Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 16.02.2009, RV/3642-W/08

Örtliche Zuständigkeit bei beschränkter Steuerpflicht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred Peschl und die weiteren Mitglieder Hofrätin Aloisia Bergauer, Erich Kottner und Anton Prager über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Staribacher und Dr. Obermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, 1030 Wien, Kolonitzgasse 7/16, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Hofrätin Mag. Anneliese Kolienz, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Juli bis September 2006 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. mit Wohnsitz in der Schweiz brachte am den Fragebogen bei beschränkter Steuerpflicht beim Finanzamt für den 1. und 23. Bezirk in Wien ein und teilte mit, dass sie keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und eine Eigentumswohnung in 8020 Graz, F-Gasse ab dem für Wohnzwecke vermiete. Diese Eigentumswohnung sei mit Kaufvertrag vom von der Y-GmbH erworben worden. Am reichte die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Juli, August und September 2006 elektronisch beim Finanzamt Wien 1/23 ein und erklärte darin Umsätze in Höhe von insgesamt € 669,38 und machte Vorsteuern in Höhe von insgesamt € 21.582,10 geltend.

Mit Bescheid vom über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli bis September 2006 setzte das Finanzamt Wien 1/23 die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum mit € 74,94 fest und verwies in der Begründung auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht vom zu entnehmen seien.

Mit Schreiben vom erhob die Bw. Berufung gegen diesen Bescheid und beantragte die erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2006.

Am wurde die Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 56 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26) haben (beschränkt Steuerpflichtige) das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland überwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist.

Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist gemäß § 61 BAO das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt.

Gemäß § 50 Abs. 1, 1. Satz BAO haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Bw. hat im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Sie besitzt eine Eigentumswohnung in 8020 Graz, welche sie für Wohnzwecke vermietet. Entsprechend der dargestellten Rechtslage ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und für die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw. das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich ihr Vermögen befindet. Zuständig ist somit das Finanzamt Graz-Stadt.

Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Juli bis September 2006 vom von dem nicht zuständigen Finanzamt Wien 1/23 erlassen wurde. Dieser Bescheid ist daher rechtswidrig und gemäß § 289 Abs. 2 BAO ersatzlos aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 56 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Liebhaberei
Vermietungstätigkeit
örtliche Zuständigkeit
beschränkte Steuerpflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at