Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2017, RV/7104471/2017

Pendlerpauschale, Beiträge zu Interessenvertretungen, Aufwendungen für ein Mittagsmenü, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Unterhaltsleistungen, Kinderbetreuungskosten, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Negativsteuer u.a.m.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104471/2017-RS1
Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sind weder sofort noch im Wege der Verteilung der Rückzahlung hierfür aufgenommener Darlehen als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abzugsfähig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Ali Şan K*****, *****Adresse_Wien_19_1*****, vom , am persönlich überreicht, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, Steuernummer 07 28*****, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2012 vom

Der Beschwerdeführer (Bf) Ali Şan K***** (Ali oder Alisan K*****) reichte am eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2012 (L1-2012) bei der gemeinsamen Einlaufstelle der Finanzämter Wien in Wien 3 ein.

Dieser Steuererklärung zufolge ist der Bf wohnhaft in *****Adresse_Wien_19_1*****, "verheiratet/in eingetragener Partnerschaft lebend" seit ,

seine Partnerin sei Güllü K*****, der Bf habe einen Arbeitgeber, beantrage den Alleinverdienerabsetzbetrag, erkläre, "dass die jährlichen Einkünfte meiner Ehepartnerin/meines Ehepartners oder meiner eingetragenen Partnerin/meines eingetragenen Partners 6.000 Euro nicht überschritten haben", habe 2 "Kinder, für die ich oder meine Partnerin/mein Partner für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen habe/hat", beantrage den Mehrkindzuschlag und erkläre, "dass ich 2012 mehr als 6 Monate in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft gelebt habe und das gemeinsame Einkommen 55.000 Euro nicht überstiegen hat",

beantrage Sonderausgaben wie folgt:

Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden (456): 4.150

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (458): 1.200

Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine u.a. (451): 400

Geldspenden an Umweltorganisationen und Tierheime (562): 200

Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (563): 100

Spenden an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, das Bundesdenkmalamt, Behindertensport-Dachverbände, die internationale Anti-Korruptions-Akademie u.a. (459): 200,

gab als Beruf "Pflegen - WARTUNG" an, beantrage ein Pendlerpauschale (718) von 600, habe Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage (717) von 144 geleistet, sowie habe außergewöhnliche Belastungen infolge Krankheitskosten ("Kinder Zahnersatz") von 1.400 gehabt.

Einkommensteuerbescheid vom

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erließ hierauf gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Ali Şan K***** an die Anschrift *****Adresse_Wien_21***** mit Datum einen (ersten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012:

Einkommensteuerbescheid 2012 vom

Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt

für das Jahr 2012 eine Gutschrift

in Höhe von ......................................................................................... 1.009,00 €

Für die Auszahlung eines Guthabens ist kein gesonderter Rückzahlungsantrag notwendig. Das Guthaben wird nach Aufrechnung mit allfälligen Abgabenrückständen auf die von Ihnen beantragte Art ausbezahlt.

Das Einkommen

im Jahr 2012 beträgt .......................................................................... -2.612,26 €


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Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
steuerpflichtig
 
  C***** Wien gemn. GesmbH
2.001,24 €
 
  Pendlerpauschale laut Lohnzettel
0,00 €
 
  Pendlerpauschale laut Veranlagung
-600,00 €
 
  Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung
  auf den Pauschbetrag
-144,00 €
 
  Werbungskostenpauschbetrag
-132,00 €
1.125,24 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
1.125,24 €
Sonderausgaben
 
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)
 
-1.037,50 €
Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
 
-900,00 €
Kirchenbeitrag
 
-400,00 €
 
 
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalts (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
 
-1.400,00 €
Selbstbehalt
 
0,00 €
Einkommen
 
-2.612,26 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
 
 
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt
  Gesamtbetrag der Einkünfte
  + Pauschbetrag für Werbungskosten


1.125,24 €
132,00 €
 
Umrechnungsbasis
1.257,24 €
 
Umrechnungszuschlag (1.257,24 x 365 / (365 - 325) - 1.257,24)
 
10.215,07 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
 
7.602,81 €
Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter
 
0,00 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
0,00 €
Alleinverdienerabsetzbetrag
 
-669,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
-669,00 €
Erstattung gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988
 
 
Alleinverdienerabsetzbetrag
 
-669,00 €
15% der SV-Beiträge, maximal 251 €
 
-73,00 €
Erstattungsfähige Negativsteuer
 
-742,30 €
Einkommensteuer
 
-742,30 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
-266,61 €
 
0,09 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-1.009,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung / Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-1.009,00 €
Abgabengutschrift
 
1.009,00 €

Begründung:

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 400 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).

Sie haben im Jahr 2012 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die fur das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch wahrend des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden waren. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert.

Ein angesichts der offensichtlich überprüfungswürdigen Angaben in der Steuererklärung gebotenes Ermittlungsverfahren lässt sich dem elektronisch vorgelegten Akt nicht entnehmen.

Aufhebungsbescheid vom

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg erließ gegenüber dem Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** mit Datum einen Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids 2012 gemäß § 299 BAO, wonach der Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben werde, und begründete diesen wie folgt:

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Da die aus der Begründung des Sachbescheides sich ergebende inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.

Einkommensteuerbescheid vom

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg erließ gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid gegenüber dem Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** mit Datum einen (zweiten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012:

Einkommensteuerbescheid 2012 vom

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012

festgesetzt mit...................................................................................... - 340,00 €

Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung

in Höhe von ............................................................................................ 669,00 €

Dieser Betrag ist am 2016-02-01 fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung.

Das Einkommen

im Jahr 2012 beträgt ........................................................................... -2.304,76 €


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Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
steuerpflichtig
 
  C***** Wien gemn. GesmbH
2.001,24 €
 
  Pendlerpauschale laut Lohnzettel
0,00 €
 
  Pendlerpauschale laut Veranlagung
-600,00 €
 
  Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung
  auf den Pauschbetrag
-144,00 €
 
  Werbungskostenpauschbetrag
-132,00 €
1.125,24 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
1.125,24 €
Sonderausgaben
 
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung (Topf-Sonderausgaben)
 
-730,00 €
Zuwendungen gem. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
 
-900,00 €
Kirchenbeitrag
 
-400,00 €
 
 
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehalts (§ 34 Abs. 4 EStG 1988)
 
-1.400,00 €
Selbstbehalt
 
0,00 €
Einkommen
 
-2.304,76 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
 
 
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt
  Gesamtbetrag der Einkünfte
  + Pauschbetrag für Werbungskosten


1.125,24 €
132,00 €
 
Umrechnungsbasis
1.257,24 €
 
Umrechnungszuschlag (1.257,24 x 365 / (365 - 325) - 1.257,24)
 
10.215,07 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
 
7.910,31 €
Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter
 
0,00 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
0,00 €
Alleinverdienerabsetzbetrag
 
0,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
-669,00 €
Erstattung gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988
 
 
Alleinverdienerabsetzbetrag
 
-669,00 €
15% der SV-Beiträge, maximal 251 €
 
-73,00 €
Erstattungsfähige Negativsteuer
 
-73,30 €
Einkommensteuer
 
-73,30 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
-266,61 €
 
0,09 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-340,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung / Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-340,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
(-)1.009,00 €
Abgabennachforderung
 
669,00 €

Begründung:

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können höchstens im Ausmaß von 400 € als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988).

Sie haben im Jahr 2012 steuerfreie Einkommensersätze erhalten (insbesondere Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener), die eine besondere Steuerberechnung nach sich ziehen (§ 3 Abs. 2 EStG 1988). Dabei werden die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte auf den Zeitraum des Erhalts der steuerfreien Bezüge umgerechnet, so als ob sie auch wahrend des Bezugs der Einkommensersätze weiterbezogen worden waren. Daraus wird ein Umrechnungszuschlag ermittelt, der zur Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet wird. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen versteuert.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld Ihres (Ehe)partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € sind.

Das der Bescheiderlassung offenbar vorangegangene Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Alleinverdienerabsetzbetrag ist in dem elektronisch vorgelegten Akt nicht enthalten.

Beschwerde

Gegen den "Einkommensteuerbescheid 2012 vom " erhob der Bf unter Verwendung eines internen Formulars der Finanzämter am Standort Wien 3., Marxergasse 4, mit Datum , beim Finanzamt persönlich überreicht am , Beschwerde mit dem ersichtlichen Antrag, den Alleinerzieherabsetzbetrag zu berücksichtigen:

Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde als Alleinerzieher und begründe dies wie folgt:

ich war mit der Gattin auf derselben Adresse [*****Adresse_Wien_19_1*****] nicht mehr wohnhaft, obwohl ich dort gemeldet war, ich habe als Alleinerzieher mich für den Lebensunterhalt u. den Lebenshaltungskosten der Kinder als Alleinerzieher alleine angenommen und aufgekommen.

