Gebührenerhöhung
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RV/3293-W/07-RS1 | Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem GebG1957 auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des §9 Abs.1 GebG dar. Wenn die gegenständlichen Gebühren nicht auf die nach §13 Abs.4 GebG iV mit §3 Abs.2 GebG vorgesehene Art entrichtet werden, so ist die Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines. Die Gebührenerhöhung stellt eine objektive Säumnisfolge dar, bei der subjektive Momente wie ein Verschulden des Gebührenschuldners keine Rolle spielen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des D, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , St.Nr. xxx, betreffend Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Dem Berufungswerber (Bw) wurden im Zuge eines Bauverfahrens (Bauliche Herstellung, Errichtung einer Solaranlage) mit Kostenbescheid vom des Magistrates x, Verwaltungsabgaben in Höhe von Euro 28,34 und Kommissionsgebühren in Höhe von Euro 7,63 vorgeschrieben. Gleichzeitig erfolgte die Information über sonstige Forderungen, Gebühr nach dem Gebührengesetz Euro 41,80. Zahlbarer Gesamtbetrag sohin Euro 77,77. Der Magistrat x., hatte zuvor mit Bescheid vom die bauliche Herstellung der Errichtung einer Solaranlage genehmigt. Der Bescheid enthielt unter "Hinweis auf Rechtsvorschriften" auch folgenden Passus:
"Ausstehende Gebühren und Abgaben werden gesondert vorgeschrieben. Sie erhalten in den nächsten Tagen einen Zahlschein. Sie können aber auch unter Vorlage des Zahlscheines bei einer Kassa der Stadt X bar oder mittels Bankomat einzahlen. Weiters haben Sie die Möglichkeit die Bezahlung mittels Internet, über das "Bezahlservice" der Stadt X (www.xy/bezahlen) vorzunehmen."
Die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren fallen nicht in die sachliche Zuständigkeit der ho Behörde. Nach dem keine Einzahlung erfolgte, nahm der Magistrat der Stadt X am einen amtlichen Befund über Euro 41,80 Gebühr auf. In der Folge setzte das Finanzamt A mit Bescheid vom die Gebühr gemäß §14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) für eine Eingabe und gemäß §14 TP 5 Abs.1 GebG für Beilagen mit insgesamt 8 Bogen in Höhe von zusammen Euro 41,80 fest. Weiters erließ das Finanzamt gemäß §9 Abs.1 GebG einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung in Höhe von Euro 20,90, ds. 50% der nicht entrichteten Gebühr von Euro 41,80.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw bringt vor, er habe eine Eingabe für die Bewilligung einer Solaranlage beim Magistrat der Stadt X. eingebracht. Hiezu habe ihm der zuständige Beamte mitgeteilt, dass bei ihm noch keine Gebühr für die Eingabe zu entrichten sei. Die Gebühr werde gesondert vorgeschrieben, die Vorschreibung werde mit der Post zugestellt. Eine solche Vorschreibung habe er aber bis jetzt noch nicht erhalten. Erst mit dem gegenständlichen Gebührenbescheid sei erstmalig eine Gebühr in Höhe von Euro 41,80 vorgeschrieben worden. Dieser Gebührenbescheid enthalte aber schon einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung, weil er die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet habe.
Der Bw weist darauf hin, dass der Gebührenbescheid mit der Festsetzung der Gebühr in Höhe von Euro 41,80 nicht bekämpft werde. Die Gebühr werde einbezahlt. Bekämpft werde lediglich der Bescheid über die Gebührenerhöhung. Da er bisher keine Vorschreibung der Gebühr erhalten habe, habe er keine Zahlung vorgenommen, da ihm die genaue Höhe der Gebühr nicht bekannt gewesen sei. Erst mit Zustellung des berufungsgegenständlichen Gebührenbescheides habe er erfahren, dass die Gebühr für die Eingabe beim Magistrat der Stadt X. Euro 41,80 betrage. Ihn träfe also kein Verschulden, dass die Gebühr erst jetzt entrichtet werde. Der Umstand, dass bisher keine Vorschreibung der Gebühr durch die Behörde erfolgt sei, sei nicht ihm anzulasten. Die Gebührenerhöhung sei unzulässig vorgenommen worden.
