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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSG vom 27.09.2012, RV/0792-G/07

Kein Vorsteuerabzug bei unrichtiger Adresse des Leistungserbringers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Alois Pichler, Mag. Petra Kühberger und Mag. Karl Snieder über die Berufung der Bw., vertreten durch TPG Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH & Co KG, Steuerberatungskanzlei, 8041 Graz, Am Stadionplatz 2/3, gegen den Bescheid des Finanzamtes X., betreffend Umsatzsteuer 2001 nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine Baufirma. Entsprechend der Tz. 13 des Betriebsprüfungsberichtes führt die Prüferin aus, Vorsteuern wären gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 nur abzugsfähig, wenn sie sich auf Lieferungen und sonstige Leistungen beziehen, die im Inland für das Unternehmen ausgeführt wurden und worüber von einem anderen Unternehmen eine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ausgestellt wurde. Da es sich bei der oa. Firma S. Bau GmbH nach Erhebungen der Behörde und diverser Vorprüfungen um kein aufrechtes Unternehmen handelt, sei der Vorsteuerbetrag nicht abziehbar.

In ihrer Berufung führt die Bw. aus, dass sich im Bericht der Betriebsprüfung keine Begründung finde, dass hier ein Vorsteuerabzug nicht zustehe. Die Betriebsprüfung spreche von "diversen Vorprüfungen" und Erhebungen, die jedoch nicht näher erörtert werden. Der bloße Hinweis auf dem Abgabepflichtigen bekanntes Aktenmaterial reiche nicht aus.

Tatsache sei, im Jahr 2001 seien von Seiten der S. Bau GmbH Rechnungen ausgestellt worden. Woraus die Behörde schließe, dass die S. Bau GmbH "kein aufrechtes Unternehmen ist" könne aus dem Betriebsprüfungsbericht nicht abgeleitet werden.

Dem Firmenbuch (FN 123456 x des HG Wien) sei zu entnehmen, dass die Firma S. Bau GmbH am um Eintragung der neuen Geschäftsanschrift R.gasse 17/4-5, 1140 Wien, ersucht hat. Der entsprechende Antrag wurde am vollzogen und somit die vorgenannte Geschäftsanschrift firmenbuchmäßig eingetragen. Im vorliegenden Fall habe die S. Bau GmbH ab November 2000 unter gegenständlicher Adresse firmiert und dies stehe somit im Einklang mit den firmenbuchrechtlichen Daten. Allein schon daraus könne geschlossen werden, der Rechnungsempfänger sei bei Erhalt einer Eingangsfaktura, auf der diese Geschäftsanschrift verwendet wurde, in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit geschützt und die Verwendung dieser Adresse könne somit auch umsatzsteuerrechtlich nicht beanstandet werden.

In der Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt aus, bei der Geschäftsanschrift 1140 Wien, R.gasse 17/4-5 handle es sich um die Adresse des Helmut T., der bis Gesellschafter der S. Bau GmbH war. Dann wurden sämtliche Geschäftsanteile an Boban Z., 1170 Wien, H.gasse 68/10+11 abgetreten, der auch nach außen hin als Geschäftsführer auftrat. Von den Abgabenbehörden in Wien seien diverse Erhebungen durchgeführt und festgestellt worden, die auf den Rechnungen angegebene Anschrift (Anm. R.gasse 17/4-5, 1140 Wien) könne nicht der Betriebssitz der Firma sein. Daher entspreche die Rechnungsadresse nicht den Tatsachen und somit weise die Rechnung nicht die richtige Adresse auf, weshalb der Vorsteuerabzug zu versagen sei.

In ihrer Ergänzung zum Vorlageantrag hält die Bw. diesen Ausführungen entgegen, aus dem ergangenen Schriftverkehr ergebe sich ihrer Ansicht nach die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer. Entgegen der Abgabenbehörde gehe sie auf Grund persönlicher Erfahrungen, Erkenntnisse und eigener Wahrnehmung davon aus, an der genannten Adresse habe ein Betriebssitz bestanden und außerdem hätten die Erhebungen wesentlich später stattgefunden als die Fakturen gelegt wurden, woraus keine entsprechenden Rückschlüsse getroffen werden könnten.

