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EuGH zum Begriff des Zusammenschlusses: Gemeinschaftsunternehmen
Art 3 der Verordnung (EG) Nr 139/2004
Art 3 der Verordnung (EG) Nr 139/2004 ist dahin auszulegen, dass infolge einer Änderung der Art der Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn das daraus hervorgegangene Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.
, Austria Asphalt GmbH & Co. OG gegen Bundeskartellanwalt (Vorabentscheidungsersuchen des OGH)
Das Vorabentscheidungsersuchen des OGH betrifft die Auslegung von Art 3 der Verordnung (EG) Nr 139/2004 des Rates vom über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl L 24 vom , S 1. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Austria Asphalt GmbH & Co. OG (im Folgenden: Austria Asphalt) und dem Bundeskartellanwalt über einen behaupteten Zusammenschluss.
Austria Asphalt ist eine indirekte Tochtergesellschaft der Strabag SE. Die Strabag-Gruppe, zu der diese Gesellschaften gehören, ist ein internationaler Baukonzern, der ua im Straßenbau tätig ist. Die Porr AG, die ebenfalls zu einem internationalen, im Str...