Das Finanzamt A erhob, dass beim Magistrat der Stadt Xbisher keine Gebühr entrichtet wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, §9 Abs.1 GebG sehe zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung vor. Weder das Gebührengesetz noch eine andere auf der Stufe einer gesetzlichen Norm stehende Vorschrift verpflichte die Behörde, einen Gebührenschuldner, der eine gebührenpflichtige Eingabe unvergebührt überreiche, auf das Stempelgebrechen aufmerksam zu machen.
Dagegen richtet sich gegenständlicher Vorlageantrag.
Der Bw wendet ergänzend ein, es werde übersehen, dass gemäß §11 Abs.1 Z1 GebG die Gebührenschuld erst mit Zustellung der, die in der Eingabe enthaltenen Anbringen abschließenden Erledigung der Behörde entstehe und nicht, wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, schon mit Überreichung der Eingabe.
Es sei auch nicht richtig, dass eine Stempelgebühr "nicht vorschriftsmäßig" entrichtet worden sei. Der Bw habe die Gebühr sofort nach Erhalt der Gebührenvorschreibung innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist entrichtet. Der Bw sei seiner Verpflichtung als Gebührenschuldner ordnungsgemäß nachgekommen, die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung sei somit nicht gerechtfertigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß §1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.
Unter Schriften im Sinne des §1 sind die in den Tarifbestimmungen (§14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen (§10 GebG).
Gemäß §14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen einer festen Gebühr von 13,20 Euro. Gemäß §14 TP 5 Abs.1 GebG ist für Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen eine feste Gebühr von 3,60 Euro zu entrichten, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
Nach §11 Abs.1 Z1 GebG entsteht die Gebührenschuld - wie der Bw richtig eingewendet hat - bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Dies ist in gegenständlichem Fall durch den Bescheid vom , yyy, womit die Baubewilligung erteilt wurde, geschehen. Da der Bw selbst eine Kopie dieses Bescheides vorgelegt hat ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch zugestellt worden und die Gebührenschuld somit entstanden ist.
Gemäß §3 Abs.2 Z1GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Nach §13 Abs.4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren des §14 Tarifpost 7 Abs.1 Z4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§3 Abs.5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.
Gemäß §34 Abs.1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hie bei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Wie die ho Ermittlungen ergeben haben, wurde die Gebühr nicht bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift angefallen ist, nämlich dem Magistrat der Stadt X , entrichtet, sondern erst auf Grund des Gebührenbescheides des Finanzamtes A an dasselbe.
Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem GebG1957 auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt seit dem Entfall der Bestimmung des §14 TP 2 Abs.3 GebG, BGBl. 170/1983 vom , wonach bestimmte feste Gebühren mit Bescheid festzusetzen waren, keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des §9 Abs.1 GebG mehr dar.
Auf Grund des §3 Abs.2 Z1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des §203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß §9 Abs.1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().
Laut dem Berufungsvorbringen ist der Bw davon ausgegangen, dass ihm die Gebühren gesondert mit Bescheid vorgeschrieben werden würden. Aufgrund des Hinweises auf dem Baubewilligungsbescheid war dem Bw jedenfalls bekannt, dass "in den nächsten Tagen" ein Zahlschein hätte zugestellt werden müssen. Der Bescheid datiert vom . Der Bw ist erst aufgrund der Gebührenvorschreibung vom , also mehr als ein halbes Jahr später, auf die Gebührenpflicht aufmerksam geworden.
Unabhängig davon stellt die Gebührenerhöhung eine objektive Säumnisfolge dar, bei der subjektive Momente wie ein Verschulden des Gebührenschuldners keine Rolle spielen. Die Gebührenerhöhung wird - wie bereits ausgeführt - in §9 Abs.1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines.
Da die gegenständlichen Gebühren nicht auf die nach §13 Abs.4 GebG iV mit §3 Abs.2 GebG vorgesehene Art entrichtet wurden, erging der angefochtene Bescheid über die Gebührenerhöhung unabhängig davon, ob der Bw. vom Magistrat der Stadt X zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert oder nicht aufgefordert worden ist, zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Gebührenerhöhung Verschulden objektive Säumnisfolge |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-86696