Im Vorhalteverfahren wurde der Bw. nachstehender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und sie um entsprechende Stellungnahme und Vorlage von Beweismitteln ersucht:

"Auf Grund der vorliegenden Rechnung vom ist die im Firmenbuch registrierte Adresse (1140 Wien, R.gasse 17/4-5), die Firmenbuchnummer, ein Bankkonto, jedoch weder eine Telefonnummer noch ein Namen eines Ansprechpartners angeführt. Dabei ist zu bemerken, dass die Geschäftsanschrift des früheren Geschäftsführers auf die Adresse des seine Anteile abtretenden Gesellschafters (Helmut T.) abgeändert wurde. Laut Auskunft der Hausverwaltung war das Geschäftslokal an diesen vermietet und die Firma verfügte über keinen aufrechten Mietvertrag. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass nunmehr am Sitz des ausscheidenden Gesellschafters eine Geschäftstätigkeit aufgenommen, die früher an der Adresse des ehemaligen Geschäftsführers (Heinz J.) ausgeübt wurde. Von welchem Ort das Unternehmen seine Geschäfte betrieb, konnte nicht ermittelt werden, zumal der nunmehrige Geschäftsführer (Boban Z.) für behördliche Ermittlungen unerreichbar blieb.

Abgesehen davon wurden von diesen für das Finanzamt bestimmte Schriftstücke (Umsatzsteuervoranmeldung 3/2001 noch am , Antrag auf Übersendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom ) unter der ursprünglichen Firmenadresse (1140 Wien, G.gasse 26/9) und nicht unter laut Firmenbuch neu registrierten eingereicht.

An der Wohnadresse (1170 Wien, H.gasse 68/10, 11) konnte der nunmehrige Geschäftsführer am vom finanzamtlichen Prüfungsorgan nicht angetroffen werden. Laut Auskunft eines Mitbewohners sei dieser dort wohnhaft. Laut Zentralmeldeamt habe sich dieser am bereits nach "unbek." abgemeldet.

Aus den persönlich unterfertigten an das Finanzamt für den 12./13. und 14. Bezirk und Purkersdorf gesandten Schriftstücken war dem Geschäftsführer selbst die Änderung der Geschäftsanschrift offenbar nicht geläufig, weshalb unklar bleib, von welchem Ort das Unternehmen seine Geschäfte betrieben hat. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dies jedenfalls nicht der auf der Rechnung genannte Ort war, weil sich dort keine Hinweise auf die Tätigkeit der rechnungsausstellenden Firma ergaben."

Der Vorhalt blieb unbeantwortet. Mit Vorladung vom wurde die Bw. zur mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat geladen.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens der Bw. ergänzend ausgeführt, dass in Folge des langen Zeitraumes von gut zehn Jahren die Vorlage weiterer Beweismittel weder faktisch möglich noch zumutbar sei. Tatsächlich gebe es bezüglich der auf der Rechnung angeführten Adresse Verbindungen mit den Geschäftsführern der rechnungsausstellenden Firma. Die Geschäftstätigkeit von Unternehmen mit diesem Geschäftsgegenstand (Aufstellung von Ständer- und Gipskartonwänden) sei in der Praxis äußerst bescheiden, soweit sie an einer festen Geschäftsanschrift auszuführen ist. Daher könne auch diese Geschäftstätigkeit nicht überprüft werden. Es sei auf Grund der steuerlichen Erfassung des Unternehmens seitens der Abgabenbehörde davon auszugehen, dass das Unternehmen die erforderliche Geschäftstätigkeit auch ausgeübt habe.

Auf die Frage wie die Bw. die ausführende Firma als geeignetes Unternehmen gefunden habe, gab der steuerliche Vertreter an, dass dies auf persönlichen Referenzen beruhe. Die Barzahlungen der auf den Rechnungen ausgewiesenen Beträge durch die Bw. (Paraphe des Auszahlenden) sei damals ihre übliche Praxis gewesen.

Entsprechend dem im Akt befindlichen erhobenen Ausdrucken der Gebietskrankenkasse ist zu nehmen, dass damals tatsächlich Dienstnehmer bis November 2001 gemeldet waren. Auf die Frage nach ev. Bautagebüchern gab der steuerliche Vertreter an, dass solche lediglich von großen Firmen im internationalen Bereich geführt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für näher bezeichnete Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen. Die Rechnungen müssen nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage (. 98/13/0170, , 2004/13/0039).

Auf Grund der vorliegenden Rechnung vom ist die im Firmenbuch registrierte Adresse (1140 Wien, R.gasse 17/4-5), die Firmenbuchnummer, ein Bankkonto, jedoch weder eine Telefonnummer noch ein Namen eines Ansprechpartners angeführt. Dabei ist zu bemerken, dass die Geschäftsanschrift (Wohnort des früheren Geschäftsführers Heinz J.) auf die Adresse des seine Anteile abtretenden und ausgeschiedenen Gesellschafters (Helmut T.) abgeändert wurde. Laut Auskunft der Hausverwaltung war das Geschäftslokal an diesen vermietet und die Firma verfügte über keinen aufrechten Mietvertrag. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die Firma am Sitz eines ausgeschiedenen Gesellschafters eine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, wo sie doch früher an der Adresse des ehemaligen Geschäftsführers (Heinz J.) und nicht im Geschäftslokal des Gesellschafters ausgeübt wurde. Von welchem Ort das Unternehmen seine Geschäfte betrieb, konnte nicht ermittelt werden, zumal der nunmehrige Geschäftsführer (Boban Z.) für behördliche Ermittlungen unerreichbar blieb.