Ich beantrage die Streichung des strittigen Betrages von 669 Euro.

Vorhalt vom

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg richtete am an den Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** folgenden Vorhalt betreffend seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012:

Für die Erledigung der Beschwerde ist noch folgender Sachverhalt zu klären:

- Alleinerzieherabsetzbetrag: Nachweis, seit wann/inwiefern die Ehegemeinschaft bzw. Partnerschaft im Jahr 2012 beendet wurde

Wo wohnten die Kinder im Kalenderjahr 2012 und wer bezog die Familienbeihilfe im Kalenderjahr 2012?

Vorhaltsbeantwortung vom

Der Bf, angegebene Adresse *****Adresse_Wien_19_1*****, gab hierauf mit Schreiben vom , am persönlich überreicht, dem Finanzamt bekannt:

Kinderbetreuungskosten als Unterhaltspflichtiger Alleinerzieher für das Jahr 2012.

Im Jahr 2012 wohnte ich getrennt von der Ex-Frau, in [*****Adresse_Wien_19_1*****].

Die Kinder gehören zum Haushalt meiner Ex-Frau.

Die Kinder wurden tagsüber, an Nachmittagen zehn Monate in der Hausaufgabenbetreuung im L***** in der ...,1200 Wien, betreut. Für die Kosten der Betreuung bin ich mit einer Aufwendung von 180 euro pro Monat Betreuungsgeld aufgekommen.

Die Kinder wohnen bei der Mutter und die Familienbeihilfe wird von der Mutter bezogen.

Ich ersuche Sie im Rahmen der Kinderbetreuungskosten als Unterhaltspflichtiger Alleinerzieher die Kinderbetreuungskosten anzuerkennen.

Mit freundlichem Gruss.

Vorhalt vom

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg richtete am an den Bf folgenden weiteren Vorhalt betreffend seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012:

Diese, in Ihrer Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom , eingelangt am , Betreuungskosten in Höhe von monatlich € 180,00 ist belegmäßig nachzuweisen.

Für welches Kind werden welche Betreuungskosten beantragt?

Beantragen Sie im Wege der Beschwerde auch den Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre zwei Kinder?

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen nicht zu, da die Kinder bei der Mutter wohnen und auch die Mutter die Familienbeihilfe im Kalenderjahr 2012 bezogen hat.

Vorhaltsbeantwortung vom

Der Bf gab hierauf mit am  persönlich überreichtem Schreiben dem Finanzamt bekannt:

Ich beantrage die Betreuungskosten, den Aufwand für das Kind Kamber K*****, in Höhe von 600,--euro für Nachhilfeunterricht zu vermerken. Und ein Taschengeld als Unkostenbeitrag von 80,- euro pro Monat für die Schule zu vermerken.

Ich beantrage die Absetzung des Unterhaltsabsetzbetrages für 2 Kinder, für Kamber K*****, geboren am ....09.1999 und Kaan K*****, geboren am ....10.2009 in Höhe von 500,- euro pro Monat ebenfalls zu berücksichtigen.

Beigefügt war folgende undatierte Bestätigung von L*****:

KURSBESTÄTIGUNG

Hiermit wird bestätigt, dass Kamber K*****, geboren am ...09.1999, wohnhaft in [*****Adresse_Wien_19_1*****], unsere Nachhilfegruppen besucht. Dafür hat der Vater Ali K***** insgesamt € 600,- bezahlt.

Kursart: Hausaufgabenbetreuung und Gruppenunterricht

Zeitraum: von bis

Wochentage: Do. und Fr. jeweils 15:45 -17:15 Uhr

Kurskosten: € 100,- / monatlich

Urkundenvorlage vom

Am legte der Bf eine Bestätigung von Christiane H***** vom , adressiert an Frau K***** Sevim - Ali, *****Adresse_Wien_19_3*****, vor:

Sehr geehrte Frau K*****,

gerne bestätigen wir Ihnen die Teilnahme Ihres Sohnes K***** Kamber, geb.....9.1999 am Nachhilfeunterricht für den Zeitraum Oktober 2011 bis Mai 2012 und für den Zeitraum Oktober 2012 bis Mai 2013

Die Kosten haben sich wie folgt zusammengesetzt:

Oktober 2011 bis Mai 2012 Euro 1.138,- inkl. 20 Mwst.

Oktober 2012 bis Mai 2013 Euro 1.145,- inkl 20% Mwst.

Ferner wurde ein Kaufvertrag zwischen dem Bf und der KIKA Möbel-Handelsgesellschaft m. b. H. vom vorgelegt, wonach der Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** ein Zweiersofa und ein Dreiersofa zum Gesamtpreis von 1.882 € mit Ratenzahlung (12 Monatsraten) gekauft hat.

Vorgelegt wurden ferner drei Kopien von Zahlungsanweisungen von einem Konto des Bf auf ein Konto von Sevim K*****, *****Adresse_Wien_19_3*****, über einen Betrag von 500 Euro mit dem Zahlungszweck "Essensgeld f. Kinder - Allimente" oder "Allimente = Essensgeld f. Kinder. Allimente". Aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten PDF lässt sich weder ein Stempel der Bank noch ein anderer Bankvermerk ersehen, auch ein Datum ist nicht erkennbar:

Zu diesen Urkunden wurde vom Bf ausgeführt:

JAHRESAUSGLEICH 2012/L1k

ich beantrage ergänzend zu den abgegebenen Unterlagen, die monatl. Zahlungen von 500 Euro im Monat für's Essensgeld der Kinder als aussergewöhnl. Belastung zu berücksichtigen.

Beilagen sind Zahlungsbelege mit 500 Euro Essensgeld f. Kinder, die von mir, monatlich überwiesen werden, als aussergewöhnl. Belastung.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2012 vom wie folgt ab:

Einkommensteuerbescheid 2012

Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2012

festgesetzt mit......................................................................................... - 315,00 €

Bisher war vorgeschrieben ..................................................................... - 340,00 €

Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung

in Höhe von ............................................................................................ 25,00 €

Dieser Betrag ist am 2016-11-14 fällig. Den Betrag, der auf Ihr Abgabenkonto zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung.

Das Einkommen

im Jahr 2012 beträgt ......................................................................... 10.288,52 €


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Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
steuerpflichtig
 
  C***** Wien gemn. GesmbH
2.001,24 €
 
  Auf Grund der Kontrollrechnung
  nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
  anzusetzende Einkünfte
8.743,28 €
 
  Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00 €
10.612,52 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
10.612,52 €
Sonderausgaben
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60,00 €
Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988
 
-264,00 €
Einkommen
 
10.288,52 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
 
 
Bei einem Einkommen von 11.000 und darunter
 
0,00 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
0,00 €
Unterhaltsabsetzbetrag
 
-876,00 €
Arbeitnehmerabsetzbetrag
 
0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
-876,00 €
Erstattung gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988
 
 
10% der SV-Beiträge, maximal 110 €
 
-48,87 €
Erstattungsfähige Negativsteuer
 
-48,87 €
Einkommensteuer
 
-48,87 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
 
-266,61 €
 
0,48 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-315,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung / Abgabengutschrift
 
 
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-315,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
(-)340,00 €
Abgabennachforderung
 
25,00 €

Begründung:

Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 10.288,52 € angewendet.

Die Kinderbetreuungskosten für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer/mit dem Geburtsdatum ...0999 können nicht berücksichtigt werden, da dieses Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Da betreffend der beantragten Sonderausgaben (Kirchenbeiträge und Spenden) und der beantragten Werbungskosten (Werbungskostenbeiträge und Pendlerpauschale) und der beantragen außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) keine Belege bzw. Unterlagen und Kostenaufstellungen vorgelegt wurden (wie im Ergänzungsersuchen vom abverlangt wurden), konnten diese Kosten steuerlich nicht anerkannt werden.

Kosten für Einrichtung für die Wohnung oder das Haus sind steuerlich nicht absetzbar, diese Kosten gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung.

Es wurden daher in der Beschwerde der Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre beiden Kinder steuerlich anerkannt.

