Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.01.2010, RV/1979-W/04

Vorsteuerabzug

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/13/0048 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., 1080Wien, vertreten durch Widhalm Helga, Buchhalterin, 2326 Maria Lanzendorf, Wöhrergasse 2, vom , vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir Stadler, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 1999 entschieden:

Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1995, 1996, 1998 und Einkommensteuer 1995, 1996, 1998 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 1997 und 1999 und Einkommensteuer 1997 und 1999 werden als unbegründet abgewiesen

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997 und 1999 werden zu Ungunsten des Bw. abgeändert. Die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer werden im betragsmäßigen Ausmaß der Berufungsvorentscheidung vom , sohin mit öS 1952.996,- (€ 141.929,75) Umsatzsteuerzahllast und öS 2.917.750,- (€ 212.041,16) Einkommensteuer festgesetzt.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Der Einkommen und Umsatzsteuerbescheid des Jahres 1997 wurde am erlassen und wurden in diesem Rechnungen der Fa. Hr, Mag. GF-GmbH und AR-GmbH nicht anerkannt.

Am erhob der steuerliche Vertreter des Bw. Berufung gegen diese Bescheide, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass es nicht Aufgabe des Bw. sei die Firmenidentität nachzuweisen, sowie die Unterschriften der Geschäftsführer zu überprüfen. Für ihn sei nur die Leistungserbringung, die zur vollen Zufriedenheit der Kunden erfolgt sei, maßgebend. Die Feststellungen des Finanzamtes für Körperschaften seien für ihn unmaßgeblich, da ihm seitens der Behörde keine Hinweise oder Warnungen abgegeben worden seien.

Im Zeitraum vom September 1999 bis April 2001 fand beim Bw. eine Betriebsprüfung betreffend der Jahre 1995-1998 statt, in deren Folge das Verfahren hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1996 wieder aufgenommen und Erstbescheide betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 1995, 1996 und 1998 und eine BVE betreffend 1997 erlassen wurde.

1. Fremdleistungshonorare

Hinsichtlich nachfolgender Rechnungen wurden folgende Vorsteuern nicht anerkannt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995
PPP
4.043.156,00
1996
A-GmbH
1.994.726,00

V-B
583.990,00
1997
AR-GmbH
2.231.243,33

H.G.
2.675.400,00

LFVE-GmbH
311.280,00
1998
H.G.
2.133.700,00

LFVE-GmbH
229.300,00

L.GmbH
2.211.401,60

Die Betriebsprüfung (BP) stellte fest, dass sämtliche Rechnungen keine branchenübliche Bezeichnung der Leistung ausweisen würden. Zudem würde in zahlreichen Rechnungen die Angabe des Leistungszeitraums fehlen, weshalb schon aus diesen Gründen kein Vorsteuerabzug gem. § 11 UStG zustünde.

Auch habe sich in zahlreichen Fällen der leistende Unternehmer als nicht existent erwiesen.

In einigen Fällen sei auch eine Fakturierung durch Nichtbefugte behauptet worden. Der Aufforderung der BP iSd § 162 BAO, die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen bekannt zu geben sei nicht Folge geleistet worden, weshalb bereits aus diesem Grunde die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht anzuerkennen seien.

Am habe der Bw. nachfolgendes zu Protokoll gegeben:

Die Kontaktaufnahme mit den Subunternehmern sei entweder durch Annoncen (Kurier, Bazar) oder durch persönliche Kontakte auf den Baustellen erfolgt.

Die Preisermittlung mit den Subunternehmern sei aufgrund pauschaler Ermittlungen auf Stundenbasis (= Fixpreis) erfolgt. Zur Zeit der Prüfung hätte er einen Stundensatz von öS 460,00 plus USt erzielt. Die Subunternehmer würden ungefähr denselben Stundensatz verrechnen, wobei der Bw. in 10 -20% der Aufträge versuche Zusatzleistungen zu lukrieren. Die Baustelleneinrichtung werde nicht anerkannt. Die Subunternehmer würden in der Pauschale Personal- und Materialkosten verrechnen, in Einzelfällen würde er Spezialmaterialien zur Verfügung stellen. Schriftliche Kostenvoranschläge der Subunternehmer hinsichtlich der einzelnen Baustellen gäbe es nicht. Schriftverkehr, Fax, Abnahme- und Besprechungsprotokolle, Anbot, Abrechnungsunterlagen sowie Unterlagen über bereitgestellte Materialen würden ebenfalls nicht existieren.

Es gäbe keine schriftlichen Aufzeichnungen, sondern es wäre alles mündlich vereinbart worden.

Die BP hielt in ihrem Bericht weiters fest, dass ihr betreffend die Bezahlung der Subunternehmer keine entsprechenden Originalschecks vorgelegt worden seien. Der Bw. habe in diesem Zusammenhang angegeben meistens mit den Subunternehmern persönlich zur Bank gegangen zu sein, da sein Konto überzogen gewesen sei und der Bankdirektor auf einer persönlichen Unterschrift des Bw. bestanden habe. Deshalb würden auch die meisten Schecks seine persönliche Unterschrift tragen.

Im Einzelnen wird hinsichtlich der einzelnen Firmen nachfolgendes (kurz zusammengefasst) festgestellt und auf die ausführliche Darstellung der Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen.

Die A-GmbH, 1100Wien habe nicht existiert. Es hätten weder eine Eintragung im Firmenbuch, Anmeldungen von Kraftfahrzeugen beim KFZ-Zentralregister, noch bei der Sozialversicherung gemeldete Arbeitnehmer festgestellt werden können.

  • Unabhängig davon, dass eine Top Nr. 47 am angegebenen Firmensitz nicht existiere, sei auch kein sonstiger Hinweis gefunden worden, dass an o.a. Adresse eine Firma existiere. (Diese Feststellungen der BP seien durch die Aussage von Hr. Z, Immobilienverwalter der Liegenschaft bestätigt worden. Darüber hinaus weise der Briefkopf der Rechnung die Haus-Nr. 144 auf, während die Fußnote die Nr. 114 trage.

  • Sämtliche vorgelegte Rechnungen, im Gesamtausmaß von netto öS 1.994.726,00, hätten nicht die vom UStG geforderten Inhalte (fehlender Leistungszeitraum, brachenübliche Bezeichnung der Leistung, nicht existenter leistender Unternehmer) aufgewiesen. Außerdem seien, wie im Geschäftsverkehr allgemein üblich weder Gerichtsstand, Firmenbuchnummer noch Faxnummer vermerkt gewesen. Auch habe die angeführte Handy Nr. lt. Auskunft der Fa. Telekom nicht existiert.

  • Diesbezüglich befragt, habe der Bw. (NS v. ) erklärt, dass seine Ansprechpersonen die Herren L, Gund W gewesen seien.

Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse sei die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die fakturierten Leistungen nicht erbracht worden seien. Darüber hinaus sei der Bw. auch der Aufforderung der BP, die tatsächlichen Empfänger der Zahlungen iSd § 162 BAO bekannt zu geben, nicht nachgekommen.

Auch die AR-GmbH, 1020Wien habe nicht existiert. Es habe sich weder eine Eintragung im Firmenbuch gefunden, noch hätte beim KFZ-Zentralregister eine Anmeldung festgestellt werden können, noch seien bei der Sozialversicherung Dienstnehmer gemeldet gewesen.

  • Erhebungen vor Ort hätten ergeben, dass an der oa. Firmenadresse weder ein Firmenschild noch ein sonstiger Hinweis auf deren Existenz festgestellt werden konnten. Weder Wr. Wohnen, noch den für die Bauarbeiten I zuständigen Techniker der MA 24 sei der Firmennahme bekannt gewesen. Auch Dr.H von der Hausverwaltung der o.a. Adresse sei eine AR-GmbH nicht bekannt gewesen.

  • Die Rechnungen der AR-GmbH im Gesamtausmaß von netto öS 2.231.243,33, würden keine genaue Leistungsbeschreibung (§ 16 UStG) enthalten und weder Gerichtsstand, Firmenbuchnummer, Telefon- und Faxnummer aufweisen. Gem. den Angaben des Bw. gäbe es auch keine Grundaufzeichnungen hinsichtlich der Leistungen. Die Rechnungen seien bar (mittels Schecks) gezahlt worden, wobei letztere teilweise erst 3 Monate nach Ausstellung eingelöst worden seien. Wer die Schecks tatsächlich eingelöst habe, habe der Bw. trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben.

  • Hr. Ing.G, Bauingenieur beim Projekt I (Hofmann, Maculan, Il), habe am ausgesagt, dass die Fa. St bei diesem Projekt Subunternehmer gewesen sei. Aufgrund der strengen Regelungen der MA 24 hätte ihm eine weitere Subunternehmerschaft zur Kenntnis gebracht werden müssen. Er hätten auch wiederholt stichprobenartige Überprüfungen statt gefunden, eine Firma AR-GmbH sei ihm jedoch nicht bekannt und auch bei dem Projekt nicht tätig gewesen.

  • Über Befragung durch die BP gab der Bw. am an, dass seine Ansprechpersonen ein Hr. Ing. Lein Hr. G und ein Herr W gewesen seien, die ihn laufend telefonisch bzw. persönlich kontaktiert hätten.

Auch die Bauleiter der Fa. Il hätten bekannt gegeben, weder die Fa. AR-GmbH noch die Fa. V-B zu kennen, noch Rechnungen dieser Firmen gesehen zu haben. Auch seien diese Firmen nie auf den Baustellen tätig geworden. Es sei ausschließlich die Fa. St tätig geworden, die keine weiten Subunternehmer beschäftigen hätte dürfen.

  • Ing.G habe am erklärt, dass bei dem Projekt I weder eine Fa. AR-GmbH noch eine Fa. V-B tätig geworden sei.

  • Hr. K (Bauleiter der Fa. Il) habe erklärt, dass er nur einmal Aufmaßermittlungen beim Bauvorhaben 1220Wiendurchgeführt habe. Bei diesem Projekt sei die Fa. St als Subunternehmer für die Fa. Il tätig gewesen. Bei jenen Projekten bei denen die Fa. St tätig gewesen sei, hätten immer nur Arbeiter dieser Firma gearbeitet. Auch sei ihm eine Fa. PPP-GmbH nicht bekannt und habe diese auch nicht am Projekt 1220Wien gearbeitet.

  • Hr. Wihabe erklärt, dass er nur einmal Ermittlungen beim Bauvorhaben 1220Wiendurchgeführt habe. Die Fa. Il sei Generalunternehmer gewesen. Eine Fa. V-Bkenne er nicht und habe diese auch keine Leistungen erbracht.

Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse schloss die Betriebsprüfung, dass die fakturierten Leistungen nicht erbracht worden seien.

Hinsichtlich der Fa. H&G, 1160/1 stellte die BP nachfolgendes fest:

  • Eine Firma dieses Namens existiere zwar, jedoch unter der Adresse 1050. Hr. Gl sei mit Februar 1997 als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht worden, und Hr. Hr mit Juli 1997 aus der Firma ausgetreten. Seit sei Hr. LPf Geschäftsführer. Weder Hrn. Mag. Gl noch Hrn. Hr seien der auf den (in der Buchhaltung der Fa. St aufliegenden) Rechnungen verwendete Briefkopf bekannt. Hr. Hr kenne weder den Stempel, die Unterschriften, noch die Adressen der Leistungserbringungsorte. Auch sei beiden Herren eine Firma gleichen Wortlauts unter der Adresse 1160 nicht bekannt.

  • Lt. Firmenbuch würden die beiden in 1020Wien wohnen, eine derartige Adresse existiere jedoch lt. Auskunft des Meldeamtes nicht.

  • Ein Hr. LPf (Geschäftsführer der H&G) sei bis zum an der Adresse 1160/2-3 gemeldet gewesen und danach als unbekannt verzogen abgemeldet worden. Ein Hr. GK hätte nicht gefunden werden können.

  • In einer Befragung des Eigentümers des Hauses 1160gab Hr. Sch, Installateur, durch die BP am an, der Firma H&G während der Umbauarbeiten im Haus ein Zimmer zu Verfügung gestellt zu haben. Dieses sei jedoch infolge der Umbauarbeiten nicht benutzbar gewesen, es habe auch keine Möbel und keinen Telefonanschluss gegeben, weshalb von einer Geschäftstätigkeit nicht ausgegangen werden könne. Ein Mietvertrag sei nicht abgeschlossen worden.

