Energieabgabenvergütung für einen Dienstleistungsbetrieb
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X Baumarkt GmbH, Adr., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH. WP- u. Stb.Ges., 1090 Wien, Porzellang. 51, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom betreffend Energieabgabenvergütung für den Zeitraum März 1996 bis Februar 1997 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird insofern abgeändert, als der Antrag auf Energieabgabenvergütung zurückzuweisen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt einen Baumarkt und beantragte für das Wirtschaftsjahr 3/1996 - 2/1997 die Vergütung von Energieabgaben. Der Antrag vom enthält lediglich Firmenbezeichnung, Adresse, Telefonnummer sowie eine firmenmäßige Zeichnung. In der Zeile "Vergütungsbetrag" ist vermerkt "Betrag folgt".
Dem betreffenden Akt des Finanzamtes ist keine Ergänzung dieses Antrages zu entnehmen.
Das zuständige Finanzamt wies den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der VfGH im Anschluss an das , Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen habe, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) nicht anzuwenden sei, weil es nicht als Beihilfe notifiziert worden sei ().
Nunmehr habe die Europäische Kommission mit Schreiben vom das EnAbgVergG für die Jahre 1996 - 2001 als zulässige staatliche Beihilfe genehmigt. Damit sei für diesen Zeitraum das EnAbgVergG in der Fassung, wie es vom Nationalrat beschlossen worden sei (einschließlich der Einschränkung auf Produktionsbetriebe), anzuwenden.
Da die Bw. ein Dienstleistungsunternehmen sei und somit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht erfüllt seien, werde der Antrag abgewiesen.
Die Bw. brachte gegen diesen Bescheid eine Berufung ein und führte aus, dass § 2 Abs. 1 EnAbgVergG unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes anfechtbar sei. Der VfGH habe eine Prüfung dieser gesetzlichen Bestimmung wegen der bisherigen EU-Rechtswidrigkeit der Regelung noch nicht durchgeführt. Er habe jedoch ausgeführt, dass er "in die Lage kommen könnte, die Einschränkung der Vergütung auf Produktionsbetriebe zu beseitigen, was im Effekt einer Ausdehnung der Energieabgabenvergütung auf alle Unternehmen gleichkäme".
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG können Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit vergütet werden, als sie einen bestimmten Prozentsatz des Nettoproduktionswertes übersteigen. Nettoproduktionswert ist der Unterschiedsbetrag zwischen Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und Umsätzen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der für das Streitjahr geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.
Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben sind in § 2 Abs. 2 EnAbgVergG geregelt:
Vergütet wird der Betrag, der den in § 1 bezeichneten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge (erbrachte und von anderen Unternehmern geleistete Umsätze) zu enthalten. Der Antrag auf Vergütung ist nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen.
Die Bw. hat einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 1996/97 beim Finanzamt eingebracht. Dieser Antrag enthielt keine ziffernmäßige Darstellungen, auch nicht die vom Gesetz geforderten Verbrauchsmengen und Umsatzzahlen. Eine Ergänzung des Antrages ist nicht erfolgt.
Wie der Entscheidung des zu einer Vorsteuererstattung zu entnehmen ist, setzt die Anwendbarkeit des § 115 Abs. 4 BAO - nämlich die Prüfung der Angaben über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse - voraus, dass ein Antrag rechtzeitig gestellt und den damit verbundenen Inhaltserfordernissen entsprochen wurde. So erfüllt ein bloß unterschriebenes Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art und Höhe der Einkünfte die für die Qualifikation als Einkommensteuererklärung notwendigen Inhaltserfordernisse nicht, da es der Abgabenbehörde keinerlei Informationen von substanziellem Gehalt übermittelt, die ihr ein erstes Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen. Durch das Fehlen der wesentlichen Angaben innerhalb der genannten Frist, war das Finanzamt nicht in der Lage, sich ein Bild über Bestand oder Nichtbestand des Erstattungsanspruches zu machen (wenn auch mit Ergänzungsaufträgen, Bedenkenvorhalten usw.). Die Einreichung des unterschriebenen Vordrucks war zur Wahrung der Antragsfrist nicht geeignet.
Auch im gegenständlichen Fall liegen die in der VwGH-Entscheidung vom , 2000/15/0032, angesprochenen Mängel dem übermittelten Formular zugrunde: § 2 Abs. 2 EnAbgVergG ordnet an, dass "der Antrag die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten hat." Gesetzlich bezeichnete Voraussetzung für eine Qualifikation als Vergütungsantrag wäre daher die betragliche Auflistung der verbrauchten Energie und die Auflistung sämtlicher Vorleistungen sowie der erbrachten Umsätze. Der Antrag der Bw. enthält aber die im Energieabgabenvergütungsgesetz geforderten Angaben nicht, selbst der Nettoproduktionswert und der Vergütungsbetrag sind nicht ausgewiesen. Das übermittelte Formular enthält somit nicht einmal jene Angaben, die zu den Minimalerfordernissen einer ordnungsgemäß ausgefüllten Steuererklärung gerechnet werden müssen.
Es liegt daher gar keine rechtzeitig eingebrachte Steuererklärung vor: Mit dem eingereichten Formular war es der Finanzbehörde nicht möglich, die Bemessungsgrundlage für die Vergütung abzuschätzen oder gar zu berechnen.
Ein Formular, welches nicht die für eine Erklärung notwendigen Angaben aufweist, kann im übrigen auch nicht mit einer Mängelbehebung saniert werden (vgl Stoll, BAO, § 85, S 864)
Vom UFS (, GZ RV/0452-L/06) wurde in einem ähnlichem Fall entschieden, dass ein Steuererklärungsformular betreffend Energieabgabenvergütung, welches nur mit "999999" ausgefüllt wird, nicht als Steuererklärung zu qualifizieren ist und ein solches Anbringen zurückzuweisen ist.
Auch der gegenständliche Antrag hätte aus den vorstehenden Erwägungen schon vom Finanzamt als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.
Darüber hinaus kann aus folgenden Gründen für die Jahre 1996 - 2001 weder Produktions- noch Dienstleistungsbetrieben eine Vergütung von Energieabgaben gewährt werden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zlen. 2006/17/0157 und 0158, die Beschwerden von Dienstleistungsbetrieben gegen die Nichtzuerkennung der Energieabgabenvergütung der Jahre 1996 bis 2001 als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Mit Urteil vom , C-368/04, entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen und war der im Spruch (Abweisung als unbegründet) ersichtliche Ausspruch zu treffen. Damit kann aber auch in den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind".
Für die Jahre 1996 bis 2001 ist die Energieabgabenvergütung insgesamt als unzulässige Beihilfe anzusehen, die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und rechtswidrig ist. Sie steht daher weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu (vgl. Grabner, "Endgültig keine Vergütung für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2001", SWK 1/2007, 028, Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633). Damit ist auch dem von der Bw. vorgebrachten Argument der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes der Boden entzogen.
Auch aus diesem Grund konnte dem Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 |
Schlagworte | Energieabgabenvergütung Steuererklärung Dienstleistungsbetrieb |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at