Vorlageantrag

Unter Verwendung eines internen Formulars der Finanzämter am Standort Wien 3., Marxergasse 4 ("Beschwerde), mit Datum , beim Finanzamt persönlich überreicht am selben Tag, stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom :

Sie haben einen lückenhaften Bescheid erstellt. Die von mir eingebrachten Tatsachen spiegeln sich nicht in Ihrem Bescheid – meine eingebrachten Tatsachen wurden in Ihrem Bescheid verschwiegen. Ich möchte, dass sie die Tatsachen im Bescheid widerspiegeln, wie z.B. die grosse Pendlerpauschale in die Arbeit nach Klosterneuburg, die Ausgaben f. Nachmittagsbetreuung des Kindes, die Ausgaben f. Unterhaltsabsetzbetrag von 500 pro Monat f. Kinder, die Ausgaben für Auslandsreise mit der Schulklasse von 700 Euro.

Ich beantrage die Aussetzung des strittigen Betrages von € 694 bis zur Erledigung der Beschwerde.

Ich beantrage desweiteren, wie der oben erwähnten Tatsachen, die Absetzung von Mittagsmenü-Aufwand von 5 Euro pro Tag an 20 Arbeitstagen und 3 Monate lange am Arbeitsplatz C***** 20 Arbeitstage x 3 Monate x 5 Euro in Klosterneuburg. All diese Tatsachen sind vollständig zu berücksichtigen – und widerspiegelt im Bescheid lückenlos wiederzugeben.

Vorhalt vom

Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg richtete am an den Bf folgenden weiteren Vorhalt betreffend seinen Vorlageantrag Einkommensteuer 2012 sowie Überprüfung Einkommensteuer 2013 (Fristende ):

Für die Bearbeitung Ihres Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2012 werden Sie ersucht folgende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen:

- Seit wann bestehen gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren Kindern (Kaan K*****, Kamber K*****)?

- Nachweis der tatsächlich bezahlten Unterhaltszahlungen durch Einzahlungsbeleg (Kontoauszug) oder Empfangsbestätigung für jede Unterhaltszahlung im Jahr 2012

 - Nachweis über die vereinbarte Höhe der Unterhaltsverpflichtung durch eine der folgenden Unterlagen (Kopie):

- Gerichtsurteil oder gerichtlicher oder behördlicher Vergleich aus dem festgesetzter Unterhaltsbetrag hervorgeht oder

- Schriftlicher Vergleich über festgehaltenen Unterhaltsbetrag im Falle einer außerbehördlichen Einigung oder

- Wenn weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vorliegen, Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person (Frau Sevim K*****) über Höhe des vereinbarten Unterhalts und Flöhe des monatlich tatsächlich bezahlten Unterhalts

- Zahlungsbeleg Auslandsschulreise iHv € 700,00

Einkommensteuer 2013:

Im Zuge der Bearbeitung Ihres Vorlageantrages betreffend Einkommensteuer 2012, sind für das Jahr 2013 neue Tatsachen hervorgekommen, welche zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2013 führen. Sie werden daher um die Vorlage folgender Unterlagen ersucht:

Sonderausgaben:

Bitte weisen Sie die beantragten Sonderausgaben anhand geeigneter Unterlagen nach.

- Spenden (KZ 451, 562, 563, 459) iHv € 900,00: Zahlungsnachweis/Rechnung

- Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung (KZ 456) iHv € 1.850,00: Erläuterung der Art des Aufwandes und Nachweise (Hausbau, Haus/Wohnungskauf, Rückzahlung an Wohnbaugenossenschaft); Rechnung inkl. Montagebestätigung, Erläuterung der Maßnahmen. Im Veranlagungsjahr zugeflossene Wohnbeihilfe/Förderung/Zuschüsse sind anzuführen.

- Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (KZ 458) iHv € 1.200,00: Zahlungsbestätigung für 2013

Werbungskosten:

Sie haben in Ihrer Steuererklärung unter anderem Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge (KZ 717) iHv € 144,00 geltend gemacht. Reichen Sie bitte die Unterlagen (Zahlungsbelege für 2013) zu den erklärten Aufwendungen nach.

Sie haben in Ihrer Steuererklärung 2013 ein Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro iHv jeweils € 600,00 beantragt. Sie werden daher ersucht, für die Berücksichtigung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros folgende Daten bekannt zu geben:

- Wohnanschrift, falls diese von der in der Erklärung angeführten abweicht (bei Wechsel während des Jahres 2013 alle Wohnungsanschriften und den Zeitraum der Nutzung der jeweiligen Wohnung)

- Anschrift Ihrer Arbeitsstätte (bei Wechsel der Arbeitsstätte jeweils den Zeitraum in dem Sie die Strecke Wohnung Arbeitsstätte zurückgelegt haben)

- Bestätigung der Arbeitstätten durch den Arbeitgeber

- Einfache Entfernung zwischen Wohnung(en) und Arbeitsstätte(en) in Kilometern

- Anzahl der Fahrten pro Kalendermonat

- Gegebenenfalls Erklärung warum kein öffentliches Verkehrsmittel möglich ist

Außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten (KZ 730):

Bitte weisen Sie die beantragten außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten) iHv € 1.200,00 anhand geeigneter Unterlagen nach. Bei mehreren Belegen ist eine Aufstellung beizulegen, damit die Nachvollziehbarkeit der von Ihnen erklärten Beträge möglich ist. Vergütungen durch die Krankenkasse bzw. eine private Versicherung sind anzuführen. Hinweis: Bei stationären Aufenthalten (Krankenhaus, Kur) ist eine Haushaltsersparnis von 5,23 €/Tag von den beantragten Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Da der Bf diesen Vorhalt nicht beantwortete, erinnerte ihn das Finanzamt mit Schreiben vom an diesen Vorhalt und ersuchte um Beantwortung bis längstens .

Vorhaltsbeantwortung vom

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt am persönlich überreicht, gab der Bf bekannt:

Anbei übersende ich Ihnen für den Jahresausgleich 2012 und Lohnsteuerrückerstattung Jahresausgleich 2012 zehn Rechnungen als Beilage zugefügt 

Sehr geehrte Frau, geehrter Herr! 

1) Wie oben angeführt sind alle vorhandenen Rechnungen, zehn Rechnungen, noch auffindbar waren, völlig zu berücksichtigen für den Jahresausgleich 2012. 

2) Weiters sind der monatl. Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder mit 500 Euro/Monat völlig zu berücksichtigen. 

3) Und die Betreuungskosten an Nachmittagen an Lerninstitut völlig zu berücksichtigen. 

4) Sowie die Grosse Pendlerpauschale, wo zu Fuss ein Weg von Klosterneuburg zu der C***** Arbeitsstätte zu Fuss zurückgelegt werden musste, um zu der Arbeitsstätte gehen zu können. Der Weg zu Fuss betrug 2,5 km hin und 2,5 km zurück, also insgesamt 5 km hin-retour zu Fuss von Klosterneuburg gehen zu müssen, völlig zu berücksichtigen. Und das tägl. Essensgeld von 5 Euro in dem Arbeitsplatz völlig zu berücksichtigen.

Folgende Urkunden waren beigefügt:

1. Drei Kopien von Zahlungsanweisungen von einem Konto des Bf auf ein Konto von Sevim K*****, *****Adresse_Wien_19_3*****, über einen Betrag von 500 Euro mit dem Zahlungszweck "Essensgeld für Kinder". Aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten PDF lässt sich weder ein Stempel der Bank noch ein anderer Bankvermerk ersehen. Diese Zahlungsanweisungen unterscheiden sich von den bisher im Verwaltungsverfahren vorgelegten insbesondere durch den Zahlungszweck:

2. Die Bestätigung von Christiane H***** an Sevim - Ali K*****, *****Adresse_Wien_19_3*****, vom über Zahlungen für Nachhilfeunterricht.

3. Ein zwischen dem Seyt Ali K*****, *****Adresse_Wien_19_1*****, und der Rudolf Leiner Gesellschaft m. b. H. am abgeschlossener Kaufvertrag Nr. 10*****09 über ein Funktionssofa zu 1.138,99 € plus Lieferung 79,00 €.

4. Ein Teilzahlungsantrag von Marihan K*****, *****Adresse_Wien_19_1*****, an eine Bank, wonach diese einen Ankaufskredit in Höhe von 1.505,60 € für einen Kaufpreis von 1.882,00 € (Laufzeit 12 Monate) beantragt.