  • Weiters gab er an, dass die Fa. H&G geplant gehabt habe in WW Fertigteilhäuser zu errichten, jedoch sei nur eines gebaut worden, für das er die Installationen durchgeführt habe. Eine Bezahlung sei wegen des Konkurses der Fa. H&G nicht erfolgt. Der Sitz der Firma sei, seines Wissen nach, seit 1993 in 1050.

  • Weiters stelle die BP fest, dass weder KFZ-Anmeldungen vorhanden waren, noch Dienstnehmer gemeldet gewesen seien.

  • Den ausgestellten Rechnungen würden Angaben über Gerichtsstand, Firmenbuchnummer, Faxnummer Bankverbindung, Leistungszeitraum und (größtenteils) die genaue - branchenübliche Leistungsbeschreibung fehlen. Auch Grundaufzeichnungen würden nicht existieren.

  • Wie auch in den anderen Fällen seien die Rechnungen mittels Schecks beglichen worden, wobei auch deren Einlösung bis zu drei Monaten gedauert habe. Der tatsächliche Einlöser der Schecks sei über Befragung nicht bekannt gegeben worden. Hinsichtlich der Rechnung vom habe Wr. Wohnen mitgeteilt, dass für die Erneuerung von Eternitplatten eine andere Firma beauftrag werde, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass die Fa. St diese Arbeiten getätigt habe.

  • Am gab Hr. Gl, ehemaliger Geschäftsführer der Fa. H&G, an, dass er diese Tätigkeit im Jahr 2007 zurückgelegt habe. Die Firma sei 1994 gegründet worden und sei ursprünglich in 1050 und später in 1030, Keinergasse 20/82 untergebracht gewesen. Hr. Hr sei freiberuflicher Mitarbeiter bei der Fa. ggg gewesen. Eine Fa. H&G in 1160 sei ihm völlig unbekannt.

  • Hr. Hr habe anlässlich der Befragung durch die BP am bekannt gegeben, er habe die Fa. H&G nach dem Ausscheiden von MagGl nur mehr auf dem Papier weiter geführt. Über einen Arbeiter der Fa. Kr sei ein Kontakt zw. Hr. GK, Hr. LPf und einer dritten Person, sämtliche Maurer, die Sanierungsarbeiten durchführten, geschlossen worden. 1160/1 habe seines Wissens nach den Hrn. GK und LPf als Wohnung gedient und sei gleichzeitig auch Lager gewesen. Den Bw. habe er über seine Schwägerin kennen gelernt. Letzterer sei an ihn zwecks Vermittlung von Arbeitern für Sanierungsarbeiten herangetreten.

  • Bezüglich einer von der Fa. H&G an die Fa. St gelgten Rechnung gab Hr. Hr an, dass ihm weder Briefkopf, Stempel, Unterschrift noch die Adressen der Bauvorhaben bekannt seien. Er bezweifle, dass die Arbeiten für die Fa. St durchführt worden seien, schon allein deshalb weil dieses aufgrund des Umfangs nicht durchgeführt werden hätten können.

  • Demgegenüber gab der Bw am bekannt, dass seine Ansprechpersonen Hr. Ing. L, Hr. G und Hr. W gewesen seien und der Kontakt telefonisch oder persönlich gepflegt wurde.

  • Letztlich habe auch Bw. auch in diesem Fall den Empfänger der Zahlungen nicht genannt.

  • Weitere Erhebungen hätten ergeben, dass die Fa. H&G über keine Arbeitnehmer mehr verfügt habe.

L.GmbH, 2100

  • Die Firma sei mit ins Firmenbuch eingetragen worden. Bis zum sei Hr. RL Geschäftsführer gewesen, danach habe Hr. L (Schlosser) selbständig vertreten, Am habe dieser Hrn. SH Vollmacht in allen Belangen erteilt. Im Jahr 1998 seien zwei Dienstnehmer beschäftigt gewesen.

  • Auch in den, unter diesem Firmennamen ausgestellten Rechnungen würden die üblichen Hinweise wie Gerichtsstand, Firmenbuchnummer, Bankverbindung fehlen. Es sei nicht ersichtlich welche Leistungen in welchen Zeitraum erbracht worden seien. Auch gäbe es keine Grundaufzeichnungen. Die Einlöser der Schecks seien trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben worden. Hinsichtlich des Hinweises auf den Rechnungen "über 40 Jahre Erfahrung" stellte die BP fest, dass die Firma erst 1997 im Firmenbuch eingetragen worden sei. Hr. L übe einen atypischen, nicht artverwandten Beruf aus. Ab dem Jahr 1999 seien Überweisungen auf das Firmenkonto bei der BAWAG erfolgt.

  • Hr. SH (Gesellschafter und Bevollmächtigter der Fa. L.GmbH) gab auf Befragung durch die BP am bekannt, dass zwischen der Fa. L.GmbH und der LFVE-GmbH kein Zusammenhang bestünde. Er selbst sei bei der L.GmbH als Bauleiter und gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig. Diese Firma habe u.a. auch Mauersanierungsarbeiten für die Fa. St als Subunternehmer getätigt. Die vorgelegten Rechnungen seien von ihm ausgestellt und unterfertigt worden. Die Bezahlung sei mittels Banküberweisung, Scheck oder in bar erfolgt.

  • In einer neuerlichen Befragung am gab SH zu Protokoll, dass der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer KlausLseine Tätigkeit nicht ausgeübt habe, sondern die Funktion lediglich auf dem Papier bestünde und dieser daher weder über die Buchhaltung noch über Geschäftsbeziehungen Bescheid wisse. Hr. L würde lediglich gelegentlich als Maurer arbeiten. Bei der Eintragung ins Firmenbuch habe Hr. L ihm einen Gefallen getan. Der bis bestellte Geschäftsführer Hr. Lu hätte ihm mit der Eintragung ebenfalls eine Gefälligkeit erwiesen. Auch dieser habe seine Tätigkeit nie ausgeübt. Für die Führung der Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen, sowie dafür, dass nicht alle Rechnungen der Fa. St in die Buchhaltung aufgenommen worden seien, sei er alleine verantwortlich gewesen. Im Jahr 1997 seien keinerlei Leistungen an die Fa. St erbracht worden, sondern erst in den Folgejahren.

  • In einer dritten Befragung am bestätigte Hr. SH obige Angaben und führte darüber hinausgehend aus, dass die Firmen JL und L-GmbH für die L.GmbH als Subunternehmer gearbeitet hätten, wobei sowohl deren Personal als auch das der L.GmbH verwendet worden sei. Es gäbe weder Aufzeichnungen über die Arbeiter, die Arbeiten noch über die Verwendung der erhaltenen Gelder (ebenso wie bei den Firmen PPP und der LFVE-GmbH). Auch bezüglich der Fa. St habe es nie Grundaufzeichnungen (Auftragsbestätigungen, Schriftverkehr, Aufmassaufstellungen, Anbote) gegeben. Der Leistungsinhalt der Rechnungen entspräche Arbeiten wie Risse ausbessern, lockere Putzstellen sanieren, Spachtelarbeiten an Wand und Deckenflächen gewesen. Die von der Fa. St erhaltenen Gelder wären für Materialeinkauf, Gehaltszahlungen und Schuldentilgung verwendet worden. Die Materialien für die Arbeiten auf den jeweiligen Baustellen der Fa. L.GmbH seien von ihm gekauft worden. Die Bezahlung sei mit Schecks erfolgt, die er immer sofort eingelöst habe.

Hinsichtlich o.a. Aussagen hat der Bw. am erklärt, dass die Kontaktperson bei der Fa. L.GmbH Hr. SH gewesen sei. Die Kontaktaufnahme sei telefonisch erfolgt.

Aufgrund dieser Feststellungen schloss die Betriebsprüfung darauf, dass die fakturierten Leistungen nie erbracht worden seien und anerkannte weder die Ausgaben noch die Vorsteuern mit nachfolgender Begründung:

  • Einziges Indiz für eine Leistungserbringung stelle die widersprüchliche Aussage Hrn. SH dar.

  • Trotz wiederholter Aufforderung seien keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden

  • Lt. Sozialversicherung habe die Fa. L.GmbH im Jahr 1998 nur einen Arbeitnehmer gehabt, weshalb es unglaubwürdig erscheine, dass Arbeiten in derartig großen Umfang durchgeführt werden konnten.

  • Die Aussagen hinsichtlich des Leistungsumfangs seien widersprüchlich (vgl. PPP).

  • Die Aussagen hinsichtlich der Zahlungen (vgl. PPP) seien widersprüchlich.

  • Hr. SH habe erst am von Hr. L eine Vertretungsbefugnis für alle Angelegenheiten erhalten, im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung habe er keinerlei Befugnisse inne gehabt.

Fa. LFV-GmbH,2304

Die BP stelle fest, dass der Betrieb dieser Firma Ende Juli, Anfang August 1997 eingestellt worden sei. Bis sei Hr. Lo Geschäftsführer gewesen. Die Rechnungen seinen erst nach Betriebseinstellung ausgestellt worden. Die zu diesen angeführten Baustellen seien Hrn. Lo nicht bekannt gewesen, ebenso wenig die Fa. St. Es hätten keinerlei Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Firmen bestanden. Am sei die Firma in P-GmbH umbenannt und SH Geschäftsführer geworden. Betriebsgegenstand sei der Handel mit Büromaschinen gewesen. Die Gewerbeberechtigung habe am mit der Begründung "Nichtausübung während der letzten 2 Jahre" geendet.

  • Auf den Rechnungen der Fa. LFV-GmbH seien weder Leistungszeitraum, eine genaue Leistungsbeschreibung, eine Firmenbuchnummer noch die Bankverbindung vermerkt. Die Bezahlung sei mittels Schecks erfolgt, wobei der tatsächliche Einlöser trotz Aufforderung gem. § 162 BAO nicht bekannt gegeben worden sei.

  • JL, Geschäftsführer der Fa. LFV-GmbH bis 1997 und Baumeister, gab anlässlich seiner Befragung am an, das seine Firma Fertighäuser errichtet und Baumeisterarbeiten getätigt habe. Hr. SH sei als Bauleiter angestellt gewesen. Geschäftsbeziehungen zu der Fa. St habe es nie gegeben und kenne er diese Firma auch nicht. Die vorgelegten Rechnungen seien weder von ihm ausgestellt worden noch sei ihm bekannt, dass an den angeführten Baustellen Arbeiten verrichtet worden seien. Seine Firma habe weder für die Gemeinde Wien noch in öffentlichen Gebäuden Arbeiten durchgeführt. Das Briefpapier ähnle jedoch dem seiner Firma.

  • Am ergänzte Hr. JL seine Aussage insofern, als er die Unterlagen der Fa. LFV-GmbH vorlegte. Sämtliche Rechnungen seien mit Buchungsstempel markiert, gebucht und fortlaufend nummeriert gewesen. Eine Fa. St sei nicht aufgeschienen.

  • Als Geschäftsführer habe er den Überblick über seine Baustellen, doch seien ihm die an den Rechnungen angeführten (Baustellen) nicht bekannt. Weiters seien die vorgezeigten Rechnungen nach der Betriebseinstellung (Juli/August) ausgestellt worden. Rechnungen seiner Firma seien immer von ihm ausgestellt worden. Hr. SH habe lediglich die Aufzeichnungen der Baustellen als Basis für die Rechnungserstellung zu liefern gehabt. Mit Ausnahme von Hrn. SH und Hrn. R seinen alle Arbeiter bereits abgemeldet gewesen. SH hätte keine Vollmacht zur Ausstellung von Rechnungen gehabt. Das Handzeichen auf den Rechnungen könnte allerdings von diesem stammen.

  • Hr. SH gab am zu obiger Aussage befragt an, dass er von Mitte 1994 bis 1997 als Bauleiter bei der Fa. LFV-GmbH beschäftigt gewesen sei. Sein Aufgabenbereich sei die Kundenabwicklung, teilweise die Fakturierung und die Vereinnahmung der diesbezüglichen Gelder gewesen. Seine früheren Geschäftsbeziehungen zur Fa. St habe er unter der Fa. LFV-GmbH in geringen Rahmen weitergeführt. Seines Wissens nach habe gegenständlich Firma nur 1997 für die Fa. St gearbeitet, wobei die Arbeiten - Sanierung in öffentlichen Gebäuden, von Arbeitnehmern der Fa. Lo durchgeführt worden seien. Die vorgelegten Rechnungen seien von ihm ausgestellt und unterfertigt worden.

