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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 19.01.2010, RV/0013-K/09

Abgabenbehörden haben die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Mag. NW, Re, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für A. (geb. 1 und Edward (geb. 2) für das Schuljahr 2007/2008 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) mit Hauptwohnsitz in Re, beantragte am beim Finanzamt St. Veit Wolfsberg die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2007/2008 für ihre schulpflichtigen Kinder A. und EW. Die Kinder, mit Hauptwohnsitz in 9R, BS, bewohnten zum Zwecke des Schulbesuches (vom bis ) in K eine Zweitunterkunft. Die betreffende Schule bestätigte, dass A. und Ed. als ordentliche Schüler die jeweiligen Gymnasien besuchten.

Das Finanzamt S trat in der Folge die Anträge auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für 07/08 an das Finanzamt K ab. Nach einem Ergänzungsverfahren wies das Finanzamt die Anträge mit Bescheid vom unter Hinweis auf das Fehlen der Notwendigkeit einer Zweitunterkunft ab.

Dagegen berief die Bw. am . Sie gab an, dass sie sich als Mutter gelegentlich in K am Zweitwohnsitz aufhalte. Die Kinder würden von ihrer Schwester versorgt, verpflegt und beaufsichtigt. Freitags führen die beiden Kinder gemeinsam nach Rei. zum Hauptwohnsitz. Sonntagabends oder Montagsfrüh kämen sie wieder nach K zurück. Die Wochenenden und Feiertage würden in Rei. verbracht.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsentscheidung vom unter Hinweis auf § 30c Abs. 4 FLAG 1967 sowie dem Fehlen einer notwendigen Zweitunterkunft für Zwecke des Schulbesuches als unbegründet ab.

Mit beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Einzelnen führte sie aus:

"Bei der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe vom vom Finanzamt K fiel mir auf, dass meine Wohnsitz- und Familiendaten auf H. lauten. Diese Daten stammen vom Jahr 1999, im welchen ich getrennt von meinem Mann mit den Kindern in K lebte. Ab dem Jahr 2000 lebe ich wieder bei meinem Mann in Rei. und habe meinen Hauptwohnsitz seit damals in Rei., BS. Es ist mir unklar, dass der Antrag auf Heimfahrtbeihilfe vom Finanzamt K bearbeitet wird, obwohl ich diesen Antrag beim für mich zuständigen Finanzamt S eingebracht habe. Während der Schultage werden meine Kinder in der HG von meiner Schwester NH betreut. Der Vorwurf, dass ich an der VHS tätig bin, stimmt. Ich fahre zu meinen paar Unterrichtsstunden in Russisch extra von Rei. nach K. Daraus kann man mir nicht einen überwiegenden Aufenthalt in K anlasten."

Der unabhängige Finanzsenat ermittelte beim Arbeitsmarktservice W, welche Adresse die Bw. im Zusammenhang mit dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe angegeben hatte. Dies war lt. der Antwort-email vom , 9R, BS.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 1, 1. Satz BAO (Bundesabgabenordnung), haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Nach § 30e Abs. 1 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) ist die Schulfahrtbeihilfe nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht voll inhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Nach § 13 erster Satz FLAG hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden.

Wohnsitzfinanzamt ist laut § 55 Abs. 2 BAO jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ereignisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO).

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

- Die Bw. ist mit EdW verheiratet.

- Der gemeinsame Hauptwohnsitz der Eheleute und der Kinder A. sowie Ed. ist laut dem Auszug des Zentralen Melderegisters in 9R, BS.

- Die Bw. hält sporadisch an der VHS in K RK. 2008 bezog sie hiefür € 1.656,00. Vom bis bezog die Bw. vom Arbeitsmarktservice W Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (€ 9.999,05).

- Laut dem Auskunftsersuchen an das AMS W vom , hat die Bw. gegenüber dem AMS ihre Wohnadresse mit 9R, BS angegeben. Dort hält sie sich lt. Auskunft AMS W überwiegend auf.

- Laut dem Abgabeninformationssystem gewährte das Finanzamt S (bei identem Sachverhalt) die Schulfahrtbeihilfe ab dem Schuljahr 2004/2005. Aktenkundig ist auch die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe durch das Finanzamt S für das Schuljahr 2008/2009.

Die Feststellungen gründen sich auf den Auszügen des Zentralen Melderegisters, Erhebungen beim Arbeitsmarktservice W, den Verwaltungsakten und den Daten im Abgabeninformationssystem (DB 2).

In Entsprechung der im Abgabenverfahren geltenden Offizialmaxime haben die Abgabenbehörden die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Dies schließt die Verpflichtung ein, anlassbezogen aus eigenem die Voraussetzungen für die Zuständigkeit und ebenso für die Unzuständigkeit zu klären (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 50 S 573).

Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder örtliche Zuständigkeit entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig. Die (gleichgültig aus welchem Grund) im Rechtsmittelverfahren angerufene Abgabenbehörde zweiter Instanz hat diesen Mangel aufzugreifen. Nimmt die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Unzuständigkeit der Behörde erster Rechtsstufe nicht wahr, ist der Berufungsbescheid rechtswidrig, gleichgültig ob der erstinstanzliche Bescheid von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Stelle ergangen ist, und demnach der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof verfallen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 50, S 588 und die darin angeführte Judikatur des VwGH).

Aus dem dargelegten wird klar, dass eine Aktenabtretung an das Finanzamt K nicht erfolgen hätte dürfen. Da das Finanzamt K im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides örtlich unzuständig war, ist spruchgemäß zu entscheiden und ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 30e Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Schulfahrtbeihilfe
Wohnsitzfinanzamt
unzuständiges Finanzamt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at