5. Rechnung/Lieferschein an Seyt Ali K*****, *****Adresse_Wien_19_1*****, zu Kaufvertrag Nr. 10*****09 vom (Vertragsabschluss ) über offene Forderung von 1.217,99, bei Lieferung fällig 717,99, Inkassobetrag: "Kredit"

6. Zahlungsbedingungen zu Kaufvertrag Nr. 10*****09 (Vertragsabschluss ): "Anz. 500,-- ", "Restbetrag BAR bei Warenübernahme Netto/Netto".

7. Kaufvertrag zwischen dem Bf und der KIKA Möbel-Handelsgesellschaft m. b. H. vom , wonach der Bf per Adresse *****Adresse_Wien_19_1***** ein Zweiersofa und ein Dreiersofa zum Gesamtpreis von 1.882 € mit Ratenzahlung (12 Monatsraten) gekauft hat.

8. Rechnung der XXXLutz KG vom an Hasan K*****, *****Adresse_Wien_22***** über eine Sitzgarnitur zum Preis von 1.367,20 €.

9. Rechnung/Lieferschein an Seyt Ali K***** zu Kaufvertrag Nr. 10*****09 vom (Vertragsabschluss ) - Seite 1 von 2.

Vorlage

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§§ 16, 18, 33 und 34 EStG 1988

Sachverhalt:

Strittig ist die Berücksichtigung von Pendlerpauschale, Gewerkschaftsbeiträge, Spenden, Kirchenbeitrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag sowie diversen Unterhaltsleistungen

Beweismittel:

7, , Vorhaltsbeantwortung 9, , Vorhaltsbeantwortung 10, , Nachreichung zur Beschwerde 11, , Beilage zur Beschwerde 14, , Vorhaltsbeantwortung

Stellungnahme:

Da das Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Beschwerdeführers den Betrag von EUR 11.000 nicht übersteigt, sind die beantragten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ohne steuerliche Relevanz.

Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung verbleiben lediglich der Alleinverdiener- bzw. der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie das Pendlerpauschale, alles jedoch nur hinsichtlich der Berücksichtigung als "Negativsteuer" gemäß § 33 Abs. 8 und Abs. 9 EStG 1988.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ua nur dann zu, wenn das Einkommen des (Ehe-)Partners den Betrag von EUR 6.000 nicht übersteigt. Da diese Grenze im gegenständlichen Fall überschritten wird, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 nur dann zu, wenn mit einem Kind iSd § 106 EStG 1988 in einer mehr als sechs Monate dauernden Gemeinschaft ohne (Ehe-)Partner gelebt wird. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Familienbeihilfe erhält, ihm kein Kinderabsetzbetrag iSd § 33 Abs. 3 EStG 1988 zusteht, handelt es sich auch um kein Kind iSd § 106 EStG. Somit besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 16 Abs. 6 EStG 1988 steht bei Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels eine Pendlerpauschale ab einer Strecke von 2 km zu. Bei Zumutbarkeit der Benutzung erst ab einer Strecke von 20 km. Aus Sicht der Abgabenbehörde ist im gegenständlichen Fall die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar.

Seitens der Abgabenbehörde wird daher beantragt, im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu erkennen.

Einkommensteuerbescheid 2013

Nach der Aktenlage hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 am gegenüber dem Bf an die Anschrift *****Adresse_Wien_21***** einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ausgefertigt, aus dem eine Gutschrift von 1.357,00 € resultierte.

Hierbei berücksichtigte das Finanzamt ein Pendlerpauschale von 600,00 €, sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag von 144,00 €, ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung von 462,50 €, Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 von 900,00 € sowie Kirchenbeitrag von 400,00 €. Die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung von 1.200,00 € lag unter dem Selbstbehalt. An Absetzbeträgen wurden Verkehrsabsetzbetrag (291,00 €), Arbeitnehmerabsetzbetrag (54,00 €) und Pendlereuro (600,00 €) angesetzt.

Für die Folgejahre sind Einkommensteuerbescheide, soweit ersichtlich, bislang nicht ergangen.

Meldedaten

Laut den vom Gericht beigeschafften Daten des Zentralen Melderegisters ist der geschiedene Bf Ali Şan K***** in der Türkei geboren und österreichischer Staatsbürger. Ali Şan K***** ist seit an der Adresse *****Adresse_Wien_19_1*****, Unterkunftgeber Sevim K*****, mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Zuvor bestanden folgende Hauptwohnsitzmeldungen:

- *****Adresse_Wien_19_3***** (Unterkunftgeber Sevim K*****)

- *****Adresse_Wien_21*****

- *****Adresse_Wien_19_1***** (Unterkunftgeber Fintoz K*****) - selbe Hausnummer, selbe Stiege, aber andere Türnummer wie die Anschrift *****Adresse_Wien_19_2*****)

- *****Adresse_Wien_19_3*****

- *****Adresse_Wien_19_1***** (Unterkunftgeber Fintoz K*****)

- *****Adresse_Wien_19_2***** (Unterkunftgeber Fintoz K*****)

- *****Adresse_Wien_19_2*****

- *****Adresse_Wien_19_1***** (Unterkunftgeber Ali K*****).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 114 Abs. 1 BAO lautet:

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 138 BAO lautet:

§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.

§ 139 BAO lautet:

§ 139. Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209a) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß § 119 obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, so ist er verpflichtet, hierüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.

§ 143 BAO lautet:

§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

§ 161 BAO lautet:

§ 161. (1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).

(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.

(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.

§ 166 BAO lautet:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 169 BAO lautet:

§ 169. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 269 BAO lautet:

§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:

a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),

b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),

c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).

(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.

(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 16 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010:

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.

           2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.

           3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.

               b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

                         - Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

                         - Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.

           4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

               b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.

                c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.

               d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.

                e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

                f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

                g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

               h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

           5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

               a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

               b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer Fahrtstrecke von


Tabelle in neuem Fenster öffnen
20 km bis 40 km
696 Euro jährlich
40 km bis 60 km
1 356 Euro jährlich
über 60 km
2 016 Euro jährlich

                c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2 km bis 20 km
372 Euro jährlich
20 km bis 40 km
1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km
2 568 Euro jährlich
über 60 km
3 672 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

           7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden.

           8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:

               a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.

               b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.

                c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.

               d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.

                e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.

           9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

        10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:

             - Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen

             - Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5

             - der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6

             - dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und

             - Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.

§ 18 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 76/2011 lautet:

§ 18. (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

           1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt. Stellt eine aus Anlaß der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann abzugsfähig, wenn

                  - keine Betriebsausgaben vorliegen und

                  - keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach § 20 Abs. 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist.

           2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer

                  - freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                  - Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),

                  - freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,

                  - Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

                  - betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,

                  - ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.

Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde.

Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen.

Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.

Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.

Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs. 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.

           3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:

               a) Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind

                         - gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen

                         - Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist

                         - Gebietskörperschaften.

Dabei ist es gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.

               b) Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein. Eine Eigentumswohnung muss mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen. Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen oder durch einen von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.

                c) Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist, und zwar

                         - Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder

                         - Herstellungsaufwendungen.

               d) Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten.

           4. Vor dem getätigte Ausgaben natürlicher Personen für die Anschaffung von Genußscheinen im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und für die Erstanschaffung junger Aktien (Abs. 3 Z 4 lit. a) von Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 3 Z 4 lit. b, die den Ausgabebetrag (Nennbetrag und ein Aufgeld) betreffen. Die Genußscheine oder jungen Aktien müssen bei einem inländischen Kreditinstitut

                  - gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und

                  - durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden.

Das Kreditinstitut hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von dem Kreditinstitut dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.

           5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.

           6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.

           7. Freigebige Zuwendungen (Spenden) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und mit Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.

           8. Freigebige Geldzuwendungen (Geldspenden) an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

               a) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist:

                         - Die empfangende Körperschaft ist zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 8) eingetragen oder eine Einrichtung gemäß § 4a Abs. 6.

                         - Der Spender weist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Beleg die Zuwendung nach. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen und die Anschrift des Zuwendenden und den Betrag der Zuwendung zu enthalten.

               b) Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden, nicht abzugsfähig.

                c) Diese Zuwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.

(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.

(3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt:

           1. Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.

           2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

                  - um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder

                  - um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.

Sind diese Ausgaben insgesamt

                  - niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen,

                  - gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).

Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs. 2 ergibt.

