Vorliegen von bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten des Bf. nach. 
    Die Angabe der Menge oder der handelsüblichen Bezeichnung von Fliesen in einer Umsatzsteuerrechnung im Sinn des § 11 UStG 1994 ist von Bedeutung, um feststellen zu können, ob die Leistung für das Unternehmen des Bf. ausgeführt worden ist. Enthält die Rechnung Nr. 6/2017 mit dem Begriff Fliesen keine im Geschäftsverkehr handelsübliche Bezeichnung für einen Gegenstand, so bieten die „Rechnungen des Bf. März 2017“ keinen Anlass für Umsatz- und Gewinnprognosen, womit die Annahme des Bestands von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten des Bf. zu verneinen ist.

  • Die der Beschwerde beigelegte "Saldenliste Sachkonten" enthält eine zusammengefasste Information über die ersten fünf Monate nach Eröffnung des im August 2016 gegründeten Unternehmens und weist für die Periode August bis Dezember 2016 einen Gewinn in Höhe von 9.203,27 [entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von (9.203,27 €/ 5=) rund 1.840 €] aus. Dem letztgenannten Betrag stehen u.a. monatliche Haushalts- und Unterhaltsaufwendungen samt Unterhaltszahlungen für ein Kind und letztendlich auch der vollstreckbare Zahlungsrückstand zum Stichtag  von über 26.300 € gegenüber. Da der Bf. als Gewerbebetreibender nach außen hin in einer Form in Erscheinung tritt, die eine klare und eindeutige Feststellung, ob der Bf. einen Handwerkerberuf ausübt oder ein Handelsunternehmen führt, das im Vergleich mit dem Beruf eines Platten- und Fliesenlegers höhere betrieblich veranlasste Kosten erwarten lässt, nicht zulässt, ist die Sachverhaltsvariante, dass die gewerbebetrieblichen Einkünfte die Bezahlung des vollstreckbaren Zahlungsrückstands ermöglichen könnten, auszuschließen. In Hinblick auf die Unterhaltspflicht des Bf. für ein Kind ist zumindest davon auszugehen, dass der Bf. sämtliche Möglichkeiten wahrnimmt, um seine Unterhaltspflichten zu erfüllen.  

  • Zur beantragten "Parteivernehmung" ist festzustellen, dass der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Antragsgemäß wurde die Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht für den anberaumt, zu der der Bf. ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Da der Bf. mit seinem Fernbleiben von der Verhandlung auf die Möglichkeit verzichtet hatte, mit eigenen Worten nicht nur der belangten Behörde, sondern auch dem Bundesfinanzgericht ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen zu verschaffen, hatte das Bundesfinanzgericht nach freier Überzeugung die wirtschaflichen Verhältnisse des Bf. unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen. 

