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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.03.2005, RV/0521-W/05

Einstellung des (Finanz)Strafprozesses beim Rechnungsleger kein tauglicher WA-Grund im USt-Verfahren beim Rechnungsempfänger

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0521-W/05-RS1
Der Beschluss über die Einstellung des gegen den Rechnungsleger wegen §§ 11, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 293 Abs. 1 StGB geführten (Finanz)Strafprozesses gemäß § 109 Abs. 1 StPO bildet beim Rechnungsempfänger keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO für die nach § 12 UStG 1994 zu beurteilende Anerkennung der Vorsteuer in seinem Umsatzsteuerverfahren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des LP gegen den die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer für die Jahre 1993, 1994 und 1996 abweisenden Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Anträgen vom 18. Feber 2004 (bezüglich Umsatzsteuer 1993) und vom 17. Feber 2004 (bezüglich Umsatzsteuer 1994 und 1996) beantragte der Bw die Wiederaufnahme der genannten Verfahren. Begründend führte der Bw aus, dass er am 19. Feber 2004 (wohl gemeint 19. Jänner) mit der Bewilligung vom die angeforderten Kopien eines Aktes des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen §§ 11, 33 Abs. 2 lit. FinStrG und § 293 Abs. 1 StGB erhalten habe. Demnach sei das gegen Frau Mag. DD anhängig gewesene Verfahren über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien mit Beschluss des zuständigen Untersuchungsrichters vom gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt worden. Damit ergebe sich als neuer Beweis und/oder neue Tatsache, dass Frau Mag. DD keine Scheinrechnung an ihn ausgestellt habe. Der Bw beantragt Stattgabe und Neufestsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1993, 1994 und 1996 unter Würdigung der Einstellung des Strafverfahrens.

Mit angefochtenem Bescheid vom wies die Amtspartei die Wiederaufnahmeanträge ab und führte begründend aus, dass der VwGH in mehreren Erkenntnissen (zB ) bereits festgestellt habe, dass es sich bei den von Frau Mag. DD ausgestellten Belegen um Scheinrechnungen handle. Der Bw habe nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht von Scheinrechnungen auszugehen sei, bzw. seien keine Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden, die die Feststellungen des VwGH widerlegen könnten.

Dagegen berief der Bw mit drei Schriftsätzen vom , vom und vom , welche er jeweils als Berufung bezeichnete. Begründend legte der Bw eine Kopie der relevanten Aktenseiten bei, die seiner Ansicht nach beweisen, dass die Leistungen der inkriminierten Rechnungen, entgegen der Ansicht des Finanzamtes, sehr wohl erbracht worden seien. Auf Seite 4 habe das Gericht festgestellt, dass Nachweise über die rechnungsgegenständlichen Leistungen vorlägen zusammen mit plausiblen Bestätigungen zur Höhe der dafür begehrten Honorare. Frau Mag. DD habe weiters Haftentschädigung erhalten. Damit sei bewiesen, dass Frau Mag. DD keine Scheinrechnungen ausgestellt habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einem im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätte (Ritz2, BAO-Kommentar, § 303, Tz 7, und die dort angeführte Judikatur). Als Beweismittel kommen etwa in Betracht Urkunden, Aufzeichnungen, Zeugenaussagen oder die Nennung eines Zeugen in Betracht. Keine Beweismittel sind zB Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (Ritz2, BAO-Kommentar, § 303, Tz 11 und 12, und die dort angeführte Judikatur).

Der Beschluss über die Einstellung des gegen die Rechnungslegerin Mag. DD wegen §§ 11, 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 293 Abs. 1 StGB geführten Strafprozesses gemäß § 109 Abs. 1 StPO bildet beim Bw als Rechnungsempfänger keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO für die nach § 12 UStG 1994 zu beurteilende Anerkennung der Vorsteuer in seinem Umsatzsteuerverfahren.

Nur solche Tatsachen oder Beweismittel vermögen einen Wiederaufnahmegrund darzustellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits vorhanden waren, aber erst später hervorgekommen sind ().

Die vom Bw als Wiederaufnahmegründe ins Treffen geführten Gerichtsentscheide sind jedoch keine Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO, sondern das Ergebnis der Beurteilung durch das Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft, wobei hier auf die für die genannten Rechtsinstitutionen wesentlichen, für das Abgabenverfahren jedoch völlig unbedeutsamen Überlegungen zur subjektiven Tatseite und Wissentlichkeit hingewiesen wird. Der Vorsteuerabzug kann aus vielerlei Gründen zu versagen sein, nicht nur dann, wenn eine vorsätzliche Abgabenverkürzung von der zuständigen Stelle als erwiesen anzunehmen ist. Weiters können nach der im Erkenntnis 98/14/0204 vom VwGH vertretenen Rechtsanschauung weder eine Anklageschrift noch ein Strafurteil von vornherein einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen, weil unterschiedliche Beweiswürdigungen durch Behörden bzw. Gerichte oder verschiedene rechtliche Beurteilung weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel darstellen. Im an den Bw ergangenen Erkenntnis des , hat der VwGH bereits zu einem die beantragte Wiederaufnahme bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre 1989, 1992 bis 1995 verweigernden Bescheid entschieden, dass die belangte Behörde zu Recht verneinen durfte, die dort angeführten Wiederaufnahmegründe würden einen tatsächlichen Leistungsaustausch und das Vorliegen aller Rechnungsmerkmale aufzeigen. Im ebenfalls an den Bw ergangenen Erkenntnis vom selben Tag, 2001/13/0047, führte der VwGH zu gleichen, jedoch mit anderen Personen verwirklichten Sachverhalten aus, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen durfte, die in Streit stehenden Rechnungen wiesen nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt iSd §11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 aus. Während die belangte Behörde im dem Erkenntnis 2001/13/0047 zu Grunde liegenden Berufungsverfahren RV/133-16/14/2000 mit Scheingeschäften und Scheinrechnungen argumentierte, hielt der VwGH zur abgabenrechtlichen Beurteilung solches gar nicht für notwendig, weshalb dem Vorbringen, das für die finanzstrafrechtliche Beurteilung zuständige Gericht habe Scheingeschäfte bei der Rechnungslegerin verneint, der konkrete Bezug zu dem damit unter Beweis zu stellenden bescheidbedeutsamen Sachverhaltselementen fehlt.

Im an den Bw ergangenen Erkenntnis 2000/13/0056 hat der VwGH bereits dargelegt, dass das Instrumentarium der Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht dazu geeignet ist, im abgeschlossenen Verfahren allenfalls unterlaufene Verfahrensmängel oder rechtliche Fehlbeurteilungen mit Aussicht auf Erfolg aufzugreifen. In diesem Sinn hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 2000/15/0091, zu Recht erkannt, dass das Hervorkommen von Gründen, die in bezug auf den vorgelegenen Sachverhalt eine abweichende Beweiswürdigung, auch eine andersartige Beweiswürdigung als die, die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommen und dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde gelegt wurde, zur Folge haben können, bei gleicher Tatsachenlage noch keine neu hervorgekommene Tatsache sei und daher keinen Wiederaufnahmegrund bilde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 293 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 109 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
Schlagworte
tauglicher Wiederaufnahmegrund
Beweismittel
Tatsache
Gericht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at