Arbeitsrecht für Arbeitgeber
21. Aufl. 2022
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S. 585Kapitel IV
37. Einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt)
37.1. Zugang einseitiger Willenserklärungen
Arbeitsverhältnisse werden durch einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt) oder durch eine Vereinbarung (einvernehmliche Auflösung) beendet. Einseitige Willenserklärungen entfalten ihre Rechtswirkungen, wenn sie dem anderen Vertragsteil zugehen (empfangsbedürftige Willenserklärung). Mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Vertragspartner beginnt daher die Kündigungsfrist zu laufen. Bei nicht fristgebundenen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (wie dem vorzeitigen Austritt und der Entlassung) wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang sofort beendet. Der die Auflösungserklärung aussprechende Vertragsteil trägt das Risiko des ordnungsgemäßen Zugangs ().
Die bloße Abmeldung bei der ÖGK, die dem AN nicht mitgeteilt wird, kann ein Arbeitsverhältnis nicht beenden (, siehe auch 32.). Falls der AN auf die Mitteilung, dass er „mit heutigem Tag“ abgemeldet werde und sich „arbeitslos“ melden solle, mit „in Ordnung“ antwortet, so liegt eine zugegangene einseitige Auflösu...