  • Am ergänzte er seine Aussage dahingehend, dass er von 1994 - 1997 inoffiziell zu 40% Gesellschafter der Fa. LFV-GmbH gewesen sei und Hr. Lo über 60% verfügt habe. Hr. Lo sei mit Ausnahme der von der Fa. St durchgeführten Arbeiten über sämtliche Vorhaben der Firma informiert gewesen. Letztere seien von den Arbeitern der LFVE-GmbH und JL durchgeführt worden. Die Fa. JL habe die Arbeiten als Subunternehmer der Fa. LFV-GmbH durchgeführt. Die Namen der Arbeiter könne er nicht angeben, jedoch sei Hr. R immer dabei gewesen. Sämtliche Tätigkeiten (Risse ausbessern, Spachtelarbeiten), habe Hr. SH im Auftrag von Hrn. Lo durchgeführt und seien diese ordnungsgemäß verbucht worden. Er habe auch in dessen Auftrag die Rechnungen ausgestellt (ohne dafür eine Vollmacht zu haben), Gelder kassiert und teilweise offene Rechnungen der Fa. L.GmbH bezahlt. Es hätte keine Grundaufzeichnungen, wie Auftragsbestätigungen, Schriftverkehr gegeben. Die Bezahlung sei bar erfolgt und die Schecks wären immer sofort eingelöst worden. Die erhaltenen Gelder seien für Material, Löhne und Schuldentilgung verwendet worden.

  • Zu der Aussage des SH vom befragt gab der Bw. an, dass seine Kontaktperson bei der Fa. LFV-GmbH Hr. SH gewesen sei.

Auch in diesem Fall kam die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die fakturierten Leistungen nicht erbracht worden seien. Insbesondere sei unklar, welche Arbeiter die Leistungen erbracht haben sollten. Einerseits habe Hr. SH am angegeben, dass die Arbeiten von Arbeitnehmern der Fa. JL durchgeführt worden seien, währen er am ausgesagt habe, dass es Arbeiter der Firmen JL und Fa. LFV-GmbH gewesen seien. Darüber hinaus sei die Leistungserbringung durch die noch vorhandenen (angemeldeten) Arbeitnehmer nicht möglich gewesen. Hr. SH sei auch nicht zur Ausstellung von Rechnungen bevollmächtigt gewesen. Die Rechnungen würden darüber hinaus auch nicht den Erfordernissen des § 11 UStG entsprechen. Auch in diesem Fall seien die Empfänger der Zahlungen nicht bekannt gegeben worden.

PPP-GmbH1210

Die PB stellte fest, dass der Konkurs der Firma am mangels Masse abgewiesen worden ist. Die Gesellschaft sei mit gem. § 1 AmtsLG lt. Firmenbuch aufgelöst worden.

Sämtliche vorgelegten Rechnungen würden jedoch aus dem Jahr 1995 stammen. Ihnen mangle es an der genauen Leistungsbeschreibung, dem Leistungszeitraum, der Firmenbuchnummer und der Bankverbindung. Mangels Grundaufzeichnungen habe keine Leistungserbringung festgestellt werden können. Die Zahlungen seien mittels Scheck erfolgt, wobei der Empfänger nicht bekannt gegeben wurde.

Für ca. die Hälfte der Jahresleistungssumme ( 6 Rechnungen in Höhe von öS 2.482.740,00) seien die Rechnungen erst nach dem ausgestellt worden und sei die Einlösung der Schecks, deren Einlöser nicht genannt wurden, erst sukzessive im ersten Halbjahr 1996 erfolgt.

Eine Befragung () von Hrn. K; Bauleiter der Fa. Il Bauvorhaben, 1220Wien, habe ergeben, dass auf den jeweiligen Baustellen nur Arbeiter der Fa. St beschäftigt gewesen seien. (vgl. BE Seite 5)

SH, gab am an von 1988 bis 1992 die Geschäfte der Fa. PPP-GmbH geführt zu haben, wobei sich die Tätigkeit bis 1995 erstreckt habe. Aufgrund von Ausschließungsgründen (Konkurs) habe er nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer sein dürfen, weshalb Hr. RV handelsrechtlicher Geschäftsführer - allerdings nur auf dem Papier - gewesen sei, er habe die Geschäfte selbst geführt. Eine Buchhaltung für die Firma habe es nie gegeben. Die Rechnungen seien incl. USt ausgestellt worden, doch sei letztere nicht an das Finanzamt abgeführt worden. Die Bezahlung sei bar oder mittels Scheck erfolgt.

  • Aufgabenbereich seien Adaptierungen (Risse ausbessern, Spachtelarbeiten, Sanierung lockerer Putzstellen) gewesen, die von Hrn. SH und 2 - 3 Schwarzarbeitern ausgeführt worden seien. Teilweise sei er für die Fa. St als Subunternehmer tätig gewesen. Die Rechnungen der Fa. PPP-GmbH an die Fa. St seien von ihm ausgefertigt und unterzeichnet worden.

  • Am wiederholte Hr. SH seine Aussage, dass es bei der Fa. PPP-GmbH weder eine Buchhaltung noch Grundaufzeichnungen gegeben habe. Den Bw. kenne er seit 1995. Der Preis sei jeweils auf der Baustelle vereinbart worden. Die Fa. PPP-GmbH hätte über keine eigenen Arbeitnehmer verfügt. Er selbst sei zu dieser Zeit Bauleiter bei der Fa. L.GmbH gewesen und hätte die Arbeiter bei Bedarf dort abgezogen, u.a. Hrn. R, wovon der Geschäftführer der Fa. PPP-GmbH jedoch nichts gewusst habe. Aufgrund der Einfachheit der Arbeiten wären diese auch zum halben Preis durchführbar gewesen. Hinsichtlich der Rechnung 5/1995 vom schätze er, dass die Arbeit mit 3 Leuten in 3 Tagen ausgeführt worden sei. Nach Beendigung der Arbeiten habe er sich mit dem Bw., der die Arbeiten besichtigt habe, auf der Baustelle oder in dessen Büro getroffen. Die Bezahlung sei dann bar oder mittels Schecks erfolgt, die er immer sofort eingelöst habe.

  • Über das Vermögen der Fa. PPP-GmbH sei nie Konkurs eröffnet worden. Er selbst sei der Liquidator gewesen. Auch habe er die Vollmacht gehabt den Geschäftsführer zu vertreten, die er jedoch nicht vorlegen könne, da 1997 irrtümlich sämtliche Unterlagen der Fa. PPP-GmbH entsorgt worden seien.

Am gab der Bw. zu obigen Angaben des Hrn.SH niederschriftlich bekannt, dass dieser seine Ansprechperson gewesen sei, er sich aber nicht mehr erinnern könne, wie die Kontaktaufnahme erfolgt sei.

Die Betriebsprüfung ging in der Folge davon aus, dass die Leistungen der Fa. PPP-GmbH nicht erbracht worden seien und Scheinrechnungen vorlägen. Einziges Indiz für eine Leistungserbringung sei die widersprüchliche Aussage Hrn. SHs. Es sei jedoch nicht glaubhaft, dass Bauleiter einer Kleinfirma neben der laufenden Geschäftstätigkeit, ohne Wissen des Geschäftsführers, in 8 Monaten zusätzlich Leistungen iHv öS 4.043.369,00 erbringen können. Auch die Ausstellung von überhöhten Rechnungen gegenüber einem Geschäftsmann sei nicht glaubhaft. Weiters stünden die Angaben hinsichtlich der Zahlungen (bar, Scheck) im Widerspruch zu den Aussagen des Bw., der angegeben habe mit den Subunternehmern persönlich zu Bank gegangen zu sein. Im Übrigen würden die Schecks die Unterschrift des Bw. tragen und seien erst im Laufe des nächsten Halbjahres eingelöst worden. Letztlich stünden die Aussagen Hrn. SH im Widerspruch zu derjenigen des Hr. K, Bauleiter der Fa. Il, 1220Wien, der angegeben habe immer nur Arbeiter der Fa. St gesehen zu haben.

Last not least würden die Rechnungen nicht den Anforderungen des § 11 UStG entsprechen. Insbesondere sei die rechnungsausstellende Firma zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existent gewesen. Auch seien trotz wiederholter Aufforderung (§162 BAO) die Zahlungsempfänger nicht genannt worden.

V-B, 1130

  • Anlässlich der Überprüfung der von dieser Firma ausgestellten Rechnungen stelle die Betriebsprüfung fest, dass diese am gegründet wurde, Geschäftsführer sei Hr. HF gewesen und dass am der Konkurs eröffnet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien 7 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Weiters habe die Firma über 18 Fahrzeuge verfügt.

  • Hinsichtlich der Rechnungen stellte die PB fest, dass der Briefkopf der Fa. V-B nicht ident mit jenem auf den in der Buchhaltung der Fa. St befindlichen Rechnungen war. Auch habe die Fa. V-B keine Trockenlegungen durchgeführt. Dem Geschäftsführer der Fa. V-B sei die Fa. St nicht bekannt gewesen. Sämtliche Rechnungen der Fa. V-B seien im Dezember 1996, somit kurz nach Bekanntgabe der Insolvenzliste (), ausgestellt worden. Die Rechnungen würden dieselben Mängel (fehlende genaue Leistungsbeschreibung, Zeitraum der Leistung, Firmenbuchnummer, Bankverbindung) wie sämtliche anderen aufweisen und seien die Einlöser der Schecks nicht bekannt gegen worden.

  • Am erklärte Fr HB, Sekretärin der Fa. V-B, dass die Firma als Immobilienverwaltung und nicht im Baugewerbe tätig gewesen sei und auch nie Bauarbeiter in den Räumlichkeiten aufgetaucht seien. Auch sei ihr der Briefkopf auf den Rechnungen nicht bekannt.

  • Bis zur Kündigung von Seiten des Eigentümers im Jahr 1997 habe - seit ca. 1990 - in Mietverhältnis mit Fa. V bestanden. Persönlichen Kontakt mit Hrn. HF habe sie lediglich im Zuge der Schlüsselübergabe bei der Räumung gehabt.

  • HF (arbeitslos) gab am zu Protokoll, dass er Geschäftsführer der Fa. V-B gewesen sei. Diese habe keinerlei Kontakt zur Fa. St gehabt und sei ihm auch der Firmenname nicht bekannt. Er habe weder die vorgelegten Rechnungen ausgestellt, noch seien die Leistungen erbracht worden. Die Firma habe nie für Fremdfirmen gearbeitet und hätte auch keine Trockenlegungen durchgeführt. Auch habe das Papier der Rechnungen der Fa. V-B keine Ähnlichkeit mit jenem, der in der Buchhabung der Fa. St befindlichen Rechnungen und kenne er auch die Unterschrift nicht.

  • Hr. Wi Bauleiter der Il bei PPP 1220Wien, erklärte am weder eine Fa. V-B zu kennen, noch hätte diese Leistungen erbracht. Generalunternehmer des Bauvorhabens der Gem. Wien in Wien 1220Wien sei die Fa. Il gewesen und die Fa. St sei als Subunternehmer tätig geworden.

  • Hinsichtlich der Ansprechpersonen befragt habe d. Bw. am angegeben, dass dies die Herren Ing. L, G und W gewesen seien, die ihm auch laufend kontaktiert hätten.

Auf Grund obiger Feststellungen kam die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass auch diese fakturierten Leistungen nie erbracht worden seien und anerkannte weder die Betriebsausgaben noch die Vorsteuern.

Am erließ das Finanzamt Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer der Jahre 1995, 1996, und erließ mit gleichem Datum Umsatz- und Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Jahre 1995, 1996 und 1998 sowie eine Berufungsvorentscheidung betreffend das Jahr 1997 deren Begründung der Betriebsprüfungsbericht war.

Am übermittelte der Bw. die Steuererklärungen für das Jahr 1999. Er erklärte Umsätze in Höhe von öS 12.767.791,22, Vorsteuern in Höhe von öS 1,248.374,96 und einen Gewinn in Höhe von öS 915.708,00.
Am ersuchte das Finanzamt den Bw. betreffend die Abgabenerklärungen 1999 die Empfänger der Fremdleistungen bekannt zu geben und die Zahlung der Aufwendungen nachzuweisen, sowie die Rechnungen vorzulegen. Der Bw. übermittelte in der Folge am die Rechnungen. Anlässlich der Überprüfung führte das Finanzamt Erhebungen dahingehend durch, ob an den, in den Rechnungen angeführten Objekten die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, da der Leistungszeitraum während des Schulbetriebs war, weiters ob Fremdleistungen erbracht worden sind und wie viele Arbeitnehmer jeweils gemeldet waren.

Weiters ergaben die Ermittlungen des Finanzamtes, dass die Fa. T, 1180, Top 12, nicht existiert, jedoch wurde der Rechnungsbetrag an die Fa. TR überwiesen.