Tatsache ist, dass das neu gegründete Unternehmen des Bf. - gleichgültig, ob der Bf. einen Handwerkerberuf ausübt oder einen Gewerbebetrieb in der Handelsbranche führt - nicht mit einer Website ausgestattet ist. 
Das Fehlen einer Website des neu gegründeten Unternehmens schließt den Bestand von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten aus, weil der Bf. dann, wenn er einen Handelsbetrieb ohne einen realen Verkaufsraum führt, einen virtuellen Verkaufsraum für Konsumenten und/oder Unternehmer, in welchem eine konkret vor Ort vorhandene Sache oder Leistung verkauft wird, benötigt. Die Ausgestaltung von Verkaufsräumen erfolgt primär nach dem Geschmack der potentiellen Kunden, um dieser Zielgruppe im virtuellen Verkaufsraum möglichst viele Anreize für den Kauf zu bieten und diese Kunden zu binden, sowie dem Leistungsangebot.
Ein virtueller Verkaufsraum ist in der Regel ein Teil eines Online-Shops, in welchem sich der Kunde über ein konkretes Leistungsangebot auf elektronischem Weg informieren kann und die gewünschte Leistung oftmals auch direkt erwerben kann. Insbesondere bei der Gestaltung des Online-Shops wird auf das äußere Erscheinungsbild in Hinblick auf das vorgesehene Zielpublikum besonderes Augenmerk gewidmet. Dies geschieht in Form der Anordnung der Angebote und Einfachheit der Suche, Bereitstellung von ausreichenden Informationen oder Links zu den Angeboten, der Farbgestaltung der Website im Verhältnis zum Angebot.
Das Versäumnis der Ausstattung des neu gegründeten Unternehmens des Bf. mit einer österreichischen Firmenhomepage bewirkt, dass unternehmensspezifische Daten (z.B. Geschäftsöffnungszeiten, etc.) für Kunden über eine Internet-Suchmaschine nicht erhältlich sind und ein eigener virtueller Geschäftsraums, der vom Inhaber willentlich für eine gewisse Zeit oder dauernd hauptsächlich zum Betreiben gewerblicher Zwecke in Österreich bestimmt ist und hierfür auch tatsächlich genutzt wird, nicht existiert. 
Unabhängig von der Branchenzugehörigkeit des neu gegründeten Unternehmens steht das Fehlen einer Website der Annahme des Bestands von vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten entgegen, weil das Internet dadurch, dass es als weltweiter Verbund von Rechnernetzwerken die betriebliche Nutzung von Internetdiensten wie WWW, E-Mail, Telnet, Usenet und FTP ermöglicht, Ursache für einen grundlegenden Wandel des Kommunikationsverhaltens und der Mediennutzung [nicht nur] im beruflichen Bereich war. Infolge des geänderten Kundenverhaltens entwickeln viele Händler und Handelsunternehmen innovative Wertschöpfungsstrategien, passen ihre Geschäftsmodelle an die geänderten Rahmenbedingungen an und sind im Internet vertreten, damit Internet-Nutzer Betriebsinformationen, Produkte und Dienstleistungen über das Internet nicht nur suchen und finden können, sondern auch die Möglichkeit haben, bei einem z.B. gewerbliche Aktivitäten im Internet entfaltenden Platten- und Fliesenleger mittels Online Shop App Fliesen, Pflege- und Reinigungsmittel sowie sonstiges Zubehör von überall rund um die Uhr einkaufen zu können. Die Kundengewinnung und Kundenbindung ist damit Folge der schnellen Erhältlichkeit von Firmeninformationen betreffend z.B. die Branche (Handels-, Handwerkerbetrieb), Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Betriebsöffnungszeiten, etc. über eine Website.
Die fehlende Ausstattung des neu gegründeten Unternehmens des Bf. mit einer Firmenwebsite vereitelt die schnelle Erhältlichkeit von auf den Gewerbebetrieb des Bf. bezüglichen Informationen betreffend z.B. die Branche (Handels-, Handwerkerbetrieb), Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Betriebsöffnungszeiten, etc. und beweist damit den Bestand eines nicht unbeträchtlichen Wettbewerbshindernisses.
Die Hinnahme dieses Hindernisses ist mit unterschiedlichen Preisen von Homepage-Anbietern betreffend die Erstellung einer Firmenwebsite nicht zu begründen, weil die Erstellung einer Webseite in Österreich mit Hilfe eines Website-Baukastens, also mit einem herunterladbaren Software-Paket oder einer kostengünstigen und anwenderfreundlichen Online - Plattform möglich ist. Mit einem Baukasten solcher Art kann man eine Homepage oder Webseiten erstellen, ohne selbst programmieren zu müssen.
Der übliche Einsatzbereich dieser Baukasten-Systeme ist die schnelle und preiswerte Erstellung und Aktualisierung einfacher Internet-Präsenzen. Die Zielgruppe sind meist u. a. Kleinunternehmen. Durch den eingeschränkten Umfang der Funktionen ist die Bedienung der Internet-Baukästen auch für Anwender mit geringen Computer- und Internetkenntnissen möglich und ermöglicht Betrieben wie jenem des Bf. die Präsenz im österreichischen Internet mit einer eigenen Homepage, auf die der Bf. in Österreich bislang verzichtet hat. Ist dem Bf. bei Annahme dessen, dass der Bf. gewerberechtlich zur Ausübung des Berufs des Fliesenlegers befugt ist, die Erstellung einer Homepage zuzumuten, so bestätigt der Ausschluss der Internetpräsenz des Gewerbebetriebes als Folge des Versäumnisses des Bf., dessen neu gegründetes Unternehmen mit einer Homepage / Website auszustatten, den Bestand eines Gewerbebetriebes, bei dem die Inkaufnahme von gewerbebetrieblichen Wettbewerbsnachteilen auch nach außen hin zum Ausdruck kommt. 
Da das Versäumnis Gewissheit über ein Verhalten mit dem Bewußtsein, ein Wettbewerbshindernis hinzunehmen, verschafft, macht dieses Versäumnis die Annahme einer Art der Geschäftsführung, die steigende Gewinne erwarten lässt, mit denen der vollstreckbare Zahlungsrückstand in Höhe von mehr als 26.300 € bezahlt werden könnte, unglaubhaft.  

