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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.03.2006, RV/0537-W/02

Feststellung gemeiner Wert anläßlich Neugründung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom , StNr., betreffend Feststellung des gemeinen Wertes der Anteile an der Bw.. zum entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie folgt: Der gemeine Wert der Anteile an der Bw.. wird zum für je € 7,267 des Stammkapitals mit € 4,0217 festgestellt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) wurde unter der Firma "O." als Gesellschaft mit beschränkter Haftung am ins Handelsregister des Landesgerichtes Wiener Neustadt eingetragen.

Mit Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum erklärte die Bw. den Gesamtwert ihres Betriebes mit S 433.762,00 (Besitzposten S 6,772.033,00 abz. Schuldposten S 6,338.271,00).

Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Bw. für die Jahre 1990 bis 1993 aberkannte das Finanzamt Baden von dem im Jahresabschluss 1990 ausgewiesenen Investitionsfreibetrag einen Teil von S 75.000,00 und berichtigte in ihrer Prüferbilanz neben dem Investitionsfreibetrag und dem Gewinn die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer. Die Berufungen gegen die in Folge der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide vom betr. Körperschafts- und Gewerbesteuer 1990 wurden vom unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Weiters erging nach der oa. Betriebsprüfung am an die Bw. ein Feststellungsbescheid, mit welchem für E. und W. der gemeine Wert der Anteile an der Bw. zum mit S 65,11 für je S 100 des Stammkapitals festgestellt wurde.

Lt. "Beilage zum Bescheid über die Feststellung des gemeinen Wertes" wurde der gemeine Wert ausgehend von einem Einheitswert des Betriebsvermögens zum von S 383.000,00 in Höhe des Vermögenswertes mit S 65,11 je S 100 Stammkapital angesetzt.

Der lt. der oa. "Beilage zum Bescheid über die Feststellung des gemeinen Wertes" festgestellte "Einheitswert des Betriebsvermögens zum " von S 383.000,00 ergibt sich aus der gerundeten Differenz des von der Bw. erklärten Gesamtwertes ihres Betriebes von S 433.762,00 und den Rückstellungen Körperschaftssteuer 1990 und Gewerbesteuer 1990 lt. Prüferbilanz in Höhe von insgesamt S 49.790,00.

In der gegen diesen Feststellungsbescheid eingebrachten Berufung wendete die Bw ein, der dieser Bewertung zu Grunde liegende Einheitswertbescheid zum sei unrichtig und verwies ua. auf die Begründung zu den Berufungen betreffend Körperschaftssteuer 1990 und Gewerbesteuer 1990.

Am erging ein Mängelbehebungsauftrag an die Bw, mit welchem der Bw. aufgetragen wurde die Berufung zu begründen.

In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrages sowie auch in weiteren Schriftsätzen wendete sich die Bw. im Wesentlichen gegen die Nichtanerkennung des Investitionsfreibetrages und beantragte die Anpassung der Rückstellungen.

Mit Eingabe vom beantragte die Bw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 189 Abs. 1 BAO iV. mit § 323 Abs. 4 BAO kann der gemeine Wert für ua. für Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung einheitlich und gesondert festgestellt werden. Nach § 189 Abs. 2 BAO hat die Feststellung (Abs. 1) auf Antrag zu erfolgen, kann aber auch von Amts wegen getroffen werden. Zur Antragstellung sind die Gesellschaften, um deren Anteile oder Genussscheine es sich handelt, sowie diejenigen, denen diese Anteile oder Genussscheine gehören, berechtigt.

Gemäß § 13 Abs. 2 BewG ist ua. für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Gemäß § 10 Abs. 1 BewG ist bei Bewertungen, soweit nicht anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 65 Abs. 1 BewG sind für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genussscheinen an Kapitalgesellschaften gilt nach der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage idF vor dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818/1993, der Stichtag, der sich nach § 71 leg. cit. ergibt. Stichtag für die Bewertung von Anteilen an Gesellschaften m.b.H. ist gemäß § 71 Abs. 1 BewG der 31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptveranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt vorangeht; werden nach dem in § 71 Abs. 1 BewG genannten Stichtag bei Neugründungen von Kapitalgesellschaften Anteile ausgegeben, so ist Stichtag für deren Bewertung bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen zur Vermögensteuer der der Ausgabe folgende 31. Dezember.

Im gegebenen Fall erfolgte die Feststellung des gemeinen Wertes zum in Folge der Neugründung der Gesellschaft im Jahre 1990. Die vom Finanzamt vorgenommene Wertermittlung anlässlich der Neugründung basiert auf dem von der Bw. erklärten Einheitswert zum . Dieser wurde nur insoweit berichtigt, als die Mehrvorschreibung an Körperschaftssteuer 1990 und Gewerbesteuer für 1990 als weitere Schuld abgezogen wurde. Die von der Bw. ins Treffen geführte Nichtanerkennung des Investitionsfreibetrages hatte keinen unmittelbaren Einfluss auf die Wertermittlung. Ob die Mehrvorschreibung der Körperschafts- und Gewerbesteuer 1990 zu Recht erfolgte, stellt in diesem Verfahren lediglich eine Vorfrage dar. Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Steuerschuld bestätigt und es war diese somit bei der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtssprechung stellt das Wiener Verfahren eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für jene Schätzung dar, die nach dem zweiten Satz des § 13 Abs. 2 BewG zur Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile vorzunehmen ist.

Im gegebenen Fall war der gemeine Wert nach der vorliegenden Aktenlage nicht aus Verkäufen ableitbar und es wurde dieses auch von der Bw. nicht behauptet, sodass das Wiener Verfahren 1989 als taugliche Methode zur Ermittlung des gemeinen Wertes herangezogen werden konnte.

Das Finanzamt hat den gemeinen Wert in Höhe des Vermögenswertes von S 65,11 veranschlagt. Nach dem Wiener Verfahren 1989 ist der gemeine Wert der Anteile an einem neu gegründeten Unternehmen jedoch in der Regel mit 85 % des Vermögenswertes anzunehmen und es war der gemeine Wert für je S 100 (entspricht € 7,267) des Stammkapitals daher mit S 55,34 (entspricht € 4,0217) festzustellen.

Zum Antrag auf mündliche Verhandlung ist zu sagen, dass § 323 Abs. 12 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I 2002/97, eine Übergangsregelung enthält, wonach für am unerledigte Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bis gestellt werden konnten. Solche Anträge waren unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu entscheiden war.

Die "Nachholung" solcher Anträge auf mündliche Verhandlung im Bereich bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit konnten ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung des AbgRmRefG im BGBl, daher erstmals am ) mit Wirkung zum gestellt werden.

Ein solcher, gesonderter, Antrag ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die Fassung des § 260 Abs. 2 bzw. 261 BAO vor dem AbgRmRefG enthielt eine taxative Aufzählung der Senatszuständigkeiten, wonach bisher keine Senatszuständigkeit für Berufungen gegen Bescheide nach § 189 BAO bestand. Aus diesem Grund liegt auch kein solcher, nach § 284 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellter Antrag auf mündliche Verhandlung vor, welcher der Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zugänglich wäre, wonach solche Anträge ab als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt gelten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 189 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 71 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 75 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Schlagworte
Gemeiner Wert
Neugründung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at