Die in den Rechnungen festgestellten Mängel wurden im Bescheid ausführlich dargestellt.

Die Fa. D wurde infolge Konkurses mit aufgelöst, die Rechnung hingegen am ausgestellt. Trotz Angabe der Bankverbindung sei eine Barzahlung erfolgt. Es fänden sich auch diverse Doppelverrechnungen. Des Weiteren fehlte auf den Rechnungen die Angabe des Leistungszeitraumes.

Hinsichtlich der vom Bw. dem Magistrat in Rechnung gestellten Arbeiten konnte seitens des Finanzamtes nicht festgestellt werden, inwieweit diese vom Bw. selbst oder von Subunternehmern ausgeführt wurden, da am Regieschein nur der Name der Arbeiter festgehalten ist. Jedoch waren nur in einigen Fällen diese Namen ident mit den von den Arbeitgebern gemeldeten Arbeitnehmern.
Hinsichtlich des während der Schulzeit gelegenen Leistungszeitraumes wurde festgestellt, dass dies üblich ist.

Am erließ das Finanzamt betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer des Jahres 1999 einen von der Erklärung abweichenden Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid und führte begründend aus, dass aus den vorgelegten Fremdleistungsbelegen ersichtlich sei, dass Leistung doppelt verrechnet worden seien, weshalb die diesbezüglichen Vorsteuern und Betriebsausgaben nicht anerkannt worden seien.

Gem. § 12 UStG 1994 könne sich ein Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung gem. § 11 an ihn gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuerbetrag abziehen.

Gem. § 11 UStG 1994 müsse eine Rechnung den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Leistung, den Tag der Lieferung bzw. den Zeitraum über den sich die Leistung erstreckt, das Entgelt, den Steuerbetrag für die Lieferung in einer Summer sowie den Steuerbetrag enthalten. Die vorgelegten Rechnungen würden teilweise jedoch den Leistungszeitraum bzw. die handelsübliche Bezeichnung nicht angeben, weshalb die diesbezüglichen Vorsteuern (lt. beiliegender Aufstellung) nicht anerkannt würden.

Folgende Rechnungen seien doppelt gelegt worden :


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Rg.Datum
Objekt
Betrag
nicht
abzugsfähig
Vst
Firma
10., Adr.1 51 Stg. 11,7,13,9,8,5 Wkü u. Vorraum
105.000,00

0,00
LFH
10., Adr.1 51 -59 Stg. 9 Wkü, Tr. u. Vorraum
16.500,00
16.500,00
3.300,00
LFH
10., Adr.2 3-5, Stiege 8
7.000,00
7.000,00
1.400,00
LFH
10., Adr.2 3-5, Stiege 2 und 8
33.500,00

0,00
LFH
10., Adr.3 2D Stg. 5 Kellerabgang
4.900,00
4.900,00
980,00
LFH
10., Adr.3 2D Stg. 5 Kellerabgang
9.800,00

0,00
T*
10., Adr.4 25 Stg. 22 Wakü
4.800,00
4.800,00
960,00
LFH
10., Adr.4 25 Stg. 22 Wakü
3.240,00

0,00
T*
10., Adr.2 3 Stg. 33, 34 Eingang, 1. Stock, Keller
40.000,00

0,00
LFH
10., Adr.2 3-5 Stiegenhaus, Eingang, Keller, 1. Stock
28.700,00
28.700,00
5.740,00
LFH
10., Adr.1 42-50/2/11
5.000,00

0,00
LFH
10., Adr.1 42-50/2/11
9.200,00
9.200,00
1.840,00
LFH
10., Adr.5 11 Stiegenhaus Stg. 11,12
21.000,00

0,00
LFH
10., Adr.5 11 Stg. 11,12
30.000,00
30.000,00
6.000,00
LFH
10., Adr.5 11,12,15/711,12 Wkü, Vorraum
16.500,00
16.500,00
3.300,00
D*
10., Adr.5 15 Wkü Stg. 2 und 5
30.800,00
30.800,00
6.160,00
LFH
10., Adr.5 15 Wkü Stg. 2 und 5
10.800,00

0,00
D*
10., Adr.5 16 Wkü Stg. 75
19.400,00
19.400,00
3.880,00
LFH
10., Adr.5 16 Stiege 75
3.300,00

0,00
D*
10., Adr.6 17 Stg. 50,51 Wkü
33.500,00
33.500,00
6.700,00
LFH
10., Adr.6 17/50 und 51 Waschküche und Vorraum
10.900,00

0,00
D*
10., Adr.7 95-99, Stg. 3
39.200,00

0,00
LFH
10., Adr.7 95, Stg. 3 Stiegenhaus, Deckenverputz
17.300,00
17.300,00
3.460,00
LFH
10., Adr.5 9/15,17 Wkü
30.000,00
30.000,00
6.000,00
LFH
10., Adr.5 9/15,16,19 Wkü, Vorraum
10.900,00

0,00
D*



248.600,00
49.720,00


Nicht eindeutig nachvollziehbar (Adresse fehlt):


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Rg.Datum
Objekt
Betrag
nicht abzugsfähig
Vst
Firma
kompl. Verputz Stg. 1, kompl. Spachtel St. 2,3
62.900,00

12.580,00
LFH

Schulen - Leistungszeitraum während Schulbetrieb:


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Rg.Datum
Objekt
Betrag
nicht abzugsfähig
Vst
Firma
21., Adr.8 29, Schule - diverse Klassenzi. LZ 4-6/99
15.000,00


L.GmbH
21., Adr.9 1, Schule, LZ 4-6/99
12.300,00


L.GmbH
21., Adr.10 4, Schule, 3 Klassen LZ 9-10/99
11.160,00


L.GmbH
21., Adr.11 2, Schule, LZ 5-7/99 (Eingang, Gang, Klassen)
12.00,00


T*
21., Adr.12 1, Schule, LZ 5-7/99 (Gang, Schulküche)
12.00,00


T*
22., Adr.13 39, Schule, LZ 5-7/99
15.500,00


T*
3., Adr.14 40, Schule, LZ 5-7/99
12.880,00


T*
21., Adr.15 43-45, Schule, LZ 5-7/99
9.500,00


T*
21., Adr.16 2, Schule, Gänge
12.000,00


T*
22., Adr.17 13, Schule
17.200,00


M*

Leistungszeitraum fehlt:


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Rg.Datum
Objekt
Betrag
nicht abzugsfähig
Vst
Firma
Bm-arbeiten, 10., Favoritenstraße 49-53, Stg. 2,3,4
238.700,00

47.740,00
L.GmbH
Subunternehmerleistungen nachstehender Adresse ( Adr.18)
356.074,18

71.214,84
L.GmbH
Sanierungsarbeiten nachstehender Objekte
198.200,00

39.640,00
TR
Sanierungsarbeiten nachstehender Objekte
175.600,00

35.120,00
TR
Div. Baumeisterarbeiten
80.680,00

16.136,00
M*
Div. Baumeisterarbeiten
96.500,00

19.300,00
M*




229.150,84


Firma bereits vor Rg. Erst. Konkurs, Rg. nicht von MV ausgestellt:


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Rg.Datum
Objekt
Betrag
nicht abzugsfähig
Vst
Firma
Div. Baumeisterarbeiten
134.800,00

26.960,00
D*

Am erhob der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw.) Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass die Anführung auf der Rechnung einer falschen Firmenadresse betreffend die Fa. R&G-GmbH zwar ein formeller Mangel sei, jedoch die auf der Faktura ausgewiesenen Leistungen erbracht worden seien. Es sei nicht seine Aufgabe, die Firmenidentität nachzuweisen und die Unterschriften der Geschäftsführer zu überprüfen. Für ihn sei nur die Leistungserbringung, die zur vollen Zufriedenheit der Kunden erfolgt sei, maßgebend.

Es sei nicht seine Aufgabe einen Auszug aus dem Firmenbuch zu verlangen, um Geschäftsverbindungen aufzunehmen, sondern für ihn sei jener Bauleiter, der die Bauführung überwacht habe der zuständige Verantwortliche gewesen.

Auch seien die Feststellungen des Finanzamtes für Körperschaften für ihn unmaßgeblich, da ihm seitens der Behörde keine Hinweise und Warnungen abgegeben worden seien.

Hinsichtlich der AR-GmbH brachte der Bw. vor, dass auch hier das Vorhergesagte gelte und die Leistungen erbracht worden seien. Eine (tatsächlich nicht) beiliegende Visitenkarte zeige nichts Auffälliges, außer, dass die ARGE für Bauangelegenheiten mit dem Zusatz Ing. L&P-GmbH. versehen sei. Er habe diese Firmen über Zeitungsannoncen kennen gelernt, da er keine andere Möglichkeit gefunden habe, die bei ihm aufliegenden Aufträge zu erfüllen. Im Laufe der Geschäftsverbindung habe es auch keinen Anlass gegeben, an der Berechtigung der Firma zur Ausführung der Aufträge zu bezweifeln.

Seine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 richte sich diesbezüglich gegen den Nichtansatz der Vorsteuer in Höhe von öS 982.309,00, wobei sich die Berufung in den Sachverhalten der Berufung zum Einkommensteuerbescheid begründe.

In Beantwortung des Vorhalts vom teilte der Bw am mit, dass sich die Behauptung der BP, dass Scheinrechnungen vorlägen, lediglich auf den Formalismus des Umsatzsteuerrechts und einigen Aussagen von ehemaligen Subunternehmern stütze. Würde es sich tatsächlich um Scheinrechnungen handeln, wäre auf der Umsatzseite keine wesentliche Leistung erbracht worden. Seine Auftraggeber wären Großabnehmer (wie die Fa. Il und der Magistrat der Gem. Wien) gewesen.

Es seien sicherlich formelle Mängel vorhanden, doch sei dies kein Indiz für das Fehlen der dahinter stehenden Leistung. Es sei einem Unternehmer nicht zumutbar das steuerliche Verhalten des Auftraggebers zu überprüfen. Es bestehe diesbezüglich ein Mangel im System, wie die Riedelfälle zeigen würden. Formalismus sei kein Garant für ordentliches Verhalten.

Wenn die BP vermeine, das keine Leistungszeiträume auf den Rechnungen vorzufinden sein, so sei dies insofern unrichtig, als dies nur für einige Rechnungen stimme.

Seine Schilderung, wie die Bezahlung der Rechnungen erfolgt sei, sei von der Betriebsprüfung nicht angenommen worden. Es sei im Wirtschaftsleben durchaus üblich, dass das Geld mittels Scheck von der Bank abgehoben werde, meist aus Gründen die bei den Geldempfängern lägen. Auch sei es durchaus üblich, dass Aufträge mündlich erteilt, an Ort und Stelle ausgehandelt und mit Handschlag besiegelt würden.

Seine, in den letzten Monaten durchgeführten Erhebungen ließen ihn nunmehr vermuten, dass es sich bei den agierenden Personen zum Teil um "in großen Stil lebende Betrüger" handle, die mittels eines Netzes von Firmen - die, teilweise in Konkurs befindlich - mit diesen Firmenbezeichnungen, Briefköpfen und verschiedenen Mittelsmännern Geschäfte machen, indem sie zwar Leistungen erbringen, diese Umsätze jedoch nicht deklarieren. Er vermute, dass es sich hierbei um die Hrn. Hr und Gl handle. Er rege daher eine diesbezügliche verdeckte Beobachtung an.

Des Weiteren würden auch die Baustellenbetreuer der Großfirmen falsche Aussagen machen, da sie den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten würden.

Im einzelnen halte er fest, dass

  • Hr. SH (L.GmbH) bestätigt habe für die Fa. St tätig gewesen zu sein, diese Arbeiten aber nicht in seine Buchhaltung habe einfließen lassen. Die mangelnden Rechungsmerkmale seien formeller Natur und hätten keinen Einfluss auf die ausgeführte Tätigkeit. So sei es denkbar, dass einzelne Beschäftigte (vielleicht Pfuscher) bereits 40 Jahre Berufserfahrung hatten und es deshalb zu dem Vermerk gekommen sei. Den einzelnen Rechnungen seien die genaue Leistungsbeschreibung und der Leistungszeitraum zu entnehmen. Die Schecks habe immer er persönlich ausgestellt und das Geld Hrn. SH gegeben, der für diese Zahlungsart persönliche Gründe vorgab.

  • Hrn. L, der Partner des Hrn. SH sei, habe er beim Heurigen "Wa" gesehen, dieser sei jedoch geflüchtet.

