Aussetzungszinsen und Guthaben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch OR Dr. Inwinkl, vom betreffend Aussetzungszinsen - Steuer 2001 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurden dem Berufungswerber (Bw.) Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt ATS 4.959,00 vorgeschrieben. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben gewesen wären, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung Zahlungsaufschub eintrat. Die Aussetzungszinsen wurden für den Zeitraum bis berechnet. Diesem Bescheid zugrunde lag ein Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der der Einhebung vom und des verfügten Ablaufes einer Aussetzung der Einhebung vom . In der gegen den - die Aussetzungszinsen vorschreibenden - Abgabenbescheid vom wurde frist- und formgerecht Berufung erhoben. Im Begehren vom brachte der Bf. vor, dass während der gesamten Zeitdauer vom 21. März bis ein Guthaben in entsprechender Höhe bestanden hätte. Die Auszahlung sei entgegen des vorgelegten Antrags nicht vorgenommen worden.
In der mit ergangenen und abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde durch die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen durch ein während der Wirksamkeit einer Aussetzung der Einhebung auf dem Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben nicht gemindert werde. In einem mit eingebrachten Antrag führte der Bw. aus, dass der Sachverhalt in der Berufungsvorentscheidung nicht richtig gewürdigt worden sei. Entgegen der positiven Bewilligung der Aussetzung der Einhebung und des dadurch entstandenen Guthabens eine Auszahlung nicht vorgenommen worden wäre. Erst infolge Stellung neuerlicher Anträge sei eine Auszahlung vorgenommen worden. Das Finanzamt habe das Guthaben einbehalten, es sei nie zu einer ausgesetzten Steuerschuld gekommen, für die Aussetzungszinsen zu leisten gewesen wären.
Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212 a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Der Bereich der Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO ist streng antragsgebunden.
Im vorliegenden Fall wurde über einen Antrag des Bf. auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom stattgebend entschieden und die Einhebung von Abgaben in Höhe von insgesamt ATS 516.242,00 ausgesetzt.
Bereits am wurde seitens des Bw. ein Antrag auf Auszahlung eines - nicht näher bezeichneten - Guthabens beantragt. Sofern der Bw. auf diesen Antrag verweist und betont, dass entgegen einer positiven Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ein Guthaben nicht ausbezahlt worden wäre, ist auf den Bescheid vom zu verweisen, der unangefochten blieb und in formeller Rechtskraft erwuchs. Der UFS hat folglich die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom nicht zu prüfen.
Ein neuerlicher Antrag wurde vom Bw. mehrere Monate später, und zwar am gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Guthaben auf dem Abgabenkonto und das Finanzamt erstattete das ausgewiesene Guthaben in Höhe von ATS 515.066,88. Sofern der Bw. in seinen Ausführungen auf diesen Antrag verweist, ist zu entgegnen, dass das Guthaben ausbezahlt wurde.
Bezüglich der o.a. Anträge führt der Bw. aus, dass es bei richtiger Betrachtung nie zu einer ausgesetzten Steuerschuld gekommen sei.
Nach § 212 a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.
Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregelung des § 214 Abs 3 letzter Satz BAO, wonach eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach § 212 a Abs 8 BAO, somit nur über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß §§ 213 ff. BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern.
Der Bw. hat während aufrechtem Bestand der Aussetzung der Einhebung die Aufrechnung mit auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben nicht beantragt. Es ist auch nicht aktenkundig, dass der Bw. den Einzahlungsschein über ATS 69.511,00 (Buchungstag ) einem besonderen Verwendungszweck zugeführt hätte.
Damit hat der Bw. jedoch nicht der vom Gesetzgeber normierten Vorgangsweise entsprochen. Ein Hinweis auf den ausgesetzten Betrag bzw. die Erklärung, den eingezahlten Betrag mit von der Einhebung ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten aufrechnen zu wollen ist nämlich auch dem Zahlschein nicht zu entnehmen. Es wurde weder auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung hingewiesen noch eine Aufrechnungserklärung mit bestimmten Beträgen abgegeben.
Wenn der Bw. meint, es habe am Abgabenkonto während des gesamten Zeitraumes ein Guthaben bestanden, ist dem Bw. zu entgegnen, dass er während der aufrechten Aussetzung der Einhebung keinen Antrag im Sinne des § 212 a Abs 8 BAO gestellt hat (; , 94/15/0167). Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht auch dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht (vgl. Ritz, BAO3, § 212a Tz. 33); somit entspricht die Festsetzung der Aussetzungszinsen im Umfang des angefochtenen Bescheides der Rechtslage.
Aus den oa. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung kein Erfolg beschieden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzungszinsen Guthaben |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at