Die Prüfung der Möglichkeit der Erstellung einer Prognose dahingehend, dass der Bestrafte die Geldstrafe zahlen kann, sodass von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen ist, wurde durch die Nichtbeantwortung des Schreibens des Bundesfinanzgerichts vom ,  insbesonders durch die unterlassene Vorlage von (Umsatz-)Steuererklärungen bedingt vereitelt. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass in der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) die Vorsteuerbeträge der Umsatzsteuer gegenübergestellt werden. Überwiegt die Umsatzsteuer, so ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss. Die Darstellung der Umsatzsteuerberechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U 30. Ergibt sich eine Zahllast, muss diese an das Finanzamt abgeführt werden. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
Bei einem Vorjahresumsatz von mehr als 100.000 Euro sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 Euro, aber nicht 100.000 Euro überstiegen haben, sind verpflichtet, vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Mit der nachfolgenden Übersicht werden die Daten betreffend UVA-Abgabeverpflichtung und Zahlung zusammengefasst dargestellt:


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Umsatz

 
UVA-Abgabe
(Umsätze des Vorjahres)
 
Jahreserklärung
(Umsätze des laufenden Jahres)
 
Zahlung

 
0 Euro - 30.000 Euro (Kleinunternehmer)
Nein
Nein  (*)
Nein  (*)
0 Euro - 30.000 Euro 
(Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung)
Nein
Ja
Quartal
30.000 Euro - 100.000 Euro
Quartal
Ja
Quartal
über 100.000 Euro
Monat
Ja
Monat

 (*) Ein Kleinunternehmer ist zur Zahlung der Umsatzsteuer und Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet, wenn eine Steuerschuld auf ihn übergeht, er die Erwerbsschwelle überschreitet oder auf sie verzichtet, bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung und bei Anwendung der Differenzbesteuerung, siehe Rz 994 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000.

Der Abgabe von Steuererklärungen an das Finanzamt ist die Vergabe der UID-Nummer des Finanzamts - ATU 00000000 - an das Einzelunternehmen des Bf vorausgegangen, infolge dieser der Bf. - wie grundsätzlich jeder Unternehmer - für ein abgelaufenes Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben hat. Abgesehen von Kleinunternehmern, die von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind, wenn ihr Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) nicht über 30.000 Euro liegt und sie vom Finanzamt auch nicht zur Abgabe einer Erklärung durch Zusendung eines Vordruckes aufgefordert werden, haben steuerlich nicht vertretene Unternehmer die Abgabenerklärungen bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
Jahressteuererklärungen für Einkommen- und Umsatzsteuer samt Beilagen sind grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, außer dies ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar (kein Internetanschluss). Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Ohne Vorlage von Abgabenerklärungen des Bf. samt den diesbezüglichen Abgabenbescheiden des Finanzamts hatte das Bundesfinanzgericht keine andere Möglichkeit, als aufgrund der Aktenlage festzustellen: Der Nachweis für die Fähigkeit des Bf., die laufenden Ausgaben und die vollstreckbaren Zahlungsrückstände bezahlen zu können, und der Wille des Bf., alle Zahlungen zu tätigen, ist im Rechtsmittelverfahren nicht erbracht worden. 