  • Bezüglich der Fa. PPP-GmbH sei festzuhalten, dass deren Entwicklungsgeschichte irrelevant sei. Auch bei dieser Firma habe Hr. SH bestätigt, dass sie für die Fa. St tätig geworden sei. Es lägen nur formelle Rechnungsmängel vor, es sei jedoch tatsächlich gearbeitet worden. Hinsichtlich der Auszahlung der Rechnung verweise er darauf, dass sein Konto keine frühere Begleichung der Rechnungen zugelassen habe. "Wenn Hr. SH die Leistungserstellung bestätigt hat, so ist diese Aussage hochwertiger als eventuelle Aufzeichnungen, die absolut nicht notwendig sind." Der Zusammenhang der beiden Firmen PPP-GmbH und L.GmbH sei durch die Personalunion des Hrn. SH gegeben.

  • Hinter der Fa. A-GmbH verberge sich ein Hr. Ing. L, eben jener den er beim Heurigen gesichtet habe, der mit jenem Hrn. L der L.GmbH und PPP-GmbH ident sein dürfte.

  • Die von der Betriebsprüfung vorgenommen Erhebungen würden nur die Verschleierungen der Auftragsnehmer bestätigen und seien ihm nicht anzulasten. Für ihn sei die Auftragsabwicklung von Bedeutung gewesen und "konnte er aufgrund des Auftretens seiner Geschäftspartner, keine Verdachtsmomente aufkommen lassen, dass es sich hierbei um Firmen handelt, die ihren Verpflichtungen zu Steuerleistung nicht nachkommen".

  • Hinsichtlich der Fa. H&G verwies der Bw. auf obgenannte Ausführungen.

  • Auch bei der LFVE-GmbH sei Hr. SH Ansprechpartner gewesen. "Auch zeigt der Hinweis, dass die Fakturen dieser Firma nach Betriebseinstellung ausgestellt, wahrscheinlich von anderen missbraucht wurden." Er sei nicht der einzige Partner dieser Firma gewesen. Gleiches gelte auch für die Fa. V-B.

  • Bezüglich der drei Bauleiter der Fa. Il sei zu vermerken, dass diese, um ihren Arbeitsplatz zu retten falsche Angaben gemacht hätten.

  • Abschließend verweise er noch auf das Erkenntnis des .

Am brachte der Bw. gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1995,1996 1997 und 1998Berufung ein und ersuchte um Vorlage der Berufung des Jahres 1997 an die zweite Instanz. Die in den Bescheiden ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen würden nicht den wirtschaftlichen Tatsachen entsprechen, da die ausgewiesenen Fremdleistungen erbracht worden seien.

Am sprach der steuerliche Vertreter beim Fachbereichsleiter des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vor und erklärte diesem, dass er wie in der Berufung angekündigt, ausführlich über die strittigen Fremdleistungen Stellung abgeben werde bzw. auch Belege über die durchgeführten Arbeiten vorlegen werde. Es sei jedoch sehr schwierig und er benötige Zeit. Er werde mit selben Datum noch ein Fax über die derzeitigen Feststellungen sowie über die Fremdarbeitsaufträge und den Geldfluss übermitteln, ebenso wie vorhandene Baubelege. Auch seien die Zeugeneinvernahmen ohne seine Anwesenheit durchgeführt worden.

In dem mit gleichem Tag übermittelten Fax teilte der steuerliche Vertreter des Bw., hinsichtlich des Vorwurfes, dass es sich bei den Eingangsfakturen um Scheinrechnungen handle, mit, dass ihm Rechnungen der L.GmbH (Baueiter SH ) auch bei einem anderen Steuerpflichtigen aufgefallen seien. Anbei übersende er drei Fakturen aus dem Jahr 1999 samt Zahlungsbestätigungen. Es sei somit nachweislich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr gegeben und somit sei der Teil des BP-Berichtes bezüglich der Rechnungen aus 1998 in Höhe von öS 2.211.401,60 plus 20 % Umsatzsteuer aufzuheben.

Bezüglich der anderen Unternehmen seien die Erhebungen noch nicht abgeschlossen.

Die ebenfalls übermittelten Rechnungen der L.GmbH. mit der Adresse 2100, seien an die Hausinhabung des Hauses Wien 23 gerichtet und würden eine Fassadensanierung an dem Objekt obiger Adresse mit Daten vom , vom und vom beinhalteten. Weiters übermittelte er Kasseneingangsbelege in Höhe dieser Rechnungen.

Am teilte der Bw. dem Finanzamt mit, dass bei der L.GmbH - Geschäftsführer sei ein Herr SH - eine Betriebsprüfung stattgefunden habe.

Am brachte der Bw. gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1999 Berufung ein: Die Berufung richte sich gegen die Streichung von Fremdleistungen wegen angeblicher Doppelverrechnungen. Die Leistungen seien nicht doppelt erbracht worden seien, sondern es handle sich um Arbeiten an derselben Adresse zu verschiedenen Zeiten in verschiedenen Wohnungen. Auch seien die Aufwendungen sowie die Vorsteuern für die Rechnungen vom , , , , , und in denen der Leistungszeitraum fehle, voll anzusetzen, da die Rechnungen dahingehend ergänzt worden seien. Somit sei ein Betrag von öS 291.450,84 als Vorsteuer wieder in den Umsatzsteuerbescheid einzusetzen und im Einkommensteuerbescheid der Gewinn in Höhe von öS 248.600,00 zu vermindern.

Die von der Behörde geäußerten Bedenken würden nicht, wie aus den beiliegenden Kopien hervorgehe, den Tatsachen entsprechen.

Nach Vorlage des Aktes an den UFS stellte dieser zusätzlich zu den Feststellungen des Finanzsamtes nachfolgendes fest.

TR

Lt Briefkopf ist die Adresse dieser Firma 1180 Top 6. Der auf den Rechnungen vom befindliche Firmenstempel weist als Adressesse jedoch 1180 Top 17 auf.

M

Eine Überprüfung der Rechnungen ergab, dass auf den Rechnungen vom und vom 19.11.199, im Gegensatz zu den später ausgestellten bar beglichen wurden. Auffällig ist, dass Briefkopf und der Stempel auf den Kasseneingangsbeleg (Top 7) unterschiedliche Top-Nummern aufweisen. Außerdem wurde die Telefonnummer unterschiedlich geschrieben (0664/45 XXX XXX -0664/45 XXX YYY). Auch fehlt am Stempel im Gegensatz zum Briefkopf der Hinweis auf die FAX-Durchwahl.

Weiters enthalten diese beiden Rechnungen wie bereits vom Finanzamt festgestellt keinen Leistungszeitraum.

L.GmbH

Wie bereits ausgeführt hatte SH erst ab Vollmacht. Er hat jedoch bereits vor diesem Zeitraum Rechnungen (Datum: , , , ) ausgestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der UFS nahm folgenden Sachverhalt als gegeben an:

Die in der Buchhaltung des Bw. aufliegenden Rechnungen entsprechen nicht den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Die in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeiten wurden entweder nicht oder nicht auf legalem Weg durchgeführt.

Begründung

Umsatzsteuer

§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994, regelt die Merkmale aufgrund derer der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen kann:

Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind fällt, ist bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Enthält eine Urkunde nicht die von § 11 UStG geforderten Angaben, dann ist sie nicht als Rechnung iSd § 11 UStG anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Die fehlende oder unvollständige Rechnung kann nicht (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise) durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (Ruppe, UStG 1994, § 11, Tz. 57).

Somit ist das Vorhandensein der im § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Merkmale eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994.

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 idF. BGBl.Nr. 1994/663 lautet:

Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Die Normierung, dass die Rechnung Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten muss, bedeutet auch, dass überhaupt ein Unternehmer existieren muss.

Wie die BP festgestellt hat mangelt es bei den, vom Bw. vorgelegten Rechnungen an den unten angeführten Voraussetzungen. Im Einzelnen wird dazu festgehalten:

Die FaA-GmbH hat überhaupt nicht existiert (Seite 4 der BE). Es gab keine Eintragung im Firmenbuch, keinen Hinweis auf das Unternehmen an der angeführten Firmenadresse, dem Immobilienverwalter der Liegenschaft war die Firma nicht bekannt und es konnten weder Arbeitnehmer, noch Kraftfahrzeuge festgestellt werden.

Auch die Fa. AR-GmbH existierte nicht (Seite 5 der BE). Sie ist nicht im Firmenbuch eingetragen, die auf den Rechnungen aufscheinende Adresse existiert nicht. Die Firma hat weder Arbeitnehmer noch Kraftfahrzeuge. Auch unter der phonetisch ähnlichen Adresse ist die Firma der Hausverwaltung nicht bekannt. Darüber hinaus ist sie weder den für die Baustelle zuständigen Technikern der MA 24 und noch den Bauleitern der Fa. Hofmann, Maculan, Il bekannt.

T:
Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, existiert obgenannte Firma nicht (1999/44). Auch konnten keine Arbeitnehmer festgestellt werden.

Hinsichtlich dieser drei Firmen mangelt es somit überhaupt an der Existenz des Unternehmens. Die ausgewiesene Vorsteuer in den, von diesen "Firmen" ausgestellten Rechnungen können somit nicht anerkannt werden und waren die Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. des Finanzamtes diesbezüglich zu bestätigen.

Die Fa. H&G(Seite 6 der BE) existiert zwar dem Namen nach jedoch unter einer anderen Adresse.

Wenn § 11 (1) von Name und Anschrift des Unternehmers spricht, bedeutet dies nicht nur, dass der Unternehmer existent sein muss, sondern auch, dass die auf den Rechnungen aufscheinende Adresse die des ausführenden Unternehmens (Firmensitz) sein muss und weiters, dass die Rechnung von den auf der Rechnung angeführten Unternehmen von einer dazu berechtigten Person, ausgestellt sein muss.

Die Hrn. Hr und Gl bestritten jedoch glaubhaft, dass die vorgelegten Rechnungen von ihnen ausgestellt wurden. So waren den beiden Firmeninhabern weder der Briefkopf der Rechnungen, noch Stempel, Unterschriften oder Leistungserbringungsorte bekannt.

Darüber hinaus war an der angeführten Firmenadresse lediglich der letzte Geschäftsführer wohnhaft, jedoch unter einer anderen TopNr. Der Hauseigentümer hatte zwar an der obgenannten Firma einen Raum zur Verfügung gestellt, doch sei dieser mangels jeglicher Einrichtung unbewohnbar gewesen. Dennoch habe dieser gemäß der Aussage Hrn. Hr zwei Arbeitern als Unterkunft gedient.

Aus dem Zusammenhang dieser Aussagen ist ersichtlich, dass es sich bei der Adresse 1160/1 nicht um den Firmensitz des ausführenden Unternehmens handelt.

Da aber die Nennung der richtigen Adresse Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, ist bereits aus diesem Grund die Gewährung desselben zu versagen.

L.GmbH (Seite 8 der BE). Die vorgelegten Rechnungen wurden im Zeitraum Mai bis Dezember 1998 ausgestellt worden. Geschäftsführer war in diesem Zeitraum noch Hr. Lu. Anschließend war Hr. L Geschäftsführer.

Hr.  SH (gemäß seinen eigenen Angaben ab April 1998 Bauleiter bei obgenannter Firma) gab an, dass die Rechnungen von ihm ausgestellt und unterfertigt worden seien. Da ihm aber erst am von Hrn. L Vollmacht erteilt wurde, wurden die Rechnungen von einer dazu nicht berechtigen Person ausgestellt. Dies gilt auch für die zwischen und ausgestellten Rechnungen.

Der Vorsteuerabzug wurde seitens der BP zu Recht versagt, da Rechnungen, die von einer nicht dazu berechtigten Person ausgestellt wurden und somit nicht der Gesellschaft zugerechnet werden können ().

Hinsichtlich der Rechnungen des Jahres 1999 beträgt die nicht anzuerkennende Vorsteuer S 165.400,00. Da jedoch aufgrund von Doppelverrechnungen bereits Vorsteuer iHv. S 6.640,00 seitens des Finanzamtes zu recht nicht gewährt wurde, war der Vorsteuerabzug nur für zusätzliche S 158.760,00 zu versagen.

Die LFVE-GmbH stellte ihren Betrieb Ende Juli, Anfang August 1997 ein (Seite 10 der BE). Die Rechnungen weisen ein Datum zwischen und auf. Gemäß den Angaben von Hrn. JL (Geschäftführer) habe die Firma Fertighäuser errichtet und Baumeisterarbeiten getätigt, jedoch nie mit einer Fa. St in Geschäftsbeziehungen gestanden. Die Rechnungen seien von ihm nie ausgestellt worden, er habe nie an öffentlichen Gebäuden Arbeiten verrichtet, die Baustellen seien ihm unbekannt und das Briefpapier sei zwar dem seiner Firma ähnlich, jedoch nicht ident.