           3. a) Soweit Beträge nach Abs. 1 Z 3 als Sonderausgaben anerkannt worden sind, können sie aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben berücksichtigt werden. In gleicher Weise dürfen Beträge, bei denen gemäß § 108 Abs. 7 Z 2 die Rückforderung erstatteter Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterbleibt, nicht als Sonderausgaben nach Abs. 1 Z 3 berücksichtigt werden.

               b) Abs. 1 Z 3 ist auch dann anzuwenden, wenn innerhalb des in Z 1 genannten Personenkreises Geldgeber oder Darlehensschuldner einerseits und Errichter (Eigentümer) bzw. Wohnungswerber (Nutzungsberechtigter, Bestandnehmer) andererseits nicht identisch sind.

           4. a) Junge Aktien im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind Aktien,

                    aa) die im Rahmen der Gründung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch angeschafft werden,

                    bb) die im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) neu ausgegeben werden und die im Rahmen einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals in das Firmenbuch angeschafft werden oder bei denen im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt wird. Nicht begünstigt sind Aktien, die auf Grund einer Kapitalerhöhung ausgegeben werden, wenn der Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals (§ 149 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965) innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals (§ 177 des Aktiengesetzes 1965) gefaßt wurde; dies gilt auch für Kapitalherabsetzungen durch eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft (§§ 219 und 245 des Aktiengesetzes 1965, § 2 des Bundesgesetzes über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr. 187/1954).

Die jungen Aktien müssen zur Gänze von einem oder mehreren Kreditinstituten gemeinsam übernommen werden. Die für die Zeichnung der Aktien aufgewendeten Geldmittel müssen der Aktiengesellschaft zusätzlich zugeflossen sein. Nicht begünstigt sind Aktien, für die Garantien hinsichtlich des Wertes oder der Dividendenansprüche abgegeben werden.

               b) Aktiengesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind Aktiengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland,

                    aa) die den Sektionen „Gewerbe” oder „Industrie” einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehören und deren Unternehmensschwerpunkt nach der Satzung sowie den Vorbereitungshandlungen oder der tatsächlichen Geschäftsführung nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland, ausgenommen die Herstellung elektrischer Energie, Gas, Wärme oder Wohnbauten, ist und

                    bb) für die keine allgemeinen Ausfallshaftungen für den Fall der Insolvenz übernommen worden sind.

                c) Als Aktiengesellschaft mit dem Unternehmensschwerpunkt im Sinne der lit. b gilt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensschwerpunkt die geschäftsleitende Verwaltung von Beteiligungen ist, wenn auf Grund der finanziellen und organisatorischen Verflechtung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Schwerpunkt des Unternehmensverbundes nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter in Aktiengesellschaften im Inland ist. Voraussetzung ist, daß die Mittel aus der Kapitalerhöhung nachweislich zur Übernahme des Grundkapitals oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft im Sinne der lit. b verwendet werden.

               d) Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde das Vorliegen der in lit. a bis c genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Die Nachweispflicht entfällt insoweit, als das Finanzamt auf Antrag der ausgebenden Aktiengesellschaft das Vorliegen dieser Voraussetzungen bescheinigt.

(4) In folgenden Fällen sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern:

           1. Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2) hat zu erfolgen, wenn

                  - die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluß ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Dieser Zeitraum verkürzt sich, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet hat, entsprechend Abs. 1 Z 2

                  - innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluß eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgt

                  - die Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten werden.

Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn

                  - die Ansprüche aus einer kurzen Ablebensversicherung abgetreten oder verpfändet wurden

                  - die Nachversteuerung bei den Erben vorzunehmen wäre oder

                  - der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind.

Die Umstände, die zu einer Nachversteuerung oder Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) führen, müssen dem Wohnsitzfinanzamt ohne amtliche Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden

                  - vom Versicherungsunternehmen im Falle des Rückkaufs, der Abgeltung der Ansprüche aus einem Rentenversicherungsvertrag sowie einer Vorauszahlung, einer Verpfändung oder einer sonstigen Rückvergütung,

                  - vom Steuerpflichtigen in allen übrigen Fällen.

Im Falle der Verminderung der absetzbaren Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 letzter Satz) entfällt die Meldepflicht dann, wenn die rückvergüteten Beträge mit künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden.

           2. a) Eine Nachversteuerung von achtjährig gebundenen Beträgen (Abs. 1 Z 3 lit. a) hat insoweit zu erfolgen, als vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluß die geleisteten Beträge ganz oder zum Teil rückgezahlt werden. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht,

                         - wenn die Wohnung dem Wohnungswerber ins Eigentum (Eigentumswohnung, Eigenheim) übertragen wird

                         - wenn der Vertrag durch den Tod des Wohnungswerbers aufgelöst wird oder

                         - soweit die rückgezahlten Beträge wieder für Zwecke der Wohnraumschaffung oder der Wohnraumsanierung verwendet werden.

Die im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Bauträger sind verpflichtet, die Umstände, die zu einer Nachversteuerung führen, dem Wohnsitzfinanzamt des Wohnungswerbers innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen.

               b) Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 lit. b nicht gegeben sind. Ausgaben zum Erwerb von Grundstücken sind nachzuversteuern, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren Maßnahmen gesetzt werden, aus denen die Verwendung des Grundstücks zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung erkennbar ist. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.

                c) Eine Nachversteuerung von Darlehensrückzahlungen (Abs. 1 Z 3 lit. d) hat zu erfolgen, wenn festgestellt wird, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderausgaben nicht erfüllt sind. Eine Nachversteuerung erfolgt nicht, wenn der Steuerpflichtige inzwischen verstorben ist.

           3. Eine Nachversteuerung von Ausgaben zur Anschaffung von Genußscheinen und jungen Aktien (Abs. 1 Z 4) hat zu erfolgen, wenn die Genußscheine oder Aktien vor Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Hinterlegung aus dem Depot ausscheiden oder entnommen, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder einem Betriebsvermögen zugeführt werden. Der Umtausch von Aktien gemäß den §§ 67, 179, 226 Abs. 7 und 233 des Aktiengesetzes und gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften gilt insoweit nicht als Entnahme aus dem Depot, als nicht bare Zuzahlungen geleistet werden. Eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung der Einlagen gilt insoweit als Ausscheiden aus dem Depot. Im Falle eines Depotwechsels oder der Drittverwahrung unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn das übernehmende Kreditinstitut die Verpflichtungen im Sinne dieser Ziffer übernimmt und das übertragende Kreditinstitut hievon verständigt. Die Verständigung ist von dem übertragenden Kreditinstitut zehn Jahre ab der Anschaffung aufzubewahren. Die Nachversteuerung erfolgt im Falle der Auflösung eines Beteiligungsfonds höchstens in Höhe des ausgeschütteten Liquidationserlöses, im Falle der Kapitalherabsetzung oder der Abwicklung einer Aktiengesellschaft höchstens in Höhe der rückgezahlten Beträge. Die Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, sind im Falle des Ausscheidens oder der Entnahme von Genußscheinen oder Aktien aus dem Depot von dem depotführenden Kreditinstitut, in allen anderen Fällen vom Steuerpflichtigen dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats ohne amtliche Aufforderung mitzuteilen. Die Nachversteuerung erfolgt nicht, soweit

               a) in den Fällen des Übergangs von Todes wegen, der Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches, der Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen, der Übertragung auf Miterben zur Teilung des Nachlasses, der Übertragung auf einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder der Übertragung auf einen eingetragenen Partner bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft die Genussscheine oder jungen Aktien weiter bei dem Kreditinstitut hinterlegt bleiben. In diesen Fällen treffen den Rechtsnachfolger die dem Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

               b) innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Tatsachen, die zur Nachversteuerung führen, nach Wahl des Steuerpflichtigen

                         - in Höhe der dem Sonderausgabenabzug zugrunde gelegten Ausgaben bzw.

                         - in den Fällen der Auflösung eines Beteiligungsfonds bzw. der Kapitalherabsetzung oder Abwicklung einer Aktiengesellschaft in Höhe der rückgezahlten Beträge

Genußscheine oder im Wege der Erstanschaffung junge Aktien bei dem depotführenden Kreditinstitut erworben und hinterlegt werden (Ersatzbeschaffung). Das Kreditinstitut hat Anschaffungen, durch die eine Nachversteuerung vermieden werden kann, unter Anwendung des Abs. 1 Z 4 zu bescheinigen. Ausgaben für die Anschaffung solcher Genußscheine oder Aktien können nicht nach Abs. 1 Z 4 abgesetzt werden; in diesen Fällen läuft die Zehnjahresfrist für die Nachversteuerung ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung jener Genußscheine oder Aktien, deren Anschaffungskosten als Sonderausgaben abgesetzt wurden.