Gegen den Willen des Bf., dem Bundesfinanzgericht ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen Umstände zu verschaffen, spricht vor allem die Tatsache, dass der Bf. mit Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom an sein Ansuchen um Vergabe einer Steuernummer beim Finanzamt erinnert wurde, dem die abgabenbehördlich Prüfung der Unterlagen, die Erteilung einer Steuernummer und die Anlegung eines neuen Steuerakts folgten. Bestätigt wird die Tatsache, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass im Zuge der Neuaufnahme eines Unternehmens wie jenem des Bf. ein Außendienstorgan des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen Besuch abstattet, durch den Text auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter "Steuern Für Selbstständige & Unternehmen Ich mache mich selbstständig". Diesem Text zufolge "vermittelt ein derartiger "Antrittsbesuch" vor Ort der Behörde zweifellos ein besseres Bild, als wenn die Dinge lediglich von der "Amtsstube" aus beurteilt werden, und dient auch als Servicemaßnahme der Aufklärung über Ihre Rechte und Pflichten als Unternehmerin/ Unternehmer." 
Trotz dieser Erinnerung ist eine Äußerung des Bf. zu einer möglichen Amtshandlung des Außendienstorgans anlässlich der Betriebseröffnung ebenso wie eine Übermittlung des vom Bf. ausgefüllten "Fragebogens des Finanzamts anläßlich der Betriebseröffnung" unterblieben, was ungewöhnlich ist, zumal die abgabenbehördliche Vergabe einer UID-Nummer in der Regel Folge der Übermittlung eines [elektronischen] Fragebogens des Finanzamts anlässlich der Eröffnung des Gewerbebetriebs an das Finanzamt ist. Sollte der Bf. die Anzeige der Betriebseröffnung schriftlich erstattet haben, wurde ihm in weiterer Folge das jeweilige Formular zugesandt. Im Falle der persönlichen Vorsprache des Bf. beim Finanzamt hatte der Bf. dort die Formulare erhalten, die binnen der vom Finanzamt gesetzten Frist zu retournieren waren. Ein wesentlicher Teil des Fragebogens hatte den voraussichtlichen Umsatz und Gewinn des Eröffnungs- sowie Folgejahres zum Gegenstand, wobei die Höhe des Jahresumsatzes und des Gewinns im Eröffnungs- bzw. Folgejahr vom Bf. zu schätzen war. Vom Finanzamt wird den Gewinnangaben in jedem Fragebogen, den ein Abgabepflichtiger anlässlich einer Betriebsöffnung auszufüllen hat, stets besonderes Augenmerk geschenkt, weil der Gewinn als Basis für die Einkommensteuervorauszahlungen dient. Auf Grund der umfangreichen Investitionen, die manche neu gegründeten Unternehmen erfordern, kann sich in der Anfangsphase auch ein Verlust ergeben. 
Tatsache ist, dass beim Bundesfinanzgericht ein Ausdruck des elektronischen Fragebogens des Finanzamts anlässlich der Eröffnung des Gewerbebetriebs bzw. die [Kopie der] Zweitschrift des ausgefüllten Fragebogens Verf 24 samt den Unterlagen, mit denen der Bf. die Steuernummer unter Beifügung der am Fragebogen angeführten Unterlagen beim Finanzamt beantragt hatte, nicht eingelangt ist. Dieses Versäumnis steht der Annahme einer Umsatz- und Gewinnentwicklung im Sinne der Beschwerde, die den Bestand von wirtschaftlichen Verhältnissen offen legt, aus denen bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten begründet abzuleiten sind, entgegen, weil dem Bf. die Vorlage des ausgefüllten Fragebogens anlässlich der Betriebseröffnung für Beweiszwecke im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Geschäftszahl RV/7500349/2017 möglich und zumutbar war und der Bf. sich dennoch dazu entschlossen hatte, [nicht einmal] den vom Bf. für das Finanzamt ausgefüllten (elektronischen) Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung samt den Beilagen zum Fragebogen an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ist eine Art der Geschäftsführung, bei der kontinuierlich steigende Gewinne aus der Betätigung des Bf. als "Fliesenleger. selbständig" in Österreich zu erwarten sind, die die Einhaltung der beantragten Zahlungserleichterung ermöglicht, aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich somit als unbegründet. 

Der Eventualantrag des Bf., den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, ist abzuweisen, weil dem Vorbringen des Bf., wonach der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden wäre, die Tatsache entgegen zu halten ist, dass die Feststellungspflicht, die die belangte Behörde für alle Tatsachen trifft, die vorliegen müssen, um über den Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen absprechen zu können, die Bf. nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungs­pflicht befreit. Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus.

