Arbeitsrecht für Arbeitgeber 2020
19. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 221Kapitel II
19. Drittschuldnererklärung und Lohnpfändung
19.1 Drittschuldnererklärung
Wenn der AN Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, kann in der Folge der Gläubiger auf Basis eines Exekutionstitels (z.B. rechtskräftiges Urteil, rechtswirksamer Vergleich, rechtskräftiger Zahlungsbefehl) die Exekution auf das Arbeitseinkommen des AN (verpflichtete Partei) beantragen. Durch die gerichtliche Bewilligung des Exekutionsantrages wird die Pfändung und Überweisung der Geldforderung des Verpflichteten an den Drittschuldner (AG) bewilligt. Die Pfändung wird mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt. Nach dem Zeitpunkt der Zustellung richtet sich der Pfandrang (§ 300 EO).
Die Pfändung verbietet dem Drittschuldner die Auszahlung des gepfändeten Teiles des Arbeitseinkommens an den Verpflichteten (Zahlungsverbot) und dem Verpflichteten die Verfügung über die gepfändete Forderung (Entgeltansprüche an den Drittschuldner). In der Praxis beantragt der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag in der Regel die Lohnpfändung (statt Mobilien- oder Immobilienexekution) und die Einholung einer Drittschuldnererklärung. Dies bedeutet, dass der Drittschuldner die in einem Formular, welche...