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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.12.2010, RV/2594-W/08

Alleinerzieherabsetzbetrag, Vorliegen einer Partnerschaft

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der von der Bw für das Jahr 2007 beantragte Alleinerzieherabsetzbetrag wurde vom Finanzamt mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die Bw im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt habe. Ein Alleinverdienerabsetzbetrag sei auch nicht zu berücksichtigen gewesen, da die steuerpflichtigen Einkünfte des (Ehe)Partners der Bw höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,00 gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw Berufung, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihr (ehemaliger) Lebensgefährte (Herr A.B.) nicht der Kindesvater ihres Sohnes sei. Sie hätte erst im August 1999 diese Lebensgemeinschaft begründet und diese im Oktober 2006 aus persönlichen Gründen beendet. Aus finanziellen Gründen sei es weder ihr noch Herrn A.B. möglich, aus der gemeinsam als Hauptmieter gemieteten Wohnung auszuziehen. Sie beide hätten keinen Anspruch auf eine Sozialwohnung und mit ihren Mitteln auch keine Chance auf dem privaten Wohnungsmarkt. Sie seien daher gezwungen, weiter in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen. Das tägliche Leben würde sich jeder selbst finanzieren, die Wohnungskosten würden aufgeteilt.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt habe werden können, weil die Bw im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner gelebt habe. Herr A.B. sei weiterhin aufrecht an der gemeinsamen Wohnadresse gemeldet.

In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw ergänzend vor, dass ein "Gemeinsamer Haushalt" Gemeinsames Wohnen und Wirtschaften voraussetze. Es sei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Aus den in der Berufung angeführten Gründen bestünde zwar eine Wohngemeinschaft mit Herrn A.B., eine Wirtschaftsgemeinschaft bestünde seit Oktober 2006 aber definitiv nicht. Auch Meldedaten könnten nicht auf das Vorliegen eines "gemeinsamen Haushaltes" schließen lassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:

Die Bw hat seit 1999 eine Lebensgemeinschaft mit Herrn A.B. in der gemeinsamen Wohnung in Wien geführt. Die Lebensgemeinschaft wurde im Oktober 2006 beendet. Herr A.B. und die Bw bewohnen weiterhin dieselbe Wohnung, sie sind an dieser Wohnungsadresse nach wie vor mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Es besteht zwischen ihnen jedoch seit Oktober 2006 keine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft mehr (dies war hinsichtlich der Geschlechtsgemeinschaft im Verfahren unstrittig; hinsichtlich der Wirtschaftsgemeinschaft konnte das Finanzamt keinerlei erhebliche Tatsachen ins Treffen führen, die Bw hat das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft glaubwürdig bestritten). Die Bw hatte im Jahr 2007 ganzjährig Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind. Der erwähnte Herr A.B. ist nicht der leibliche Vater dieses Kindes.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt bei einem Kind jährlich 494,00 Euro. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt. Kinder im Sinn des § 106 EStG sind Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 EStG zusteht. Ein Kinderabsetzbetrag steht einem Steuerpflichtigen zu, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird.

Entscheidend für ein Leben in einer Gemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 4 EStG ist ein Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft, wozu im allgemeinen eine Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft gehören. Dabei kann aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale weniger stark ausgeprägt sein oder ganz fehlen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Gemeinsames Wohnen allein begründet demnach noch kein Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft, wenn die beiden anderen Merkmale der Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft komplett fehlen, sodass von einer gemeinsamen Wirtschaftsführung und gemeinsamen Lebensgestaltung nicht ausgegangen werden kann.

Wie ausgeführt hat die Bw im Berufungszeitraum nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner gelebt und es liegen auch alle anderen Tatbestandsvoraussetzungen für die Berücksichtigung eines Alleinerzieherabsetzbetrages im Sinn des § 33 Abs 4 EStG vor. Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist ihr daher für 2007 zugestanden und ist bei der Ermittlung des Einkommens im Jahr 2007 zu berücksichtigen. Die Berufung erweist sich damit als berechtigt.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at