Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.12.2011, RV/2015-W/10

5-Jahresfrist für das Beibehalten des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung ist unabdingbar


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/2014-W/10


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
Auch wenn sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für den Abgabepflichtigen im Nachhinein als ungünstig erweist, muss die 5-Jahresfrist vor einem allfällig möglichen Zurückwechsel auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eingehalten werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den ZZZZ betreffend der Umsatzsteuer 2007 sowie Verspätungszuschlag bezüglich Umsatzsteuer 2007 entschieden:

Die Berufungen werden abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändet.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob vor Ablauf der Fünfjahresfrist die Erklärung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 idgF zurückgenommen werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, machte der Bw. Vorsteuerbeträge (zusätzlich) geltend. In diesem Zusammenhang ist auch der Verspätungszuschlag Streitgegenstand.

Der gegenständliche Umsatzsteuerbescheid wurde damit begründet, dass Korrekturen aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung durchzuführen gewesen seien (Bl. 21a und 21b / Hauptakt [HA] 2007).

Der Verspätungszuschlagbescheid wurde damit begründet, dass eine Festsetzung aufgrund der Bestimmung des § 135 BAO zu erfolgen habe.

Der Berufungswerber (Bw.) erhob gegen die berufungsgegenständlichen Bescheide Berufungen mit folgender Begründung:

Mit Schreiben vom habe er die Wiederaufnahme des Verfahrens über seine Abgaben für das Jahr 2007 beantragt.

Mit Bescheid vom sei das Verfahren betreffend seine Umsatzsteuer 2007 wieder aufgenommen worden, gleichzeitig sei auch das Verfahren betreffend seine Einkommenssteuer 2007 wieder aufgenommen und ein Verspätungszuschlagbescheid für 2007 erlassen worden. Ebenfalls seien im Verlauf des Jahres 2009 Zwangsstrafen festgesetzt worden, da er seine Abgabenerklärungen 2007 nicht in der vorgesehenen Frist eingereicht habe.

Im Bescheid über seine Umsatzsteuer (USt) 2007 werde eine Abgabennachforderung begründet, weil er auf die Kleinunternehmereigenschaft verzichtet habe.

Dies sei ihm nicht bewusst gewesen, da er diesen Verzicht aufgrund einer diesbezüglichen Aufforderung des Finanzamtes im Jahr 2005 unterschrieben habe, ohne alle Konsequenzen dieses Verzichts zu kennen.

Insbesondere seien damals alle Steuerangelegenheiten der Jahre 2005 und 2006 von seiner damaligen steuerlichen Vertretung wahrgenommen und durchgeführt worden, sodass er sich auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit aller von ihm zu leistenden Unterschriften im für den Bw. ansonsten weitgehend fremden Steuerrecht Österreichs verlassen habe.

Im Verlauf des Jahres 2007 habe er wegen massiver Mängel in der Dienstleistung seinem damaligen Steuerberater jegliche Handlungsbefugnis für den Bw. entziehen müssen. Ihm sei jedoch auch damals beim Übergang der Bearbeitungsverantwortung auf ihn alleine nicht klargelegt worden, welche Konsequenzen der Bw. aufgrund des für ihn unklaren Verzichts auf die Kleinunternehmereigenschaft zu beachten gehabt hätte und habe. Dies sei eine massive Fehlleistung in der Beratung seines zur Beratung verpflichteten Steuerberaters, und daher sei dies nur als geringes Versehen und nicht als schuldhafte Fehlleistung vom Bw. anzusehen.

Der Sachverhalt sei ihm erst 2010 zufolge der Wiederaufnahme des Verfahrens AUF SEIN BETREIBEN durch die bescheidmäßige Begründung einer unerwartet und unrichtig hohen Zahllast bei der Rücksprache am zuständigen Finanzamt von der Referentin klargelegt worden.

Aus diesen Gründen ersuche der Bw., ihm die Kleinunternehmereigenschaft wieder zuzuerkennen, da er im gesamten Zeitraum seiner Gewerbstätigkeit in Österreich nie irgendwelche Erträge gehabt habe, die dieser Kleinunternehmereigenschaft entgegenstehen würden. Demzufolge wäre auch seine USt-Zahllast neu zu berechnen und mit € 0,00 (NULL) festzusetzen.

Im Fall dass sein angeführter Antrag nicht Zustimmung seitens der Abgabenbehörde fände, ersuche der Bw. um eine neuerliche Fristeinräumung, um die Summe aller von ihm bereits bezahlten anrechenbaren Vorsteuern im Zuge einer neuen USt-Erklärung 2007 bekannt geben zu können.