(5) Die Nachversteuerung der als Sonderausgaben abgesetzten Beträge hat mit einem Steuersatz von 30% für jenes Jahr zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung eingetreten sind.

(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,

            – wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und

            – soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden.

Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.

(7) Bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermittelt, können Verluste nach Abs. 6 berücksichtigt werden, wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind.

§ 20 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 76/2011 lautet:

§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

           1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

           2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

               b) Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

                c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

               d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

                e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs‑)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

           3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.

           4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,

                  - wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder

                  - soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und

wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.

           5. a) Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

               b) Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.

                c) Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

               d) Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.

                e) Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).

           6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß § 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

§ 33 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2011 lautet:

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.

Bei einem Einkommen von mehr als 11.000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommen
Einkommensteuer in Euro
über 11 000 Euro bis 25 000 Euro
 
über 25 000 Euro bis 60 000 Euro
 
über 60 000 Euro
 


(2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis 6 abzuziehen. Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder Abs. 6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs. 8 bleibt davon unberührt.

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:

           1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

                  - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                  - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.

           2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

                  - bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

                  - bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

           3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:

           1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.

           2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

           3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.

(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag wie folgt zu:

           1. Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro jährlich (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn

                  - der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

                  - die Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,

                  - der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

                  - der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

           2. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro.

Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag nach Z 2 vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/1999)

(8) Ist die nach Abs. 1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung zu erfolgen.

(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs. 8 auf 15% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs. 8 auf höchstens 251 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).

(10) Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs. 11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

(11) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Progressionsvorbehalt aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu berücksichtigen, gilt für die Steuerberechnung Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge nach den Abs. 4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs. 3) abzuziehen.

§ 34 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2011 lautet:

§ 34. (1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

           1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

           2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

           3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro ……………..............................................................6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro ………………………………………………..........8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro …………………………................................10%.

mehr als 36 400 Euro ……………………………………………..……………….................12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

             - wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

             - wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

             - für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

             - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

             - Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

             - Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

             - Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

             - Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

            – Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

(7) Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:

           1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

           2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind,

                  - das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und

                  - für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und

                  - das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält,

sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.

           3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

           4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.

           5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

(8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

(9) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr gelten unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung:

           1. Die Betreuung betrifft

                  - ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 oder

                  - ein Kind im Sinne das § 106 Abs. 2, das sich nicht ständig im Ausland aufhält.

           2. Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr oder, im Falle des Bezuges erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 für das Kind, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Aufwendungen für die Betreuung können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

           3. Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige.

           4. Der Steuerpflichtige gibt in der Einkommensteuererklärung die Betreuungskosten unter Zuordnung zu der Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) des Kindes an.

Steuerfreie Zuschüsse, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b von Arbeitgebern geleistet werden, kürzen den Höchstbetrag von 2 300 Euro pro Kind und Kalenderjahr nicht. Soweit Betreuungskosten durch Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b abgedeckt sind, steht dem Steuerpflichtigen keine außergewöhnliche Belastung zu.

§ 46 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010:

§ 46. (1) Auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:

1. Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,

2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.

Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

(2) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Abs. 1 anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

§ 106 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 151/2009 lautet:

§ 106. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

(2) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.

(3) (Ehe-)Partner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-GesetzesEPG eingetragen ist.

(4) Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 106a EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 151/2009 lautet:

§ 106a. (1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

             - 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

             - 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

             - 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.

(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.

(4) Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.

§§ 9 ff FLAG 1967 lauten:

§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.

§ 9a. (1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten 55 000 € nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.

§ 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden.

Beschwerdevorbringen

I.

Soweit ersichtlich, sieht der Beschwerdeführer (Bf) Ali Şan (Ali bzw. Alisan) K***** die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2012 vom bzw. der Beschwerdevorentscheidung vom in seiner Beschwerde vom 27. bzw. , in seinen Eingaben vom , sowie vom und in seinem Vorlageantrag vom darin,

  • dass ihm der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe (Beschwerde),

  • dass Kinderbetreuungskosten nicht berücksichtigt worden seien (Eingabe vom ),

  • dass ein Taschengeld von 80 € pro Monat berücksichtigt werden möge (Eingabe vom ),

  • dass ihm der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe (Eingabe vom ),

  • dass monatliche Zahlungen von 500 € als Essensgeld der Kinder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden mögen (Eingabe vom ),

  • dass kein Pendlerpauschale berücksichtigt worden sei (Vorlageantrag vom ),

  • dass Ausgaben für eine Auslandsreise mit der Schulklasse von 700 € nicht berücksichtigt worden seien (Vorlageantrag),

  • dass der Aufwand des Bf für sein Mittagsmenü an seinem Arbeitsplatz in Höhe von 300 € nicht berücksichtigt worden sei (Vorlageantrag),

  • dass Aufwendungen für die Anschaffung von Möbeln (als Sonderausgaben und zwar Aufwendungen für Wohnraumschaffung) nicht berücksichtigt worden seien (Urkundenvorlage vom , Eingabe vom ).

II.

Soweit ersichtlich, wird im Beschwerdeverfahren nicht mehr beantragt, folgende in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenverlangung 2012 geltend gemachte Aufwendungen zu berücksichtigen:

  • Alleinverdienerabsetzbetrag,

  • Mehrkindzuschlag,

  • Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften

  • Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine u.a.,

  • Geldspenden an Umweltorganisationen und Tierheime,

  • Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände,

  • Spenden an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, das Bundesdenkmalamt, Behindertensport-Dachverbände, die internationale Anti-Korruptions-Akademie u.a,

  • Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge, ausgenommen Betriebsratsumlage,

  • außergewöhnliche Belastung infolge Krankheitskosten der Kinder.

Zu den einzelnen Punkten:

I./1. Zum Alleinerzieherabsetzbetrag

Alleinerziehende sind gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Der Bf hat zwar in seiner Steuererklärung behauptet, seit verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend zu sein, jedoch am angegeben, im Jahr 2012 getrennt von seiner Ex-Frau gelebt zu haben, und dass seine Kinder bei seiner Ex-Frau haushaltszugehörig gewesen sind.

Damit kann dem Bf im Jahr 2012 schon deswegen nicht der Alleinerzieherabsetzbetrag zustehen, da er mit seinen Kindern - unabhängig von der Frage, ob diese die Voraussetzungen des § 106 Abs. 1 EStG 1988 erfüllen - nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

I./2. Zu den Kinderbetreuungskosten

Gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 sind (im Wesentlichen) Aufwendungen für die Betreuung von Kindern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis höchstens 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Der Bf sieht als Kinderbetreuungskosten die Hausaufgabenbetreuung bei L***** i. H. v. 180 € pro Monat () bzw. 600 € () und zwar für den im September 1999 geborenen Kamber K***** (). Am wurde hierzu eine Bestätigung von L***** vorgelegt, wonach Kamber die Nachhilfegruppen "Kursart: Hausaufgabenbetreuung und Gruppenunterricht" besucht habe. Die Kurskosten hätten 100 € monatlich betragen, der Bf habe für das erste Halbjahr 2012 insgesamt 600 € bezahlt.

Ferner liegt eine Bestätigung von Christiane H***** vor, worin diese Frau Sevim K***** bestätigt, für Nachhilfeunterricht von Kamber im Zeitraum Oktober 2011 bis Mai 2012 1.138 € sowie im Zeitraum Oktober 2012 bis Mai 2013 1.145 € erhalten zu haben.

Im Vorlageantrag vom und in der Vorhaltsbeantwortung vom wiederholt der Bf den Antrag auf Berücksichtigung der Kosten für die Nachmittagsbetreuung.

Die Kinderbetreuungskosten betreffen den im Jahr 1999 geborenen Kamber. Dieser hat im Jahr 2012 das zehnte Lebensjahr bereits überschritten.

Daher können diese Aufwendungen nicht gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988 berücksichtigt werden, abgesehen davon, dass nach herrschender Auffassung Aufwendungen für Unterrichtserteilung, wozu auch Nachhilfekosten zählen, nicht unter den Begriff der Kinderbetreuungskosten nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 fallen (vgl. ; ; ; ). Von der geschiedenen oder getrennt lebenden Gattin getätigte Aufwendungen kann im Übrigen nur diese selbst und nicht der Bf geltend machen.