Dies wurde insofern von Hr. SH (gemäß eigenen Angaben ab 1994 bei dieser Firma als Bauleiter beschäftigt mit dem Aufgabenbereich Kundenbetreuung) bestätigt, als dieser aussagte, die Rechnungen selbst ausgestellt und unterfertigt zu haben.

Somit ist auch hinsichtlich der Rechnungen der Fa. LFV-GmbH festzuhalten, dass Rechnungen, die von einem nicht bevollmächtigten Dritten ausgestellt werden, nicht der Gesellschaft zugerechnet werden können und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen ().

Der Konkurs der Fa.  PPP-GmbH (BE Seite 12) wurde am mangels Masse abgewiesen und die Firma am gelöscht.

Grundsätzlich erlischt eine GmbH nicht nach Konkurs und Löschung im Firmenbuch, sondern erst dann, wenn kein Handlungsbedarf mehr gegeben ist. Die in der Buchhaltung der Fa. St aufscheinenden Rechnungen stammen jedoch aus dem Jahr 1995 (10.5. - 29.12.), somit zwei Jahre nach der Löschung im Firmenbuch.

Dass nach 2 Jahren noch immer Handlungsbedarf gegeben ist und noch immer Arbeiter für die bereits gelöschte Firma arbeiten widerspricht jeglicher Erfahrung des Wirtschaftslebens.

Darüber hinaus gab der Baustellenleiter (K) der auf den Rechnungen aufscheinenden Objekte an, dass obgenannte Firma nie für ihn gearbeitet habe, sondern immer nur die Fa. St.

Bezüglich der Aussage Hrn. SH, für die Fa. LFV-GmbH bis 1995 Liquidator der Firma gewesen zu sein und auch eine Vollmacht gehabt zu haben, die er jedoch nicht vorweisen könne, da die Firmenunterlagen 1997 vernichtet worden seien, weiters, dass nie Aufzeichnungen noch eine Buchhaltung gegeben hätte, die Arbeiten von 2 - 3 namentlich unbekannten und nicht gemeldeten Arbeitern (ausgenommen Hr. R) ausgeführt worden seien und er die Arbeiten auch zum halben Preis ausführen hätte können ist festzuhalten, dass diese zur Rechnungsausstellung namens der Firma berechtigt gewesen sei, konnten mangels Unterlagen nicht nachvollzogen werden und dem UFS nicht glaubhaft erschienen - schon allein aufgrund der Zeitdifferenz von zwei Jahren.

Es ist somit davon auszugehen, dass der auf den Rechnungen aufscheinende Unternehmer nicht der Erbringer der Leistung war und wurde der Vorsteuerabzug somit zu rechts vom Finanzamt versagt.

Über die Fa. V-B wurde am der Konkurs eröffnet. Die Rechnungen wurden am 4., 16., 18. und ausgestellt.

Unabhängig davon, dass die Firma keine Trockenlegungen ausführte ist der Briefkopf auf den Rechnungen nicht ident mit jenem der Firma.

Auch war dem Geschäftsführer (HF) der Rechnungsempfänger, die Fa. St, nicht bekannt, die Rechnungen seien nicht von ihm ausgestellt und die Arbeiten nicht durchgeführt worden. Diese Angaben wurden auch von der Sekretärin bestätigt, die weiters aussagt, dass die Firma als Immobilienverwaltung tätig gewesen sei und nie Bauarbeiter in den Firmenräumlichkeiten gewesen seien.

Auch dem Bauleiter der Fa. Il, Hr. Wi war obgenannte Firma nicht bekannt.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Fa. V-B die Rechnungen nicht ausgestellt hat, weshalb der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren war.

Wie bereits einleitend ausgeführt müssen Rechnungen die zum Vorsteuerabzug berechtigen sowohl den richtigen Namen als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmer beinhalten. Wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen (an der angeführten Adresse) nicht existent war, ist die Berechtigung aus dieser Rechnung zu versagen. Die Angabe nur einer falschen Adresse ist nicht nur als kleiner dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalseher anzusehen. (vergl. UFS RV/2089-W/08 vom , ; , 2004/13/0039; , 90/15/0042; EuGh , 123/87; , C-25/03).

Eine weitere Voraussetzung, die für den Abzug der Vorsteuer erfüllt werden muss ist, die Angabe der Art und den Umfang der sonstigen Leistung auf der Rechnung.

Hinsichtlich sämtlicher Rechnungen aller obgenannter Firmen wurde jedoch festgestellt, dass diese keine branchenübliche Bezeichnung der Leistung enthielten, bzw. fehlte die genaue Leistungsbeschreibung (z.B. Anzahl der Regiestunden, der Quadratmeter). Somit ist auch gem. § 11 Abs. 1 Z. 3 die Vorsteuer zu versagen.

Auf den Rechnungen fehlt weiters die Angabe des Zeitraums, über den sich die sonstige Leistung erstreckt hat. Da auch dies gem. § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt, ist auch dieser Mangel für sich allein genommen bereits ausreichend um den Abzug der Vorsteuer zu versagen.

TR

Gem. § 11 Abs. 1 Z 4 hat eine Rechnung auch den Zeitraum, zu dem die sonstige Leistung erbracht wurde, aufzuweisen.

Da auf den beiden Rechnungen vom der Leistungszeitraum fehlt, hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu Recht versagt.

M

Aufgrund der Tatsache, dass die am und am ausgestellten Rechnungen keinen Leistungszeitraum enthalten, wurde der Abzug der Vorsteuer mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 UStG seitens des Finanzamtes zu Recht verwehrt.

Letztlich soll nochmals festgehalten werden, dass es den Rechnungen auch an den sonst üblichen Vermerken wie Gerichtsstand, Firmenbuchnummer und Faxnummer bzw. Bankverbindung mangelt.

Rechnungen, die keine Angabe über den Tag oder den Zeitraum der abgerechneten Leistung und auch keinen Hinweis, dass dieser in einem anderen Beleg angeführt ist, enthalten, genügen den im zitierten § 11 UStG normierten Erfordernissen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungslegung nicht (vgl. ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (, ).

Darüber hinaus wurden trotz Aufforderung durch die BP auch keine Grundaufzeichnungen bezüglich der Rechnungen vorgelegt, sondern vielmehr ausgesagt, dass keine solchen vorhanden seien.

Die Einwendungen des Bw., dass zwar formelle Mängel vorlägen, diese aber ohne Bedeutung seien, da die Arbeiten ausgeführt worden seien, es nicht seine Aufgabe sei, die Firmenidentität der von ihm beauftragten Subunternehmer zu prüfen, dass die Fa. L.GmbH auch bei anderen Steuerpflichtigen tätig geworden sei und somit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr gegeben sei, sind nicht geeignet, einen Beweis dahingehend zu erbringen, dass die Firmen tatsächlich existent waren, die Arbeiten von diesen Firmen auch (offiziell) ausgeführt worden sind. Sie sind somit nicht geeignet, die Feststellungen der Betriebsprüfung, bzw. des Finanzamt zu entkräften.

Darüber hinaus ist ein Unternehmer sehr wohl verhalten bezüglich seiner Geschäftspartner Erkundigungen einzuziehen. Haftet er doch auch seinen Auftraggebern gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Arbeiten. Er selbst hat gegenüber dem von ihm beauftragten Subunternehmer einen Anspruch auf allfällige Nachbesserung (Schadenersatz).

"Eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis ist - wie der VwGH bereits wiederholt (vgl. ), in Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre dargelegt hat - eine für die Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie in Österreich in Geltung steht, charakteristische und wesentliche Voraussetzung (vgl. auch Plückebaum-Malitzky, UStG 10, § 14 Rz 1 ff, und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, III, Anm. 96 bis 98a zu § 11). Dies zeigen nicht nur die zitierten umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften; die Bedeutung einer Rechnungslegung unterstreichen auch die Anordnungen des § 11 Abs. 12 und 14 UStG mit ihren Sanktionen für nach dem Gesetz unzutreffend ausgestellte Rechnungen. Das UStG lässt die Absicht erkennen, dass der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zustehen soll, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugen sollen. Daher ist es für den Vorsteuerabzug unabdingbar, dass die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in § 11 Abs. 1 UStG erschöpfend aufgezählte und zwingend verlangte Merkmale enthält."

Im Sinne dieser Rechtsprechung folgt somit im gegenständlichen Fall, dass der Vorsteuerabzug vom Finanzamt zu Recht versagt wurde, da die in Rede stehenden Rechnungen, wie im Detail angeführt, den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1972 zweifellos nicht entsprechen.

D
Insoweit in der Rechnung dieser Firma Doppelverrechnungen verzeichnet waren, wurden die geltend gemachten Vorsteuern vom Finanzamt zu Recht nicht anerkannt.

Hinsichtlich der Ausführungen des Bw., dass (im Jahr 1999) keine Doppelverrechnungen vorlägen, da die Arbeiten an verschiedenen Tops ausgeführt worden seien, ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich eine Schutzbehauptung des Bw. handelt, da aus den vorgelegten Rechnungen eindeutig ersichtlich ist, dass die Arbeiten (wie aus der im Sachverhalt festgehaltenen Liste ersichtlich ist) nicht nur an der gleichen Objektadresse, sondern sehr wohl an der gleichen Top ausgeführt wurden. Dass es sich um verschiedene Arbeiten handelt, kann weder aus den Rechnungen abgeleitet werden, noch wurde dies vom Bw. behauptet. Das Finanzamt hat daher den Vorsteuerabzug zu Recht versagt und werden die diesbezüglichen Feststellungen zum Bestandteil dieser BE gemacht.

Bezüglich des Vorbringens, dass die Rechnungen berichtigt worden seien (unter Vorlage der Kopien) ist nachfolgendes festzuhalten:

Entspricht die Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG, so kann der Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer formgerechten Rechnung verlangen. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt, somit nur ex nunc (, , Ruppe, § 12, Tz. 42).

EINKOMMENSTEUER

A-GmbH, AR-GmbH.T

Da es sich bei den beiden Firmen A-GmbH und AR-GmbH um nicht existente Unternehmen handelt (s.o.) liegen nach Ansicht des UFS eindeutig Scheinrechnungen vor. Trotz Aufforderung legte der Bw keine Grundaufzeichnungen vor. Der Ansicht der BP, dass die in den Rechnungen angeführten Arbeiten nicht tatsächlich ausgeführt wurden ist somit nicht entgegenzutreten. Dies hat zur folge, dass dem Bw. nach Ansicht des UFS auch keine damit ein Zusammenhang stehende Aufwendungen erwachsen sind, weshalb die geltend gemachten Betriebsausgaben auch zu versagen waren. Der tatsächliche Einlöser der Schecks wurde trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bekannt gegeben.

H&G

Hr. Hr hat nach Ausscheiden Ing. Gl im Februar 1997 Kontakt mit den Maurern Hrn. GK, LPf und einer 3. Person bekommen, denen er an der Adresse 1160 einen nicht benutzbarer Raum tw. als Lager bezeichnet (als Wohnung) zur Verfügung gestellt habe. Er habe auch den Bw. kennen gelernt, der ihn um Vermittlung von Arbeitern zur Durchführung von Sanierungsarbeiten ersucht habe, jedoch hätten die verrechneten Arbeiten wegen des Umfangs und der Tatsache, keine Arbeitskräfte vorhanden gewesen seien, nicht durchgeführt werden können

Die Aussagen der Hrn. Hr und Ing. Gl dass sie die Rechnungen nicht ausgestellt haben, wurden aus u.a. Gründen als glaubhaft eingestuft.

Die Rechnungen wurden zwischen und ausgestellt (Summe 2007 --- öS 3.210.480,00 br; 2008 --- öS 2.560.440,00 br).

Beiden Firmeninhabern waren weder der auf den Rechnungen befindliche Briefkopf, noch der Stempel, noch die Unterschriften oder die Leistungserbringungsorte bekannt.

Firmenzweck der Fa. H&G mit der Adresse 1050 war der Import von Fertighäusern und nicht Sanierungsarbeiten.

An der auf den Rechnungen angeführten Firmenadresse existiert keine Firma obigen Namens.

Darüber hinaus hatte die Firma im Rechnungsausstellungzeitraum weder über Dienstnehmer noch KFZ verfügt, so dass es ihr auch nicht möglich gewesen wäre, die Arbeiten auszuführen. Aus der Aussage Hrn. Hrs, dass er 3 Maurer kennen gerlernt habe, kann nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch für die Firma gearbeitet haben und zudem sagte er selbst aus, dass der Auftragsumfang zu umfangreich gewesen sei um ihn auszuführen.