Überdies sei der Bw. wie in seinem Wiederaufnahmsantrag dargestellt wegen krankheitsbedingter und persönlicher Umstände lange Zeit nicht am Sitz seiner Gewerbstätigkeit in Österreich gewesen und auch nicht uneingeschränkt handlungsfähig gewesen, sondern der Bw. habe sich überwiegend im Ausland (Schweden, Norwegen, Tschechien) aufgehalten.

Daher sei er aus nicht ausschließlich von ihm zu vertretenden Gründen an der Einreichung von Erklärungen an die Behörden in Österreich gehindert gewesen.

Diese hiermit eingebrachte Berufung habe keine aufschiebende Wirkung, sodass er mit Rechtskraft sofort zur Zahlung der hohen Abgaben-Zahllast verpflichtet wäre.

Wie in seinem Wiederaufnahmsantrag in den Beilagen dargestellt, habe er jedoch seit April 2008 seine gewerbliche und überhaupt jegliche berufliche Tätigkeit aufgegeben und habe keinerlei Einkommen. Sein Lebensunterhalt werde und wurde von seiner Gattin getragen und zum Teil auch von einer (indischen) Religionsgemeinschaft.

Daher könne er derzeit nicht einmal auch nur kleine Teilbeträge der ihm vorgeschriebenen Abgabennachforderung bezahlen.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung bezüglich Umsatzsteuerbescheid 2007 wurde begründet wie folgt: Mit Antrag vom habe der Bw. auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ab dem Jahr 2005 verzichtet und diesen Antrag persönlich unterfertigt. Diese Erklärung binde den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre und sei bis dato nicht widerrufen worden. Die Umsätze seien daher versteuert worden. Auf die Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen sei bei der persönlichen Vorsprache am verzichtet worden.

Demgemäß wurde die Berufungsvorentscheidung bezüglich Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2007 wie folgt begründet:

Mit Berufungsvorentscheidung (Bescheid) sei die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid als unbegründet abgewiesen worden. Es ergäbe sich keine Änderung des Festsetzungsbetrages und somit auch keine Änderung der Höhe des Verspätungszuschlages.

Der Vollständigkeit halber wird eine Eingabe vom , somit nach den berufungsgegenständlichen Vorlageanträgen (Bl. 35 ff / Hauptakt), bezüglich der in diesem Verfahren nicht berufungsanhängigen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeführt: Der Bw. habe am mit Wirkung für das Kalenderjahr 2005 auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet. Mit Schreiben vom habe er die Wiederaufnahme des Verfahrens über seine Abgaben für das Jahr 2007 oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Mit Bescheid vom seien die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommenssteuer 2007 wieder aufgenommen und mit Umsatzsteuerbescheid 2007 eine hohe USt-Nachforderung für das Jahr 2007 festgesetzt worden.Im Bescheid über die Umsatzsteuer 2007 sei die Abgabennachforderung damit begründet worden, dass der Bw. auf die Kleinunternehmereigenschaft verzichtet habe.Dies sei dem Bw. nicht bewusst gewesen, da er diesen Verzicht aufgrund einer diesbezüglichen Aufforderung des Finanzamtes im Jahr 2006 unterschrieben habe, ohne alle Konsequenzen dieses Verzichts zu kennen.Insbesondere seien damals alle Steuerangelegenheiten der Jahre 2005 und 2006 von seiner damaligen steuerlichen Vertretung wahrgenommen worden, sodass er sich auf die Richtigkeit und Sinnhaftigkeit aller von ihm zu leistenden Unterschriften im für ihn ansonsten weitgehend fremden Steuerrecht Österreichs verlassen habe.Im Verlauf des Jahres 2007 habe er wegen massiver Mängel in der Dienstleistung seinem damaligen Steuerberater jegliche Handlungsbefugnis für den Bw. entziehen müssen. Ihm sei auch zu diesem Zeitpunkt vom früheren steuerlichen Vertreter beim Übergang der Bearbeitungsverantwortung auf ihn alleine nicht klargelegt worden, welche Konsequenzen er aufgrund des vorhergegangenen, für ihn unklaren Verzicht auf die Kleinunternehmereigenschaft zu beachten habe. Dies sei eine massive Fehlleistung in der Beratung seines zur Beratung verpflichteten Steuerberaters gewesen, und daher sei dies nur als geringes Versehen und nicht als schuldhafte Fehlleistung vom Bw. anzusehen.In der Folge habe er bereits 2007 seine Geschäftstätigkeit in Österreich weitgehend eingestellt, mit jegliche Erwerbstätigkeit beendet und dies auch den Finanzbehörden mitgeteilt.Wenn der Bw. gewusst hätte, dass er im Jahr 2006 auf die Kleinunternehmereigenschaft mit Wirkung ab 2005 und auch für 2007 sowie für die folgenden Jahre verzichtet habe, hätte er bereits ab nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens sondern ausschließlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Der Sachverhalt sei dem Bw. erst 2010 zufolge der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Bw. durch die bescheidmäßige Begründung einer unerwartet und unrichtig hohen Zahllast bei der Rücksprache beim zuständigen Finanzamt von der Referentin klargelegt worden.Der Bw. hat mit dieser Eingabe vom auch seine Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG mit dem frühesten möglichen Beginn der Wirkung widerrufen, zumal er im gesamten Zeitraum seiner Gewerbstätigkeit in Österreich nie irgendwelche Erträge gehabt habe, die dieser Kleinunternehmereigenschaft entgegenstünden. Sollte seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zugestimmt werden, ersuchte der Bw. ihm eine neuerliche Frist einzuräumen, damit er die Summe aller von ihm bereits bezahlten anrechenbaren Vorsteuern als neue USt-Erklärung 2007 bekannt geben könne (Bl. 31 / HA 2007; ).