Die amtswegige Ermittlungs­pflicht besteht zwar auch dann, wenn der Bf. seine Offenlegungs- und Mitwirkungs­pflicht z.B. bei Nichtbeantwortung des Schreibens des Bundesfinanzgerichts vom verletzt, doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem der Bf. zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet seiner Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur der Bf. Angaben zum Sachverhalt machen kann. Liegen ungewöhnliche Verhältnisse vor, die nur der Bf. aufklären kann, so besteht eine erhöhte Mitwirkungs­pflicht. Verletzt der Bf. die ihn treffende erhöhte Mitwirkungs­pflicht, so ist der maßgebende Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom , 90/18/0265 und die dort zitierten weiteren Erkenntnisse) können die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften triftige Gründe für die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen dann sein, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung von Ratenzahlungen vorübergehend finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Dabei genügt es allerdings nicht, dass die beschwerdeführende Partei als Bestrafte ihre Zahlungswilligkeit behauptet, sondern sie hat die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen und substantiiert darzutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nur vorübergehender Natur sind und die beschwerdeführende Partei als Bestrafter auch tatsächlich in der Lage sein wird, die Geldstrafe nach Ablauf der von ihm gewünschten Frist zu entrichten. 
Tatsache ist, dass der Bf. seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nachkommen hätte können, dies jedoch unterlassen hat. Zum Beweis dafür sei zunächst auf das anlässlich der Betriebseröffnung gestellte Ansuchen um Ausstellung einer Steuernummer beim Finanzamt verwiesen, weil es aufgrund dieses Ansuchens sehr wohl sein hätte können, dass das Finanzamt (unangekündigt) zu einem Besuch in den Betrieb kommt, um sich zu vergewissern, dass es den Betrieb an der Adresse 1XXX Wien, A-Straße  1, wirklich gibt, welchen Umfang die Tätigkeit hat (haben wird) und wie die Betätigung des Bf. steuerlich einzustufen ist. Im Falle einer Amtshandlung des Finanzamts, in deren Rahmen die Fragen aus dem Fragebogen zur Vergabe einer Steuernummer besprochen werden (Art des Unternehmens, erwarteter Umsatz und Gewinn, Anzahl der Dienstnehmer), wird ein Protokoll angefertigt, aufgrund dessen die Sachlage im Akt dokumentiert ist. Anstatt die im abgabenbehördlichen Fragebogen amläßlich der Betriebseröffnung gemachten Angaben samt Beilagen dem Bundesfinanzgericht offen zu legen, verzichtete der Bf. auf die Nachreichung dieser Beweismittel an das Bundesfinanzgericht und die Abgabe einer Stellungnahme zum Schreiben des Bundesfinanzgerichts vom  und bewies damit die Verletzung seiner Offenlegungs- und erhöhten Mitwirkungspflicht im Rechtsmittelverfahren, GZl. RV/7500349/2017.  

Ein weiterer Beweis dafür, dass der Bf. seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nachkommen hätte können, dies jedoch unterlassen hat, ist die Tatsache, dass der Bf. einerseits nach der Aktenlage vermögenslos ist, andererseits im Firmenbuch als Inhaber eines Einzelunternehmens in der Handelsbranche registriert ist und als Beruf "Fliesenleger" im Vermögensverzeichnis eingetragen hat. Da bei einem Handelsgewerbe in der Anlaufphase eines Betriebs unerwartet hohe Kosten entstehen können, ist es für den Bf. zur Sicherung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens in der Gründungsphase notwendig gewesen, den Kapitalbedarf genau zu ermitteln. Anstatt der den Bf. treffenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht zu entsprechen und dem Bundesfinanzgericht den Gründungsplan, das Finanzierungskonzept und die Herkunft der Geldmittel, die für die Gründung eines Handelsbetriebs erforderlich waren, hat der Bf. nicht nur durch die Nichtbeantwortung des Fragenkatalogs des Bundesfinanzgericht vom , sondern auch durch sein Fernbleiben von der Verhandlung beim Bundesfinanzgericht am dadurch, dass er zur Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen war, Verfahrensvorschriften verletzt. 

Letztendlich wird das Versäumnis des Bf. bei der Wahrnehmung seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch die Angaben des Bf. im Vermögensverzeichnis vom zum Beruf offensichtlich, zumal diese Angaben die Frage, ob der Bf. beruflich tatsächlich einen Handwerksberuf [Berufsbezeichnung: "Platten- und Fliesenleger"] oder [dem Eintrag des Unternehmens im Firmenbuch folgend ein Einzelunternehmen in der Branche "Handel"=] ein Handelsgewerbe ausübt, nicht beantworten. Die Berufsangaben des Bf. sprechen für die Entfaltung von gewerblichen Aktivitäten des Bf. und verschaffen damit Gewissheit über die 

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Zahlungsschwierigkeiten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500349.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at