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34, 35 EStG 1988 keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert.

I./3. Zum Taschengeld

Der Bf beantragt ferner () die steuerliche Berücksichtigung eines "Taschengeld als Unkostenbeitrag von 80,- euro pro Monat für die Schule" betreffend Kamber K*****.

Die Leistung von Taschengeld oder von Zahlungen an die Schule ist eine Leistung des Unterhalts gemäß § 231 ABGB.

Gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat und das sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aufhält, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 abgegolten.

Ein Fall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 (Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden) liegt hier nicht vor.

Da, wie im Folgenden zu I./4. ausgeführt, der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt wurde, sind die vom Bf erbrachten Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Im Übrigen gilt das oben bei I./2. zu den Kinderbetreuungskosten zur nicht gegebenen steuerlichen Auswirkung und damit fehlenden Beschwer des Bf Gesagte sinngemäß. Außergewöhnliche Belastungen sind von der Negativsteuer nicht umfasst.

I./4. Zum Unterhaltsabsetzbetrag

In seiner Eingabe vom beantragte der Bf "die Absetzung des Unterhaltsabsetzbetrages" für Kamber K***** und Kaan K***** "in Höhe von 500,- euro pro Monat". Die Kinder wohnten bei der Mutter, die für sie Familienbeihilfe beziehe (Eingabe vom ).

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich, wobei im Fall der Leistung des gesetzlichen Unterhalts für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro zusteht. Hieraus ergibt sich, wie in der Beschwerdevorentscheidung angesetzt, ein Gesamtbetrag für zwei Kinder im Jahr von 876,00 Euro.

Das Gericht kann nicht beurteilen, ob der Bf im Jahr 2012 tatsächlich den gesetzlichen Unterhalt für seine beiden Kinder geleistet hat. Ob die vom Bf am vorgelegten Zahlungsbelege tatsächlich Überweisungen dokumentieren und bejahendenfalls das Jahr 2012 betreffen, kann an Hand des vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Akts nicht gesagt werden.

Es liegt die Vermutung nahe, dass der Bf in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2012 zumindest teilweise frei erfundene Phantasiezahlen eingesetzt hat. Im Verwaltungsverfahren wurden immer wieder Belege vorgelegt, die nicht den Bf, sondern andere Personen betreffen. Zu zahlreichen geltend gemachten Aufwendungen wurden überhaupt keine Belege vorgelegt. Den Angaben des Bf ist daher mit großer Vorsicht zu begegnen.

Das Gericht geht davon aus, dass das Finanzamt die Belege betreffend den Unterhalt im Original geprüft und sich vergewissert hat, dass der gesetzliche Unterhalt vom Bf im Jahr 2012 auch wirklich geleistet wurde.

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 (anders als der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag) keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer hat, kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bf im Jahr 2012 die Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag erfüllt hat.

Durch die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages ist der Bf jedenfalls nicht beschwert.

I./5. Zum Essensgeld für die Kinder

Am wurde auch die steuerliche Berücksichtigung von monatlich 500 € an Unterhaltszahlung, auch als "Essensgeld für die Kinder" bezeichnet, als außergewöhnliche Belastung beantragt. Dieser Antrag wurde im Vorlageantrag vom und in der Vorhaltsbeantwortung vom ("Ausgaben f. Unterhaltsabsetzbetrag von 500 pro Monat f. Kinder") wiederholt.

Ob diese Zahlungen tatsächlich geleistet wurden, ist - siehe die Ausführungen zum Unterhaltsabsetzbetrag - offen.

Bei diesen Zahlungen, so sie erfolgt sind, handelt es sich ungeachtet ihrer Bezeichnung um Unterhaltsleistungen (§ 231 ABGB) des Bf an seine beiden Kinder.

Wie oben zum Taschengeld ausgeführt, sind gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind diese Leistungen durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 abgegolten. Auch hier liegt ein Fall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nicht vor.

Da, wie oben zu I./4. ausgeführt, der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt wurde, sind die vom Bf erbrachten Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Im Übrigen gilt das oben bei I./2. zu den Kinderbetreuungskosten zur nicht gegebenen steuerlichen Auswirkung und damit fehlenden Beschwer des Bf Gesagte sinngemäß. Außergewöhnliche Belastungen sind von der Negativsteuer nicht umfasst.

I./6. Zum Pendlerpauschale

Der Bf beantragt, wie bereits in seiner Steuererklärung, die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für den Weg zur Arbeit nach Klosterneuburg (Vorlageantrag ). In der Vorhaltsbeantwortung vom gab der Bf dazu bekannt, einen Fußweg von 2,5 km in eine Richtung von seiner Wohnung in Wien 19. zu seinem Arbeitgeber im angrenzenden Klosterneuburg zurückgelegt zu haben.

Die am vom Finanzamt abverlangten weiteren Angaben (Wohnanschrift, falls diese von der in der Erklärung angeführten abweicht, Anschrift der Arbeitsstätte, Bestätigung der Arbeitstätte(n) durch den Arbeitgeber, Anzahl der Fahrten pro Kalendermonat, gegebenenfalls Erklärung warum kein öffentliches Verkehrsmittel möglich ist) erfolgten durch den Bf nicht. Ein Formular L 34 (Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales bis ) wurde gleichfalls nicht vorgelegt.

Im Vorlagebericht vom hat das Finanzamt darauf verwiesen, dass seiner Ansicht nach die Benutzung von Massenverkehrsmitteln für den Arbeitsweg zumutbar gewesen sei, weswegen dem Bf kein Pendlerpauschale zugestanden sei.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

Der Bf ist der Aufforderung des Finanzamts, nähere (im Detail angeführte) Angaben zum von ihm geltend gemachten Pendlerpauschale zu machen, nur insoweit nachgekommen, als er mitteilte, dass er den Arbeitsweg von 2,5 km zu Fuß zurücklege.

Voraussetzung für die Gewährung des Pendlerpauschales bei einem Arbeitsweg (einfache Fahrtstrecke) von 2 bis 20 km ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, dass dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.

Es ist allgemein bekannt, dass der öffentliche Personennahverkehr zwischen dem 19. Wiener Gemeindebezirk und der Stadt Klosterneuburg gut ausgebaut ist. Zwischen dem Bahnhof Wien Nußdorf in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Bf (im Jahr 2012 war der Bf an den Anschriften *****Adresse_Wien_19_1***** und *****Adresse_Wien_19_3***** gemeldet) und dem Bahnhof Klosterneuburg Weidling beträgt laut den allgemein zugänglichen Fahrplänen die Fahrdauer mit der Schnellbahn (S 40) 5 Minuten und mit dem Autobus (Bus 239) 8 Minuten. Die Schnellbahn fährt alle 30 Minuten, der Bus in kürzeren Intervallen, und zwar (Fahrplan 2012) ab 5:10 Uhr bzw. 4:44 Uhr bis 23:37 Uhr bzw. 23:50 Uhr.

Das Finanzamt hat im Vorlagebericht darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar sei.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt (vgl. ). Auch dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu. Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist, diesen für unzutreffend, hat er sich dazu zu äußern (vgl. ).

Der Bf hat nicht bestritten, dass für die nach seinen (unbewiesenen) Angaben 2,5 km umfassende Wegstrecke (die möglicherweise länger, da zwischen den Bahnhöfen Wien Nußdorf und Klosterneuburg Weidling bereits 5 Tarifkilometer liegen, aber jedenfalls unter 20 km ist) zur und von der Arbeit die Benutzung eines Massenverkehrsmittels zumutbar sei.

Daher steht dem Bf im Jahr 2012 ein Pendlerpauschale nicht zu.

Mangels Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht bei der Negativsteuer ein Pendlerzuschlag gemäß § 33 Abs. 9 EStG 1988 nicht zu.

I./7. Zur Auslandsreise mit der Schulklasse

Im Vorlageantrag vom wird ferner die Berücksichtigung der Ausgaben für eine Auslandsreise mit der Schulklasse von 700 € beantragt.

Auch hierbei handelt es sich um eine Unterhaltsleistung des Bf.

Abgesehen vom fehlenden Nachweis der Zahlung des Betrags von 700 € durch den Bf handelt es sich um eine nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Unterhaltsleistung.

Hier ist, auch zur fehlenden Beschwer, auf die vorstehenden Ausführungen bei I./2. zum Essensgeld für die Kinder zu verweisen.