Aufgrund der Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Umsatzsteuerbescheid 2007 und diesbezüglichem Verspätungszuschlagsbescheid beantragte der Bw. die Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz:

Ad Umsatzsteuerbescheid 2007:

Mit Schreiben vom habe er die Wiederaufnahme des Verfahrens über seine Abgaben für das Jahr 2007 ODER Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Mit Bescheid vom seien die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommenssteuer 2007 wieder aufgenommen und mit Umsatzsteuerbescheid 2007 eine hohe USt-Nachforderung für das Jahr 2007 festgesetzt worden.

Der Bw. habe am gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 als Ergebnis der Wiederaufnahme Berufung eingelegt. Die Berufungsvorentscheidung weise seine Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet ab, da er offenbar in einem Antrag vom mit Wirkung ab dem Jahr 2005 auf die Kleinunternehmereigenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG verzichtet habe. Dieser Verzicht sei dem Bw. in keiner Weise bewusst.

Am habe der Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor dieser Verzichtserklärung vom beantragt und begründet.

Zusätzlich zu der mit erbetenen Entscheidung auf Wiedereinsetzung habe er mit gleichem Datum am in einem getrennten Schreiben auch seine Verzichtserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG mit dem frühesten möglichen Beginn der Wirkung widerrufen.

Aus diesen Gründen ersuche er, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz

- die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor seiner Verzichtserklärung vom berücksichtigen möge,

- ihm die Kleinunternehmereigenschaft wieder zuerkennen möge,

- alle im Verlauf des Jahres 2009 gegen ihn festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen aufheben möge, und

- seine USt-Zahllast 2007 neu berechnet und mit € 0,00 (NULL) festsetzt.

Falls diesem Antrag nicht zugestimmt werde, ersuche der Bw. ihm eine neuerliche Frist einzuräumen, damit er die Summe aller von ihm bereits bezahlten anrechenbaren Vorsteuern in Höhe von ca. 1.800,00 € in einer neuen USt-Erklärung 2007 bekannt geben könne.

Ergänzend halte er fest, dass die Berufungsvorentscheidung in der Begründung u.a. vermeine, er hätte auf die Geltendmachung von Vorsteuern bei der persönlichen Vorsprache am verzichtet. Dies sei aus seiner Sicht unrichtig, da er lediglich über die ihm noch offen stehenden Rechtsmittel Erkundigung eingeholt und für den Fall der Ablehnung die Anrechnung der von ihm bezahlten anrechenbaren Vorsteuern erbeten habe.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung hins. Verspätungszuschlag an die Abg.behörde II. Instanz (Bl. 42 / HA 2007]) führte der Bw. aus wie folgt: Mit Schreiben vom habe der Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens über seine Abgaben für das Jahr 2007 beantragt. Mit Bescheid vom sei das Verfahren über seine gesamte Abgabenschuld (ESt und USt) für das Jahr 2007 wieder aufgenommen worden. Der Bw. habe mit Schreiben vom neuerlich dargestellt, warum er die Abgabenerklärungen (ESt und USt) für das Jahr 2007 nicht früher beibringen habe können: Der Bw. sei wegen krankheitsbedingter und persönlicher Umstände lange Zeit nicht am Sitz seiner Gewerbstätigkeit in Österreich und nicht uneingeschränkt handlungsfähig gewesen und habe sich überwiegend im Ausland (Schweden, Norwegen, Tschechien) aufgehalten. Daher sei er aus nicht ausschließlich von ihm zu vertretenden Gründen an der Einreichung von Erklärungen an die Behörden in Österreich gehindert gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Ad Umsatzsteuer (USt):

§ 6. (1) UStG 1994 in der geltenden Fassung (idgF) lautet:

...