Hinsichtlich der Rechnung vom liegt eindeutig eine Scheinrechnung vor, wie aus der Erklärung von Wr. Wohnen für die Erneuerung von Eternitplatten andere Firmen heranzuziehen, ersichtlich ist.

Der Bw. konnte der Betriebsprüfung auch keine Grundaufzeichnungen vorlegen, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass irgendwelche Arbeiten durchgeführt wurden.

Aus dem Zusammenhang dieser Feststellungen gelangte der UFS zu der Überzeugung, dass von der Fa.H&G keine Arbeiten ausgeführt wurden.

L.GmbH

Wie im Sachverhalt bereits dargestellt war der Geschäftszweig der Firma die Errichtung von Fertighäusern. Bis zum war Hr. Lu Geschäftsführer, danach vertrat Hr. L selbständig und erteilte dieser erst am Hrn. SH Vertretungsvollmacht.

Gemäß den Ausführungen Hr. SH war dieser a b April 1998 Bauleiter und Geschäftsführer bei obgenannter Firma und wurden erst ab 1998 Leistungen (Mauersanierungsarbeiten) an die Fa. St erbracht. Dazu habe er (lt. Aussage vom ) auch weitere Subunternehmer und deren Leute beschäftigt, jedoch wisse er nicht wen.

Bezüglich der zw. Mai und Dezember 1998 ausgestellten Rechnungen (Summe 2.653.681,92) ist nachfolgendes festzuhalten.

Weder der Bw., noch Hr. SH konnten bezüglich der Arbeiten irgendwelche Grundaufzeichnungen vorlegen. Auch aus den Rechnungen selbst geht nicht eindeutig hervor in welchem Zeitraum welche Arbeiten durchgeführt wurden.

Inwieweit die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden konnte mangels Grundaufzeichnungen nicht festgestellt werden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass eine nähere Überprüfung der Ressourcen ergeben hat, dass im Jahr 1988 bei der Fa. L.GmbH lediglich 2 Dienstnehmer (davon eine Sekretärin) gemeldet waren. Der Umfang der Arbeiten in einem Gesamtausmaß von öS 2.653.681,92 war von einem Arbeitnehmer sicherlich nicht zu verrichten. Die behauptete Weitergabe der Aufträge an weitere Subunternehmer und namentlich unbekannte Arbeiter wurde nicht nachgewiesen und erschien dem UFS auch als Schutzbehauptung. Es entspricht nämlich nicht dem allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens, dass weder der Auftraggeber noch der, der zur Leistungserbringung verpflichteten Unternehmung anlässlich der mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen nicht einmal betriebsinterne Aufzeichnungen ("Aktenvermerke") hat (vgl. ; 2000/13/0013).

Es konnte somit nicht festgestellt werden, inwieweit die verrechneten Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden. Aufgrund des großen Umfangs 2,211.401,60 netto ist es nicht glaubhaft dass die Leistungen von nur einem Arbeitnehmer und eventuell von anderen Firmen (JL und L-GmbH) zur Verfügung gestelltem Personal durchgeführt wurde. Auch der heimliche Abzug von Arbeitern für derartig umfangreiche Arbeiten erscheint nicht glaubhaft.

Sämtliche Rechnungen wurden von Hr. SH ausgestellt. Die Bezahlung erfolgte auf die Art und Weise, dass lt. Vorbringen des Bw. anlässlich der Rechnungslegung von ihm ein Scheck ausgestellt wurde, den er in der Folge selbst einlöste und anlässlich der Einlösung dem Rechnungsleger das Geld bar ausfolgte (vgl. unten). Demgegenüber gab Hr. SH an, dass die Bezahlung bar oder mittels Scheck erfolgt sei, welche er selbst immer sofort eingelöst habe. Wobei letztere Aussage zumindest zum Teil im Widerspruch zu den Feststellungen der BP steht, da diese eine Einlösung der Schecks bis zu 6 Monate später feststellte.

Aufgrund der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens wurde der Bw. seitens der BP gem. § 162 BAO aufgefordert bekannt zu geben, wer der tatsächliche Empfänger des Geldes war. Diesem Ersuchen kam er jedoch nicht nach.

Wenn der Bw. vorbringt, dass die Fa. L.GmbH auch bei anderen Steuerpfl. tätig geworden sei und somit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliege, ist festzuhalten, dass dies seitens des UFS nicht bestritten wird. Inwieweit bei dieser Firma in der Folge eine BP stattfand, ist einerseits aufgrund der unterschiedlichen Adressen nicht feststellbar, andererseits für gegenständliches Verfahren ohne Bedeutung.

Festzuhalten bezüglich der vorgelegten Rechnungen ist, dass einerseits nicht glaubhaft ist, dass die Arbeiten im monierten Umfang tatsächlich ausgeführt wurden, dass mangels Grundaufzeichnungen auch das Ausmaß eventuell doch durchgeführter Arbeiten nicht feststellbar war und der Bw. letztlich den Zahlungsempfänger trotz Aufforderung nach § 162 BAO nicht glaubhaft nennen konnte, weshalb die Geltendmachung der Rechungsbeträge als Betriebsausgabe zu versagen war.

Für das Jahr 1999 bedeutet dies, dass Ausgaben iHv. öS 648,000,00 (Summe der Rechnungen abzüglich der bereits ausgeschiedenen Doppelverrechnungen) nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen sind.

Fa. LFV-GmbH

Der Betrieb obgenannter Firma wurde im Zeitraum Juli/August 1997 eingestellt. Bis zum und zwischen und war Hr. Lo Geschäftführer. Mit wurde die Firma in P-GmbH umbenannt und Hr. SH Gesellschafter. Die vorgelegten Rechnungen wurden erst nach diesem Zeitpunkt ausgestellt. Da sie keinen Leistungszeitraum aufweisen kann nicht festgestellt werden, ob die Arbeiten vielleicht zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt wurden. Grundaufzeichnungen konnten trotz Urgenz seitens der BP nicht vorgelegt werden.

Festgestellt wurde, dass die vorgelegten Rechnungen mit Datum vom , , (GF = Lo), sowie vom und vom (anderer Firmenname) nicht von Hrn. Lo ausgestellt wurden. Zwar entspricht der Briefkopf einer Kopie des Firmenbriefkopfs der Fa. LFV-GmbH, jedoch enthalten die Rechnungen weder einen Buchungsstempel noch eine fortlaufende Nummerierung.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass es zum Zeitpunkt des Austritts von Hrn. JL als Geschäftsführer keine Betriebstätigkeit mehr gab.

Die Baustellen, an denen die Arbeiten lt. Rechnung ausgeführt worden sein sollten, waren Hrn. Lo (GF) ebenso wenig bekannt wie die Firma des Bw. Auch hat die Fa. LFV-GmbH nie für die Gemeinde Wien oder an öffentlichen Gebäuden Arbeiten durchgeführt.

Im Rechnungslegungszeitpunkt verfügte die Firma nur mehr 2 Arbeitnehmer (Hr. SH, Hr. R ), wobei Hr. SH Bauleiter war.

Im Gegensatz zu diesen Feststellungen der BP sagte Hr. SH aus, dass Arbeiter der Fa. Lo für Arbeiten (Risse ausbessern, Spachtelarbeiten) an öffentlichen Gebäuden für die Fa. St tätig geworden seien. Die Rechnungen seien von ihm ausgestellt worden, jedoch sei Hr. Lo mit Ausnahme der für die Fa. St durchgeführten, über sämtliche Arbeiten informiert gewesen (S. 11 BE). Er selbst sei inoffiziell Geschäftsführer der LFVE-GmbH gewesen.

Angaben darüber, wann diese Arbeiten durchgeführt worden seien, waren den Rechnungen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus war die verrechnete Leistungserbringung mit den Arbeitnehmern der Fa. LFV-GmbH keinesfalls möglich. Der behauptete heimliche Einsatz von Personal anderer Kleinfirmen zur Erbringung von Leistungen in Millionenhöhe ist unglaubwürdig.

Wer der tatsächliche Zahlungsempfänger war, har der Bw. trotz Aufforderung gem. § 162 BAO durch die BP nicht bekannt gegeben

Inwieweit Arbeiten und wenn ja, in welchem Umfang tatsächlich ausgeführt wurden, konnte aufgrund nicht erbrachter Grundaufzeichnungen nicht festgestellt werden. Da auch in diesem Fall der Bw. den Zahlungsempfänger trotz Aufforderung nach § 162 BAO nicht (glaubhaft) nennen konnte, war die Geltendmachung der Rechungsbeträge als Betriebsausgabe zu versagen.

FaPPP-GmbH

Die Gesellschaft wurde nach Abweisung des Konkursantrages mangels Masse vom gem. §1 AmtsLG aufgelöst. (Die letzte Eintragung erfolgte am .) Sämtliche Rechnungen wurden erst nach diesem Zeitpunkt (zw. Mai und Dezember 1995 UFS/Seite 45) ausgestellt. Wann die Leistung erbracht wurde war mangels Vermerk in der Rechnung nicht feststellbar. Auffällig ist, dass 6 Rechnungen - über mehr als die halbe Jahressumme (öS 2.482.740,00) - erst nach Weihnachten ausgestellt wurden.

Grundaufzeichnungen bezüglich der durchgeführten Arbeiten konnten nicht vorgelegt werden. Den Angaben gemäß wurden Risse ausgebessert, Putzstellen saniert und Spachtelarbeiten durchgeführt.

Auch in diesem Fall erfolgten die Zahlungen mittels Schecks in der obig beschriebenen Art und Weise.

Gemäß der Aussage Hrn. SH vom hat dieser die Geschäfte bis 1992 geführt, jedoch habe sich die Tätigkeit bis 1995 erstreckt. Die den Rechnungen zugrunde liegenden Arbeiten seien von 2 - 3 Schwarzarbeitern bzw. von Arbeitern der Fa. L.GmbH ohne Wissen des Geschäftsführers durchgeführt worden. Der Preis sei auf der Baustelle vereinbart worden. Auch in diesem Fall hat er selbst die Rechnungen ausgestellt. Er hätte die Arbeiten auch zum 1/2 Preis durchführen können (Aussage vom ).

Zu dieser Aussage ist festzuhalten, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Baustellenleiter einer Kleinfirma neben der laufenden Geschäftstätigkeit ohne Wissen des Geschäftsführers in acht Monaten mit 2 - 3 Arbeitern zusätzlich Leistungen in Höhe von öS 4.043.369,00 erbringen kann, bzw. auch noch ohne Wissen des Geschäftsführers Arbeiter zu Arbeiten an anderen Baustellen abziehen kann.

Auch die Ausstellung von überhöhten Rechnungen an einen anderen Geschäftsmann ist (ohne dessen Wissen) nicht glaubhaft.

Gemäß der Auskunft des Baustellenleiters der Fa. Il sind Arbeiter der Fa. PPP-GmbH nie auf der Baustelle tätig geworden, sondern immer nur solche der Fa. St .

Auch wer tatsächlich Empfänger der Zahlungen war wurde vom Bw. trotz Aufforderung seitens der BP (§162 BAO) nicht bekannt gegeben.

Der UFS gelangte aufgrund dieser Feststellungen zu der Überzeugung, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, denen keine tatsächliche Leistungserbringung zugrunde liegt, weshalb der Ansicht der BP, dass keine Betriebsausgaben zu gewähren sind, beizupflichten ist.

V-B

Wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde die Insolvenzliste am aufgelegt, mit nachfolgender Konkurseröffnung am . Die Rechnungen wurden am 4., 16., 18. und ausgestellt, somit nach Bekanntgabe der Insolvenzliste. Zu diesem Zeitpunkt waren noch sieben Arbeitnehmer beschäftigt. Grundaufzeichnungen aus denen hervorgeht, dass die verrechneten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden sind keine vorhanden.

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der original Firmenbriefkopf nicht mit dem Briefkopf der vorgelegten Rechnungen ident ist und auch dem Geschäftsführer Hr. HF die Fa. St nicht bekannt ist und dieser angab seitens seiner Firma seien weder die Rechnungen ausgestellt, noch die Leistungen erbracht worden. Des Weiteren habe die Fa. V-B keine Trockenlegungen durchgeführt, bzw. sei das Baugewerbe überhaupt nicht ausgeübt worden, sondern sei die Firma als Immobilienverwalter tätig gewesen (lt. Aussage der Sekretärin).

Weiters war die Fa. V-B auch Hr. Wi , Bauleiter der Fa. Il beim Projekt 1220Wien , nicht bekannt.