Abgesehen davon wurden von diesen für das Finanzamt bestimmte Schriftstücke (Umsatzsteuervoranmeldung 3/2001 noch am , Antrag auf Übersendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom ) unter der ursprünglichen Firmenadresse des ehemaligen Geschäftsführers Heinz J., 1140 Wien, G.gasse 26/9 und nicht unter der laut Firmenbuch neu registrierten 1140 Wien, R.gasse 17/4-5 eingereicht.

An der Wohnadresse des neuen Gesellschaftergeschäftsführers Boban Z. (1170 Wien, H.gasse 68/10, 11) konnte dieser am vom finanzamtlichen Prüfungsorgan nicht angetroffen werden. Laut Auskunft eines Mitbewohners sei dieser dort wohnhaft. Laut Zentralmeldeamt habe sich dieser allerdings am bereits nach "unbek." abgemeldet.

Aus den persönlich unterfertigten an das Finanzamt für den 12./13. und 14. Bezirk und Purkersdorf gesandten Schriftstücken war dem Geschäftsführer Boban Z. selbst die Änderung der Geschäftsanschrift offenbar nicht geläufig, weshalb unklar bleibt, von welchem Ort das Unternehmen seine Geschäfte betrieben hat. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dies jedenfalls nichtder auf der Rechnung genannte Ort (1140 Wien, R.gasse 17/4-5)war, weil sich dort keine Hinweise auf die nunmehrige Geschäftstätigkeit der rechnungsausstellenden Firma ergaben.

Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher bei Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (Ruppe, UStG4, § 11,Tz. 60).

Soweit die Bw. die Auffassung vertritt, bei der in Rechnungen der GmbH angeführten Adresse müsse es sich um den maßgeblichen Firmensitz handeln, weil die Existenz dieser Gesellschaften laut Firmenbuch nachgewiesen und keine anderen Adressen bekannt seien, ist auf die Erkenntnisse des , vom , 2004/13/0039, und vom , 2004/15/0174 zu verweisen, wonach eine Anschrift des leistenden Unternehmers unter dem Gesichtspunkt des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 auch dann unrichtig sein kann, wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt (, , 2007/15/0004).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Leistungsempfänger in seinem Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des leistenden Unternehmers nicht geschützt (, , 2004/15/00069), nach der Verwaltungspraxis selbst dann nicht, wenn der Leistungsempfänger auf die Richtigkeit eines Firmenbuchauszugs oder einer UID-Abfrage vertraut hat.

Auch das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach der angefochtene Bescheid ungenügend begründet und die Beweiswürdigung nicht schlüssig dargelegt wurde, ist kein ausreichender Hinweis, welche Tätigkeit der GmbH an der angegebenen Adresse zu welcher Zeit feststellbar gewesen wäre. Die Bw. beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auf der Rechnung scheine ohnehin die im Firmenbuch registrierte Geschäftsanschrift auf. Die Tatsache der steuerlichen Erfassung der leistenden Firma ist zwar ein Indiz für eine allfällige Geschäftstätigkeit; allerdings konnte im Zuge von Nacherhebungen an der Rechnungsadresse kein Unternehmenssubstrat aufgefunden werden. Im Übrigen gibt der Geschäftsführer selbst dem Finanzamt eine bloß ehemalige und nicht mehr aktuelle Unternehmensanschrift bekannt. Auf welche Weise die Geschäftsanbahnung der Bw. mit der Leistungserbringerin stattgefunden hat, wird mit angeblichen persönlichen Kontakten abgetan. Außerdem ist auf der Rechnung kein Sachbearbeiter oder Telefonnummer angeführt, um festzustellen, mit wem die Bw. in Kontakt getreten ist und über die Bezahlung existiert lediglich eine auf der Rechnung angebrachte Paraphe der Bw. Im Übrigen wird auch auf ein den Geschäftsführer der Bw. nahestehenden GmbH betreffendes Erkenntnis des im Zusammenhang mit der Verweigerung des Vorsteuerabzuges verwiesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Rechnung
Rechnungsadresse
Firmenbuch
Adresse
Unternehmensort
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at