27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden;

28. die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern. Das gilt auch für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse.

  • (3) Der Unternehmer, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.Der Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.

§ 12. (1) UStG 1994 idgF lautet: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;
2. a)
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,
b)
in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;

Auf den Vorhaltscharakter der Berufungsvorentscheidung wird hingewiesen. Betreffend die Vorsteuerbeträge werden die in der Umsatzsteuererklärung 2007 (unterschrieben vom Bw. am ; Bl. 8 ff / Hauptakt [HA] 2007) in Höhe von € 1.783,00 anerkannt (Kennzahl 061: € 166,18 plus Kennzahl 065: € 1.616,82; Bl. 21b / HA 2007).

Der UFS hat dem Bw. nicht nochmals eine Frist zu setzen, damit er allfällige Vorsteuern eventuell nachweisen kann. Vielmehr entgegnet der UFS dem dahingehenden Begehren des Bw., dass dieser oftmals die Möglichkeit hatte und bis dato gehabt hätte, allfällige diesbezügliche Nachweise zu erbringen. Bereits in der USt-Erklärung unterzeichnet vom Bw. am hat der Bw. die nunmehr auch seitens des UFS anerkannten Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Angemerkt wird, dass (darüber hinausgehende) Vorsteuerbeträge vom Bw. nicht nachgewiesen wurden. Weiters wird auf die Verpflichtung des Bw., in den Abgabenerklärungen vollständige und richtige Angaben zu machen, hingewiesen.

Der UFS so wie die anderen Abgabenbehörden hat dem Bw. nicht immer wieder neue Fristen zu setzen, damit er allenfalls Vorsteuerbeträge geltend machen kann. Bis dato wäre dem Bw. freigestanden, nicht zuletzt aufgrund der Berufungsvorentscheidung, die Vorhaltscharakter hat, höhere als die bereits vom Finanzamt anerkannten Vorsteuerbeträge nachzuweisen. Der Bw. hat bis dato nicht nachgewiesen, dass er über die ihm bereits vom Finanzamt ohnehin gewährten Vorsteuern weitergehende Vorsteuern abziehen kann.

Weiters hat der UFS dem Bw. nicht vor Ergehen seiner Berufungsentscheidung seine Rechtsmeinung vorzuhalten. Der Bw. musste jedenfalls davon ausgehen, dass sich der UFS wie bereits das Finanzamt und übrigens alle anderen Abgabenbehörden an die geltenden Gesetze halten muss, weshalb auch o. a. § 6 Abs. 3 UStG 1994 idgF anzuwenden ist.

Wenn nun im Zuge der Berufung bzw. des Vorlageantrages widersprüchliche Angaben und Erklärungen (gegenüber seinen ursprünglichen Angaben bzw. seiner USt-Erklärung datiert mit15. August 2009) vom Bw. gegeben werden, so unterliegt dies der freien Beweiswürdigung. Nach der Judikatur (, 337/54.Slg-1748, , 1557/55) ist die Behörde berechtigt, einer Erklärung, die der Steuerpflichtige vor (voller) Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung gegeben hat, mehr Glauben zu schenken, als einer späteren allfällig zweckdienlichen Berichtigung. Es haben daher die ursprünglich vom Bw. gemachten Angaben hins. beispielsweise seiner getätigten Vorsteuern (dh. also die diesbezüglichen Angaben in der USt-Erklärung vom ) eine höhere Glaubwürdigkeit als die vom Bw. nunmehr im Zuge des Vorlageantrages gemachte Äußerungen über weitere allenfalls noch anzuerkennende Vorsteuerbeträge. Aus o.a. Gründen sind weitere Vorsteuerbeträge (über die im gegenständlichen USt-Bescheid gewährten Vorsteuerbeträge hinausgehende) nicht glaubhaft und auch nicht nachgewiesen worden. Ein allfälliger Nachweis für weitere Vorsteuerbeträge wurde vom Bw. bis dato nicht erbracht, obwohl er hinlänglich dazu Gelegenheit sowie Zeit gehabt hätte. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid wurde beispielsweise bereits am bei der Abgabenbehörde eingebracht, der Vorlageantrag am .