I./8. Zum Aufwand für ein Mittagsmenü

Im Vorlageantrag vom wird außerdem die Berücksichtigung der Ausgaben für ein Mittagsmenü des Bf an seinem Arbeitsplatz i. H. v. 20 x 3 x 5 Euro, zusammen 300 €, beantragt.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendung oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig.

Wenn der Bf an seinem ständigen Arbeitsplatz (und nicht im Zuge einer Reise im steuerlichen Sinn) zu Mittag isst, sind die Aufwendungen hierfür bei der Einkommensteuer nicht abzugsfähig.

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Werbungskosten außerhalb der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) und § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Wohnbauförderungsbeträge) keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert.

I./9. Zur Wohnraumschaffung

Aktenkundig ist ein Kaufvertrag vom über den Kauf eines Zweiersofas und eines Dreiersofas durch den Bf zum Gesamtpreis von 1.882 €, zahlbar in 12 Monatsraten (), ferner ein Kaufvertrag sowie eine Rechnung aus den Jahr 2015 über ein Funktionssofa, abgeschlossen von Seyt K*****, ein Teilzahlungsantrag von Marihan K***** und schließlich eine Rechnung an Hasan K***** über eine Sitzgarnitur aus dem Jahr 2013.

Das Gesetz begünstigt in § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung als Sonderausgaben. Darunter sind nur mindestens achtjährig gebundene Beträge an Bauträger zur Schaffung von Wohnraum (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988), Beträge zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988), Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum durch einen befugten Unternehmer (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988) sowie die Rückzahlungen von für diese Zwecke aufgenommenen Darlehen  (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988) zu verstehen.

Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sind weder sofort noch im Wege der Verteilung der Rückzahlung hierfür aufgenommener Darlehen als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 abzugsfähig.

Darüber hinaus können Sonderausgaben nur abgesetzt werden, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden.

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Sonderausgaben keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert.

II./1. Zum Alleinverdienerabsetzbetrag

Auch wenn die Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht mehr strittig ist, ist festzuhalten, dass Bf auch kein Alleinverdiener ist.

Alleinverdienende sind gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

Wie zum Alleinerzieherabsetzbetrag ausgeführt, lebte der Bf nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2012 weder mit seiner Ehegattin oder Lebensgefährtin noch mit seinen Kindern zusammen.

II./2. Zum Mehrkindzuschlag

Voraussetzung für die Gewährung des Mehrkindzuschlags nach § 9 FLAG 1967 ist das Vorhandensein von mindestens drei ständig im Bundesgebiet lebenden Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird.

Nach dem eigenen Vorbringen des Bf hat dieser im Jahr 2012 zwei Kinder gehabt.

Der Mehrkindzuschlag nach § 9 FLAG 1967 steht daher nicht zu.

II./3. - II./7. Zu den sonstigen geltend gemachten Sonderausgaben

In der Steuererklärung wurden neben Aufwendungen für Schaffung, Errichtung oder Sanierung von Wohnraum (4.150,00 €) auch Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften von 1.200,00 €, Geldspenden an mildtätige Organisationen, begünstigte Spendensammelvereine u.a. von 400,00 €, Geldspenden an Umweltorganisationen und Tierheime von 200,00 €, Geldspenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände von 100,00 € sowie Spenden an begünstigte Forschungs- und Lehreinrichtungen, Museen, das Bundesdenkmalamt, Behindertensport-Dachverbände, die internationale Anti-Korruptions-Akademie u.a. von 200,00 € geltend gemacht.

Das Gericht hat erhebliche Zweifel, dass der Bf im Jahr 2012 Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Spenden im angegebenen Umfang geleistet hat.

Es liegt die Vermutung nahe, dass der Bf im Jahr 2012 Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Spenden nicht im angegebenen Umfang geleistet, sondern in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2012 zumindest teilweise frei erfundene Phantasiezahlen eingesetzt hat. 

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen.

Der Bf ist der Aufforderung des Finanzamts, die Sonderausgaben nachzuweisen, nicht nachgekommen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf im Jahr 2012 keine steuerlich zu berücksichtigenden Sonderausgaben hatte.

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Sonderausgaben keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert.

II./8. Zum Aufwand für Beiträge für Interessenvertretungen

Den in der Steuererklärung beantragten Aufwand für "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage", Kennzahl 717, von 144 € hat der Bf trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht nachgewiesen.

Auch hier gilt, dass gemäß § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben.

Der Bf ist der Aufforderung des Finanzamts, diese Aufwendungen nachzuweisen, nicht nachgekommen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf im Jahr 2012 keine steuerlich zu berücksichtigenden Aufwendungen für "Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen und selbst eingezahlte SV-Beiträge (z.B. SVdGW), ausgenommen Betriebsratsumlage" hatte.

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Werbungskosten außerhalb der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) und § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Wohnbauförderungsbeträge) keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den vom Bf hier geltend gemachten Aufwendungen um solche i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 gehandelt hat, die in bestimmtem Umfang Einfluss auf die Höhe der Negativsteuer haben könnten.

II./9. Zu den Zahnarztkosten für die Kinder

Der in der Steuererklärung als Krankheitskosten beantragte Aufwand für Zahnarztkosten der Kinder von 1.400 € stellt eine Unterhaltsleistung des Bf dar.

Diese Krankheitskosten stellen einen Fall des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, sodass diese ausnahmsweise als Unterhaltsleistungen abzugsfähig sein können.

Nochmals ist auszuführen, dass gemäß § 138 Abs. 1 BAO die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben, und der Bf der Aufforderung des Finanzamts, diese Aufwendungen nachzuweisen, nicht nachgekommen ist.

Im Hinblick darauf, dass gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer jährlich bis zu einem Einkommen von 11.000 Euro 0 Euro beträgt und bereits unter Außerachtlassung der vom Bf geltend gemachten Werbungskosten der Gesamtbetrag der Einkünfte - siehe die oben wiedergegebene Berechnung der Beschwerdevorentscheidung - weniger als 11.000 Euro, nämlich 10.612,52 Euro, beträgt und Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen gemäß §§ 34, 35 EStG 1988 keine Auswirkungen auf die Steuererstattung der Negativsteuer haben, ist der Bf mangels Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer(-Gutschrift) nicht beschwert.

Zum Kinderfreibetrag

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 im Umfang von 264 € bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt.

Hierzu gilt das oben bei I./4. zum Unterhaltsabsetzbetrag Gesagte.

Zur Negativsteuer

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung "10% der SV-Beiträge, maximal 110 €", und zwar 48,87 € als erstattungsfähige Negativsteuer angesehen. Dieser Betrag wurde bei der Festsetzung der Einkommensteuer von minus 315,00 € (Gutschrift) berücksichtigt.

Laut Lohnzettel der C***** WIEN gemn. GesmbH betreffend Beschäftigung des Bf im Zeitraum 22. 11. bis wurden Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge von 444,80 € und für sonstige Bezüge von 43,89 €, zusammen somit von 488,69 € einbehalten.

Gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 sind bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, und auf Grund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, 10% der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 (Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) und § 16 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (Wohnbauförderungsbeträge), höchstens aber 110,00 € jährlich, im Wege der sogenannten Negativsteuer gutzuschreiben.

Die Erstattung von 10% der vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeträge von 488,69 €, also von 48,87 € erfolgte daher zu Recht.

Zur anrechenbaren Lohnsteuer

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung einen Betrag von 266,61 € als Lohnsteuer angerechnet, der in weiterer Folge in die festgesetzte Einkommensteuer von minus 315,00 € (Gutschrift) eingegangen ist.

Laut Lohnzettel der C***** WIEN gemn. GesmbH betreffend Beschäftigung des Bf im Zeitraum 22. 11. bis wurde Lohnsteuer i.  H. v. 266,61 € einbehalten.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind auf die Einkommensteuerschuld die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, anzurechnen.

Die Anrechnung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer von 266,61 € erfolgte daher zu Recht.

Teilweise Stattgabe der Beschwerde

Im Ergebnis ist daher der Beschwerde teilweise stattzugeben und der Beschwerdevorentscheidung, auf die verwiesen wird, zu folgen.

Information der Finanzstrafbehörde

Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wird dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde gemäß § 81 Finanzstrafgesetz wegen des Verdachts des Vergehens nach § 33 Finanzstrafgesetz oder § 34 Finanzstrafgesetz bzw. einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz zur Kenntnis gebracht.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig , da den hier zu lösenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 34 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 231 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 8 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 139 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104471.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at