Auch in diesem Fall wurden über Aufforderung der BP nach § 162 BAO die Empfänger der Zahlungen nicht bekannt gegeben.

Der UFS ist aus dem Zusammenhang dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt und die auf diesen angeführten Arbeiten nie ausgeführt wurden. Die Rechnungen sind daher richtigerweise von der Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden.

D:

Die in der vorgelegten Rechnung ausgewiesenen Arbeiten, die nachweislich bereits in anderen Rechnungen aufscheinen (wie aus der im Sachverhalt festgehaltenen Liste ersichtlich), können nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden.

Der Verweis des Bw., dass die Arbeiten ausgeführt worden seien und es sich um verschiedene Arbeitsstellen gehandelt habe, war aufgrund der Adressen- und Objektidentität nicht nachvollziehbar. Es widerspricht zudem jeglicher Logik, dass dieselben Arbeiten an derselben Baustelle von zwei verschiedenen Firmen ausgeführt werden.

Dass es sich um unterschiedliche Arbeiten handelte wurde nicht behauptet und geht dies aus den Rechnungen auch nicht hervor.

M

Aufgrund der Tatsache, dass die Rechnung vom keinen Leistungszeitraum anführt, der auf den Kasseneingangsstempel befindliche Stempel eine andere Betriebsadresse als der Briefkopf der Rechnung aufweist und dass die Rechnung im Gegensatz zu den anderen nicht (fortlaufend) nummeriert ist, geht der UFS davon aus, dass es sich um eine Scheinrechnung handelt. Der Betrag von öS 80.680,00 war daher nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Zu sämtlichen nicht als Betriebsausgaben anerkannten Rechnungen ist nachfolgendes festzuhalten.

Hinsichtlich der Ansicht d. Bw., dass es nicht seine Aufgabe sei, die Firmenidentität der von ihm beauftragten Firmen zu überprüfen, ist festzuhalten:

Ansprechpartner waren lt. Angaben des Bw. bei den Firmen A-GmbH, AR-GmbH, H&G, V-B jeweils die Herren L, G, W und bei den Firmen LFV-GmbH, L.GmbH und PPP-GmbH Hr. SH. Allein auf Grund dieser Konstellation, dass ein und dieselbe Person(en) für verschiedene Firmen auftritt, hätte dem Bw. der Verdacht kommen müssen, dass vielleicht "etwas nicht stimmt" und er wäre verhalten gewesen genauere Überprüfungen, nicht nur hinsichtlich der Rechnungslegung, sondern auch hinsichtlich der Durchführung der Arbeiten durchzuführen.

Eine nähere Überprüfung der Ressourcen, (Personal, Arbeitsgeräte, know how...) der zur Leistungserbringung "herangezogenen" Unternehmen hat ergeben, dass diese nicht über die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Arbeitnehmer verfügt haben. Im Wirtschaftsleben kann vorausgesetzt werden, dass ein Unternehmer Kenntnis über die Vorgänge im Betrieb der von ihm beauftragten Subunternehmer hat, als eine Beauftragung wohl nur dann erfolgen wird, wenn Grund zur Annahme besteht, der Auftragnehmer sei auch in der Lage, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Der Bw. hat aber keinerlei derartige Überprüfungen (Erkundungen) angestellt, wie auch aus seinem Vorbringen ersichtlich ist. Aus diesem Verhalten ist somit zu schließen, dass er an der ordnungsgemäßen Durchführung der beauftragten (in Rechnung gestellten) Arbeiten kein Interesse hatte.

Wenn der Bw. vorbringt, dass es durchaus üblich sei Aufträge mündlich zu erteilen und deren Inhalt Ort und Stelle auszuhandeln und mit Handschlag zu besiegeln ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn diese Behauptung des Bw. den Tatsachen entsprechen würde - was nach Ansicht des UFS nicht den Usancen des heutigen Wirtschaftslebens entspricht - immer firmeninterne Aufzeichnungen (beispielsweise Aktenvermerke) über die geführten Gespräche und die Vereinbarungen existieren. Es entspricht somit nicht den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens, dass es über die (angeblich) mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht einmal betriebsinterne Aufzeichnungen ("Aktenvermerke") gab (vgl. ; 2000/13/0013). Trotz Aufforderung seitens der BP wurde keine Grundaufzeichnung bezüglich der Rechnungen vorgelegt sondern behauptet, dass es solche nicht gäbe.

Aufwendungen müssen nachgewiesen werden oder wenn dies nicht möglich ist zumindest glaubhaft gemacht werden, ansonsten die Anerkennung als Betriebsausgabe zu versagen ist. Nur dann wenn die Betriebsausgabe dem Grunde nach für erwiesen erachtet wird, kann ihre Höhe auch geschätzt werden (§184 BAO), wobei offenkundig fingierte Ausgaben sind nicht anzuerkennen sind.

Dass die Möglichkeit besteht, dass dem Bw. auch Aufwendungen entstanden sind bestreitet der UFS nicht, doch war anhand der vom Bw. vorgelegten Unterlagen (nur Rechnungen, keine Grundaufzeichnungen) nicht eruierbar, ob tatsächlich Leistungen, wenn ja in welchem Ausmaß und an welcher Baustelle erbracht wurden. Auch konnte weder die Art, die Dimension der Arbeiten, noch die benötigte Zeit festgestellt werden, ebenso wenig ob Fremdarbeitskräfte eingesetzt wurden. Es konnte somit keine Basis für eine Schätzung der Betriebsausgaben ermittelt werden. Eine nochmalige Befragung des Bw. unterblieb, als sowohl dieser, wie auch teilweise seine Geschäftspartner angaben, dass keine Grundaufzeichnungen vorhanden seien.

Es fanden auch grundsätzlich keine Überweisungen statt, sondern wurde lt. Vorbringen des Bw. anlässlich der Rechnungslegung von ihm ein Scheck ausgestellt, der in der Folge eingelöst wurde. Wer der jeweilige Einlöser der Rechnung (Empfänger des Geldes) war wurde der BP nicht bekannt gegeben. Durch die Unterschrift auf den Rückseiten der Schecks konnte nicht festgestellt werden, wem das Geld tatsächlich zugeflossen ist, da die Schecks grundsätzlich vom Bw. selbst eingelöst wurden und vorgeblich das Geld in der Folge bar übergeben wurde. Soweit Hr. SH involviert war, gab dieser an (BE Seite 13) das Geld in Empfang genommen zu haben. Die Bezahlung sei bar oder mittels Scheck erfolgt, welche er immer sofort eingelöst habe. Wobei letztere Aussage zumindest zum Teil im Widerspruch zu den Feststellungen der BP steht, da diese eine Einlösung der Schecks bis zu 6 Monate später feststellte.

Ob es in der Folge zu Rückflüssen kam konnte nicht festgestellt werden. Es ist jedoch auffällig, dass zwischen der Rechnung die dem Bw. gelegt wurde und jener die er selbst legte nur geringfügige Preisdifferenzen waren.

Diese beschriebene Vorgangsweise ist nicht nur im Wirtschaftsleben, sondern auch im Alltagsleben gänzlich unüblich und daher auch nicht glaubhaft. Der Wahrheitsgehalt von Sachen, die jeder Erfahrung widersprechen ist jedoch von demjenigen der sie behauptet eindeutig zu belegen. Die Behauptung einer derartigen Vorgangsweise alleine ist nicht ausreichend für deren Glaubhaftmachung.

Abschließend ist noch festzuhalten dass, wenn der Bw. vorbringt, dass es im Wirtschaftsleben durchaus üblich sei, dass mittels Scheck das Geld meist aus Gründen die bei den Geldempfängern lägen, von der Bank abgehoben wird, er mit diesem Vorbringen eingesteht, dass bezüglich des Empfängerkreises und somit der von ihm beschäftigten Subunternehmen die Vermutung im Raum steht, dass "nicht alles in Ordnung sei" bzw. dass eine Abfuhr der Steuern durch die beauftragten Unternehmer unwahrscheinlich ist. Er wäre als Unternehmer schon deshalb verpflichtet gewesen nähere Überprüfungen hinsichtlich der von ihm beauftragten Firmen anzustellen. Die behauptete Vorgangsweise entspricht nicht den im Wirtschaftsleben üblichen Gepflogenheiten.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass die vom Bw in den letzten Monaten durchgeführten Erhebungen nunmehr vermuten ließen, dass es sich bei den agierenden Personen zum Teil um "in großen Stil lebende Betrüger" handle, die mittels eines Netzes von Firmen - die teilweise in Konkurs befindlich - mit diesen Firmenbezeichnungen, Briefköpfen und verschiedenen Mittelsmännern Geschäfte machen indem sie zwar Leistungen erbringen, diese Umsätze jedoch nicht deklarieren und er daher vermute, dass es sich hierbei um die Hrn. Hr und Gl handle und er daher eine diesbezügliche verdeckte Beobachtung anrege ist festzuhalten, dass dies mit gegenständlichen Verfahren nichts zu tun hat und diese Einsicht zu spät kommt.

Auch das Vorbringen, dass sich hinter der Fa. A-GmbH sich ein Hr. Ing. L (Partner des SH) verberge, der mit jenem Hrn. L der L.GmbH und PPP-GmbH ident sein dürfte und den er beim Heurigen gesichtet habe, ist nicht geeignet den Betriebsausgabencharakter der Rechnungen klarzulegen. Muss doch der Bw. seine jeweiligen Ansprechpartner gekannt haben und somit wissen, ob es sich bloß um eine Namens- oder um eine Personenidentität handelt.

Aus dem Einwand, dass auch bei der LFVE-GmbH Hr. SH Ansprechpartner gewesen sei "Auch zeigt der Hinweis, dass die Fakturen dieser Firma nach Betriebseinstellung ausgestellt, wahrscheinlich von anderen missbraucht wurden." und er nicht der einzige Partner dieser Firma, ebenso wie bei der Fa. V-B., gewesen sei, ist für den Bw. nicht zu gewinnen, hätte er als Unternehmer doch die Obliegenheit gehabt zu überprüfen mit welchen Geschäftspartnern er sich einlässt.

Dass die drei Bauleiter der Fa. Il nur um ihren Arbeitsplatz zu retten falsche Angaben gemacht hätten stellt eine reine Schutzbehauptung des Bw dar, die durch nichts belegbar ist und auch in keinster Weise nachvollziehbar war. Vielmehr hat sich aus dem Zusammenhang der Ermittlungen ergeben, dass deren Angaben sehr wohl den Tatsachen entsprachen.

Die Aussage des Bw., dass sich auf der Visitenkarte AR-GmbH der Zusatz Ing. L&P-GmbH befinde, konnte mangels Vorlage der Visitenkarte nicht verifiziert werden. Auch ist es für gegenständliches Verfahren insofern ohne Bedeutung als auf der Rechnung eben die AR-GmbH als Subunternehmer aufscheint.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass wenn aus den Unterlagen der Empfänger der Aufwendungen nicht in eindeutiger und klarer Weise hervorgeht, die Abgabenbehörde gem. § 162 BAO die Namhaftmachung verlangen kann. Wird diese verweigert, so ist die Betriebsausgabe nicht anzuerkennen, selbst dann, wenn die Aufwendung erwiesenermaßen getätigt erscheint (; , 1728/62). Zweck der Norm ist es, die mangels Namensnennung nicht mögliche Empfängerbesteuerung durch eine höhere Steuerlast des Zahlenden auszugleichen (). Werden falsche Zahlungsbestätigungen ausgestellt, dann sind behauptete Ausgaben an nicht greifbare Personen nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen (), es sei denn es besteht an der Bezahlung der Aushilfslöhne kein Zweifel und es wurde Lohnsteuer einbehalten. Im Berufungsfall bestehen aber derartige Zweifel und wurde auch keine Lohnsteuer einbehalten.

Insgesamt entstand für den UFS der Eindruck, dass sich der Bw. gemeinsam mit Hrn. SH und den Herren L, G, W zusammengeschlossen hat, diese auf den Markt nicht mehr auftretende Firmen gesucht haben, bzw. Firmen bei denen Hr.SH gearbeitet hat oder beteiligt war und deren Gepflogenheiten er deshalb kannte, um Scheinrechnungen auszustellen, bzw. auch um Hilfsarbeiten durch "billige Schwarzarbeitskräfte" ausführen zu lassen und um so einen höheren Gewinn zu lukrieren.

Die Berufungen waren daher als unbegründet zurückzuweisen.

Beilage: 4 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
existentes Unternehmen
Adresse
nicht berechtigte Person
Zitiert/besprochen in
SWK 25/2010, S 772

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