Da die Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 3 UStG 1994 idgF (Bl. 12 D/HA) eigenhändig vom Bw. am unterschrieben wurde, ist die gesetzlich vorgeschriebene unabdingbare Bindung für fünf Jahre im Berufungsjahr 2007 keinesfalls abgelaufen, weshalb der Berufungspunkt gem. o.a. § 6 Abs. 3 UStG 1994 idgF jedenfalls abzuweisen ist.

  • Darüber hinaus ist der Widerruf der Verzichtserklärung spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn des betreffenden Kalenderjahres zu erklären, weshalb auch aus diesem Grund der Widerruf der Verzichtserklärung in der Berufung vom (Bl. 22 / HA 2007) für das Jahr 2007 auch aus diesem Grund jedenfalls verspätet wäre (§ 6 Abs. 3 UStG 1994 idgF).

Auch wenn sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für den Abgabepflichtigen im Nachhinein als ungünstig erweist, muss die 5-Jahresfrist vor einem allfällig möglichen Zurückwechsel auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eingehalten werden.

Ad Verspätungszuschlag:

  • § 135 BAO lautet: Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

In der Eingabe vom führte der Bw. aus (Bl. 1 / HA 2007), dass er aus ernsten Familiengründen im Ausland sei, weshalb er die Einkommensteuer 2007 bis zum Termin nicht abgeben habe können. Er erbat eine dreimonatige Fristverlängerung.

Jahre später führte der Bw. aus, dass er wegen krankheitsbedingter und persönlicher Umstände lange Zeit nicht am Sitz seiner Gewerbstätigkeit in Österreich und nicht uneingeschränkt handlungsfähig gewesen sei, und dass er sich überwiegend im Ausland (Schweden, Norwegen, Tschechien) aufgehalten habe.

Auch in diesem Berufungspunkt gilt, dass den früheren Ausführungen des Bw. mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist als den späteren diesbezüglichen Ausführungen, wenn er erst in späteren Eingaben ausführt, dass er auch krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seinen abgaberechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, weshalb auf diesbezügliches Vorbringen nicht näher eingegangen werden muss.

Grundsätzlich ist diesbezüglich zu entgegnen, dass insgesamt den ursprünglichen Aussagen des Bw., dass er sich aus Familiengründen im Ausland aufgehalten habe, mehr Glaubwürdigkeit beizumessen ist, als den späteren Ausführungen, dass (auch [nicht näher ausgeführte bzw. nicht nachgewiesene]) krankheitsbedingte Umstände der Grund gewesen seien.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Bw. jedenfalls dafür Sorge tragen hätte müssen (gerade bei längerer Ortsabwesenheit), dass er seine steuerlichen Pflichten erfüllt, bzw. eben eine steuerliche Vertretung heranziehen hätte müssen, um seine steuerlichen Agenden zu erfüllen. Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung ist daher nach Ansicht des UFS nicht entschuldbar, weshalb der Verspätungszuschlag iSd § 135 BAO idgF anzusetzen war.

Der Bw. führt in einer Eingabe vom aus (Bl. 36 / HA 2007), dass er im Laufe des Jahres 2007 seinem damaligen Steuerberater aufgrund massiver Dienstleistungsmängel ihm gegenüber die Vertretungsvollmacht entziehen habe müssen. Es wäre seine Pflicht als Abgabepflichtiger gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass seine abgaberechtlichen Pflichten auch weiterhin erfüllt werden (allenfalls durch einen neuen steuerlichen Vertreter).

Angemerkt wird, dass seitens des Bw. bezüglich des Prozentausmaßes des Verspätungszuschlages keine substantiierten Einwände vorgebracht wurden. Dementsprechend wird die Höhe des Verspätungszuschlages unverändert angesetzt (10% Verspätungszuschlag von € 2.600,00 ergibt € 260,00 Verspätungszuschlag; Basis war die Erstveranlagung durch das Finanzamt aufgrund der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2007).

Der Fristverlängerungsantrag wurde vom Bw. verspätet (nämlich nach der gesetzlichen Frist für die Abgabe der diesbezüglichen Steuererklärung; nämlich erst am ) eingebracht, weshalb die berufungsgegenständliche Umsatzsteuererklärung nicht rechtzeitig eingebracht wurde. Der Verspätungszuschlag ist demgemäß iSd o.a. § 135 BAO idgF rechtsrichtig festgesetzt worden. Diese Berufung ist demgemäß abzuweisen.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
YAAAC-86979